Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen (Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG) erlassen wird sowie die Strafprozeßordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, das Börsegesetz 2018 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2020 – StrEU-AG 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

        Artikel 1    Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen

        Artikel 2    Änderung der Strafprozeßordnung 1975

        Artikel 3    Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

        Artikel 4    Änderung des EU-JZG

        Artikel 5    Änderung des ARHG

        Artikel 6    Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

        Artikel 7    Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

        Artikel 8    Änderung des Börsegesetzes 2018

        Artikel 9    Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Artikel 1

Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen (Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG)

Gegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen.

Auslieferung nach Island und Norwegen (Übergabe)

§ 2. (1) Auf die Auslieferung (Übergabe) an Island oder Norwegen sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des II. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) § 5a EU-JZG ist nicht anzuwenden. Die Auslieferung (Übergabe) österreichischer Staatsbürger richtet sich nach § 12 ARHG.

(3) § 11 EU-JZG ist nicht anzuwenden; auf Grund eines Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn

           1. die gesuchte Person persönlich und unter Androhung der Folgen ihres ungerechtfertigten Fernbleibens vor das Gericht des Ausstellungsstaats vorgeladen worden ist,

           2. die gesuchte Person im Einklang mit Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, auf andere Weise vom Zeitpunkt und Ort der Verhandlung, die zum Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden ist, oder

           3. die ausstellende Justizbehörde unwiderruflich zusichert, dass einem Antrag der gesuchten Person auf Wiederaufnahme des Verfahrens und persönliche Anwesenheit bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung im Ausstellungsstaat ohne Anführung weiterer Gründe stattgegeben werden wird.

Durchlieferung nach Island und Norwegen

§ 3. Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island und Norwegen richtet sich nach §§ 32, 34, 35 und 37 EU-JZG.

Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe)

§ 4. (1) Soll eine Auslieferung (Übergabe) durch Island oder Norwegen erwirkt werden, so sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste und Vierte Abschnitt des II. Hauptstücks des EU-JZG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, ABl. Nr. L 292 vom 21.10.2006, S. 2, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.

(3) Der Haftbefehl ist im Verhältnis zu Island in die isländische oder englische Sprache, im Verhältnis zu Norwegen in die norwegische, schwedische, dänische oder englische Sprache zu übersetzen.

Erwirkung der Durchlieferung durch Island und Norwegen

§ 5. Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island oder Norwegen, so ist nach § 36 EU-JZG vorzugehen.

Begriffe und Verweisungen

§ 6. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des EU-JZG verwiesen wird, gelten diese mit der Maßgabe, dass der Begriff „Mitgliedstaat“ auch Island und Norwegen und der Begriff „Europäischer Haftbefehl“ auch einen Haftbefehl nach dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen erfasst.

(2) In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(3) Bestimmungen über die Auslieferung in anderen Bundesgesetzen beziehen sich auch auf die in diesem Bundesgesetz geregelte Auslieferung (Übergabe) an oder durch Island oder Norwegen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ersetzt im Verhältnis zu Island und Norwegen folgende völkerrechtliche Übereinkommen:

           1. das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das Zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht;

           2. Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens vom Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997; und

           3. das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 169/2000, und Artikel 2, 6, 8, 9 und 13 sowie Artikel 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist, des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 143/2001.

(2) §§ 1 und 2 sind jedoch auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nicht anzuwenden, dem Taten zugrunde liegen, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Haftbefehle sind das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, und zwischenstaatliche Vereinbarungen anzuwenden, die am 31. Oktober 2019 in Geltung standen.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 8. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.

Artikel 2

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Abs. 2 letzter Satz entfallen die beiden eckigen Klammern.

2. In § 58 Abs. 4 wird die Wendung „Person, der ein Sachwalter bestellt wurde“ durch die Wendung „volljährige Person, die einen gesetzlichen Vertreter nach § 1034 Abs. 1 Z 2 oder 3 ABGB hat“ ersetzt.

3. Dem § 59 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Kosten für die Beiziehung eines „Verteidigers in Bereitschaft“ (Abs. 4) hat der Beschuldigte nicht zu tragen, wenn er erklärt, dazu aus den in § 61 Abs. 2 erster Satz genannten Gründen außer Stande zu sein:

           1. für die Beiziehung zu der nach § 174 Abs. 1 durchzuführenden Vernehmung;

           2. wenn es sich um einen schutzbedürftigen Beschuldigten handelt (§ 61 Abs. 2 Z 2).

Ergibt sich im weiteren Verfahren, dass die Erklärung des Beschuldigten falsch war, so ist er vom Gericht nachträglich zum Ersatz dieser Kosten zu verpflichten.“

4. In § 61 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „des Beschuldigten“ die Wendung „ , in den Fällen der Z 2 auch nach Ermessen des Gerichts von Amts wegen,“ eingefügt.

5. § 61 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. wenn der Beschuldigte schutzbedürftig ist, weil er

                a. blind, gehörlos, stumm oder in vergleichbarer Weise behindert ist oder

                b. an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit leidet,

und er deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen,“

6. In § 62 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Beigebung und Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers hat unverzüglich, jedenfalls aber vor der nächstfolgenden Vernehmung des Beschuldigten, Tatrekonstruktion (§ 149 Abs. 1 Z 2, § 150) oder Gegenüberstellung (§ 163 StPO), zu der der Beschuldigte beigezogen wird, zu erfolgen. Vor deren Durchführung ist dem Verteidiger eine angemessene Vorbereitungsfrist zu gewähren, soweit nicht besondere Umstände befürchten lassen, dass weiteres Zuwarten den Zweck der Ermittlungen gefährden würde.“

7. In § 155 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „geistigen Behinderung“ durch die Wortfolge „vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

8. In § 160 Abs. 3 wird die Wortfolge „geistig behindert“ durch die Wortfolge „vergleichbar in ihrer Entscheidungsfähigkeit beschränkt“ ersetzt.

9. In § 171 Abs. 4 Z 2 lit. a wird nach dem Klammerausdruck die Wendung „,wobei ihm auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (§ 59 Abs. 4) zu ermöglichen ist, dessen Kosten er unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 5 nicht zu tragen hat“ eingefügt.

10. Dem § 514 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) § 53 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 Abs. 5, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2a, § 155 Abs. 1, § 160 Abs. 3 und § 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“

11. Dem § 516a wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 59 Abs. 5, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2a und § 171 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2020 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 04.11.2016 S. 1.“

Artikel 3

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert.

1. Der bisherige § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Ist zweifelhaft, ob ein Beschuldigter zur Zeit der Tat oder im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, so sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensbestimmungen anzuwenden.“

2. Dem § 5 wird folgende Z 12 angefügt:

       „12. Eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme darf über einen Jugendlichen nur verhängt werden, wenn der Angeklagte während der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war (§ 39 Abs. 1 Z 4).“

3. § 30 lautet:

§ 30.  Die mit Jugendstrafsachen zu betrauenden Richter und Staatsanwälte in allen Instanzen sowie Bezirksanwälte haben über das erforderliche pädagogische Verständnis zu verfügen und entsprechende Kenntnisse auf den Gebieten der Sozialarbeit, Psychologie, Psychiatrie und Kriminologie aufzuweisen. Die Bundesministerin für Justiz hat sicherzustellen, dass eine diesen Kriterien entsprechende Fortbildung angeboten wird.“

4. Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:

„Besonderes Beschleunigungsgebot

§ 31a.  Jugendstrafsachen sind mit besonderer Beschleunigung zu führen.“

5. Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:

„Rechtsbelehrung

§ 32a. (1) Jeder jugendliche Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft nach § 49 StPO und darüber hinaus über folgende Rechte zu informieren:

           1. das Recht auf Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters und auf Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter zu gerichtlichen Verhandlungen (§ 38),

           2. das Recht auf notwendige Verteidigung und auf Verfahrenshilfe (§ 39),

           3. das Recht auf möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung (§ 42) sowie auf Beschränkungen der Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen;

           4. das Recht auf obligatorische Durchführung von Jugenderhebungen (§§ 43, 48 Z 1),

           5. das Recht auf medizinische Untersuchung (§ 37a Abs. 2),

           6. das Recht auf Begrenzung des Freiheitsentzugs und auf Anwendung gelinderer Mittel (§§ 35, 35a, § 173 Abs. 5 StPO),

           7. das Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung (§ 32 Abs. 1),

           8. das Recht auf besondere Behandlung in Haft (§§ 36, 58).

(2) Die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind zu erteilen, sobald der Jugendliche in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wird (§ 50 Abs. 1 StPO), jene nach Abs. 1 Z 4 bis 8, soweit und sobald deren Ausübung in Betracht kommt (§ 171 Abs. 4 StPO).

(3) Gerichte haben ab der ersten Amtshandlung zu prüfen, ob die Informationen nach Abs. 1 tatsächlich erteilt wurden und gegebenenfalls Ergänzungen vorzunehmen.“

6. § 36 erhält folgende Überschrift:

„Vollzug der Untersuchungshaft“

7. Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:

„Vernehmung

§ 36a. (1) Die Vernehmung eines jugendlichen Beschuldigten ist in einer Art und Weise durchzuführen, die seinem Alter und seinem Entwicklungs- und Bildungsstand Rechnung trägt.

(2) Von der Vernehmung eines jugendlichen Beschuldigten durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft ist neben einem Protokoll (§ 96 StPO) auch eine Ton- und Bildaufnahme anzufertigen, soweit der jugendliche Beschuldigte keinen Verteidiger beizieht und auch kein gesetzlicher Vertreter oder eine andere Person des Vertrauens anwesend ist.

(3) Ist eine Ton- und Bildaufnahme aufgrund eines unüberwindbaren technischen Problems nicht möglich, so kann die Vernehmung ausschließlich in einem Protokoll dokumentiert (§ 96 StPO) werden, sofern angemessene Anstrengungen zur Behebung des Problems unternommen wurden und eine Verschiebung der Befragung wegen der Dringlichkeit der Ermittlungen untunlich wäre.

(4) Die Daten einer Ton- und Bildaufnahme sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Sie sind unmittelbar nachdem das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wurde oder nach Rechtskraft des Urteils zu löschen, jedenfalls aber fünf Jahre nach dem Tag der Aufnahme. Hat die Kriminalpolizei die Aufnahmen angefertigt, so sind die Daten nach ihrer Übermittlung an die Staatsanwaltschaft bei der Kriminalpolizei zu löschen.“

8. § 37 erhält folgende Überschrift:

„Beiziehung eines Verteidigers oder einer Person des Vertrauens“

9. In § 37 Abs. 1 werden der erste Satz durch folgende zwei Sätze: „Ein Jugendlicher muss bei seiner Vernehmung (§ 164 StPO) im Fall der Festnahme oder Vorführung zur sofortigen Vernehmung (§ 153 Abs. 3 StPO), bei einer Tatrekonstruktion (§ 149 Abs. 1 Z 2 StPO) und bei einer Gegenüberstellung (§ 163 StPO) durch einen Verteidiger vertreten sein. In den übrigen Fällen einer Vernehmung ist, soweit der Jugendliche nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, eine Person seines Vertrauens beizuziehen oder, wenn eine solche Beiziehung mangels Verfügbarkeit einer geeigneten Person binnen angemessener Frist nicht möglich ist, die Vernehmung in Bild und Ton aufzuzeichnen (§ 36a Abs. 2 bis 4).“, im folgenden Satz die Wortfolge „dieses Recht“ durch die Wortfolge „diese Rechte“ und im letzten Satz das Wort „dritter“ durch „fünfter“ ersetzt; der vorletzte Satz entfällt.

10. Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:

„Medizinische Untersuchung

§ 37a. (1) Zur Bestimmung des Alters des Beschuldigten ist eine körperliche Untersuchung (§ 117 Z 4 StPO) zulässig, wenn die Altersbestimmung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich aufwändiger wäre. Die körperliche Untersuchung darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe stehen.

(2) Wurde ein Jugendlicher festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen, so ist er unbeschadet der §§ 132 Abs. 5 und 153 StVG sowie § 182 Abs. 4 StPO auf sein Verlangen, das Verlangen seines gesetzlichen Vertreters oder seines Verteidigers unverzüglich von einem Arzt zu untersuchen, ob er auf Grund seiner allgemeinen geistigen und körperlichen Verfassung der Vernehmung, anderen Ermittlungshandlungen oder den zu seinen Lasten ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen gewachsen ist.

(3) § 123 Abs. 3 und 5 bis 7 StPO sind anzuwenden. Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung sind schriftlich festzuhalten.“

11. In § 38 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Belehrungen, die der Jugendliche nach § 32a erhalten hat, sind so bald wie möglich auch dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis zu bringen.“

12. In § 38 Abs. 2 werden zu Beginn die Wortfolge „Ladungen zur Vernehmung als Beschuldigter,“ und nach dem Wort „Strafantrag“ die Wortfolge „ , der Antrag auf Unterbringung“ eingefügt.

13. In § 38 Abs. 3 wird nach dem Wort „Anklageschrift“ die Wortfolge „oder den Antrag auf Unterbringung“, nach der Wortfolge „und alle Rechtsmittel“ die Wortfolge „und sonstigen Rechtsbehelfe“ sowie nach der Wortfolge „Erhebung von Rechtsmitteln“ die Wortfolge „und Rechtsbehelfen“ eingefügt.

14. § 38 Abs. 5 Z 1 und 2 lauten:

         „1. solange ein gesetzlicher Vertreter der Beteiligung an der strafbaren Handlung des Jugendlichen verdächtig oder überwiesen ist oder solange kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann;

           2. solange trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung zu einer Beweisaufnahme oder Verhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist.“

15. In § 38 Abs. 6 entfällt die Wendung „im § 49 Z 10 StPO genannte“, und es wird die Wortfolge „Anträge und Rechtsmittel“ durch die Wortfolge „Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe“ ersetzt.

16. § 39 lautet:

„Notwendige Verteidigung

§ 39. (1) In folgenden Fällen muss ein jugendlicher Beschuldigter durch einen Verteidiger vertreten sein:

           1. im gesamten Verfahren wegen eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) ab dem Zeitpunkt, zu dem er über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren, den Tatverdacht und seine Rechte zu informieren ist (§ 50 Abs. 1 StPO),

           2. in Verfahren wegen eines Vergehens, wenn in einem Ermittlungsverfahren nach Einlangen eines Berichts (§ 100 StPO) weitere Ermittlungen in Auftrag gegeben oder durchgeführt werden,

           3. bei einer Gegenüberstellung (§ 163 StPO),

           4. in der Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit,

           5. für das Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Berufung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde.

(2) Wenn für seine Verteidigung in den Fällen des Abs. 1 nicht anderweitig gesorgt ist, ist dem jugendlichen Beschuldigten von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger – § 61 Abs. 3 zweiter Satz StPO); würde die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren oder liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 erster Satz StPO vor, muss dem jugendlichen Beschuldigten von Amts wegen ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden.

(3) Sofern der jugendliche Beschuldigte nach der Festnahme oder nach der Vorführung zur sofortigen Vernehmung nicht einen frei gewählten Verteidiger beizieht, ist ihm unverzüglich die Beiziehung eines Verteidigers in Bereitschaft (§ 59 Abs. 4 StPO) zu ermöglichen, auf welches Recht er nicht verzichten kann. Verweigert der jugendliche Beschuldigte diese Beiziehung, so hat die Kriminalpolizei den Verteidiger in Bereitschaft beizuziehen. Die Kosten der Beiziehung und der Beiziehung zu der nach § 174 Abs. 1 StPO durchzuführenden Vernehmung hat der jugendliche Beschuldigte unter den Voraussetzungen des Abs. 2 nicht zu tragen.

(4) Liegen in einem Ermittlungsverfahren die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung vor, so hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft den jugendlichen Beschuldigten und dessen gesetzlichen Vertreter mit der Aufforderung zur Vernehmung zu laden, binnen angemessener Frist einen Verteidiger zu bevollmächtigen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen. Wird kein Verteidiger bevollmächtigt, so hat die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft darüber zu berichten (§ 100 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat die Akten dem Gericht zu übermitteln, das nach Abs. 2 vorzugehen hat.

(5) Überschreitet der Jugendliche im Laufe des Verfahrens das achtzehnte Lebensjahr, bleibt die Beigebung eines Verteidigers aufrecht.“

17. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Jugenderhebungen (§ 48 Z 1) sind von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht ehestmöglich bei der Jugendgerichtshilfe in Auftrag zu geben. Sie können ausnahmsweise unterbleiben, soweit wegen eines in Aussicht genommenen Vorgehens nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint.“

18. In § 43 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die Jugenderhebungen sind von qualifiziertem Personal aus den Bereichen der Sozialarbeit, Psychologie und Pädagogik im Rahmen eines multidisziplinären Vorgehens sowie soweit möglich unter Einbeziehung des Beschuldigten, seines gesetzlichen Vertreters sowie etwa seines Lehrers oder Ausbildenden durchzuführen. In Zweifelsfällen ist die Untersuchung des Beschuldigten durch einen Arzt, klinischen Psychologen oder Psychotherapeuten anzuordnen.

(1b) Liegen zum Zeitpunkt der Anklageeinbringung noch keine Jugenderhebungen vor, so kann die Anklage ausnahmsweise dennoch eingebracht werden, wenn damit keine Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen verbunden sind. In jedem Fall darf die Hauptverhandlung erst dann durchgeführt werden, wenn die Jugenderhebungen zur Verfügung stehen.“

19. In § 43 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Beschuldigten“ durch das Wort „Angeklagten“ ersetzt.

20. In § 43 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Kommt es zu wesentlichen Änderungen der Umstände, die den Jugenderhebungen zugrunde liegen, so sind diese von Amts wegen zu ergänzen.“

21. In § 48 Z 1 wird nach dem Wort „Jugendlichen“ die Wortfolge „samt dem wirtschaftlichen und sozialen Hintergrund“, nach der Wortfolge „Entwicklung und“ die Wortfolge „seinen Reifegrad sowie“ und nach der Wortfolge „alle anderen Umstände“ die Wortfolge „zu erheben“ eingefügt.

22. In § 48 wird in Z 4 das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ sowie der Strichpunkt am Ende der Z 4 durch einen Punkt ersetzt, und Z 5 entfällt.

23. In § 50 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Jugendgerichtshilfe darf erhobene personenbezogene Daten den Pflegschaftsgerichten, der Familiengerichtshilfe, dem Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe, dem Kinder- und Jugendhilfeträger, den Sicherheitsbehörden sowie den Behörden des Strafvollzuges übermitteln, soweit die Daten im Einzelfall eine wesentliche Voraussetzung dafür bilden, dass diese Einrichtungen die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können.“

24. In § 50 Abs. 3 wird die Wortfolge „Sie sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben,“ durch die Wortfolge „Im Übrigen sind sie“ ersetzt.

25. § 54 lautet:

§ 54. Die mit der Behandlung von jugendlichen Gefangenen betrauten Personen haben über pädagogisches Verständnis zu verfügen und über die wichtigsten für ihre Tätigkeit in Betracht kommenden Erkenntnisse der Pädagogik, Psychologie und Psychiatrie unterrichtet zu sein. Die Bundesministerin für Justiz hat ein diesen Kriterien entsprechendes Fortbildungsangebot sicherzustellen, an der die mit jugendlichen Gefangenen betrauten Personen regelmäßig teilzunehmen haben.“

26. In § 55 Abs. 4 wird die Wortfolge „zur Anordnung des Strafvollzugs zuständigen Gericht“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

27. In § 63 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 1 Abs. 2, § 5 Z 12, §§ 30, 31a, 32a, die Überschrift zu § 36, § 36a samt Überschrift, § 37 Abs. 1, §§37a, 38 Abs. 1a, 2, 3 und 5 Z 1 und 2, Abs. 6, §§ 39, 43, 48 Z 1, 4 und 5, § 50 Abs. 3, §§ 54 und 55 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“

28. Nach § 64 wird folgender § 65 samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 65. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016 S. 1.“

Artikel 4

Änderung des EU-JZG

Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 28/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 16a:

„              § 16a.     Rechtsbelehrung“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 27 folgender Eintrag zu § 27a eingefügt:

„              § 27a.     Nachträgliches Übergabeverfahren“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 38.

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 63:

„              § 63.       Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727“

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 65:

„              § 65.       Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Eurojust“

6. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 68.

7. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 97 folgender Eintrag zu § 97a eingefügt:

„              § 97a.     Verständigung nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat“

8. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift zu Anhang IV das Wort „Anlage“ durch das Wort „Anlagen“ ersetzt, und es entfällt der Eintrag zu Anhang XIV.

9. In § 2 lautet die Z 10:

       „10. „Eurojust“ die durch Art. 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rats, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018, S. 138, eingerichtete Agentur;“

10. In § 2 Z 11 wird das Klammerzitat „(§ 19a StGB)“ durch das Klammerzitat „(§ 19a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974)“ ersetzt.

11. (Verfassungsbestimmung) In § 5 werden in Abs. 4 die Wendung „nach den §§ 39 bis 44“ durch die Wendung „nach § 41j Z 1“ und in Abs. 6 die Abkürzung „StPO“ durch die Wendung „Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975“ ersetzt.

12. Die Überschrift zu § 16a lautet:

„Rechtsbelehrung“

13. In § 16a Abs. 1 Z 3 werden nach dem Wort „beizuziehen“ ein Beistrich und die Wendung „einschließlich des Rechts auf Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger in Bereitschaft,“ eingefügt.

14. In § 16a Abs. 2 entfällt die Wendung „§ 16a“.

15. Dem § 16a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ist die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, jugendlich, so ist sie über ihre Rechte in sinngemäßer Anwendung des § 32a des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zu belehren. Die Belehrung ist so bald wie möglich auch dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis zu bringen.“

16. In § 19 Abs. 4, § 52a Abs. 1 Z 10 und § 53a Z 11 wird jeweils die Wendung „vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wendung „vor dem Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt.

17. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Nachträgliches Übergabeverfahren

§ 27a. (1) Ersucht nach rechtskräftiger Bewilligung der Übergabe (§ 21) derselbe Mitgliedstaat um Zustimmung zur Verfolgung wegen anderer, vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen oder zur Vollstreckung einer wegen derartiger Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, oder wird von diesem Mitgliedstaat ein Europäischer Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaats mit dem Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Übergabe an den anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat das Gericht, das über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entschieden hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur weiteren Verfolgung oder weiteren Übergabe zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe nach dem Zweiten Abschnitt des II. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorliegen. Die Staatsanwaltschaft hat die ausstellende Justizbehörde zur Übermittlung eines Protokolls über die Erklärung der betroffenen Person zum Ersuchen oder zum Europäischen Haftbefehl aufzufordern, wenn dieses nicht übermittelt und die betroffene Person bereits übergeben wurde.

(2) Die Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 31 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 5 und Abs. 6 erster und dritter Satz ARHG gelten sinngemäß; eine Verhandlung findet jedoch nicht statt, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde.

(3) Die in § 21 Abs. 1 und 2 angeführten Fristen gelten sinngemäß.

(4) Wird nach rechtskräftiger Bewilligung der Übergabe (§ 21) aus demselben Mitgliedstaat ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats mit dem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung der betroffenen Person übermittelt, ist § 40 ARHG anzuwenden. Die Staatsanwaltschaft hat die Justizbehörde des anderen Mitgliedstaats zur Übermittlung eines Protokolls über die Erklärung der betroffenen Person zum Ersuchen um Weiterlieferung aufzufordern, wenn dieses nicht übermittelt und die betroffene Person bereits übergeben wurde.“

18. In § 30a Abs. 2 wird die Wendung „Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (§ 59 Abs. 3 StPO)“ durch die Wendung „Beiziehung eines Verteidigers in Bereitschaft (§ 59 Abs. 4 StPO)“ ersetzt, und nach der Wendung „eines Verteidigers“ wird die Wendung „sowie die Voraussetzungen, unter denen ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden kann (§ 61 Abs. 2 StPO),“ eingefügt.

19. Dem § 30a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ist der Person ein Verfahrenshilfeverteidiger nach § 61 Abs. 2 StPO beigegeben, so umfasst dessen Tätigkeit erforderlichenfalls auch die Unterstützung ihres Verteidigers im Vollstreckungsstaat.“

20. In § 31 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Wurde die betroffene Person zuvor von einem Drittstaat nach Österreich ausgeliefert und stehen der weiteren Übergabe die Bestimmungen der Spezialität oder Bedingungen entgegen, die der Drittstaat anlässlich der Auslieferung gestellt hat und die die Republik Österreich übernommen hat, so hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich die ausstellende Justizbehörde unter Hinweis auf das der Übergabe entgegenstehende Hindernis um die Übermittlung der für die Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen unter Anschluss einer Übersetzung in eine vom Drittstaat akzeptierte Sprache zu ersuchen. Nach deren Einlangen sind diese der Bundesministerin für Justiz zur Erwirkung der Zustimmung des Drittstaats zur Übergabe vorzulegen. Die in den §§ 20 und 21 vorgesehenen Fristen beginnen erst an dem Tag zu laufen, an dem die Spezialität oder die gestellten Bedingungen der Übergabe nicht mehr entgegenstehen.“

21. In § 36 Abs. 1 wird die Wendung „von einem inländischen Gericht erlassenen“ durch die Wendung „inländischen“ ersetzt und nach der Wendung „hat das Gericht“ die Wendung „oder die Staatsanwaltschaft“ eingefügt.

22. In § 36 Abs. 2 werden die Worte „hat das Gericht“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

23. § 38 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und wird nach § 3 Abs. 3 eingereiht;

24. § 38 samt Überschrift entfällt.

25. In § 40 Z 2 wird nach der Wortfolge „zu vollstrecken sind“ die Wortfolge „ , wobei mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste zusammenzurechnen sind“ eingefügt.

26. In § 42b Abs. 7a werden im ersten Satz die Wendung „einzelne Taten“ durch die Wendung „eine bestimmte Tat“ und die Wendung „diejenigen Straftaten“ durch die Wendung „diejenige Straftat“ ersetzt, und es entfällt das Wort „zuletzt“.

27. In § 42e Abs. 3 wird nach der Wendung „das Gericht“ die Wendung „ , dessen Strafe gerade vollstreckt wird,“ eingefügt.

28. In § 42f Abs. 1 werden im ersten Satz die Wendung „das zuletzt in erster Instanz erkannt hat“ durch die Wendung „dessen Strafe bei Einlangen eines Ersuchens vollstreckt wird oder zuletzt vollstreckt wurde“ und die Wendung „der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 5 und 11 Z 3“ durch die Wendung „der Bestimmung des § 11 Z 3“ ersetzt.

29. In § 55c Abs. 3 lautet der letzte Satz:

Im Fall der Vernehmung ist der Einzelrichter (§ 31 Abs. 1 Z 1 StPO) zuständig.“

30. In § 55c Abs. 5 wird die Wendung „ein in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallendes Verwaltungsvergehen“ durch die Wendung „eine in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallende Verwaltungsübertretung“ ersetzt.

31. In § 57a Abs. 1 entfallen die Z 1 und 2, und es wird nach der Wendung „zu übermitteln,“ die Wendung „wenn dies nach § 76 Abs. 4 StPO zulässig ist.“ angefügt.

32. § 63 lautet samt Überschrift:

„Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727

§ 63. Dieser Unterabschnitt dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727.“

33. In § 64 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Stellvertreter“ die Wendung „und einen Assistenten“ eingefügt. Die weiteren Sätze des Abs. 1 entfallen.

34. In § 64 Abs. 2 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und es wird jeweils nach dem Wort „Stellvertreter“ die Wendung „und der Assistent“ eingefügt.

35. In § 64 lauten die Abs. 3 und 4:

„(3) Das nationale Mitglied übt seine Befugnisse nach Artikel 8 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1727 im Rahmen der Zuständigkeit und Aufgaben der Staatsanwaltschaft, wie sie in der StPO vorgesehen sind, aus. Erstattet das nationale Mitglied nach Artikel 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1727 einen Vorschlag, so hat das Gericht oder die Staatsanwaltschaft diesen unverzüglich zu behandeln.

(4) Das nationale Mitglied hat im Umfang der Aufgaben der Staatsanwaltschaft Zugang zu den innerstaatlichen automationsunterstützten Datenverarbeitungen; in diesem Umfang dürfen verarbeitete Daten an das nationale Mitglied übermittelt oder von diesem abgefragt werden.“

36. In § 64 entfallen die Abs. 5 bis 7.

37. § 65 lautet samt Überschrift:

„Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Eurojust

§ 65. Die Erteilung der Zustimmung zu einer Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten (Art. 47 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1727), die zuvor von einer österreichischen Justizbehörde übermittelt wurden, obliegt der zuständigen Justizbehörde.“

38. § 67 lautet:

§ 67. (1) Die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1727 vorgesehenen Verständigungspflichten sind für die Dauer des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft und nach Einbringung der Anklage vom Gericht wahrzunehmen.

(2) Die Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (§ 68a Abs. 1 Z 3) hat Eurojust von der Einleitung und der Art der Beendigung eines Strafverfahrens sowie von der Einbringung einer Anklage wegen Taten nach §§ 278b bis 278g und 282a StGB zu informieren, wenn zumindest ein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist oder betroffen sein könnte. Die Information an Eurojust hat zumindest Daten zur Identifizierung des Beschuldigten, des Verbandes und der terroristischen Organisation, Angaben zur Straftat und zum Sachverhalt und gegebenenfalls Angaben zu Europäischen Ermittlungsanordnungen oder Rechtshilfeersuchen, die an einen oder von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, und das jeweilige Ergebnis zu enthalten.

(3) Können die in § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 vorgesehenen Fristen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden, so hat die Staatsanwaltschaft das nationale Mitglied unter Angabe dieser Umstände zu verständigen.“

39. § 68 samt Überschrift entfällt.

40. In § 68a wird in Abs. 1 Z 3 die Wendung „Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien“ durch die Wendung „Bundesministerium für Justiz“ ersetzt, und es entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Abs. 2 bis 4.

41. Nach § 97 wird folgender § 97a samt Überschrift eingefügt:

„Verständigung nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat

§ 97a. Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in den in § 91 Abs. 2 angeführten Fällen zu verständigen.“

42. In § 120 Abs. 2 wird das Wort „Anordnungsstaats“ durch das Wort „Vollstreckungsstaats“ ersetzt.

43. In § 140 entfällt Abs. 9, und es werden nach dem Abs. 16 folgende Abs. 17 und 18 angefügt:

„(17) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 16a, 27a, 38, 63, 65, 97a und zu den Anhängen, die § 2 Z 10 und 11, § 3 Abs. 4, § 16a Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3 samt Überschrift, § 19 Abs. 4, § 27a samt Überschrift, § 30a Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 8, §§ 36, 40 Z 2, § 42b Abs. 7a, § 42e Abs. 3, § 42f Abs. 1, § 52a Abs. 1 Z 10, § 53a Z 11, § 55c Abs. 3 und 5, § 57a Abs. 1, § 63 samt Überschrift, § 64 Abs. 1 bis 4, § 65 samt Überschrift, §§ 67, 68a Abs. 1 Z 3, § 97a samt Überschrift, § 120 Abs. 2 und die Änderung des Anhangs IV samt Anlagen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit mit 1. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten § 38 samt Überschrift, § 64 Abs. 5 bis 7, § 68 samt Überschrift, § 68a Abs. 2 bis 4, § 140 Abs. 9 sowie Anhang XIV außer Kraft.

(18) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“

44. Dem § 141 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die §§ 5 bis 38 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016 S. 1.

(5) Die §§ 5 bis 38 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 4.11.2016 S. 1.“

45. Anhang IV samt Anlagen wird durch folgenden Anhang IV samt Anlagen ersetzt:

„Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe samt Anlagen

[s. das Dokument „Anhang IV“]“

46. Anhang XIV entfällt.

Artikel 5

Änderung des ARHG

Das Bundesgesetz über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 werden nach der Wendung „Auslieferung von Personen“ die Wendung „aus Österreich“ eingefügt, die Wendung „die §§ 64, 71 bis 73 und 381 bis 392 StPO“ durch die Wendung „die §§ 64 bis 73 und 381 bis 391 StPO“ ersetzt und nach dem Zitat „§ 59 Abs. 2“ die Wendung „und 3“ eingefügt.

2. In § 9a Abs. 1, Einleitungsteil, entfällt die Wortfolge „aus einem anderen Mitgliedstaat“.

3. § 9a Abs. 1 Z 2 lautet: „in Fällen, in denen personenbezogene Daten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, der Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die personenbezogenen Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, der Weiterleitung zugestimmt hat; und“

4. In § 9a Abs. 1 Z 3 wird vor der Wendung „getroffen hat“ die Wendung „auf Grundlage von Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89“ eingefügt.

5. In § 9a Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 wird jeweils nach dem Wort „Mitgliedstaats“ die Wendung „der Europäischen Union“ eingefügt.

6. In § 29 Abs. 1 werden nach dem Wort „Untersuchungshaft“ ein Beistrich und die Wortfolge „bei Jugendlichen auch jene des Jugendgerichtsgesetzes 1988,“ eingefügt.

7. In § 29 Abs. 3 wird der Punkt am Ende des letzten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgender Halbsatz angefügt:

„auch die Freistellung von der Tragung der Kosten eines Verteidigers in Bereitschaft (§ 59 Abs. 5 StPO) kommt der festgenommenen Person zugute.“

8. In § 29 Abs. 4 wird nach der Wendung „Auslieferungshaft verhängt,“ die Wortfolge „oder ist die Person jugendlich,“ eingefügt.

9. In § 31 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ist die betroffene Person jugendlich, so ist dem gesetzlichen Vertreter (§ 38 Jugendgerichtsgesetz 1988) Gelegenheit zur Teilnahme an der Vernehmung und der Verhandlung zu geben, und es steht ihm das Recht der Äußerung zu.“

10. In § 31 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für den Fall, dass es sich bei der betroffenen Person um einen Unionsbürger handelt und sie der vereinfachten Auslieferung nicht zustimmt, hat das Gericht ihren Heimatmitgliedstaat über das Auslieferungsverfahren zu verständigen und diesem die ermittelnde Justizbehörde und das Aktenzeichen bekannt zu geben, zu dem das Strafverfahren geführt wird. Der Heimatmitgliedstaat ist um Mitteilung zu ersuchen, ob gegen die betroffene Person ein Europäischer Haftbefehl erlassen wird. Für die Erlassung eines solchen Haftbefehls ist eine angemessene Frist zu setzen.“

11. In § 40 wird im ersten Satz das Wort „ausgelieferte“ durch das Wort „betroffene“ ersetzt und der letzte Nebensatz durch folgende Nebensätze ersetzt:

„dass das Gericht ohne Verhandlung entscheidet, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde.“

12. Dem § 55 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Liegt einem Rechtshilfeersuchen eine Handlung zugrunde, die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften als eine in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallende Verwaltungsübertretung oder als ein in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallendes Finanzvergehen zu beurteilen ist, so ist das Verfahren der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde abzutreten. Die ersuchende Behörde ist davon zu verständigen.“

13. In § 58a entfällt der Klammerausdruck „(§ 9a Abs. 1 Z 2)“ und am Ende wird folgender Satz angefügt: „Betrifft das Ersuchen personenbezogene Daten, die ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, gilt § 9a Abs. 1 Z 2 sinngemäß.“

14. In § 76 Abs. 1 wird die Wendung „das zuletzt in erster Instanz erkannt hat“ durch die Wendung „dessen Strafe gerade vollstreckt wird“ ersetzt.

15. Die Überschrift zu § 77 lautet:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung“

16. Der bisherige § 78 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 80.“ und wird nach § 79 eingereiht.

17. Der Regelungsgehalt des bisherigen § 77 Abs. 4 wird als Abs. 1 in einen neuen § 78 aufgenommen, wobei die Wortfolge „§ 59a, § 71a samt Überschrift sowie Artikel XXV in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018,“ durch die Wendung „§ 59a und § 71a“ ersetzt wird; der Regelungsgehalt des bisherigen Art. XXV wird als Abs. 2 in den neuen § 78 aufgenommen; Art. XXV samt Überschrift entfällt; der neue § 78 erhält folgende Überschrift:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen ab dem Jahr 2018“

18. Dem neuen § 78 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 9 Abs. 2, § 9a Abs. 1, 2 und 4 Z 3, § 29 Abs. 1, Abs. 3 und 4, § 31 Abs. 1 und 1a, §§ 40 und 55 Abs. 4, § 58a, § 76 Abs. 1 und § 79 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.“

19. Folgender § 79 samt Überschrift wird eingefügt:

„Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 79. (1) Die §§ 9a, 58a, 71a und 78 Abs. 1 und 2 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89.

(2) Die §§ 10 bis 41 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016 S. 1.

(3) § 29 Abs. 3 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 4.11.2016 S. 1.“

20. Die Überschrift zu § 80 lautet:

„Vollziehung“

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, BGBl. I Nr. 135/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel wird die Abkürzung „(IStGH-ZG)“ angefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird beim Eintrag zum Dritten Teil das Klammerzitat „(§ 45)“ durch das Klammerzitat „(§§ 45 bis 47)“ ersetzt und es entfallen die Worte „In-Kraft-Treten und“.

3. § 3 lautet:

§ 3. Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen nach Art. 25 des Statuts

           1. Völkermord (Art. 6 des Statuts),

           2. ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7 des Statuts),

           3. ein Kriegsverbrechen (Art. 8 des Statuts) oder

           4. das Verbrechen der Aggression (Art. 8bis des Statuts)

zur Last liegt, wenn das Verbrechen nach dem 30. Juni 2002 (Z 1, 2 oder 3) beziehungsweise nach dem 16. Juli 2018 (Z 4) begangen wurde.“

4. In § 17 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 41 Abs. 2 StPO“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 2 StPO“ ersetzt.

5. In § 17 Abs. 2 werden das Zitat „§ 41 Abs. 2 StPO“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 2 StPO“ und das Zitat „§ 41 Abs. 4 StPO“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 3 zweiter Satz StPO“ ersetzt.

6. In § 22 Abs. 1 wird das Zitat „§ 26 Abs. 1 ARHG“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 2 ARHG“ ersetzt.

7. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, bei der die Zulässigkeit des Verfahrens nicht nach § 5 Abs. 2 anzufechten ist, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Vernehmung der Person und die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesministerium für Justiz zu beantragen.“

8. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Liegt ein Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um vorläufige Festnahme vor, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Festnahme der gesuchten Person zu bewilligen und die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Strafgerichtshof mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.“

9. In den § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 7 sowie § 27 Abs. 1 werden jeweils die Worte „der Untersuchungsrichter“ durch die Worte „das Gericht“ ersetzt.

10. In den § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 2 werden jeweils die Worte „Der Untersuchungsrichter“ durch die Worte „Das Gericht“ ersetzt.

11. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Ersucht der Internationale Strafgerichtshof um Festnahme und Überstellung eines Beschuldigten, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Bewilligung einer Anordnung der Festnahme und die Verhängung der Überstellungshaft zu beantragen. Das Gericht hat nach Maßgabe der folgenden Absätze die Überstellung des Beschuldigten an den Internationalen Strafgerichtshof anzuordnen. Der dem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs zugrundeliegende Verdacht und die Haftgründe sind nicht zu prüfen.“

12. In § 26 Abs. 2 werden im ersten Satz die Worte „der Untersuchungsrichter“ durch die Worte „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

13. In § 26 Abs. 5 wird das Zitat „§ 180 Abs. 5 StPO“ durch das Zitat „§ 173 Abs. 5 StPO“ ersetzt.

14. In § 26 Abs. 9 entfällt der letzte Satz.

15. In § 33 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Zitat „§ 16“ das Zitat „Abs. 1“ eingefügt, und es wird die Wendung „einen Haftbefehl“ durch die Wendung „eine Anordnung der Festnahme“ ersetzt.

16. In § 41 Abs. 2 wird die Wendung „der im § 26 Abs. 1 ARHG bezeichnete Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das in § 26 Abs. 2 ARHG bezeichnete Gericht“ und das Zitat „§ 13 Abs. 3 StPO“ durch das Zitat „§ 31 Abs. 6 StPO“ ersetzt.

17. In § 42 Abs 3 wird das Zitat „§ 79 Abs. 2 der Exekutionsordnung“ durch das Zitat „§ 406 der Exekutionsordnung“ ersetzt.

18. Der Dritte Teil erhält folgende Überschrift:

„Schlussbestimmungen“

19. Die Überschrift zu § 45 lautet:

„Inkrafttreten der Stammfassung, Verweise“

10. Nach § 45 wird folgender § 46 samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten von Novellen ab 2020

§ 46. Der Titel, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die §§ 3, 17 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, 2 und 4, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs 1, 2, 5, 7 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und 3, die Überschrift zum Dritten Teil, § 45 samt Überschrift und § 47 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

21. Die Absatzbezeichnung des § 45 Abs. 3 wird durch die Paragraphenbezeichnung „§ 47.“ ersetzt; § 47 (neu) wird nach § 46 eingereiht und erhält folgende Überschrift:

„Vollziehung“

Artikel 7

Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, BGBl. Nr. 263/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 134/2011, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel wird am Ende die Abkürzung „(IG-ZG)“ angefügt.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Rechtshilfe für Einrichtungen der Vereinten Nationen zur Ermittlung oder Beweissicherung

§ 1a. (1) Soweit einer Einrichtung, die von einem Organ der Vereinten Nationen gegründet wurde und die mit der Ermittlung oder Beweissicherung in Bezug auf schwere Straftaten betraut ist (Abs. 2), Rechtshilfe zu leisten ist, ist nach den §§ 2, 6, 7, 10 und 12 vorzugehen, wobei die Einrichtung insoweit einem „Internationalen Gericht“ gleichzuhalten ist.

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene Einrichtungen kundzumachen, für die Rechtshilfe nach Abs. 1 zu leisten ist.“

3. In § 4 Abs. 3 werden die Wendung „das österreichische Gericht“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ und die Wendung „vorläufig einzustellen“ durch das Wort „abzubrechen“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 4 wird die Wendung „auf Antrag“ durch das Wort „von“ ersetzt, und es entfällt die Wendung „durch Beschluß“.

5. In § 13 Abs. 1 wird das Zitat „§ 26 Abs. 1 ARHG“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 2 ARHG“ ersetzt.

6. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts fallende strafbare Handlung begangen habe, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Vernehmung der Person und die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an die Bundesministerin für Justiz zu beantragen.“

7. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Liegt ein Ersuchen des Internationalen Gerichtes um vorläufige Festnahme vor, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Festnahme zu bewilligen und die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Gericht mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.“

8. In § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 werden jeweils die Worte „der Untersuchungsrichter“ durch die Worte „das Gericht“ ersetzt.

9. In § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5 sowie § 17 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Worte „Der Untersuchungsrichter“ durch die Worte „Das Gericht“ ersetzt.

10. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Liegt eine Haftanordnung des Internationalen Gerichts auf Grund einer bereits erhobenen Anklage oder ein Ersuchen dieses Gerichts um Festnahme und Überstellung des Beschuldigten vor, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Bewilligung der Festnahme des Beschuldigten, die Verhängung der Überstellungshaft und die Überstellung der Person zu beantragen, wenn sich die gesuchte Person noch nicht in Haft befindet. Im Übrigen sind auf die Überstellungshaft die Bestimmungen der StPO über die Untersuchungshaft sinngemäß anzuwenden.“

11. In § 17 Abs. 4 werden die Worte „des Untersuchungsrichters“ durch die Worte „des Gerichts“ ersetzt.

12. In § 20 Abs. 4 wird nach dem Zitat „§ 16“ das Zitat „Abs. 1“ eingefügt, und es wird die Wendung „einen Haftbefehl“ durch die Wendung „eine Anordnung der Festnahme“ ersetzt.

13. Nach § 27 werden folgende Bezeichnung und folgende Überschrift eingefügt:

„3. TEIL

Schlussbestimmungen“

14. Die Überschrift zu § 28 lautet:

„Inkrafttreten der Stammfassung, Verweise“

15. Die Absatzbezeichnung des § 28 Abs. 1a wird durch die Paragraphen- und die Absatzbezeichnung „§ 29. (1)“ ersetzt; die Paragraphenbezeichnung sowie § 29 Abs. 1 (neu) werden nach § 28 eingereiht; dem § 29 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Inkrafttreten von Novellen“

16. Dem § 29 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der Titel, § 1a samt Überschrift, § 4 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 2 und 3, § 16 Abs. 1, 2 und 5, § 17 Abs. 1, 3 und 4, § 20 Abs. 4, die Bezeichnung und Überschrift des 3. Teils sowie §§ 28 bis 30 samt deren Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

17. Die Absatzbezeichnung des § 28 Abs. 3 wird durch die Paragraphenbezeichnung „§ 30.“ ersetzt; § 30 (neu) wird nach § 29 eingereiht und erhält folgende Überschrift:

„Vollziehung“

Artikel 8

Änderung des BörseG 2018

Das Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 164 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wer falsche oder irreführende Informationen übermittelt oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt und dadurch die Berechnung eines kritischen Referenzwerts im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1011/2016 und der nach dieser Bestimmung erlassenen Durchführungsverordnung in der geltenden Fassung manipuliert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

2. In § 194 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 164 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Das Bundesgesetz über die Tilgung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft (Tilgungsgesetz 1972), BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019 wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 1b lautet:

       „1b. den Gerichten zum Zweck eines gerichtlichen Verfahrens, das dem Wohl von schutzberechtigten Personen dient, hinsichtlich der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, die zum gesetzlichen Vertreter bestellt werden sollen, sowie jeweils deren engen familiären Umfelds,“

2. In § 9 wird nach Abs. 1k folgender Abs. 1l angefügt:

„(1l) § 6 Abs. 1 Z 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“