Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

1. Rechtlicher Hintergrund

Mit dem EBG 2012 wurde die Richtlinie 2009/119/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, ABl. Nr. L 265 vom 09.10.2009 S. 9, umgesetzt.

Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581 zur Änderung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen, ABl. Nr. L 263 vom 22.10.2018 S. 57, werden kurz zusammengefasst folgende Maßnahmen der Richtlinie 2009/119/EG geändert, die eine entsprechende Novelle des EBG 2012 erfordern:

•       Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581 sieht im Verhältnis zur geltenden Rechtslage eine Verschiebung des Beginns der neuen jährlichen Bevorratungsverpflichtung im Rahmen der Richtlinie 2009/119/EG um drei Monate vor. Dadurch sollen die Mitgliedstaaten mehr Zeit für die Durchführung ihrer internen Verwaltungsverfahren erhalten, sodass sie die Frist leichter und möglicherweise auch zu geringeren Kosten einhalten können.

•       Für die Definition von „Erdölvorräten“ und die Bestimmung der einzelnen Erdölerzeugnisse, die für die Berechnung der Bevorratungsverpflichtung, der Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte sowie für die Berichterstattung relevant sind, wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, Bezug genommen. Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 wurde mehrfach geändert. Einige Verweise auf bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 sind in der Richtlinie 2009/119/EG daher mittlerweile nicht mehr aktuell und müssen angepasst werden.

•       Die bisherige Anwendung zweier unterschiedlicher Formeln für die Berechnung der Naphtha-Mengen, die für die Berechnung der Bevorratungsverpflichtung nicht relevant sind (abhängig davon, ob der mittlere Naphtha-Ertrag im vorangegangenen Jahr einen Anteil von 7 % überschritt oder nicht), hat in der Praxis in einigen Mitgliedstaaten zu Schwankungen der Bevorratungsverpflichtungen geführt, die mit erheblichen finanziellen Belastungen und einer mangelnden Einhaltung verbunden sein können, ohne dass dies durch die Ziele der Richtlinie gerechtfertigt wäre. Die 7 %-Schwelle wird gestrichen, und es erhalten alle Mitgliedstaaten dieselben Optionen, um Ungleichheiten und nicht gerechtfertigte Schwankungen zu verhindern.

2. Kompetenzgrundlage

Aufgrund der Kompetenzdeckungsklausel in § 1 EBG 2012, die auch die Änderung von Vorschriften umfasst, sind die Angelegenheiten der vorliegenden Novelle bereits vom Anwendungsbereich der kompetenzgedeckten Bestimmungen erfasst.

3. Unionsrecht

Die Novelle bezweckt die Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581, da gemäß deren Artikel 2 die Mitgliedstaaten die Durchführungsbestimmungen bis 19. Oktober 2019 in Kraft zu setzen und ab dem 1. Jänner 2020 anzuwenden haben.

II. Besonderer Teil

Zu § 2:

Diese Bestimmung enthält den angepassten Bezug zum Unionsrecht.

Zu § 3:

§ 3 enthält die Begriffsbestimmungen.

Zu § 3 Abs. 1 Z 13:

Diese Definition entspricht Art. 1 Z 1 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581.

Zu § 3 Abs. 1 Z 14 und § 3 Abs. 2 Z 1 1it a, Z 6, Z 7 und Z 8:

Aus einer historischen Entwicklung des EBG 2012 heraus wird in den Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 2 EBG 2012 in den verschiedensten Ziffern zur Spezifizierung von „Erdöl“ und „Erdölprodukten“ nach § 3 Abs. 2 Z 1 und Z 2 auf die Kombinierte Nomenklatur verwiesen.

Die Z 14 des § 3 Abs. 1 definiert und zitiert (nunmehr dem Abs. 2 systematisch vorangestellt) allgemein die Kombinierte Nomenklatur mit vollständigem Titel und Fundstelle (sodass die bisherige Definition in § 3 Abs. 2 Z 1 lit a entfällt).

Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 sowie die darauf bezogenen Verweise der Richtlinie 2009/119/EG werden mittels Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581 aktualisiert, sodass hier die entsprechenden Umsetzungen vorgenommen werden.

Sämtliche der im Anhang A Abschnitt 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 angeführten Energieprodukte, wie sie zur Berechnung der gehaltenen Vorratsmengen gemäß Anhang III Richtlinie 2009/119/EG heranzuziehen sind, sind damit in den Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 2 EBG 2012 angeführt und anhand ihrer Position entsprechend der Kombinierten Nomenklatur definiert, sodass für die meldepflichtigen Unternehmen diese Produkte eindeutig zuordenbar sind.

Diese Art der Definition im EBG 2012 wird angewendet, da sie einerseits für die meldepflichtigen Unternehmen hinreichend detailliert und eindeutig ist und andererseits eine Zuordnung zu jenen Energieprodukten zulässt, die in Anhang A Abschnitt 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 angeführt sind und gemäß Art. 3 Richtlinie 2009/119/EG in jedem Mitgliedstaat zu halten sind.

Zu §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 Z 10 und Abs. 7:

In diesen Bestimmungen werden die Termine für den Beginn der Bevorratungsverpflichtungen von „1. April“ auf „1. Juli“ abgeändert; dies entspricht Art. 1 Z 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581.

Zu § 9 Abs. 1 Z 1:

Der Verweis auf § 69 der Insolvenzordnung stellte ein Redaktionsversehen dar, das hiermit behoben wird. 

Zu § 9 Abs. 6:

Diese Änderung dient lediglich der Rechtsbereinigung: Das Antragsverbot, welches auf das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 161/1977, in der geltenden Fassung, verweist, ist ersatzlos zu streichen, da dieses Gesetz aufgrund des Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes – 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018, mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wurde.

Zu § 11 Abs. 1 und Anlage V:

Diese (Aufzählungs-)Anpassung resultiert aus den neu hinzugekommen Anlagen I bis IV.

Zu § 13:

Aufgrund der Verschiebung der Bevorratungsperiode werden die Termine für den Ablauf der Bevorratungsverpflichtung von „31. März“ auf „30. Juni“ anpasst.

Zu § 15 Abs. 1:

Aufgrund der Verschiebung der Bevorratungsperiode wird die Meldefrist vom „Monatsletzten im Februar“ auf „31. Mai“ angepasst.

Zu §§ 19 und 20:

Die §§ 19 und 20 finden sich im 5. Abschnitt des EBG 2012 unter der Überschrift „Meldungen, Erhebungen und Statistik“.

Zu §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 5:

Die neuen §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 5 dienen der Rechtsbereinigung: Einerseits werden künftige Ressortveränderungen berücksichtigt und andererseits, dass mittlerweile in Umsetzung der Richtlinien 2009/28/EG und 2003/30/EG eine angepasste Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 86/2018, erlassen wurde.

Zu § 19 Abs. 4 und Abs. 5 und den Anlagen I bis IV:

In Umsetzung der Art. 1 Z 5 bis 8 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581 und unter der Überschrift „Erhebungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen“ werden mit den neuen § 20 Abs. 4 und 5 Methodik und Vorgehensweise betreffend die Berechnung des Rohöläquivalents bei Einfuhren und Inlandsverbrauch, die gehaltenen Vorratsmengen sowie die Verwendung statistischer Erhebungen vorgegeben. Die näher ausführenden Anlagen I bis IV entsprechen im Wortlaut den konsolidierten Anhängen der Richtlinie 2009/119/EG in der Fassung der umzusetzenden Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581.

Zu § 30 Abs. 3 und Abs. 4:

§ 30 regelt Übergangsbestimmungen. Die eingefügten Abs. 3 und 4 resultieren aus der Verschiebung der Bevorratungsperiode.

Gemäß Art. 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581 haben die Mitgliedstaaten die Durchführungsbestimmungen bis 19. Oktober 2019 in Kraft zu setzen und ab dem 1. Jänner 2020 anzuwenden, weshalb Übergangsbestimmungen auch für laufende Verträge erforderlich sind.

Nach der geltenden Rechtslage schließt die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. als zentrale Bevorratungsstelle im Sinne der §§ 7, 8 und 9 EBG 2012 Bevorratungsverträge ab, die in der Regel jeweils vom 1. April bis zum 31. März laufen.

Aufgrund der neu zu verankernden Periodenverschiebung ab 1. Juli 2020 kann es dazu kommen, dass durch die geplante Änderung des Beginns der Bevorratungsperiode zeitliche Lücken von drei Monaten zwischen 1. April und 30. Juni 2020 entstehen, wenn bestehende Verträge weiterhin am 31. März 2020 auslaufen.

Der geltende § 7 Abs. 2 EBG 2012 sieht vor, dass privatrechtliche Verträge gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 generell eine Laufzeit von mindestens einem Jahr haben müssen.

Mit der Übergangsbestimmung sollen die bestehenden Bevorratungsverträge an die neue Rechtslage so angepasst werden, dass diese ex lege um drei Monate, also bis 30. Juni 2020, verlängert werden. Damit werden vertragslose Zustände bei aufrechter Vorratspflicht und der aufwendige Abschluss zusätzlicher Verträge für die kurze Dauer von 3 Monaten (von 1. April 2020 bis 30. Juni 2020) abgewendet, die der Bestimmung des § 7 Abs. 2 EBG 2012 widersprechen würden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle aufrechten Bevorratungsverträge gelten dabei in der ursprünglich vereinbarten Form unverändert weiter; dies betrifft auch die Tarife, die für die jeweilige Bevorratungsperiode in Kraft sind und den jeweiligen Verträgen zugrunde gelegt wurden. Daher gelten in jenen Fällen, in denen zwischen den Vertragspartnern monatliche Ratenzahlungen vereinbart wurden, die monatlichen Tarife weiterhin für April 2020 bis Juni 2020. Wurde hingegen eine Einmalzahlung für die gesamte Bevorratungsperiode von 1. April 2019 bis 31. März 2020 vereinbart, so beträgt der Tarif für das 2. Quartal 2020 ein Viertel des vereinbarten Tarifs für die Bevorratungsperiode von 1. April 2019 bis 31. März 2020.