Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Im Hinblick auf die begründete Stellungnahme der Kommission vom 25.07.2019 C(2019) 4677 final sind Anpassungen des § 15 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBI. I Nr. 72/2014, notwendig, um negative Folgen für die Republik Österreich im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens (vgl. dazu begründete Stellungnahme der EK – Vertragsverletzung Nr. 2018/2257) abzuwenden. Es soll daher eine Angleichung des Wortlautes von § 15 EEffG an den Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 iVm. Anhang III Buchstabe f der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 S 1, erfolgen. Im Rahmen von § 15 EEffG wird ausschließlich der dem Bundesvergabegesetz 2018 (BVerG 2018), BGBl. I 65/2018 in seiner derzeit geltenden Fassung, nicht unterliegende Teil des Art. 6 der Richtlinie 2012/27/EU im Bereich der Gebäude oder Gebäudeteile umgesetzt.

Kompetenzgrundlage:

Energieeffizienz oder Energiesparen oder die Senkung des Energieverbrauchs im Allgemeinen nach Art. 15 Abs. 1 B-VG fällt in die Zuständigkeit der Länder, soweit kein Sonderkompetenztatbestand des Bundes im Einzelfall herangezogen werden kann. Der Bund kann sich im Bereich der Energieeffizienz gemäß Art 10 Abs. 1 B‑VG beispielsweise auf folgende Kompetenztatbestände stützen: „Zivilrechtswesen“ (Z 6), „Verkehrswesen“ (Z 9), „Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet“ (Z 10), „Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen“ (Z 12), „Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“ (Z 12) oder „Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist“ (Z 12). Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Frage nach der Zuständigkeit vom Regelungszweck der zu erlassenden Bestimmungen abhängt.

Das Bundes-Energieeffizienzgesetz enthält eine dynamische Kompetenzdeckungsklausel. Gemäß § 1 EEffG sind die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt.

Bei § 15 und den vorliegenden Änderungen handelt es sich um eine gesetzliche Selbstbindung ohne Außenwirksamkeit. Der Bund agiert dabei ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bzw. als Träger von Privatrechten (vgl. dazu die Ausführungen bei Kahl, Art. 17 B-VG, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [11. Lfg 2013] Rz. 5 f). Gemäß Art. 17 B-VG wird durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt. Die Frage nach einer allfälligen Kompetenzdeckung über § 1 EEffG stellt sich daher aus den hier dargelegten Gründen nicht.

Zu den Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz im Bereich des Vergaberechts wird auf § 95 iVm. Anhang XIV BVergG 2018 verwiesen.

Bestimmungen zu den energieeffizienzverbessernden Pflichten des Bundes finden sich auch im Nationalen Aktionsplan für nachhaltige öffentliche Beschaffung (vgl. Erläuterungen zu § 15, RV 182 der Beilagen XXV. GP).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 15 Abs. 1):

Mit den Änderungen soll der Verpflichtung zur Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 vollumfänglich Rechnung getragen werden. In § 15 Abs. 2 wird konkretisiert, was unter „hoher Energieeffizienz“ zu verstehen ist.

Die Verpflichtung zur Anmietung bzw. dem Erwerb von energieeffizienten Gebäuden oder Gebäudeteilen auch im Unterschwellenbereich (vgl. dazu die Nicht-Übernahme der Schwellenwerte gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 2012/27/EU) ist geltende Rechtslage und soll unverändert bestehen bleiben. Dies ist notwendig, da der Energieeffizienz im Rahmen von unionsweiten und nationalen energie- und klimapolitischen Initiativen und Vorhaben eine Schlüsselrolle zukommt und auch im Hinblick auf die Erreichung von nationalen Energie- und Klimazielen gerechtfertigt ist.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 2):

Mit den Änderungen soll der Verpflichtung zur Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 iVm. Anhang III der Richtlinie 2012/27/EU vollumfänglich Rechnung getragen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit sollen die Mindestvoraussetzungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Ausnahmen gemäß Anhang III Buchstabe f Ziffer i bis iii der Richtlinie 2012/27/EU explizit übernommen werden. In Anhang III Buchstabe f der Richtlinie 2012/27/EU wird auf Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27/EU verwiesen, und diese Bestimmung verweist wiederum auf Art. 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010, S. 13. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit wurde im Gesetzestext direkt auf Art. 4 der Richtlinie 2010/31/EU verwiesen. Die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffiezienz von Gebäuden nach Art. 4 der Richtlinie 2010/31/EU werden in der OIB Richtlinie 6, „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ (OIB-330.6-009/15, Stand März 2015) entsprechend konkretisiert. Die OIB Richtlinie 6 (Stand März 2015) wurde in den Bundesländern beispielsweise in den jeweiligen Bautechnikverordnungen, Bauverordnungen oder Bauvorschriften für verbindlich erklärt. Die OIB Richtlinie 6 wurde per Stand April 2019 aktualisiert (OIB-330.6-026/19), diese Änderungen werden künftig in den entsprechenden Landesvorschriften nachzuvollziehen sein.

Das EEffG hat die Begriffsbestimmung der öffentlichen Einrichtung, wie in Art. 2 Ziffer 8 der Richtlinie 2012/27/EU vorgesehen, über die Liste der Bundesdienststellen gemäß Anhang II festgelegt.

Die technische Nutzungsdauer orientiert sich üblicherweise am Stand der Technik und den daraus resultierenden Betriebserfahrungen. Richtwerte für die Nutzungsdauer von bautechnischen Anlagen oder Anlagenteilen finden sich beispielsweise in der Tabelle C.1 der ÖNORM M 7140 (Stand Ausgabe 2013-07-01).

Aus den Energieausweisen ist der Energiebedarf oder Energiebedarfswert ablesbar aber nicht der Energieverbrauchswert (vgl. Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAV 2012, BGBl. I Nr. 27/2012). Deshalb soll nunmehr auf den Energiebedarfswert abgestellt werden.

Unter effizienten Energiebereitstellungssystemen sind beispielsweise Fernwärme, Biomassekessel mit einem hohen Wirkungsgrad, Geothermie, Wärmepumpen oder Photovoltaikanlagen zu verstehen.

Zu Z 3 (§ 33a samt Überschrift):

Ein Inkrafttreten mit dem der Kundmachung folgenden Tag ergibt sich zwar schon aus Art. 49 Abs. 1 B‑VG. Aus Gründen einer nachvollziehbaren Dokumentation der Änderungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes im Gesetzestext selbst ist dennoch eine ausdrückliche Inkrafttretensbestimmung vorgesehen.