Gesetzesänderung: Anpassung von § 15 Bundes-Energieeffizienzgesetz

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit den Änderungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG) sollen ausschließlich wörtliche Klarstellungen erfolgen, um eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 6 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe f der Richtlinie (EU) Nr. 2012/27 zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 S 1, zu gewährleisten und negative Folgen aus einem laufenden Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2018/2257) zu vermeiden. Österreich hat sich im Rahmen des Mahnverfahrens ua. so positioniert, dass § 15 EEffG unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben zu verstehen ist und damit den Aspekten der Wirtschaftlichkeit gemeinsam mit einer korrespondierenden Ziel- und Wirkungsorientierung im Sinne einer Kostenwirksamkeit ausreichend Rechnung getragen wird. Gleichzeitig wurde seitens Österreich eine Änderung von § 15 in Aussicht gestellt. Die Europäische Kommission gelangt in ihrer begründeten Stellungnahme vom 25.07.2019 C(2019) 4677 zum Schluss, dass § 15 EEffG in seiner jetzigen Form die unionsrechtliche Bestimmung des Art. 6 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe f der Richtlinie 2012/27/EU nicht ordnungsgemäß umsetzt.

§ 15 EEffG verpflichtet den Bund in einer gesetzlichen Selbstbindung, beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen verstärkt Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten und Energieverbrauchswerte in die Erwerbs- oder Anmietungsentscheidung miteinzubeziehen (vgl. Erläuterungen zu § 15, RV 182 der Beilagen XXV. GP).

Zu den Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz im Bereich des Vergaberechts wird auf § 95 iVm. Anhang XIV BVergG 2018, BGBl. I 65/2018 in seiner derzeit geltenden Fassung, verwiesen.

Weitere Bestimmungen zu den energieeffizienzverbessernden Pflichten des Bundes finden sich auch im Nationalen Aktionsplan für nachhaltige öffentliche Beschaffung (vgl. Erläuterungen zu § 15, RV 182 der Beilagen XXV. GP).

Ziel(e)

Die Herstellung einer ordnungsgemäßen unionsrechtlichen Umsetzung zur Vermeidung von negativen Folgen, insbesondere einer Vertragsverletzungsklage.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Änderungen des Wortlautes in § 15 „Pflichten des Bundes bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen“, und die Einfügung eines neuen § 33a „Inkrafttreten einfachgesetzlicher Bestimmungen“.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Anhang III der Richtlinie 2012/27/EU.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

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