Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung wurde am 25. Oktober 2016 beim Außenministertreffen der Europäischen Union und der Gemeinschaft lateinamerikanischer und karibischer Staaten (CELAC) in Santo Domingo von 47 Vertragsparteien unterzeichnet und liegt seit dem beim Generalsekretariat des Rates der EU als Depositär zur Unterzeichnung auf.

Der Rat ermächtigte mit Beschluss 2012/493/EU am 23. März 2012 die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen zur Errichtung der EU-LAK-Stiftung als internationale Organisation mit der EU, ihren Mitgliedstaaten und den lateinamerikanischen und karibischen Ländern als Mitgliedern. Die Verhandlungen wurden im Dezember 2012 aufgenommen und aufseiten der EU vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) im Namen der Kommission geführt. Nach Beendigung der Verhandlungen im Jänner 2015 wurde das Übereinkommen am Rande des EU-CELAC Außenministertreffens am 9. Juni 2015 in Brüssel paraphiert.

Zwischen der EU und den Ländern Lateinamerikas und der Karibik (LAK) bestehen seit der Gründung einer strategischen Partnerschaft auf dem ersten bi-regionalen Gipfeltreffen ihrer Staats- und Regierungschefs in Rio de Janeiro im Jahr 1999 besondere Beziehungen. Auf den alle zwei Jahre stattfindenden Gipfeltreffen gelang es, den politischen Dialog zu intensivieren und die Zusammenarbeit in einer großen Bandbreite an Themen auf der Basis eines derzeit zehn Kapitel umfassenden bi-regionalen Aktionsplanes auszubauen.

Auf dem sechsten Gipfeltreffen (Madrid, 2010) beschlossen die Staats- und Regierungschefs die Errichtung einer EU-LAK-Stiftung mit den folgenden Zielen:

• Beitrag zur Stärkung der Partnerschaft zwischen der EU und der CELAC durch Einbeziehung und Mitwirkung zivilgesellschaftlicher und anderer gesellschaftlicher Akteure,

• Förderung der gegenseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses beider Regionen und

• Verbesserung der gegenseitigen Wahrnehmung der Regionen und des Bekanntheitsgrads der Partnerschaft selbst.

Die EU-LAK-Stiftung wurde 2011 in Hamburg als deutsche Stiftung des bürgerlichen Rechts in Erwartung des Abschlusses eines internationalen Übereinkommens über ihre Errichtung als internationale Organisation gegründet.

Das Ziel des Übereinkommens ist die Errichtung der EU-LAK-Stiftung als internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht. Dadurch wird sich die Finanzierung der Stiftung verbessern, da viele Mitgliedsländer keine finanziellen Beiträge leisten können, solange es sich um eine Stiftung deutschen bürgerlichen Rechts handelt. Durch den Erwerb des Status einer internationalen Organisation wird die Stiftung auch in der Lage sein, Kosten zu senken, in den Genuss von Privilegien und Immunitäten nach dem Völkerrecht kommen und ihre finanziellen und personellen Ressourcen besser nutzen können. Insgesamt wird mit dem Übereinkommen die Fortführung und Weiterentwicklung der Unterstützungstätigkeit der Stiftung für die strategische Partnerschaft ermöglicht.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Hier werden die Entstehung der internationalen EU-LAK-Stiftung beschrieben, die dazu notwendigen Beschlüsse erwähnt und darauf hingewiesen, dass sie zur Stärkung der bestehenden strategischen Partnerschaft zwischen den lateinamerikanischen und den karibischen Staaten sowie der EU und den EU-Mitgliedsstaaten beitragen soll.

Zu Art. 1: Gegenstand

Mit diesem Vertrag wird die EU-LAK-Stiftung als Internationale Organisation gegründet und es werden ihre Ziele, Struktur und Arbeitsweise festgelegt.

Zu Art. 2: Art und Sitz

Die Stiftung wird als zwischenstaatliche Organisation nach dem Völkerrecht mit Sitz in Hamburg gegründet.

Zu Art. 3: Mitglieder der Stiftung

Mitglieder sind, sofern sie formell dem Übereinkommen beitreten, alle Staaten Lateinamerikas und der Karibik, die EU und die EU-Mitgliedsstaaten. Die Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) darf sich ebenfalls an der Stiftung beteiligen.

Zu Art. 4: Rechtspersönlichkeit

Mit diesem Artikel wird der Stiftung internationale Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit in dem Ausmaß, in dem sie das zur Erfüllung ihres Zwecks benötigt, erteilt.

Zu Art. 5: Ziele der Stiftung

Dieser Artikel beschreibt in seinem Punkt 1 etwas näher die in der Präambel angeführten Ziele der Stiftung und gibt in Punkt 2 einige abstrakte Vorgaben.

Zu Art. 6: Kriterien für die Tätigkeit

Die Stiftung erhält Anleitungen zur Zielverwirklichung, wobei die Themen und Prioritäten von den Staats- und Regierungschefs anlässlich von deren Gipfeltreffen vorgegeben werden, ein Mehrwert durch das Tätigwerden der Stiftung im Verhältnis zu bestehenden Initiativen vorliegen und die bi-regionalen Beziehungen gefördert werden müssen.

Zu Art. 7: Tätigkeit der Stiftung

Dieser Artikel zählt in Punkt 1 beispielhaft Aktivitäten auf, die die Stiftung zur Erreichung der in Artikel 5 genannten Ziele durchführen kann, und nennt in Punkt 2 mögliche Partnerorganisationen.

Zu Art. 8: Struktur der Stiftung

Hier werden die Organe der Stiftung, die in den folgenden Artikel näher definiert werden, aufgezählt.

Zu Art. 9: Stiftungsrat

Diese Bestimmung regelt die Zusammensetzung des Stiftungsrates, die Vorsitzführung und welche parlamentarischen Organisationen eingeladen werden, als Beobachter teilzunehmen.

Zu Art. 10: Vorsitz des Stiftungsrates

Der Ko-Vorsitz des Stiftungsrates wird von je einem Vertreter der EU und einem Vertreter der lateinamerikanischen und der karibischen Staaten ausgeübt.

Zu Art. 11: Befugnisse des Stiftungsrates

In 17 Punkten werden die Befugnisse des Stiftungsrates abschließend geregelt. Sie umfassen Ernennungs-, Haushalts-, Richtlinien-, Kontroll- Bewertungs- und Außenvertretungsrechte.

Zu Art. 12: Sitzungen des Stiftungsrates

Der Artikel regelt ordentliche Sitzungen (2mal jährlich; zeitgleich mit dem CELAC-EU Treffen hoher Beamter), Modalitäten der Einberufung außerordentlicher Sitzungen und Wahrnehmung der Sekretariatsaufgaben für den Stiftungsrat.

Zu Art. 13: Beschlussfassung

Das notwendige Quorum (Anwesenheit von mehr als 50% der Mitglieder aus jeder Region) und die Beschlussmodalitäten (Konsens der anwesenden Mitglieder) werden hier geregelt.

Zu Art. 14: Präsident der Stiftung

Der Artikel enthält den Kreis, aus dem der Präsident auszuwählen ist, die Dauer seiner Funktionsperiode, die Ehrenamtlichkeit (aber Recht auf Aufwandsentschädigung) sowie eine doppelte Rotationsverpflichtung:

            – Amtsausübung abwechselnd von einem Staatangehörigen eines EU-Mitgliedsstaates und einem Staatsangehörigen aus einem lateinamerikanischen oder karibischen Staat;

            – Wenn der Präsident aus einem EU-Mitgliedsstaat kommt, muss der Geschäftsführende Direktor aus einem lateinamerikanischen oder karibischen Staat kommen und umgekehrt.

In Punkt 4 werden die Aufgaben des Präsidenten abstrakt etwas näher definiert.

Zu Art. 15: Geschäftsführender Direktor der Stiftung

Der Artikel enthält den Kreis, aus dem der Geschäftsführende Direktor auszuwählen ist, die Dauer seiner Funktionsperiode, die Unabhängigkeit und Entgeltlichkeit der Funktion sowie eine Artikel 14 entsprechende doppelte Rotationsverpflichtung. In Punkt 4 werden die Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors, der in dieser Funktion der rechtliche Vertreter der Stiftung ist, aufgezählt.

Zu Art. 16: Finanzierung der Stiftung

Die Freiwilligkeit der Beiträge sowie die Modalitäten der Erwirtschaftung und Verwendung von Drittmitteln werden festgeschrieben. In Punkt 4 werden die von Deutschland als Sitzstaat zu tragenden Leistungen aufgelistet.

Zu Art. 17: Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

Ernennungsmodalitäten, Unabhängigkeit und Aufgaben der Prüfer werden festgelegt und die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Zusammenfassung der geprüften Rechnungslegung und Bilanz festgeschrieben.

Zu Art. 18: Bewertung der Stiftung

Die Verpflichtung des Geschäftsführenden Direktors, einen Tätigkeitsbericht alle 4 Jahre dem Stiftungsrat zur Bewertung und allfällig zur Beschlussfassung über künftige Tätigkeit der Stiftung vorzulegen, wird normiert.

Zu Art. 19: Strategische Partnerschaften

In Punkt 1 werden die bestehenden strategischen Partnerschaften aufgezählt, in Punkt 2 der Stiftung das Recht eingeräumt, unter den dort festgelegten Bedingungen in Zukunft weitere strategische Partnerschaften einzugehen.

Zu Art. 20: Vorrechte und Immunitäten

Der Artikel verweist in Bezug auf Vorrechte und Immunitäten auf ein zwischen der Stiftung und der Bundesrepublik Deutschland abzuschließendes, von diesem Übereinkommen unabhängiges Abkommen. Er regelt außerdem die Frage, welche Steuern zu zahlen sind in Bezug auf die Stiftung (Punkt 5) und in Bezug auf das dort arbeitende Personal (Punkt 6), und definiert den in diesem Artikel verwendeten Ausdruck „Bedienstete der Stiftung“ (Punkt 7).

Zu Art. 21: Sprachen der Stiftung

Das seit 1999 im Rahmen der strategischen Partnerschaft geltende Sprachenregime wird fortgeführt.

Zu Art. 22: Streitbeilegung

Streitigkeiten über Anwendung und Auslegung des Vertrages sollen direkt zwischen den Vertragsparteien oder, falls diese nicht zu einer Einigung kommen, im Stiftungsrat beigelegt werden.

Zu Art. 23: Änderungen

Änderungsanträge können vom Stiftungsrat oder jeder der Vertragsparteien eingebracht und müssen mit Konsens beschlossen werden. Der Artikel regelt außerdem die Notifikationspflichten des Verwahrers und das Inkrafttreten beschlossener Vertragsänderungen.

Zu Art. 24: Ratifikation und Beitritt

Punkt 1 regelt die Unterzeichnung (bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens) und die nachfolgende Ratifikation. Punkt 2 regelt den Beitritt zum Übereinkommen.

Zu Art. 25: Inkrafttreten

Die Inkrafttretungsmodalitäten des Vertrages, das Wirksamwerden des Übereinkommens für einen nach Inkrafttreten beitretenden Staat und die Pflichten des Verwahrers werden definiert.

Zu Art. 26: Geltungsdauer und Kündigung

Die Kündigungsmodalitäten des für unbegrenzte Zeit abgeschlossenen Übereinkommens werden festgelegt.

Zu Art. 27: Auflösung und Abwicklung

Die Auflösung der Stiftung erfolgt entweder über einen Beendigungsbeschluss der Mitglieder oder, wenn alle Stiftungsmitglieder bis auf eines das Übereinkommen gekündigt haben. In beiden Fällen besteht die Stiftung danach lediglich zum Zwecke ihrer geordneten Abwicklung weiter. Allfällig nach der Endabwicklung noch vorhandenes Vermögen wird unter den Mitgliedern anteilig aufgeteilt.

Zu Art. 28: Verwahrer

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union wird zum Verwahrer des Übereinkommens bestimmt.

Zu Art. 29: Vorbehalte

Vorbehalte und Erklärungen, sofern sie bei Unterzeichnung oder Ratifikation des oder Beitritt zum Übereinkommen abgegeben und nicht mit den Zielen und Zwecken des Übereinkommens unvereinbar sind, sind zugelassen. Sie müssen vom Verwahrer des Übereinkommens den anderen Vertragsparteien notifiziert werden.

Zu Art. 30: Übergangsbestimmungen

Dieser Artikel regelt den Übergang der 2011 nach bundesdeutschem Recht errichteten Stiftung in die nunmehr mit diesem Übereinkommen gegründete Stiftung.