Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlecht­wetterentschädigungs­gesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehalts­gesetz 1956 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2020)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundeskanzleramt

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

Problemanalyse

Zum 1. Abschnitt (Arbeit, Familie und Jugend):

Übergangsregelungen für neu beigetretene Mitgliedstaaten sind aufzuheben, da auch gegenüber dem jüngsten Mitgliedstaat Kroatien die siebenjährige Übergangsfrist ausläuft.

Die an den Insolvenz-Entgeltfonds zu überweisenden Mittel sind an die vorgesehenen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigungen anzupassen.

Die im Sachbereich Schlechtwetter zur Vermeidung einer Finanzierungslücke vorgesehene Pauschalbeitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist mit dem Jahr 2019 ausgelaufen.

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurden Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen ab der Veranlagung 2020 steuerpflichtig (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. f EStG 1988), und könnte es in der Folge in Fällen erhöhter Familienbeihilfe für erheblich behinderte Personen zu einer Schlechterstellung kommen.

Zum 2. und 3. Abschnitt (Dienst- und Besoldungsrecht; Umwelt):

1. Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, vorgenommene Änderungen machen eine Anpassung der taxativ aufgezählten Richtverwendungen in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, erforderlich. Insbesondere die Richtverwendungen für die höchsten Funktionen (A1/9, A1/8) sind präzise auf die konkrete Stelle ausgerichtet. Die taxative Aufzählung bildet die gesetzliche Grundlage für die Besetzung dieser Planstellen. Da die nächste „reguläre“ Novelle erst für den Herbst erwartet werden darf, könnten bis dahin keine ordentlichen Besetzungen von höchsten Funktionen erfolgen.

2. Mit der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, erfolgte eine Anpassung an die Einführung der Herbstferien im Schulrecht ab dem Schuljahr 2020/21 (in Kraft getreten mit 28. Dezember 2019). Verpflichtend sind die Herbstferien erst ab dem Schuljahr 2020/2021; für das Schuljahr 2019/20 wurde von der Möglichkeit der Einführung einer Ferienregelung im Herbst 2019 und der Einarbeitung des schulfreien Pfingstdienstages nicht Gebrauch gemacht. Da jedoch die genannten Änderungen bereits für das Schuljahr 2019/20 in Kraft treten, käme es wegen des Entfalls der Einstellung der Mehrdienstleistungen für den schulfreien Pfingstdienstag zu nicht budgetierten Mehrkosten.

3. Infolge der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 vorgenommenen Änderungen sind auch die im Umweltförderungsgesetz festgelegten Zuständigkeiten anzupassen. Weitere Anpassungen des UFG beinhalten redaktionellen Änderungen.

 

Ziel(e)

Ziele dieser Novelle sind

–      Bereinigung von Übergangsbestimmungen nach Auslaufen der Übergangsfrist für neue EU‑Mitgliedstaaten

–      Im Bereich der Lehrlingsförderung Vermeidung eines Umwegs über den Insolvenz-Entgeltfonds und des damit verbundenen administrativen Aufwands

–      Vermeidung einer Finanzierungslücke im Sachbereich Schlechtwetter

–      Anpassung von Regelungen an die bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Festlegungen

–      Vermeidung von Schlechterstellungen im Bereich der Familienbeihilfe im Gefolge des Steuerreformgesetzes 2020

–      Ermöglichung der gesetzmäßigen Besetzung von Sektionsleitungsplanstellen

–      Vermeidung von Mehrkosten für den Bundeshaushalt

–      klare Zuteilung der Zuständigkeiten in der Vollziehung des UFG in Anpassung an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Im Bereich Arbeit, Familie und Jugend:

–      Entfall von Übergangsbestimmungen, da die Übergangsmaßnahmen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Dienstleistungsfreiheit mit 30. Juni 2020 auch für Kroatien, den jüngsten Mitgliedstaat, enden.

–      Verminderung der an den Insolvenz-Entgeltfonds zu überweisenden Mittel entsprechend den bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Festlegungen in der UG 20 im Jahr 2020 um 100 Mio. € und in den Jahren 2021 bis 2022 um jeweils 50 Mio. €.

–      Änderungen des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungs­gesetzes und des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes zur Umsetzung der bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Festlegungen in der UG 20 insbesondere (§ 14 AMPFG) betreffend den Beitrag zum Zweck der Lehrlingsförderung. Übermittlung der zum Zweck der Lehrlingsförderung zu überweisenden Mittel an die Lehrlingsstellen der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft ab dem Jahr 2023.

–      Zur Sicherstellung der Finanzierung des Sachbereiches Schlechtwetter soll der Bundesbeitrag zur Deckung des Aufwandes für die mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten im Jahr 2020 dem Sachbereich Schlechtwetter zukommen.

–      Anpassung der Einkommensgrenze in § 5 Abs. 1 bzw. 6 Abs. 3 des Familienlastenausgleichs­gesetzes 1967 an die vor dem Steuerreformgesetz 2020 geltende Rechtslage, wonach Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen nach sozial- und pensionsrechtlichen Vorschriften nicht zu berücksichtigen sind.

Im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts:

–      Anpassung der taxativ aufgelisteten Richtverwendungen in der Anlage 1 zum BDG 1979 an aktuelle Anforderungen aufgrund der Neustrukturierung der Bundesministerien. Dabei handelt es sich lediglich um eine kostenneutrale, technisch erforderliche Anpassung aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020.

–      Entfall des schulfreien Pfingstdienstages erst ab dem kommenden Schuljahr.

Im Umweltförderungsgesetz, im Wesentlichen in Anpassung an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020,

–      Festlegung der Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für den Vollzug in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms und der Internationalen Klimafinanzierung,

–      Festlegung der Zuständigkeit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für den Vollzug in Angelegenheiten der Wasserwirtschaftsförderung und des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds sowie

–      sonstige redaktionelle Änderungen und Anpassungen an die jüngste BMG-Novelle.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben leistet keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Aus den gegenständlichen Maßnahmen ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf die Länder, die Gemeinden oder die Sozialversicherungsträger.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen stehen mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA-Tools erstellt (Hash-ID: 1212810162 (Art. 7 und 8) und 463389293 (Art. 9).