Bundesgesetz, mit dem das Erdölbevorratungsgesetz 2012 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMNT

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit dem EBG 2012 wurde die Richtlinie 2009/119/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, ABl. Nr. L 265 vom 09.10.2009 S. 9, umgesetzt.

 

Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581 zur Änderung der Richtlinie 2009/119/EG in Bezug auf die Methoden zur Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen, ABl. Nr. L 263 vom 22.10.2018 S. 57, werden Bestimmungen der Richtlinie 2009/119/EG geändert, die eine entsprechende innerstaatliche Novelle des EBG 2012 erfordern.

 

Ziel(e)

Die Novelle bezweckt die Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581, da gemäß deren Artikel 2 die Mitgliedstaaten die Durchführungsbestimmungen bis 19. Oktober 2019 in Kraft zu setzen und ab dem 1. Jänner 2020 anzuwenden haben.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die Novelle zum Erdölbevorratungsgesetz 2012 setzt kurz zusammengefasst folgende Angelegenheiten der Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581 um:

- Im Verhältnis zur geltenden Rechtslage erfolgt eine Verschiebung des Beginns der neuen jährlichen Bevorratungsverpflichtung im Rahmen der Richtlinie 2009/119/EG um drei Monate. Dadurch sollen die Mitgliedstaaten mehr Zeit für die Durchführung ihrer internen Verwaltungsverfahren erhalten, sodass sie die Frist leichter und möglicherweise auch zu geringeren Kosten einhalten können.

- Für die Definition von "Erdölvorräten" und die Bestimmung der einzelnen Erdölerzeugnisse, die für die Berechnung der Bevorratungsverpflichtung, der Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte sowie für die Berichterstattung relevant sind, wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, Bezug genommen. Da die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 mehrfach geändert wurde, war die jetzt umzusetzende Richtlinie 2009/119/EG in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581 anzupassen.

- Da die Anwendung zweier unterschiedlicher Formeln für die Berechnung der Naphtha-Mengen in der Praxis in einigen Mitgliedstaaten zu Schwankungen der Bevorratungsverpflichtungen führte, die mit erheblichen finanziellen Belastungen und einer mangelnden Einhaltung verbunden sein können, wird die 7 %-Schwelle gestrichen; damit erhalten alle Mitgliedstaaten dieselben Optionen um Ungleichheiten und nicht gerechtfertigte Schwankungen zu verhindern.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gleichstellungsziel

Reduktion der Treibhausgasemissionen und Realisierung eines nachhaltigen wettbewerbsfähigen Energiesystems durch Steigerung des Einsatzes von Erneuerbaren Energien, Steigerung der Energieeffizienz und durch Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und Stärkung der Rolle der Frau im Umwelt- und Klimaschutz sowie im Bereich Energie und Bergbau" der Untergliederung 43 Umwelt, Energie und Klima im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Durch die Verschiebung der Bevorratungsperiode um drei Monate ergeben sich für das österreichische interne Verwaltungsverfahren keine Vereinfachungen und somit keine Kosteneinsparungen. Sogleich entsteht hierdurch auch kein zusätzlicher Mehraufwand, zumal der Umfang der zu verrichtenden Tätigkeit von der Änderung unberührt bleibt; dies betrifft auch die Änderung der Berechnungs- und Informationsverpflichtungen nach § 19 Abs. 3 und 4.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 542998761).