80 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (7 der Beilagen): Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) Den Haag, den 23. Juni 1993, geändert in Kopenhagen am 9. April 2002 und in Kopenhagen am 23. November 2011

Die Konferenz der Europäischen Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) wurde im Jahre 1959 auf Grund eines Verwaltungsübereinkommens zwischen den europäischen Postverwaltungen gegründet. Wesentliches Ziel ist die europäische Harmonisierung in beiden Bereichen und die praktische Verbesserung der jeweiligen administrativen und technischen Dienste. 2002 wurden diese Tätigkeiten im neu gegründeten European Communications Office (ECO) zusammengefasst. Das diesbezügliche Übereinkommen wurde ratifiziert und am 7. April 2011 (BGBl. III Nr. 48/2011) sowie am 9. April 2013 (BGBl. III Nr. 109/2013) kundgemacht. Nunmehr hat die Türkei ihre Beitragseinheiten (Mitgliedsbeiträge) reduziert, sodass die diesbezügliche Änderung in der Anlage A des Übereinkommens zu ratifizieren ist.

Da nur ein konsolidierter Text des geänderten Übereinkommens vorliegt und eine endgültige Fassung der Änderung nicht verfügbar ist, kann nur der konsolidierte Text von Österreich angenommen werden, wodurch das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) in der Fassung der Änderung vom 23. November 2011 an die Stelle des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) in der Fassung der Änderung vom 9. April 2002 tritt Die zu ratifizierende Änderung betrifft nur die Anlage A des Übereinkommens.

Das Übereinkommen hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher auch bei einer Änderung der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat keinen politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen zur Erfüllung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das geänderte Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50. Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Kosten finden ihre Bedeckung in den Budgets des/der zuständigen Ressorts.

Das geänderte Übereinkommen tritt nach Artikel 20 des Übereinkommens am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark den Vertragsparteien den Eingang der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden aller Vertragsparteien notifiziert hat. Das geänderte Übereinkommen ist gemäß Schlussklausel der Urkunde zur Änderung des Übereinkommens – wie auch das bisher geltende Übereinkommen – in deutscher, englischer und französischer Sprache gleichermaßen verbindlich.

Der Aufgabenbereich der CEPT umfasst den Postbereich, welcher vom Europäischen Komitee für Regulierung Post (CERP), und den Fernmeldebereich, welcher vorerst vom ERC (European Radiocommunications Committee) und ECTRA (European Committee of Telecommunications Regulatory Authorities) und später durch Zusammenlegung von ERC und ECTRA vom Electronic Communications Committee (ECC) wahrgenommen wird. Wesentliches Ziel ist die europäische Harmonisierung in beiden Bereichen und die praktische Verbesserung der jeweiligen administrativen und technischen Dienste.

Zur Unterstützung bei den vielfältigen Aufgaben des ERC und später des ECC wurde das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) geschlossen. Auf der 5. Tagung des ECO-Rates vom 22.-23. November 2011 wurde die Reduzierung der Beitragseinheiten der Türkei von 10 auf 5 Beitragseinheiten beschlossen und die Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des ECO angenommen.

Österreich ist seit 6. März 1998 Vertragspartei des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO), welches in BGBl. III Nr. 73/1998 kundgemacht wurde. Die letzte Änderung der Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten samt Anlage wurde am 7.April 2011, BGBl. III Nr. 48/2011 kundgemacht. Sie ist am 1. März 2013 in Kraft getreten, BGBl. III Nr. 109/2013.

Vom Nationalrat ist neben der Urkunde zur Änderung des Übereinkommens der gesamte Text des Übereinkommens, wie in der Anlage zur selben enthalten, zu genehmigen. Die Änderungen zur bisherigen Fassung der Anlage A sind im besonderen Teil der Erläuterungen dargestellt.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 10. März 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich der Abgeordnete MMMag. Dr. Axel Kassegger sowie der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Mag. Alexander Schallenberg, LL.M.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) Den Haag, den 23. Juni 1993, geändert in Kopenhagen am 9. April 2002 und in Kopenhagen am 23. November 2011 (7 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2020 03 10

                                  Nico Marchetti                                                   Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau