33 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Geschäftsordnungsausschusses

gemäß § 33 Abs. 6 GOG-NR

über das Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33 GOG-NR betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss) (1/US)

I. Beratungen

Die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen haben das gegenständliche Verlangen (Anlage 1) am 11. Dezember 2019 im Nationalrat eingebracht.

Der Geschäftsordnungsausschuss hat das gegenständliche Verlangen in seinen Sitzungen am 8. Jänner 2020 und 22. Jänner 2020 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Kai Jan Krainer die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Stephanie Krisper, Sigrid Maurer, BA, Ing. Mag. Volker Reifenberger, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Philipp Schrangl sowie die Zweite Präsidentin des Nationalrates Doris Bures.

Im Zuge der Beratungen brachten die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen, einen Antrag gemäß § 3 Abs. 2 VO-UA ein, das gegenständliche Verlangen für teilweise unzulässig zu erklären.

Dieser war wie folgt begründet:

„A. VERLANGEN

Mit dem gegenständlichen Verlangen 1/US XXVII. GP wurde die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit folgendem Untersuchungsgegenstand samt einer inhaltlichen Gliederung nach Beweisthemen verlangt, wobei hier zur besseren Übersichtlichkeit die als unzulässig festgestellten Teile kursiv und unterstrichen hervorgehoben werden:

‚Untersuchungsgegenstand:

Untersuchungsgegenstand ist die mutmaßliche politische Absprache über das Gewähren ungebührlicher Vorteile im Bereich der Vollziehung des Bundes durch Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre und diesen jeweils unterstellte leitende Bedienstete an natürliche oder juristische Personen, die politische Parteien direkt oder indirekt begünstigen, im Zuge der

           a) Vollziehung der §§ 12a, 14 bis 16, 18 bis 24a, 30, 31, 31b Abs 1 und 6 bis 9, sowie 57 bis 59 Glücksspielgesetz idjgF;

          b) Einflussnahme auf die Casinos Austria AG, ihre direkten oder indirekten Eigentümerinnen sowie ihre Tochterunternehmungen und jeweiligen OrganwalterInnen;

           c) Vorbereitung von Gesetzgebungsverfahren auf Grundlage der Art. 10 Abs 1 Z 1, 4-6 und 8-12, Art. 11 Abs 1 Z 3 und 7, Art. 12 Abs 1 Z 1 und 5 sowie Art. 14b Abs 1 B-VG idjgF;

          d) Vollziehung der § 121a BAO sowie Art. 1 § 49a FinStrG idjgF in Bezug auf die in lit. b genannten Personen;

           e) Umstrukturierung der Finanzaufsicht (BMF, Österreichische Nationalbank und Finanzmarktaufsicht) sowie der ÖBIB zur ÖBAG einschließlich der Bestellung der jeweiligen Organe;

           f) Bestellung von Organen (einschließlich Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführungen) von Unternehmungen, an denen der Bund mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist;

          g) straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen in Folge des Ibiza-Videos und gegen die Casinos Austria AG, ihre direkten und indirekten EigentümerInnen sowie Tochterunternehmen und jeweiligen OrganwalterInnen

einschließlich von Vorbereitungs- und Verdunkelungshandlungen im Zeitraum von 18. Dezember 2017 bis 10. Dezember 2019.

Beweisthemen und inhaltliche Gliederung des Untersuchungsgegenstands

1. Managemententscheidungen bei der Casinos Austria AG

Aufklärung über die Strategie, die Beweggründe und die Verfahren zur Besetzung von Funktionen in der Casinos Austria AG und ihren

Tochterunternehmen sowie die Kommunikation zwischen den Eigentümern der CASAG bzw Mitgliedern der Gesellschaftsgremien sowie Amtsträgern. Dazu zählt die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, die Willensbildung sowie die Überprüfung der jeweiligen persönlichen Eignung bei der Bestellung der GeschäftsleiterInnen (insbesondere Peter Sidlo) sowie des Aufsichtsrates der CASAG, die Wahrnehmung der Eigentümerinteressen der Republik sowie die in Folge des Bekanntwerdens der Ermittlungen der WKStA getroffenen Maßnahmen.

2. Reform und Vollziehung bestimmter Teile des Glücksspielgesetzes

Aufklärung über die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt, die Vorgangsweise und die politische Einflussnahme auf die Vollziehung des Glücksspielgesetzes sowie die Vorbereitung möglicher Gesetze im Glücksspielbereich einschließlich der Bemühungen von Dritten um bestimmte Handlungen seitens der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder („Hintergrunddeals“).

3. Begünstigung von Dritten

Aufklärung über die Einflussnahme von politischen FunktionsträgerInnen, leitenden Bediensteten sowie deren jeweiligen Büros auf die Vollziehung von Angelegenheiten betreffend Personen, die direkt oder indirekt Parteien oder WahlwerberInnen begünstigten einschließlich dies betreffende behördliche Ermittlungen sowie der Umgang mit Ansuchen um privilegierte Behandlung durch diesen Personenkreis.

4. Neustrukturierung der Finanzaufsicht

Aufklärung über die Strategie, die Beweggründe und Verfahren in Zusammenhang mit der Reform der Finanzaufsicht, insbesondere den Kompetenzverschiebungen zwischen BMF, FMA und OeNB und die Neubesetzung der jeweiligen Organe. Dazu zählt auch die (versuchte)Einflussnahme Dritter auf die Reformüberlegungen.

5. Ermittlungen in der Ibiza-Affäre

Aufklärung über die politische Einflussnahme auf den Zeitablauf, die Vorgangsweise, Kommunikation und Strategie der behördlichen Ermittlungen in Folge des Bekanntwerdens des Ibiza-Videos einschließlich der Tätigkeiten und Zusammensetzung der SOKO Ibiza.

6. Beteiligungsmanagement des Bundes

Aufklärung über die Einflussnahme der Bundesregierung auf die ÖBIB bzw ÖBAG, die Hintergründe, Strategien und Motive der Umstrukturierung der ÖBIB zur ÖBAG und die verwaltungsseitige Vorbereitung der Gesetzesnovellen sowie Aufklärung über das Funktionieren des Beteiligungsmanagements des Bundes.

7. Personalpolitik in staatsnahen Unternehmen

Aufklärung über die Beeinflussung von Personalentscheidungen in Unternehmen, an denen der Bund direkt oder indirekt beteiligt ist, einschließlich der Bestellung von Thomas Schmid zum Vorstand der ÖBAG, sowie von Mitgliedern von Aufsichtsräten als mögliche Gegenleistung oder Belohnung für die direkte oder indirekte Begünstigung politischer Parteien oder WahlwerberInnen.

8. Verdacht des Gesetzeskaufs

Aufklärung über die Einräumung von Einflussnahmemöglichkeiten an Dritte auf das Gesetzgebungsverfahren-sofern es der Vollziehung zuzurechnen ist-einschließlich Regierungsakten, als Folge der Begünstigung bestimmter politischer Parteien oder WahlwerberInnen.“

 

B. RECHTSLAGE

1. Verfahren

Gem. Art 53 Abs 1 B-VG ist auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.

Ein solches Verlangen ist gem. § 2 Abs 2 der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse (VO-UA) dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen. § 3 Abs 2 VO-UA lautet:

               (2) Erachtet der Geschäftsordnungsausschuss ein ihm zugewiesenes Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 oder einzelne genau zu bezeichnende Teile davon als unzulässig, so hat er die gänzliche oder teilweise Unzulässigkeit festzustellen und zu begründen.

Im Falle einer teilweisen Unzulässigkeit gilt der Untersuchungsausschuss mit Berichterstattung im Plenum in den übrigen Teilen als eingesetzt und kann seine Arbeit sofort beginnen (§ 33 Abs 9 GOG-NR). Hinsichtlich der unzulässigen Teile steht der Einsetzungsminderheit die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs binnen 14 Tagen offen (Art 138b Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 56c VfGG).

Eine Änderung des Untersuchungsgegenstandes ist dem Geschäftsordnungsausschuss dagegen nur mit Zustimmung der Ausschussmitglieder, die das Verlangen unterstützt haben, möglich (§ 3 Abs 4 VO-UA). Aufgrund dieser Bestimmung kann ohne Mitwirkung der Einsetzungsminderheit eine überschießende Formulierung nur insofern auf einen zulässigen Teil beschränkt werden, als dies durch Streichungen möglich ist. Hinzufügungen oder Umformulierungen durch Mehrheitsbeschluss sind dagegen rechtlich nicht vorgesehen. Gespräche über eine allfällige Zustimmung zu einer Abänderung wurden durch Abgeordnete der Einsetzungsminderheit in der Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses am 8.

Jänner 2020 jedoch abgelehnt, obwohl von mehreren Mitgliedern des Geschäftsordnungsausschusses verfassungsrechtliche Bedenken formuliert wurden.

2. Untersuchungsgegenstand

Der zulässige Gegenstand eines Untersuchungssauschusses ist in Art 53 Abs 2 B-VG definiert. Diese Bestimmung lautet:

               „Gegenstand der Untersuchung ist ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes. Das schließt alle Tätigkeiten von Organen des Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt ein. Eine Überprüfung der Rechtsprechung ist ausgeschlossen.“

In den Erläuterungen zur entsprechenden B-VG-Novelle[1] werden die wichtigsten Begriffe wie folgt beschrieben:

               Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes:

               Nach der Terminologie des B-VG bildet „Vollziehung“ die zusammenfassende Bezeichnung für Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Zur „Verwaltung“ des Bundes zählt nach der Rechtsprechung und Lehre sowohl die hoheitliche als auch die nicht-hoheitliche Besorgung von Verwaltungsaufgaben sowie die Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Daher kann auch informelles, staatliches Handeln Gegenstand der Untersuchung sein (siehe Pabel, Die Kontrollfunktion des Parlaments [2009] 85). Das Untersuchungsrecht erstreckt sich somit grundsätzlich auf jede Art der „Verwaltung“ im verfassungsrechtlichen Sinn. Davon sind jedenfalls auch alle Tätigkeiten von Organen des Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- oder Aufsichtsrechte wahrnimmt, erfasst. Dies wird in Abs. 2 ausdrücklich festgehalten. Zu den Vorgängen im Bereich der Vollziehung des Bundes zählt auch die Tätigkeit Beliehener, soweit diese Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes besorgen. Privatwirtschaftliche Tätigkeit ausgegliederter Rechtsträger unterliegt hingegen nicht dem Untersuchungsrecht, zumal es sich dabei nicht mehr um Verwaltung des Bundes handelt. Ebenso wenig fallen rein private Aktivitäten von Organwaltern, die mit Verwaltungstätigkeiten in keinerlei Zusammenhang stehen, in die Untersuchungskompetenz. (…)

               „bestimmter … Vorgang“

               (…) Ziel eines Untersuchungsausschusses ist es in der Regel, komplexe und umfassende Sachverhalte aufzuklären. Diese werden mit dem bereits in Art. 52b B-VG verwendeten Begriff des „Vorgangs“ umschrieben. „Ein bestimmter Vorgang“ im Sinne des Art. 53 Abs. 2 B-VG ist ein bestimmbarer und abgrenzbarer Vorgang in der Vollziehung des Bundes. Die Untersuchung kann mithin nur inhaltlich zusammenhängende Sachverhalte betreffen. Das Wort „ein“ wird hier als unbestimmter Artikel und nicht als Zahlwort verwendet. Die Forderung eines inhaltlichen, personellen oder zeitlichen Zusammenhangs schließt aus, dass mehrere, unterschiedliche Vorgänge oder Themen in einem Untersuchungsausschuss untersucht werden, die nur lose miteinander verknüpft sind, etwa weil es sich um Vorgänge innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Bundesministeriums handelt. Zugleich ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Vorgang auch den Zuständigkeitsbereich mehrerer Bundesministerien betrifft, soweit er sonst einen inhaltlichen Zusammenhang aufweist. Die Bestimmbarkeit und Abgrenzbarkeit eines Vorgangs schließt nicht aus, dass Untersuchungsgegenstand und Untersuchungsauftrag eine Untergliederung in einzelne Abschnitte bzw. Beweisthemen aufweisen, zumal ein Vollzugsakt auch in einzelne Phasen zerlegt werden kann.

Abgeschlossener                Vorgang:

               Ein Vorgang im Sinne von Art. 53 Abs. 2 B-VG muss „abgeschlossen“ sein. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zu den Kontrollrechten gemäß Art. 52 B-VG, die in der Praxis auch Fragen zu laufenden Fragen der Vollziehung, Entscheidungsvorbereitung und politischen Vorhaben und Rechtsetzungsinitiativen zulassen. Durch die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses darf kein Einfluss auf einen noch offenen Entscheidungs- oder Willensbildungsprozess in einem Organ der Vollziehung des Bundes genommen werden, und dieser darf auch nicht in anderer Weise beeinträchtigt werden. Ein begleitender und fortlaufender Einblick des Nationalrates in die Tätigkeit von Organen der Vollziehung würde die bestehende Systematik der Gewaltentrennung und nur einzelner gewaltenverbindender Elemente unterlaufen und die selbständigen Verantwortungsbereiche der Vollziehung bzw. die verfassungsgesetzlich gewährleistete Unabhängigkeit bestimmter Organe gegenüber der Gesetzgebung in Frage stellen. Als „abgeschlossen“ kann ein Vorgang jedenfalls dann angesehen werden, wenn sich die Untersuchung auf einen zeitlich klar abgegrenzten Bereich in der Vergangenheit bezieht. Die politische Kontrolle durch den Untersuchungsausschuss erfolgt ex post.

In Umsetzung der Verfassungsbestimmung des Art 53 B-VG lautet § 1 Abs 5 2. Satz VO-UA:

               Eine inhaltliche Gliederung des Gegenstands der Untersuchung nach Beweisthemen ist zulässig, hingegen ist die Sammlung nicht direkt zusammenhängender Themenbereiche unzulässig.

Die drei Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Untersuchungsgegenstandes lauten somit

                         • Vollziehung des Bundes,

                         • bestimmter Vorgang,

                         • Abgeschlossenheit.

Das Kriterium des „bestimmten Vorgangs“ ist dabei unter zwei Aspekten zu betrachten: es darf keine unzulässige Sammlung unzusammenhängender Themenbereiche erfolgen, und der Untersuchungsgegenstand muss so ausreichend bestimmt und abgegrenzt sein, dass die vorlagepflichtigen Organe und Auskunftspersonen klar erkennen können, welche Umstände erfasst werden.

Die Anforderung des inhaltlichen Zusammenhangs ergibt sich insbesondere aus § 1 Abs 5 VO-UA, aber auch in den Materialien zu Art 53 Abs 2 B-VG wird erwähnt, dass aufgrund der Komplexität der regelmäßig in Untersuchungsausschüssen behandelten Sachverhalte zwar eine Gliederung nach unterschiedlichen Beweisthemen zulässig ist, dass jedoch nicht eine „Sammlung nicht direkt zusammenhängender Themenbereiche“ erfolgen darf.

Bezemek[2] spricht diesbezüglich von Kohärenz- und Konsistenzanforderungen:

               Im Verein mit der materiellen Qualifikation „im Bereich der Vollziehung des Bundes“ ist mit den an den Vorgang zu stellenden Kohärenz- und Konsistenzanforderungen die strukturelle Tauglichkeit eines, allenfalls auch komplexen, Phänomens als Untersuchungsgegenstand iSv Art 53 Abs 2 B-VG positiv wie negativ umschrieben: In der positiven Umschreibung ist der innere Zusammenhang einzelner Sachverhalte entscheidend dafür, die fraglichen Sachverhalte dem Grunde nach als einen „Vorgang“ iSv Art 53 Abs 2 B-VG einordnen zu können. In der negativen Umschreibung ist es, wie im Schrifttum festgehalten wird, in Anbetracht dieser Voraussetzung schon dem Grunde nach unzulässig, „mehrere, zeitlich und inhaltlich voneinander zu trennende Vorgänge, die lediglich einem gemeinsamen Generalthema zuordenbar sind,“ zu einem Untersuchungsgegenstand zusammenzuführen.

Das von der Parlamentsdirektion herausgegebene „Handbuch zum Recht der Untersuchungsausschüsse im Nationalrat“[3] führt in Rz 29 aE nach Wiedergabe des Inhalts der Gesetzesmaterialien und des § 1 Abs 5 VO-UA zu dieser Problematik aus:

               Aus den Materialien geht nicht hervor, worin der Unterschied zwischen einem „inhaltlichen“ und einem „direkten“ Zusammenhang besteht. In beiderlei Hinsicht wird aber der Zweck der Bestimmung deutlich zum Ausdruck gebracht, nämlich die Abgrenzung der Tätigkeit eines UsA auf einen bestimmten Themenkomplex oder Prozess. Die Feststellung des Zusammenhangs bleibt – wie auch bei vergleichbaren Beurteilungen nach den §§ 27, 32a Abs 5, 55 und 96 GOG-NR – eine Wertungsfrage.

 

               Die Betonung der Abgrenzung steht auch erkennbar im Zusammenhang mit der bisherigen Rechtslage und parlamentarischen Praxis. Neben dem Anlassfall sollten oft auch andere Fälle untersucht werden, auch wenn diese miteinander in keinem erkennbaren Zusammenhang standen. Damit waren regelmäßig Konflikte und Verzögerungen verbunden.

 

Die Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes dient der konkreten Abgrenzung der sich aus der Untersuchung ergebenden Pflichten (Aktenvorlage, Aussage) und Rechtseingriffe. Bezemek[4] spricht mit Scholz von einer „Spezifizierungspflicht“ und fasst die im Schrifttum dazu bisher angestellten Überlegungen zusammen wie folgt:

               Mit den Materialien dient „die Anforderung der Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes dem Schutz von Personen und Organen, die von einer Untersuchung betroffen sind, da Umfang und Eingriffsweite genau abgegrenzt sein müssen. In dieser Hinsicht hat die Anforderung an die Bestimmtheit auch besondere Bedeutung für die Reichweite der Vorlagepflichten von Organen der Vollziehung gegenüber dem Untersuchungsausschuss und für die Beurteilung der Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen.“ Um dem gerecht zu werden, folgt mit dem Schrifttum, „aus der Vorgabe der Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes […], dass dieser nicht allgemein oder vage gehalten sein darf.“ Nur so kann es, wie im Handbuch Untersuchungsausschüsse festgehalten wird, in weiterer Folge auch der „informationspflichtigen Stelle möglich sein, zu beurteilen, welche Informationen jedenfalls abstrakt für die Untersuchung von Relevanz sein können.“

 

               Zusammenführend lässt sich mit dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit dem Blick auf die Bestimmtheitsanforderungen für die Formulierung eines [an sich strukturell tauglichen] Untersuchungsgegenstandes festhalten, dass der Untersuchungsgegenstand dann bestimmt ist, wenn der zu untersuchende Vorgang durch die Benennung

                         • des maßgeblichen Verdachts oder Anlasses,

                         • der maßgeblichen Akteure,

                         • der betroffenen Zeiträume und

                         • der Zielrichtung der Untersuchung

               umschrieben und abgegrenzt wird.‘

 


C. TEILWEISE UNZULÄSSIGKEIT DES VERLANGENS 1/US

1. Gegenstand der Prüfung

Nach § 3 Abs 2 VO-UA ist lediglich die Feststellung der (teilweisen) Unzulässigkeit eines Verlangens vorgesehen. Eine korrespondierende Beschlussfassung über die (teilweise) Zulässigkeit hat dagegen nicht zu erfolgen. Der Beschluss beschränkt sich daher auf die als unzulässig erkannten Teile.

Das gegenständliche Untersuchungsverlangen führt zunächst unter der Überschrift „Untersuchungsgegenstand“ einen in sieben Buchstaben untergliederten Text an. Daran schließen sich unter der Überschrift „Beweisthemen und inhaltliche Gliederung des Untersuchungsgegenstandes“ weitere acht Ziffern an, welche sich nur teilweise den zuvor angeführten Buchstaben zuordnen lassen, teilweise über diese hinausgehen.

§ 3 Abs 2 VO-UA sieht vor, dass der Geschäftsordnungsausschuss die (teilweise) Unzulässigkeit eines „Verlangens gem. § 1 Abs 2“ feststellen kann. Die Materialien[5] führen dazu an, dass Prüfungsgegenstand des Geschäftsordnungsausschusses der Untersuchungsgegenstand sei, der die Grundlage für alle weiteren verfahrensleitenden Beschlüsse (grundsätzlicher Beweisbeschluss, ergänzende Beweisanforderungen, Ladungsbeschlüsse) bildet. Prüfungsmaßstab sei Art 53 Abs 2 B-VG.

§ 1 Abs 5 VO-UA spricht davon, dass „eine inhaltliche Gliederung des Untersuchungsgegenstandes nach Beweisthemen“ zulässig sei. Im Handbuch, Rz 48 heißt es:

               Wenn der Untersuchungsgegenstand gemäß § 1 Abs 5 VO-UA in Beweisthemen gegliedert ist, ist eine Änderung oder Ergänzung der Beweisthemen einer Änderung des Untersuchungsgegenstandes gleichzuhalten.

Angesichts des Wortlauts von § 1 Abs 5 VO-UA und der Gestaltung des zu prüfenden Untersuchungsverlangens 1/US unterliegen die unter der Überschrift „Beweisthemen…“ angeführten Ziffern (in der Folge: Beweisthemen) daher ebenfalls der Prüfung durch den Geschäftsordnungsausschuss.

 

Eine Prüfung und allfällige Feststellung der Unzulässigkeit der mit „Begründung“ überschriebenen Textteile des Verlangens ist angesichts der fehlenden rechtlichen Wirkung dieser Teile dagegen nicht angezeigt.

2. ‚mutmaßliche politische Absprache‘

Das Verlangen 1/US verstößt gegen das oben näher dargestellte Verbot der Sammlung nicht in Zusammenhang stehender Themenbereiche, und der Untersuchungsgegenstand stellt daher keinen „bestimmten, abgeschlossenen Vorgang“ iSd Art 53 Abs 2 B-VG dar.

Wie sich aus der Begründung des Verlangens ergibt, hat die Einsetzungsminderheit diese Problematik offenkundig erkannt und versucht daher als Kern der Untersuchung eine zunächst äußerst allgemein beschriebene, „mutmaßliche politische Absprache über das Gewähren ungebührlicher Vorteile im Bereich der Vollziehung des Bundes durch Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre und diesen jeweils unterstellte leitende Bedienstete an natürliche oder juristische Personen, die politische Parteien direkt oder indirekt begünstigen, […] einschließlich von Vorbereitungs- und Verdunkelungshandlungen im Zeitraum von 12. Dezember 2017 bis 10. Dezember 2019“ darzustellen.

Zunächst ist festzuhalten, dass diese „mutmaßliche politische Absprache“ hinsichtlich des Inhalts und der handelnden Personen so allgemein und unspezifisch gehalten ist, dass sie für sich genommen das Kriterium der Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes jedenfalls nicht erfüllen könnte.

Allerdings bezieht das Verlangen diese „mutmaßliche politische Absprache“ auf in mehreren Unterpunkten näher beschriebene Vollziehungsbereiche. Untersuchungsgegenstand sind daher jeweils nicht die unter den einzelnen Buchstaben genannten Vollziehungsbereiche, sondern die dazu mutmaßlich erfolgten Absprachen über ungebührliche Vorteile an Dritte.

Die so erfolgte „Umklammerung“ der unterschiedlichen Themenbereiche kann für sich jedoch nicht einen ausreichenden Zusammenhang herstellen: Wie oben erläutert wurde und sich insbesondere aus den Materialien ergibt, müsste ein inhaltlicher, persönlicher oder zeitlicher Zusammenhang begründet werden.

Ein inhaltlicher Zusammenhang mag zwar (teilweise) zwischen einzelnen der Buchstaben bestehen (dazu näher unten), durch die einleitende Klammer selbst entsteht er jedoch nicht: der Vorwurf einer „mutmaßlichen politischen Absprache über das Gewähren ungebührlicher Vorteile“ ist selbst so allgemein, dass er einen fehlenden inhaltlichen Konnex nicht ersetzen kann. Andernfalls könnte mit pauschal formulierten Verdachtsmomenten eines umfassenden Tatplans stets eine Sammlung verschiedenster Themen in einen Untersuchungsausschuss bewerkstelligt werden. Damit würde jedoch der Bedeutungsgehalt des Art 53 Abs 2 B-VG und des in seiner Umsetzung erlassenen § 1 Abs 5 2. Satz VO-UA völlig entkernt. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt auch Bezemek[6].

Die Klammer der „mutmaßlichen politischen Absprache“ erscheint daher als Umgehungskonstruktion. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Formulierung der Beweisthemen, welche den Vorwand des Abstellens auf eine umfassende politische Absprache gänzlich entfallen lassen, und sich vielmehr inhaltlich auf die Untersuchung unterschiedlichster Bereiche der Bundesvollziehung beziehen.

Durch die gewählte Formulierung wird auch kein ausreichender persönlicher Zusammenhang begründet. An Akteuren auf Seiten des Bundes werden genannt: Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre und diesen jeweils unterstellte leitende Bedienstete. Der unbestimmte Begriff der leitenden Bediensteten umfasst nach den Vorstellungen der Einsetzungsminderheit, wie der Begründung zu entnehmen ist, KabinettsmitarbeiterInnen und Generalsekretäre sowie diesen unterstellte (weitere) leitende Bedienstete. Der im Titel des Verlangens genannten „türkis-blauen Bundesregierung“ gehörten 15 BundesministerInnen und 2 StaatssekretärInnen an. Nimmt man für jedes Bundesministerium einen Generalsekretär sowie rund 10 KabinettsmitarbeiterInnen an, so ergeben sich bereits daraus etwa 180 Personen, dazu kämen noch die nicht näher spezifizierten „leitenden Bediensteten“. Auf Passivseite der „Gewährung ungebührlicher Vorteile“ stehen „natürliche oder juristische Personen, die politische Parteien direkt oder indirekt begünstigten“. Auch in persönlicher Hinsicht kann die Formulierung des Verlangens daher keinen ausreichenden Zusammenhang begründen.

Der Untersuchungszeitraum von ungefähr zwei Jahren kann für sich allein genommen diese Mängel nicht ausgleichen.

3. Gänzliche oder teilweise Unzulässigkeit

Vorweggenommen werden kann, dass nicht zwischen allen im Untersuchungsgegenstand genannten Buchstaben und Beweisthemen ein ausreichender inhaltlicher Zusammenhang besteht, wie noch näher zu erläutern sein wird.

Es stellt sich damit die Frage, ob dies zur gänzlichen Unzulässigkeit des Verlangens, oder nur zu einer teilweisen Unzulässigkeit führt.

Sowohl aus der Reihung der im Verlangen genannten Vollziehungsbereiche als auch aus ihrer zahlenmäßigen Gewichtung ergibt sich, dass die Einsetzungsminderheit im Verlangen einen Schwerpunkt im Themenkomplex Casinos Austria – Glücksspiel gesetzt hat.

Die verfassungsrechtliche Ausgestaltung der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses als Minderheitsrecht gebietet es, die aus rechtlichen Gründen nach Auffassung der Mehrheit erforderliche Feststellung der Unzulässigkeit auf das notwendige Maß zu beschränken.

Aus diesem Grund erscheint es angebracht, lediglich die teilweise Unzulässigkeit jener Teile des Verlangens festzustellen, die mit dem genannten Themenkomplex in keinem direkten Zusammenhang stehen und somit dem Bestimmtheitserfordernis des Art 53 Abs 2 B-VG und des § 1 Abs 5 2. Satz VO-UA zuwiderlaufen.

Sollte die Einsetzungsminderheit ein anderes Thema für dringender erachten, könnte sie gem. § 1 Abs 7 VO-UA das Verlangen bis zum Beginn der Behandlung des Ausschussberichts im Nationalratsplenum zurückziehen, und wäre so (auch in zeitlicher Hinsicht) nicht schlechter gestellt als bei einer Feststellung der gänzlichen Unzulässigkeit.

4. Lit. c) des Untersuchungsgegenstandes

Unter diesem Buchstaben wird die Untersuchung der mutmaßlichen politischen Absprachen zu Gesetzgebungsverfahren zu zahlreichen Kompetenztatbeständen

verlangt. Zu dem insbesondere in den lit a), b) und d) angesprochenen Themenkomplex der Casinos Austria bzw. des Glücksspiels besteht ein inhaltlicher Zusammenhang lediglich hinsichtlich der Kompetenzgrundlage des Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG: „Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; Monopolwesen“. Auf diesen Kompetenztatbestand stützt sich die in Beweisthema 2 genannte Reform des Glückspielgesetzes.

Bei den zahlreichen anderen aufgezählten Kompetenztatbeständen[7] ist ein solcher Zusammenhang nicht erkennbar, und wird im Verlangen auch nicht erläutert. Vielmehr wird in der Begründung ausgeführt, dass bei diesen Regelungsbereichen das Bestehen eines Austauschverhältnisses „denkmöglich“ sei. Das genügt jedoch nicht.

Festzuhalten ist weiters, dass abseits der konkret auf die Reform des Glückspielgesetzes bezogenen Teile die lit c) nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit genügt und auch aus diesem Grund unzulässig ist. Die Begründung des Verlangens selbst räumt ein, dass geschätzt 60% der Gesetzesvorhaben der türkis-blauen Bundesregierung betroffen wären, zuzüglich aller Vorentwürfe.

5. Lit e) des Untersuchungsgegenstandes

Während sich hinsichtlich der Umstrukturierung der ÖBAG zur ÖBIB als Miteigentümerin der Casinos Austria AG gerade noch ein inhaltlicher Zusammenhang erkennen lässt[8], kann ein solcher bezüglich der Finanzaufsicht durch BMF, Österreichische Nationalbank und Finanzmarktaufsicht nicht erblickt werden.

In der Begründung des Verlangens wird angeführt, dass die zwischen den Regierungsparteien in diesem Bereich getroffenen Vereinbarungen jenen bei den Casinos Austria „stark ähneln“ würden. Damit ist ein ausreichender inhaltlicher oder personeller Zusammenhang jedoch nicht dargetan. Bloße Ähnlichkeit kann das Vorliegen eines bestimmten Vorgangs iSd Art 53 Abs 2 B-VG nicht begründen.

Die Wortfolge betreffend die Finanzaufsicht und den Klammerausdruck ist daher wegen des fehlenden Zusammenhangs als unzulässig festzustellen.

6. Lit f) des Untersuchungsgegenstandes

Wenn auch ein wesentlicher Teil des Themenbereichs Casinos und Glücksspiel die Besetzung von Leitungsfunktionen in der Casinos Austria AG betrifft, so kann dies dennoch nicht einen ausreichenden inhaltlichen Zusammenhang zu der in lit f) verlangten Untersuchung aller Bestellungen von Organen in Unternehmungen, an denen der Bund mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, begründen. Diese Formulierung ist vielmehr weit überschießend und umfasst zahlreiche Bestellungen, die mit dem Themenbereich Glücksspiel und Casinos in überhaupt keinem Zusammenhang stehen.

Aufgrund der gewählten Formulierung ist es hier auch nicht möglich, durch bloße Streichung von Wörtern eine Beschränkung auf einen zulässigen Umfang zu erreichen.

Darüber hinaus entspricht die lit d) auch nicht dem Bestimmtheitserfordernis, zumal jede – auch noch so entfernte – mittelbare Beteiligung erfasst wäre.

Die lit f) ist daher zur Gänze unzulässig.

Festzuhalten ist aber, dass gerade die mutmaßlichen Absprachen zu den Postenbesetzungen in den Casinos Austria auch durch die lit b) bzw. Beweisthema 1 abgedeckt sind, die nicht als unzulässig festgestellt werden.

7. Lit g) des Untersuchungsgegenstandes

Hinsichtlich der mutmaßlichen Absprachen zur Beeinflussung strafrechtlicher Ermittlungen unterscheidet das Verlangen in der Begründung selbst zwischen zwei Fällen, nämlich den Ermittlungen in Folge des Ibiza-Videos einerseits, und den Ermittlungen gegen die Casinos Austria und deren EigentümerInnen und OrganwalterInnen andererseits. Dass zwischen diesen beiden Ermittlungen ein Zusammenhang bestehe, wird im Verlangen nicht behauptet.

Während bezüglich der Ermittlungen zu den Casinos Austria ein Zusammenhang zu diesem Thema anzunehmen ist, trifft dies auf die Ermittlungen in Folge des Ibiza-Videos nicht zu.

Sofern die lit g) daher auf die Ermittlungen in Folge des Ibiza-Videos Bezug nimmt, ist sie unzulässig.

Sofern in den dazu geführten Ermittlungen tatsächlich Bezüge zum Thema Casinos Austria bestehen sollten, wären diese aufgrund der verbleibenden Teile der lit g) ohnehin vom Untersuchungsgegenstand und der Vorlagepflicht erfasst.

Festgehalten wird, dass die lit g) dahingehend verstanden wird, dass durch das Wort „jeweiligen“ vor „OrganwalterInnen“ ausgedrückt wird, dass nur solche OrganwalterInnen des Bundes als „indirektem Eigentümer“ erfasst sind, die eben mit der Wahrnehmung dieser Eigentümerrechte befasst sind, im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Untersuchungsgegenstand ist wie auch sonst aufgrund der „Klammer“ die „mutmaßliche politische Absprache“ im Zuge der genannten formalen Verfahren, nicht jedoch der Inhalt der Ermittlungen selbst, insbesondere sofern dieser dem Bereich Rechtsprechung zuzurechnen wäre.

8. Beweisthema 1

Die Formulierung „Managemententscheidungen bei der Casinos Austria AG“ verkennt, dass Untersuchungsgegenstand nur die Vollziehung des Bundes sein kann. Die Managemententscheidungen der Casinos Austria selbst können dagegen nach Art 53 Abs 2 B-VG nicht untersucht werden.

Die Überschrift des Beweisthema 1 ist daher insofern unzulässig.

9. Beweisthema 3

Bei diesem Beweisthema ist keine Abdeckung durch die bei den Untersuchungsgegenständen genannten Themenbereiche zu erkennen. Es besteht auch kein Konnex zum Themenbereich Casinos und Glücksspiel. Wieder ist die Formulierung weit überschießend, und kann nicht durch bloße Streichungen auf einen nur das Glücksspiel betreffenden Teil reduziert werden.

Neben dem fehlenden Zusammenhang wird auch das Bestimmtheitserfordernis nicht erfüllt. Das Beweisthema ist daher gänzlich unzulässig.

10. Beweisthema 4

Hier gilt das oben zu lit e) Gesagte. Ein Zusammenhang der Neustrukturierung der Finanzaufsicht zu den Casinos und Glücksspiel besteht nicht, weshalb das Beweisthema zur Gänze unzulässig ist.

11. Beweisthema 5

Es ist auf das oben zu lit g) Gesagte zu verweisen. Ein Zusammenhang der Ermittlungen zum Ibiza-Video mit dem Themenbereich Casinos und Glücksspiel besteht nicht, das Beweisthema ist daher zur Gänze unzulässig.

12. Beweisthema 6

Die Bezugnahme auf das generelle Beteiligungsmanagement des Bundes in der ÖBAG bzw. ÖBIB ist überschießend, da dieses neben der Casinos Austria AG noch zahlreiche andere Beteiligungen betrifft. Sofern die Casinos Austria AG betroffen ist, greift ohnehin lit. b). Lediglich hinsichtlich der Umstrukturierung der ÖBAG zur ÖBIB kann ein Zusammenhang zu den Vorgängen rund um die Casinos Austria AG erkannt werden.

Die überschießenden Formulierungen betreffend das Beteiligungsmanagement im Allgemeinen sind daher unzulässig.

13. Beweisthema 7

Hier gilt das oben zu lit f) Gesagte. Die allgemeine Formulierung ist im Hinblick auf den geforderten Zusammenhang zum Themenkomplex Casinos Austria und Glücksspiel überschießend.

Lediglich die Bestellung des Vorstands der ÖBAG ist durch lit e) abgedeckt, die übrigen Teile sind unzulässig, weshalb auch die Überschrift in ihrer Allgemeinheit teilweise unzulässig ist.

14. Beweisthema 8

Verwiesen wird auf die Ausführungen zu lit c) oben. Das Beweisthema ist in der vorliegenden Allgemeinheit überschießend und daher zur Gänze unzulässig, da zahlreiche Bestellungen erfasst wären, die in keinem Zusammenhang zum Thema Casinos und Glücksspiel stehen. Die Reform des Glücksspielgesetzes ist ohnehin durch lit c) und Beweisthema 2 abgedeckt.“

 

 

II. Beschlüsse

Der Antrag gem § 3 Abs 2 VO-UA (Anlage 3), das gegenständliche Verlangen für teilweise unzulässig zu erklären, der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen wurde mehrheitlich angenommen (dafür: V, G; dagegen: S, F, N).

Der Geschäftsordnungsausschuss hat weiters nach § 33 Abs. 6 GOG-NR iVm § 3 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) nachfolgende Beschlüsse gefasst:

           1. Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses

Der Geschäftsordnungsausschuss hat gemäß § 3 Abs. 3 VO-UA die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Untersuchungsausschusses nach den im § 30 GOG-NR festgesetzten Grundsätzen folgendermaßen einstimmig bestimmt:

ÖVP: 5 (5), SPÖ: 3 (3), FPÖ: 2 (2), Grüne: 2 (2), NEOS: 1 (1)

           2. Wahl des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes samt deren Stellvertretern

Auf Grundlage des Vorschlages des Präsidenten des Nationalrates gemäß § 7 Abs. 2 VO-UA hat der Geschäftsordnungsausschuss gemäß § 3 Abs. 5 VO-UA

             - Frau Dr. Ilse Huber zur Verfahrensrichterin,

             - Herrn Dr. Wolfgang Pöschl zum Verfahrensrichter-Stellvertreter,

             - Herrn Dr. Andreas Joklik zum Verfahrensanwalt sowie

             - Frau Mag. Dr. Barbara Weiß, LL.M zur Verfahrensanwalt-Stellvertreterin

einstimmig gewählt.

           3. Grundsätzlicher Beweisbeschluss

Auf Antrag der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen hat der Geschäftsordnungsausschuss gemäß § 3 Abs. 5 VO-UA den als Anlage 2 angeschlossenen grundsätzlichen Beweisbeschluss mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G; dagegen: S, F, N) gefasst.

Des Weiteren haben die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen einen Antrag betreffend grundsätzlichen Beweisbeschluss eingebracht, der nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit fand.

 

III. Ergebnis

Als Ergebnis seiner Beratungen erstattet der Geschäftsordnungsausschuss gemäß § 33 Abs. 6 GOG-NR dem Nationalrat hinsichtlich des Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33 GOG-NR betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundessregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss) (1/US) (Anlage 1) Bericht über die Feststellung der teilweisen Unzulässigkeit (Anlage 3) sowie folgender gemäß § 3 Abs. 5 VO-UA gefasster Beschlüsse:

 

1.

Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses

 

 

Mitglieder

Ersatzmitglieder

 

ÖVP

5

5

 

SPÖ

3

3

 

FPÖ

2

2

 

Grüne

2

2

 

NEOS

1

1

 

2.

Wahl des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwalts samt deren Stellvertretern

 

Verfahrensrichter

Dr. Ilse Huber

 

Verfahrensrichter-Stellvertreter

Dr. Wolfgang Pöschl

 

Verfahrensanwalt

Dr. Andreas Joklik

 

Verfahrensanwalt-Stellvertreter

Mag. Dr. Barbara Weiß, LL.M

 

3.

Grundsätzlicher Beweisbeschluss (Anlage 2)

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde einstimmig der Abgeordnete Gabriel Obernosterer gewählt.

Wien, 2020 01 22

                            Gabriel Obernosterer                                                          August Wöginger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann



[1] AB 439 BlgNR. XXV. GP

[2] Bezemek, Rechtsgutachten zu ausgewählten Fragestellungen des Gegenstands von Untersuchungsausschüssen gemäß Art 53 Abs 2 B-VG vor dem Hintergrund des Verlangen[s] auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33 Abs. 1 2. Satz GOG-NR der Abgeordneten Kai Jan Krainer, Drin Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss“, 2020, S. 9, dem Antrag als Beilage angeschlossen (idF: Bezemek, Rechtsgutachten)

[3] Handbuch zum Recht der Untersuchungsausschüsse im Nationalrat, Parlamentsdirektion, Stand September 2019, (idF: Handbuch)

[4] Bezemek, Rechtsgutachten, S. 10f, mwN

[5] AB 440 d.B. XXV. GP, S. 8

[6] Bezemek, Rechtsgutachten, S. 21f

[7] Siehe dazu die Auflistung in Bezemek, Rechtsgutachten, FN 76

[8] Siehe dazu Bezemek, Rechtsgutachten, S. 18