94 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (39 der Beilagen): Erklärung der Republik Österreich über die Annahme der Beitritte von Belarus, der Dominikanischen Republik, Ecuadors, von Honduras, der Ukraine und Usbekistans zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Bisher haben neben Österreich folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Nachstehende Staaten haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten: Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien. Die Volksrepublik China hat die Weiteranwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao erklärt.

Gemäß Art. 37 und Art. 38 des Übereinkommens können Staaten, die zum Zeitpunkt der Annahme des Übereinkommens nicht Mitglieder der Haager Konferenz waren, dem Übereinkommen beitreten. Ein Beitritt wird gegenüber den anderen Vertragsstaaten aber nur im Fall der Annahme des Beitritts wirksam (Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens). Österreich hat bisher den Beitritt folgender Staaten angenommen: Albanien, Andorra, Armenien, Bahamas, Brasilien, Bulgarien, Chile, El Salvador, Estland, Georgien, Island, Kasachstan, Kolumbien, Republik Korea, Lettland, Litauen, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko, Monaco, Moldau, Neuseeland, Panama, Peru, Polen, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Seychellen, Singapur, Slowenien, Südafrika, Ungarn, Uruguay und Zypern. In der Folge sind unter anderem die Republik Belarus, die Dominikanische Republik, die Republik Ecuador, die Republik Honduras, die Republik Ukraine und die Republik Usbekistan dem Übereinkommen beigetreten.

Gemäß Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens wirkt der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, den Beitritt anzunehmen. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der diesen Beitritt anzunehmen erklärt hat, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung der Annahmeerklärung in Kraft.

Im Hinblick auf die Annahme des Beitritts der Ukraine ist zwar eine gewisse Anzahl von Fällen von Kindesentführungen aus der bzw. in die Ukraine zu erwarten, die Fallzahl ist jedoch derzeit nicht abschätzbar. Allerdings ist im Hinblick auf die relativ gleichbleibende Gesamtzahl von Fällen internationaler Kindesentführungen davon auszugehen, dass sich am Ist-Zustand im Wesentlichen nichts ändert und eine finanzielle Belastung des Bundes nicht zu erwarten ist.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 11. März 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Gudrun Kugler die Abgeordneten Christian Lausch und Mag. Ulrike Fischer.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Erklärung der Republik Österreich über die Annahme der Beitritte von Belarus, der Dominikanischen Republik, Ecuadors, von Honduras, der Ukraine und Usbekistans zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (39 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2020 03 11

                              Dr. Gudrun Kugler                                                     Mag. Michaela Steinacker

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau