82 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (23 der Beilagen): Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Das Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 BV-G.

Im Rahmen des Europarats wurde dieses Übereinkommen ergänzend zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäscheübereinkommen 1990), BGBl. III Nr. 153/1997, erarbeitet. Bisher wurde es von 35 Mitgliedstaaten des Europarats (Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Malta, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern) ratifiziert.

Das Übereinkommen, das am 1. Mai 2008 in Kraft getreten ist, wurde von Österreich am 16. Mai 2005 unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet. Es soll nunmehr ratifiziert werden.

Nach erfolgter Unterzeichnung wurde der Anhang des Übereinkommens am 24. Oktober 2014 auf Vorschlag Zyperns durch eine Entscheidung des Ministerkomitees um Steuerstraftaten ergänzt. Der geänderte Anhang trat am 25. Oktober 2015 in Kraft.

Das Übereinkommen stellt einen weiteren wichtigen Schritt im Rahmen der internationalen Bemühungen zur wirksamen Bekämpfung der organisierten Kriminalität dar.

Es baut auf dem Geldwäscheübereinkommen 1990 auf, ergänzt und erweitert dieses aber in vielerlei Hinsicht. An Neuerungen hervorzuheben sind:

            – Anwendbarkeit sämtlicher Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere über Einziehung und Beschlagnahme von Vermögenswerten und über die zwischenstaatliche Zusammenarbeit, nicht nur auf Geldwäsche, sondern auch auf Terrorismusfinanzierung;

            – Erweiterung des Kreises der Vortaten des Straftatbestandes der Geldwäsche;

            – Verantwortlichkeit juristischer Personen;

            – Ermittlungsbefugnisse in Bezug auf Kredit- und Finanzinstitute (Kontenöffnung);

            – Bestimmungen über zentrale Geldwäsche-Meldestellen und deren Zusammenarbeit;

            – präventive Maßnahmen, insbesondere Identifizierungs- und Meldepflichten.

Es ist dadurch der erste internationale Vertrag, der sowohl die Prävention als auch die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus abdeckt. Seit dem Geldwäscheübereinkommen 1990 wurden wertvolle Erfahrungen auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gesammelt, insbesondere durch die gegenseitigen Evaluierungen der Financial Action Task Force (FATF) und die Arbeiten des Expertenausschusses des Europarats für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Moneyval). Bei der Aktualisierung des Geldwäscheübereinkommens 1990 wurden weiters auch Rechtsinstrumente der Europäischen Union, wie etwa der Rahmenbeschluss des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (2001/500/JI), ABl. Nr. L 182 vom 5. Juli 2001, S. 1, und der Vereinten Nationen (z. B. Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, BGBl. III Nr. 102/2002) berücksichtigt.

Nach Begriffsbestimmungen in Kapitel I (Art. 1) regelt das Übereinkommen in Kapitel II (Art. 2) die Anwendung des Übereinkommens auf die Finanzierung des Terrorismus und in Kapitel III (Art. 3 bis 14) die innerstaatlich zu treffenden Maßnahmen. Diese umfassen neben Regelungen über Einziehungsmaßnahmen (Art. 3) und Geldwäschetatbestände (Art. 9) insbesondere auch Mindeststandards für das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung bestimmter Vermögenswerte (Art. 4 und 5) sowie Ermittlungsbefugnisse hinsichtlich Konten und Bankgeschäften (Art. 7).

Das Grundanliegen, den Zugriff auf deliktische Werkzeuge und Erträge durch eine möglichst weitreichende, flexible und effiziente internationale Kooperation zu fördern, verwirklicht das Übereinkommen durch die Bestimmungen des Kapitels IV, die sämtliche Stadien des Strafverfahrens, von ersten Untersuchungshandlungen bis hin zur Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen, betreffen, wobei auch Auskunftsersuchen zu Bankkonten und Banktransaktionen und Ersuchen um Überwachung von Banktransaktionen (Art. 17 ff.) in Betracht kommen. Es ist wichtig, dass deliktische Werkzeuge und Erträge nicht durch die Täter verschoben werden können. Zu diesem Zweck regelt das Übereinkommen die Zusammenarbeit bei der Ergreifung vorläufiger Maßnahmen, wie Kontensperren und Beschlagnahmen (Art. 21 f.). Zur Sicherstellung der Einziehung als endgültige Maßnahme sieht das Übereinkommen in Art. 23 zwei Möglichkeiten der Zusammenarbeit vor: der ersuchte Staat kann entweder die gerichtliche Einziehungsentscheidung des ersuchenden Staates vollstrecken oder dem Ersuchen mittels Durchführung eines eigenen (innerstaatlichen) Einziehungsverfahrens nachkommen. Wesentlich ist schließlich, dass in der internationalen Zusammenarbeit sowohl ausländischen Ersuchen um Sach- als auch um Werteinziehung entsprochen werden muss.

Im Hinblick darauf, dass dem Übereinkommen durch die geltende österreichische Rechtslage Rechnung getragen ist, sind besondere Umsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dessen Ratifikation nicht erforderlich.

Es wird vorgeschlagen, dass Österreich anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens Erklärungen und Mitteilungen zu Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 9 Abs. 2 lit. b und Abs. 4, Art. 17 Abs. 4 und 5 und Art. 18 Abs. 4 abgibt.. Diese werden im Besonderen Teil näher erläutert.

Das Übereinkommen ist in englischer und französischer Sprache authentisch und in demselben Umfang Gegenstand der Beschlussfassung des Nationalrats sowie des Bundesrats. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden jedoch nur die englische Sprachfassung und eine Übersetzung in die deutsche Sprache in gedruckter Form vorgelegt. Die französische Sprachfassung wird zur Auflage in der Parlamentsdirektion zur allfälligen Einsichtnahme bereitgestellt.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen,

dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus (23 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2020 03 10

                    Martina Kaufmann, MMSc BA                                     Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau