Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG), BGBl. I Nr. 12/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG), BGBl. I Nr. 12/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird beim § 2 der Begriff „Online-Sammelsysteme“ durch die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird beim § 10 das Wort „Inkrafttreten“ durch die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ ersetzt.

3. § 1 lautet:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 130/55 vom 17. Mai 2019 S. 55.

(2) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:

           1. „Kommission“: Europäische Kommission;

           2. „Verordnung“: Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 130/55 vom 17. Mai 2019 S. 55;

           3. „Durchführungsverordnung“: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1799 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für individuelle Online-Sammelsysteme gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 247/3 vom 28. Oktober 2019 S. 3;

           4. „Bürgerinitiative“: „Europäische Bürgerinitiative“ oder „Initiative“ gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2019/788;

           5. „Organisatorengruppe“: „Organisatorengruppe“ gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/788;

           6. „Registrierung“: „Registrierung“ gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/788;

           7. „Unterstützungsbekundung“: „Unterstützungsbekundung“ im Sinn der Verordnung (EU) 2019/788;

           8. „Zentrales Online-Sammelsystem“: „Online-Sammelsystem“ gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/788;

           9. „Individuelle Online-Sammelsysteme“: „Individuelle Online-Sammelsysteme“ gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/788;

         10. „Mitgliedstaat“: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union ist.“

4. In der Überschrift des § 2 wird der Begriff „Online-Sammelsysteme“ durch die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ ersetzt.

5. § 2 Abs. 1, 2, 3 und 4 lauten:

„(1) Eine Organisatorengruppe, die beabsichtigt, Unterstützungsbekundungen zu einer Bürgerinitiative mittels eines individuellen Online-Sammelsystems zu sammeln und mit diesem in Österreich zu speichern, hat bei der Bundeswahlbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung zu beantragen.

(2) Zu diesem Zweck hat die Organisatorengruppe der Bundeswahlbehörde ein Online-Sammelsystem in elektronischer Form samt den erforderlichen Nachweisen, insbesondere technischen Spezifikationen, Betriebs- und Sicherheitskonzepten, vorzulegen, damit die Bundeswahlbehörde überprüfen kann, ob das Online-Sammelsystem den von der Kommission gemäß Art. 11 Abs. 5 der Verordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 11 Abs. 4 der Verordnung entspricht.

(3) Für ein vorgelegtes Online-Sammelsystem, das den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht, hat die Bundeswahlbehörde innerhalb von einem Monat ab der Antragstellung gemäß Abs. 1 eine Bescheinigung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung auszustellen, wenn eine Überprüfung des Online-Sammelsystems ergeben hat, dass dieses die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 4 der Verordnung erfüllt.

(4) Zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 2 hat sich die Bundeswahlbehörde einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, zu bedienen, die die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 4 der Verordnung und die Einhaltung der relevanten Normen gemäß der Durchführungsverordnung zu prüfen hat. Soweit erforderlich, hat die Organisatorengruppe technische Gutachten und Zertifizierungen von technischen Komponenten vorzulegen.“

6. § 3 Abs. 1, 2 und 3 lauten:

„(1) Die Organisatorengruppe kann der Bundeswahlbehörde nach Maßgabe der Frist gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung die für eine Bürgerinitiative gesammelten Unterstützungsbekundungen österreichischer Staatsbürger in Papierform oder online unter Beifügung des Formulars gemäß Anhang V zur Verordnung zur Überprüfung vorlegen und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 12 Abs. 5 der Verordnung beantragen. Die Vorlage der Unterstützungsbekundungen hat zu entfallen, wenn die Organisatorengruppe diese entsprechend Art. 12 Abs. 3 der Verordnung hochgeladen hat und die Kommission die Unterstützungsbekundungen der Bundeswahlbehörde übermittelt hat, nachdem die Organisatorengruppe das Formular laut Anhang V der Verordnung der Bundeswahlbehörde vorgelegt hat.

(2) Die Bundeswahlbehörde hat die Namen der Personen, die eine gemäß Abs. 1 übermittelte Unterstützungsbekundung unterschrieben oder online vorgenommen haben, ohne unnötigen Aufschub anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992 oder anhand des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) auf ihre Identität zu überprüfen und die Namen der überprüften Personen zum Zweck der Vermeidung von Doppelbekundungen in einem Dateisystem zu erfassen.

(3) Die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen hat zu unterbleiben, wenn

           1. die Kommission die Registrierung der Bürgerinitiative nicht veröffentlicht hat,

           2. die Mindestzahl der Unterzeichner gemäß Art. 3 der Verordnung offenkundig nicht erreicht wurde,

           3. die Unterstützungsbekundungen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind,

           4. die Unterstützungsbekundungen auf anderen als den nach Anhang III zur Verordnung vorgesehenen Formularen vorgenommen worden sind,

           5. nicht das Formular gemäß Anhang V zur Verordnung vorgelegt worden ist,

           6. elektronisch gesammelte Unterstützungsbekundungen offenkundig nicht mit dem zentralen oder einem individuellen Online-Sammelsystem gesammelt worden sind oder

           7. die Unterstützungsbekundungen mit einem individuellen Online-Sammelsystem gesammelt worden sind, für das keine Bescheinigung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung ausgestellt worden ist.“

7. § 3 Abs. 5 Z 3 lautet:

         „3. die Unterstützungsbekundungen nicht in Entsprechung der Frist gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung gesammelt worden sind,“

8. In § 3 Abs. 6 und Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „Art. 8 Abs. 2“ durch die Wortfolge „Art. 12 Abs. 5“ ersetzt.

9. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „einem Organisator“ durch die Wortfolge „einer Organisatorengruppe“ ersetzt.

10. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine für die Organisatorengruppe handelnde Person begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, in Österreich eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn sie entgegen der Verordnung falsche Erklärungen abgibt (Art. 5 Abs. 6 lit. a der Verordnung), indem sie

           1. beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen in Österreich die Formulare gemäß Anhang III zur Verordnung nicht entsprechend Art. 9 Abs. 2 der Verordnung ausfüllt,

           2. bei Vorlage der Nachweise zum Online-Sammelsystem (§ 2 Abs. 2) falsche Angaben zu den mit der Durchführungsverordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen macht oder

           3. bei Vorlage von Unterstützungsbekundungen gemäß § 3 Abs. 1 auf dem Formular gemäß Anhang V zur Verordnung falsche Angaben macht.“

11. In § 6 wird die Wortfolge „gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung angemeldet worden ist“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 6 der Verordnung registriert worden ist“ ersetzt.

12. In der Überschrift zu § 10 wird das Wort „Inkrafttreten“ durch die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ ersetzt.

13. § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Im Inhaltsverzeichnis die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ in § 2 und die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ in § 10, § 1, die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ in der Überschrift zu § 2, §§ 2 Abs. 1, 2, 3 und 4, 3 Abs. 1, 2, 3, 5 Z 3 und die Wortfolge „Art. 12 Abs. 5“ in Abs. 6 und Abs. 7, die Wortfolge „von einer Organisatorengruppe“ in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, die Wortfolge „gemäß Art. 6 der Verordnung registriert worden ist“ in § 6, die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ in der Überschrift zu § 10 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 tritt mit 31. März 2024 außer Kraft.“