Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum 1. Abschnitt (Arbeit, Familie und Jugend):

Die Verordnung (EU) Nr. 589/2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013, ABl. L Nr- 107 vom 22.4.2016 S. 1, strebt eine stärkere gemeinsame Zusammenarbeit auf dem europäischen Arbeitsmarkt sowie eine Erhöhung der Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb Europas an.

Im § 32 AuslBG sind die Übergangsmaßnahmen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Dienstleistungsfreiheit entsprechend den inhaltlich gleichlautenden Anhängen in den jeweiligen Beitrittsverträgen der letzten drei Erweiterungsrunden verankert. Die Regelung ist so konzipiert, dass sie für alle neu beigetretenen Mitgliedstaaten nach den Vorgaben des 2+3+2-Modells jeweils für die maximale Dauer von sieben Jahren angewendet werden konnte. Nachdem die maximale siebenjährige Übergangsfrist mit 30. Juni 2020 auch für Kroatien endet, wären die Übergangsbestimmungen formal aufzuheben.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes dienen der Umsetzung der bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Festlegungen in der UG 20 insbesondere (§ 14 AMPFG) betreffend den Beitrag zum Zweck der Lehrlingsförderung.

Zur Sicherstellung der Finanzierung des Sachbereiches Schlechtwetter soll der Bundesbeitrag zur Deckung des Aufwandes für die mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten im Jahr 2020 dem Sachbereich Schlechtwetter zukommen.

Zudem wird die Einkommensgrenze in § 5 Abs. 1 bzw. 6 Abs. 3 des Familienlastenausgleichs­gesetzes 1967 an die vor dem Steuerreformgesetz 2020 geltende Rechtslage angepasst, wonach Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen nach sozial- und pensionsrechtlichen Vorschriften nicht zu berücksichtigen sind.

Zum 2. und 3. Abschnitt (Dienst- und Besoldungsrecht; Umwelt):

Die durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, vorgenommenen Änderungen machen im Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 eine Anpassung der taxativ aufgezählten Richtverwendungen und im Umweltförderungsgesetz insbesondere ein Nachvollziehen der Zuständigkeitsänderungen erforderlich.

Außerdem soll im Gehaltsgesetz 1956 der Entfall des schulfreien Pfingstdienstages hinsichtlich der Vergütungen gemäß § 61 Abs. 6 GehG erst im kommenden Schuljahr wirksam werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

–      hinsichtlich des 1. Abschnitts (Arbeit, Familie und Jugend) aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht und Sozialversicherungswesen) und (hinsichtlich Art. 6) Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG (Bevölkerungspolitik),

–      hinsichtlich der Art. 7 und 8 (BDG 1979 und GehG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),

–      hinsichtlich des Art. 9 (UFG) aus Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung).

Besonderer Teil

Zum 1. Abschnitt (Arbeit, Familie und Jugend)

Zu Art. 1 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)

Zu Art. 1 (Z 1 bis 4 und 6 (§§ 5 Abs. 4, 28 Abs. 1 Z 1 lit b und c, Z 4 und Z 5, 32a samt Überschrift und 35 Z 4 AuslBG)):

Mit Ablauf des 30. Juni 2020 endet auch in Österreich die siebenjährige Übergangsfrist für den zuletzt beigetretenen Mitgliedstaat Kroatien. Danach haben kroatische Arbeitskräfte volle Arbeitnehmerfreizügigkeit und Unternehmen mit Sitz in Kroatien volle Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Art. 45 und 56 AEUV. Die Übergangsregelungen des § 32a enthalten keine zeitliche Begrenzung des Anwendungsbereiches, sodass diese ohne formale Aufhebung im Rechtsbestand verblieben und in der Folge Rechtsunsicherheit über den ausländerbeschäftigungsrechtlichen Status kroatischer Staatsangehöriger erzeugen könnten. Zudem sind in den nächsten Jahren keine weiteren EU-Beitritte zu erwarten, die eine Beibehaltung von Übergangsbestimmungen erfordern würden. Insofern ist es geboten, den § 32a AuslBG und auch alle an diesen anknüpfenden Regelungen vollständig aus dem Rechtsbestand zu entfernen.

Zu Art. 1 (Z 5 (§ 34 Abs. 50)):

Mit dem zweiten Satz soll – nicht zuletzt auch für statistische Zwecke – klargestellt werden, dass die nach diesem Bundesgesetz für kroatische Staatangehörige ausgestellten Arbeitsberechtigungen und ‑bestätigungen mit dem Außerkrafttreten der Übergangsbestimmungen ihre Gültigkeit verlieren.

Mit der Umbenennung des bisherigen Abs. 46 wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 2 und 3 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes)

Zu Art. 2 (§ 10 Abs. 72 und § 14 Abs. 4 AMPFG):

Die an den Insolvenz-Entgeltfonds zu überweisenden Mittel sollen entsprechend den bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Festlegungen in der UG 20 im Jahr 2020 um 100 Mio. € und in den Jahren 2021 bis 2022 um jeweils 50 Mio. € vermindert werden.

Zu Art. 2 (§ 10 Abs. 73 und § 14 Abs. 1 bis 3 AMPFG) sowie Art. 3 (Entfall des § 13e IESG):

Die zum Zweck der Lehrlingsförderung zu überweisenden Mittel sollen ab dem Jahr 2023 an die Lehrlingsstellen der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft übermittelt werden. Ein Umweg über den Insolvenz-Entgeltfonds und der dadurch entstehende administrative Aufwand wird damit vermieden.

Zu Art. 4 (Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes)

Zu Art. 4 (§ 19 Abs. 15 und § 20 BSchEG):

Die Deckung des Aufwandes im Sachbereich Schlechtwetter erfolgt durch einen Beitrag (1,4 %), der von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu gleichen Teilen geleistet wird. Zur Deckung eines allfälligen Negativsaldos ist seit 2007 ein Pauschalbeitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik vorgesehen (§§ 12 und 20 BSchEG). Dieser betrug zuletzt jeweils 5 Mio. € für die Jahre 2017, 2018 und 2019. Als Überbrückung für das Jahr 2020 soll zur Verhinderung einer Lücke bis zu einer Neuregelung ein Beitrag von 3 Mio. € vorgesehen werden.

Zu Art. 5 (Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes)

Zu Art. 5 (§ 17a):

Zum Zwecke der Deckung des Aufwandes für die Bediensteten der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die mit der Erfüllung der vom Bund übertragenen Aufgaben der Sozialbetrugs­bekämpfung betraut sind, ist im § 17a ein finanzieller Beitrag des Bundes vorgesehen. Dieser beträgt ab dem Jahr 2020 2 Mio € jährlich valorisiert nach der Beschäftigungsgruppe A 3 nach dem 10. Jahr des Kollektivvertrages für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie. Dieser Betrag soll im Jahr 2020 dem Sachbereich Schlechtwetter zukommen. Damit soll die Finanzierung dieses Sachbereiches sichergestellt werden. Die Erfüllung der Aufgaben der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Sozialbetrug wird dadurch nicht beeinträchtigt.

 

Zu Art. 6 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

Zu Art. 6 (Z 1 und 2 (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 55 Abs. 42 FLAG 1967)):

Nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen eines Kindes von über 10.000 € im Kalenderjahr – unter Berücksichtigung einer Einschleifregelung – zum Wegfall der Familienbeihilfe.

Bei der Ermittlung dieses Einkommens sind Entschädigungen aus einem Lehrverhältnis, Waisen­pensionen und Waisenversorgungsgenüsse sowie einkommensteuerfreie Bezüge nicht miteinzuberechnen.

Bis inklusive 2019 waren Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen nach sozial- und pensionsrechtlichen Vorschriften im Einkommensteuergesetz 1988 steuerbefreit und daher bei der in Rede stehenden Einkommensgrenze im FLAG 1967 auch nicht miteinzuberechnen. Durch das Steuerreformgesetz 2020 wurden die Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen aber steuerpflichtig (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. f EStG 1988; anzuwenden ab Veranlagung für das Kalenderjahr 2020), weshalb sie bei der in Rede stehenden Einkommensermittlung nach dem FLAG 1967 ab dem Kalenderjahr 2020 zu berücksichtigen wären.

In diesem Zusammenhang sind vor allem Fälle mit erhöhter Familienbeihilfe für erheblich behinderte Personen beachtlich, bei denen es bei Gewährung einer Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension infolge einer Ausgleichszulage nunmehr zu einer Überschreitung der Einkommensgrenze – durch die Besteuerung der Ausgleichszulage – kommen könnte.

Um bei der Gewährung der Familienbeihilfe Verschlechterungen gegenüber der bis 2019 geltenden Rechtslage zu vermeiden, wäre das FLAG 1967 anzupassen. Die Thematik kann dadurch gelöst werden, als Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen im § 5 Abs. 1 FLAG 1967 (und 6 Abs. 3 FLAG 1967 für Vollwaisen) bei der Ermittlung des Einkommens explizit als Ausnahmetatbestände ab dem Kalenderjahr 2020 aufgenommen werden.

Da die vorgeschlagene Regelung eine sinngemäße Weitergeltung der bis 2019 geltenden Rechtslage bewirkt, ist Kostenneutralität gegeben.

Zum 2. Abschnitt (Dienst- und Besoldungsrecht)

Zu Art. 7 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979):

Zu Art. 7 Z 1 (§ 284 Abs. 105 BDG 1979):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen.

Zu Art. 7 Z 2 bis 23 (Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a, b, d, e, g, i, j, k und m, Z 1.2.5 lit. a, Z 1.3.6 lit. a, b, d, e, f, g, h und i sowie Z 1.3.7 lit. a, b, e und f BDG 1979):

Die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, macht eine Anpassung der taxativ aufgezählten Richtverwendungen erforderlich.

Zu Art. 8 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956):

Mit dem Entfall der Wortfolge „am Dienstag nach Pfingsten sowie“ in § 61 Abs. 6 GehG erfolgte mit der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, eine Anpassung an die Einführung der Herbstferien im Schulrecht ab dem Schuljahr 2020/21 (Inkrafttreten mit 28. Dezember 2019).

Im Schuljahr 2019/20 besteht eine Übergangsregelung: Die Bildungsdirektionen können in Absprache mit den Bildungsregionen einheitliche Herbstferien im jeweiligen Bundesland einführen. Erst ab dem kommenden Schuljahr 2020/21 sind die Herbstferien verpflichtend in § 2 Abs. 4 Z 8 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, geregelt (mit einer Ausnahmemöglichkeit aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen gemäß § 2 Abs. 5a des Schulzeitgesetzes 1985).

Für das Schuljahr 2019/20 wurde von der Möglichkeit der Einführung einer Ferienregelung im Herbst 2019 und der Einarbeitung des schulfreien Pfingstdienstages nicht Gebrauch gemacht. Das Inkrafttreten der oben zitierten Änderung bereits für das Schuljahr 2019/20 bewirkt wegen des Entfalls der Einstellung der Mehrdienstleistungen für den schulfreien Pfingstdienstag Mehrkosten. Der Entfall des schulfreien Pfingstdienstages ist demnach erst mit 1. September 2020 vorzusehen.

Zum 3. Abschnitt (Umwelt)

Allgemeines:

Im Gefolge der Erlassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, ist es erforderlich, die im Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2018, festgelegten Zuständigkeiten anzupassen.

Mit der vorliegenden Novelle zum Umweltförderungsgesetz wird die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für den Vollzug in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms und der Internationalen Klimafinanzierung sowie die Zuständigkeit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für den Vollzug in Angelegenheiten der Wasserwirtschaftsförderung und des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds festgelegt. Im Übrigen werden neben redaktionellen Änderungen auch die sonstigen in der BMG-Novelle geregelten Ressortkompetenzen bzw. ‑bezeichnungen nachgezogen.

Zu Art. 9 Z 1, 2, 4, 5, 6 bis 16, 18, 21 bis 23, 29 bis 46 und 49 (§ 6 Abs. 1 bis Abs. 2b, Abs. 2d bis Abs. 2g, Abs. 4, § 7, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 9 Abs. 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7 bis Abs. 9, § 12 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9, § 13 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6, § 14, § 22, § 22a Abs. 1 bis Abs. 4, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und Abs. 2, § 28 Abs. 1 bis Abs. 3, § 34 Abs. 1 und Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 38, § 39 Abs. 1 und Abs. 3 bis Abs. 5, § 43 Abs. 1 und Abs. 2, § 45, § 46 Abs. 1 und Abs. 2, § 47, § 48b, § 48c, § 49 und § 51 Abs. 2 UFG):

In Übereinstimmung mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 wird die Zuständigkeit für die Vollziehung des UFG in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus übertragen. In allen anderen Angelegenheiten obliegt diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Im Übrigen werden auch die sonstigen in der BMG-Novelle geregelten Ressortkompetenzen bzw. –bezeichnungen nachgezogen.

Zu Art. 9 Z 3, 17, 20, 24, 26, 27, 47 und 48 (§ 6 Abs. 2c, § 12 Abs. 8 und Abs. 9, § 16a, § 17a Z 5, § 20 Abs. 4, § 50 und Überschrift zu § 51 UFG):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Rechtsbereinigung und redaktionellen Anpassungen.

Zu Art. 9 Z 19 (§ 12 Abs. 9 UFG):

In Umsetzung der im Regierungsprogramm „Aus Verantwortung für Österreich“ geforderten „rechtlichen Erleichterungen für die Umsetzung hydromorphologischer Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie“ soll auch für „herrenlose Bauwerke“ auf Grundstücken der Republik Österreich die Möglichkeit geschaffen werden, Maßnahmen zur Herstellung des guten ökologischen Zustandes zu setzen.

Zu Art. 9 Z 25 und 28 (§ 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6 und § 21 UFG):

Durch die Unterstützung von Maßnahmen der Bewusstseinsbildung wird die Akzeptanz und Bedeutung insbesondere von gewässerökologischen Maßnahmen in der Bevölkerung verankert und auch ein Gleichklang mit den über LIFE (L’Instrument Financier pour l’Environnement [„Das Finanzierungsinstrument für die Umwelt“]) kofinanzierbaren Fördergegenständen geschaffen.