50 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 195/A der Abgeordneten Josef Muchitsch, Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Josef Muchitsch, Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 10. Jänner 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„In Verfahren in Leistungssachen beim Pensionsversicherungsträger soll ein freiwilliges Widerspruchsverfahren implementiert werden. Versicherten soll es freistehen sich direkt mit Klage an das Arbeits- und Sozialgericht zu wenden oder einen Widerspruch zu erheben. Nach Erhebung eines Widerspruchs sind weitere Ermittlungen durchzuführen.

Obwohl die Träger eine große Zahl von Anträgen zu bearbeiten haben, sollen den Versicherten im Widerspruchsverfahren verbesserte Möglichkeiten in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegeben werden
(zB Kenntnisnahme und Möglichkeit der Stellungnahme zu ärztlichen Gutachten vor dem Bescheid, Möglichkeit der Durchführung eines Augenscheins in Betrieben beispielsweise bei Fragen zur ausgeübten Berufstätigkeit.

Außerdem soll die Begründung der Bescheide zur besseren Nachvollziehbarkeit ausführlicher sein. Insgesamt können damit Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren verhindert werden.

Art 1 ASVG

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e ASVG):

Die Unfallversicherung für VersicherungsvertreterInnen in den Verwaltungskörpern der Versicherungsträger bei Ausübung ihrer Funktion soll auf Versicherungsvertreter/innen erstreckt werden, die in den Widerspruchs-Ausschüssen nach § 367a Abs. 4 ASVG tätig sind.

Zu Z 2 (§ 227a Abs.4 ASVG):

Die Bestimmung verweist auf Abs. 7, der jedoch aufgehoben wurde.

Zu Z 3 (§ 360b ASVG)

Damit werden die zitierten Bestimmungen des AVG im Widerspruchsverfahren anwendbar, um die verfahrensrechtliche Stellung der Versicherten zu verbessern.

Zu Z 4 (§ 367a ASVG)

Der Widerspruchs-Ausschuss soll über einen erhobenen Widerspruch entscheiden. Es kann weiteres Vorbringen erstattet werden, weitere Ermittlungen sind erforderlichenfalls durchzuführen. Die Versicherten sollen die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Die Entscheidung hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, damit soll für den Fall einer nachfolgenden Klage die Gesamtdauer des Verfahrens für die Versicherten zumutbar sein und dem Träger eine angemessene Zeit für eine Entscheidung bleiben. In jeder Landesstelle ist mindestens ein Widerspruchs-Ausschuss einzurichten, die erforderliche Besetzung mit VersicherungsvertreterInnen durch die Mitglieder der Landesstellenausschüsse ist gewährleistet.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.

Zu Z 5 (§ 367b ASVG)

Das Widerspruchsverfahren betreffend die Kontoerstgutschrift soll nicht verändert werden.

Zu Z 14 (§ 429 Z 3 ASVG)

Die Landesstellenausschüsse der PVA sollen wie bei der ÖGK aus zehn VersicherungsvertreterInnen bestehen. Dadurch wird eine ausreichende Besetzung von Widerspruchs-Ausschüssen sichergestellt.

Bei einer Zahl von 5.000 Widerspruchsverfahren österreichweit und maximal 45 Widerspruchs-Ausschüssen (9 Landesstellen mit je 5 Ausschüssen) ergibt das in einer Durchschnittsbetrachtung bei 40 Arbeitswochen pro Woche 3 Fälle je Ausschuss.

Art 4 ASGG

Zu Z 2 und 3 (§ 67 Abs 1 ASGG)

Das Widerspruchsverfahren betreffend die Kontoerstgutschrift soll unverändert bestehen bleiben (lediglich die Zitierung auf § 367 b ASVG wird angepasst.

In allen anderen Leistungssachen sollen die Versicherten weiter die Möglichkeit haben direkt gegen einen Bescheid oder später gegen den Widerspruchsbescheid eine Klage beim Arbeits-und Sozialgericht einzubringen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 13. Februar 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dietmar Keck die Abgeordneten Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler, Mag. Gerald Loacker und Mag. Markus Koza.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Josef Muchitsch, Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Mit diesen Änderungen sollen notwendige Klarstellungen im Bereich des Ausgleichszulagenrechts vorgenommen werden:

Entgegen dem bisherigen Wortlaut des § 727 Abs. 2 ASVG und der Parallelbestimmungen (§ 376 Z 3 GSVG und § 369 Z 3 BSVG) soll nunmehr klargestellt werden, dass auch der Familienrichtsatz im Ausgleichszulagenrecht, der wegen des Entfalls der Ausnahme von der Steuerpflicht durch das Pensionsanpassungsgesetz 2020 (für den Bereich des ASVG) und durch das Steuerreformgesetz 2020 (für den Bereich des GSVG und des BSVG) außertourlich auf 1 472 € erhöht wurde, mit Wirkung ab 1. Jänner 2020 im Rahmen der Anpassung der Pensionen und Ausgleichzulagen für das Kalenderjahr 2020 erhöht wird, das heißt (wie die übrigen Ausgleichzulagenrichtsätze) um 3,6%.

Der so erhöhte Familienrichtsatz beläuft sich für das Kalenderjahr 2020 auf 1 524,99 €.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Josef Muchitsch, Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N ) beschlossen.

Ein weiterer im Zuge der Debatte vom Abgeordneten Mag. Gerald Loacker eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (für den Antrag: N , dagegen: V, S, F, G ).

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 02 13

                Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler                                                Josef Muchitsch

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann