57 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (15 der Beilagen): Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei

Das umfassende EU-USA Luftverkehrsabkommen wurde am 25. und 30. April 2007 unterzeichnet. In diesem Abkommen wurde der Luftverkehr zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und den USA liberalisiert. Dieses Abkommen wurde durch ein Protokoll abgeändert, welches am 24. Juni 2010 unterzeichnet wurde.

Island und Norwegen traten dem EU-USA Luftverkehrsabkommen in der geänderten Fassung durch das „Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei“ (Luftverkehrsabkommen zwischen den vier Parteien) und dem „Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei“ (Zusatzabkommen zwischen den drei Parteien) bei. Diese beiden Abkommen wurden am 16. Juni 2011 von Österreich unterzeichnet.

Durch das Luftverkehrsabkommen zwischen den vier Parteien finden die Bestimmungen des EU – USA Luftverkehrsabkommens Anwendung auf Island und Norwegen. Island und Norwegen erhalten dadurch die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedsstaaten.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 7. Juni 2011 (vgl. Pkt. 13 des Beschl. Prot. Nr. 104) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (“das Abkommen“) betreffend den Beitritt von Norwegen und Island zum Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten aus 2007 in der durch das Protokoll vom 24. Juni 2010 geänderten Fassung am 16. Juni 2011 von Österreich unterzeichnet.

Der Beitritt Norwegens und Islands zum EU – USA Luftverkehrsabkommen wird geregelt durch das Ab-kommen und das Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die An-wendung des Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei .

Durch das Abkommen finden die Bestimmungen des EU – USA Luftverkehrsabkommens Anwendung auf Island und Norwegen. Island und Norwegen erhalten dadurch die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedsstaaten. Im Anhang zu diesem Abkommen befinden sich besondere Bestimmungen betreffend die Anwendung des EU – USA Luftverkehrsabkommens auf Island und Norwegen. Zudem enthält das Abkommen Bestimmungen betreffend Außerkrafttreten, Registrierung bei der ICAO, vorläufige Anwendung und Inkrafttreten.

Österreich hat anlässlich der Unterzeichnung eine Erklärung betreffend die vorläufige Anwendung abgegeben, wonach die Republik Österreich eine vorläufige Anwendung des Abkommens erst ab dem Zeitpunkt vornehmen kann, zu dem es dem Generalsekretariat des Rates als dem Verwahrer des Abkommens den Abschuss seiner für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert hat.

Das Abkommen ist ein sogenanntes gemischtes Abkommen, da es sowohl Angelegenheiten regelt, die in die Kompetenz der EU fallen, als auch solche, die in die Kompetenz der EU-Mitgliedstaaten fallen. Daher bedarf es auch der Genehmigung durch alle EU-Mitgliedstaaten.

Die mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Kosten finden ihre Bedeckung in den Budgets der zuständigen Ressorts.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

 

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Staatsvertrag ist in den 23 Amtssprachen der EU und in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung sowie die Erläuterungen zur Genehmigung vorgelegt.

 

Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 3. März 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Rebecca Kirchbaumer der Abgeordnete Dipl.-Ing. Gerhard Deimek und der Ausschussobmann Abgeordneter Alois Stöger, diplômé.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Verkehrsausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (15 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2020 03 03

                           Rebecca Kirchbaumer                                                       Alois Stöger, diplômé

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann