Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Mit diesem Gesetzentwurf wird hinsichtlich der Jahre 2020 bis 2023 die Verpflichtung nach Artikel 51 BVG in Verbindung mit §§ 12 und 15 BHG 2013 erfüllt, wonach die Bundesregierung jährlich gemeinsam mit dem Entwurf für ein Bundesfinanzgesetz dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes samt Strategiebericht vorzulegen hat. Aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen wurde im Herbst 2019 weder der Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2020 bis 2023 noch der Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2020 vorgelegt In den letzten Wochen und Tagen wurde in intensiven Abstimmungen sowohl das Budget 2020 als auch der Bundesfinanzrahmen 2020 bis 2023 ausverhandelt. Angesichts der aktuellen Herausforderungen durch die COVID-19 Krise spiegelt der Bundesfinanzrahmen eine ausgewogene Mischung zwischen fokussierter Bekämpfung der Folgen dieser Krise im Jahr 2020 und Rückkehr auf den Pfad eines ausgeglichenen Haushalts, abhängig von konjunkturellen Entwicklungen und Erfordernissen, ab dem Jahr 2021 wider. Daher wird nunmehr im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen auch der Entwurf eines Bundesfinanzrahmens für die Jahre 2020 bis 2023 eingebracht.

Der Bundesfinanzrahmen fixiert die Auszahlungsseite des Bundeshaushalts; innerhalb des vorgegebenen Rahmens müssen sich die Budgeterstellung und der -vollzug bewegen, wodurch die Budgetdisziplin erhöht wird. Der Bundesfinanzrahmen ist in Rubriken und Untergliederungen gegliedert: Er dient der Planung der Auszahlungsseite des Budgets für die vier folgenden Finanzjahre. Die Gliederung erfolgt auf hochaggregierten Ebenen, sogenannten Rubriken, die Obergrenzen für einzelne Politikbereiche abstecken; die Rubriken werden wiederum in Untergliederungen geteilt. Diese Obergrenzen sind gemäß Art. 51 Abs. 6 B-VG für das Bundesfinanzgesetz verbindlich. Weiters werden in § 4 die sog. „Grundzüge des Personalplanes“ die Planstellenobergrenzen festgelegt.

Gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat beim Beschluss des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes keine Mitwirkung zu.

II. Besonderer Teil

Zu §§ 1, 2 und 4:

Zu den einzelnen Maßnahmen, Beträgen und Werten des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2020 bis 2023 wird auf den dazu von der Bundesregierung vorgelegten Strategiebericht verwiesen.