101 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über die Regierungsvorlage (53 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Erdölbevorratungsgesetz 2012 geändert wird

Mit dem EBG 2012 wurde die Richtlinie 2009/119/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, ABl. Nr. L 265 vom 09.10.2009 S. 9, umgesetzt. Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581 zur Änderung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen, ABl. Nr. L 263 vom 22.10.2018 S. 57, werden insbesondere folgende Maßnahmen der Richtlinie 2009/119/EG geändert, die eine Änderung des EBG 2012 erfordern:

Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581 sieht im Verhältnis zur geltenden Rechtslage eine Verschiebung des Beginns der neuen jährlichen Bevorratungsverpflichtung im Rahmen der Richtlinie 2009/119/EG um drei Monate vor. Dadurch sollen die Mitgliedstaaten mehr Zeit für die Durchführung ihrer internen Verwaltungsverfahren erhalten, sodass sie die Frist leichter und möglicherweise auch zu geringeren Kosten einhalten können.

Für die Definition von „Erdölvorräten“ und die Bestimmung der einzelnen Erdölerzeugnisse, die für die Berechnung der Bevorratungsverpflichtung, der Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte sowie für die Berichterstattung relevant sind, wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, Bezug genommen. Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 wurde mehrfach geändert. Einige Verweise auf bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 sind in der Richtlinie 2009/119/EG daher mittlerweile nicht mehr aktuell und müssen angepasst werden.

Die bisherige Anwendung zweier unterschiedlicher Formeln für die Berechnung der Naphtha-Mengen, die für die Berechnung der Bevorratungsverpflichtung nicht relevant sind (abhängig davon, ob der mittlere Naphtha-Ertrag im vorangegangenen Jahr einen Anteil von 7 % überschritt oder nicht), hat in der Praxis in einigen Mitgliedstaaten zu Schwankungen der Bevorratungsverpflichtungen geführt, die mit erheblichen finanziellen Belastungen und einer mangelnden Einhaltung verbunden sein können, ohne dass dies durch die Ziele der Richtlinie gerechtfertigt wäre. Die 7 %-Schwelle wird gestrichen, und es erhalten alle Mitgliedstaaten dieselben Optionen, um Ungleichheiten und nicht gerechtfertigte Schwankungen zu verhindern.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. März 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Lukas Hammer die Abgeordneten Alois Schroll und Dr. Christoph Matznetter sowie die Bundesministerin für Verkehr, Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (53 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 03 11

                                 Lukas Hammer                                                                   Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann