Errichtung der EU-LAK Stiftung als internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der Rat ermächtigte mit Beschluss 2012/493/EU am 23. März 2012 die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen zur Errichtung der EU-LAK-Stiftung als internationale Organisation mit der EU, ihren Mitgliedstaaten und den lateinamerikanischen und karibischen Ländern als Mitgliedern. Die Verhandlungen wurden im Dezember 2012 aufgenommen und aufseiten der EU vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) im Namen der Kommission geführt. Nach Beendigung der Verhandlungen im Jänner 2015 wurde das Übereinkommen am Rande des EU-CELAC Außenministertreffens am 9. Juni 2015 in Brüssel paraphiert.

 

Zwischen der EU und den Ländern Lateinamerikas und der Karibik (LAK) bestehen seit der Gründung einer strategischen Partnerschaft auf dem ersten bi-regionalen Gipfeltreffen ihrer Staats- und Regierungschefs in Rio de Janeiro im Jahr 1999 besondere Beziehungen. Auf dem sechsten Gipfeltreffen (Madrid, 2010) beschlossen die Staats- und Regierungschefs die Errichtung einer EU-LAK-Stiftung. Die EU-LAK-Stiftung wurde 2011 in Hamburg als deutsche Stiftung des bürgerlichen Rechts in Erwartung des Abschlusses eines internationalen Übereinkommens über ihre Errichtung als internationale Organisation gegründet.

 

Am 17.05.2019 trat das Übereinkommen in Kraft und die EU-LAK Stiftung nahm ihre Arbeit als internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht auf. Durch das Übereinkommen wird mittelfristig eine Verbesserung der Finanzierung der Stiftung, ihres Gewichts und Ansehens sowie die Stärkung der Ownership ihrer Mitgliedsländer erwartet.

 

Ziel(e)

Verbesserung der Finanzierung der Stiftung, da viele Mitgliedsländer keine finanziellen Beiträge leisten können, solange es sich um eine Stiftung deutschen bürgerlichen Rechts handelt. Durch den Erwerb des Status einer internationalen Organisation wird die Stiftung auch in der Lage sein, Kosten zu senken, in den Genuss von Privilegien und Immunitäten nach dem Völkerrecht kommen und ihre finanziellen und personellen Ressourcen besser nutzen können. Die Beitragsleistungen der Mitglieder werden gemäß Art. 16 des Übereinkommens auch zukünftig auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Zuschüsse der Europäischen Kommission werden aus den Mitteln der Entwicklungszusammenarbeit mittels "grant contracts" der DG DEVCO bezahlt. Im Vergleich zum Ausgangszustand entstehen durch das Übereinkommen daher keine finanziellen Auswirkungen auf den AT oder EU-Haushalt.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Das Übereinkommen sieht Maßnahmen zur a) Stärkung der Partnerschaft zwischen der EU und der CELAC durch Einbeziehung und Mitwirkung zivilgesellschaftlicher und anderer gesellschaftlicher Akteure, b) Förderung der gegenseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses beider Regionen, c) Verbesserung der gegenseitigen Wahrnehmung der Regionen und des Bekanntheitsgrads der Partnerschaft selbst vor.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Pflege und Weiterentwicklung der bilateralen und multilateralen Beziehungen Österreichs, inkl. der Vertragsbeziehungen sowie Umsetzung europa-, außen-, wirtschafts- und sicherheitspolitischer Interessen, wie etwa durch die Durchführung regelmäßiger Treffen auf politischer und BeamtenInnenebene." für das Wirkungsziel "Gleichstellungsziel – Sicherstellung der außen-, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern." der Untergliederung 12 Äußeres im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 486701556).