83 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (38 der Beilagen): Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Das Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung wurde am 25. Oktober 2016 beim Außenministertreffen der Europäischen Union und der Gemeinschaft lateinamerikanischer und karibischer Staaten (CELAC) in Santo Domingo von 47 Vertragsparteien unterzeichnet und liegt seit dem beim Generalsekretariat des Rates der EU als Depositär zur Unterzeichnung auf.

Der Rat ermächtigte mit Beschluss 2012/493/EU am 23. März 2012 die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen zur Errichtung der EU-LAK-Stiftung als internationale Organisation mit der EU, ihren Mitgliedstaaten und den lateinamerikanischen und karibischen Ländern als Mitgliedern. Die Verhandlungen wurden im Dezember 2012 aufgenommen und aufseiten der EU vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) im Namen der Kommission geführt. Nach Beendigung der Verhandlungen im Jänner 2015 wurde das Übereinkommen am Rande des EU-CELAC Außenministertreffens am 9. Juni 2015 in Brüssel paraphiert.

Zwischen der EU und den Ländern Lateinamerikas und der Karibik (LAK) bestehen seit der Gründung einer strategischen Partnerschaft auf dem ersten bi-regionalen Gipfeltreffen ihrer Staats- und Regierungschefs in Rio de Janeiro im Jahr 1999 besondere Beziehungen. Auf den alle zwei Jahre stattfindenden Gipfeltreffen gelang es, den politischen Dialog zu intensivieren und die Zusammenarbeit in einer großen Bandbreite an Themen auf der Basis eines derzeit zehn Kapitel umfassenden bi-regionalen Aktionsplanes auszubauen.

Auf dem sechsten Gipfeltreffen (Madrid, 2010) beschlossen die Staats- und Regierungschefs die Errichtung einer EU-LAK-Stiftung mit den folgenden Zielen:

• Beitrag zur Stärkung der Partnerschaft zwischen der EU und der CELAC durch Einbeziehung und Mitwirkung zivilgesellschaftlicher und anderer gesellschaftlicher Akteure,

• Förderung der gegenseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses beider Regionen und

• Verbesserung der gegenseitigen Wahrnehmung der Regionen und des Bekanntheitsgrads der Partnerschaft selbst.

Die EU-LAK-Stiftung wurde 2011 in Hamburg als deutsche Stiftung des bürgerlichen Rechts in Erwartung des Abschlusses eines internationalen Übereinkommens über ihre Errichtung als internationale Organisation gegründet.

Das Ziel des Übereinkommens ist die Errichtung der EU-LAK-Stiftung als internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht. Dadurch wird sich die Finanzierung der Stiftung verbessern, da viele Mitgliedsländer keine finanziellen Beiträge leisten können, solange es sich um eine Stiftung deutschen bürgerlichen Rechts handelt. Durch den Erwerb des Status einer internationalen Organisation wird die Stiftung auch in der Lage sein, Kosten zu senken, in den Genuss von Privilegien und Immunitäten nach dem Völkerrecht kommen und ihre finanziellen und personellen Ressourcen besser nutzen können. Insgesamt wird mit dem Übereinkommen die Fortführung und Weiterentwicklung der Unterstützungstätigkeit der Stiftung für die strategische Partnerschaft ermöglicht.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 10. März 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Petra Bayr, MA MLS und Mag. Martin Engelberg sowie der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Mag. Alexander Schallenberg, LL.M.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung (38 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2020 03 10

                          Mag. Martin Engelberg                                            Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau