Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (GW-RL) umgesetzt werden.

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43, die so genannte 5. Geldwäscherichtlinie, umgesetzt werden.

Nach den Erwägungsgründen der 5. Geldwäscherichtlinie waren Verbesserungen der bisherigen (4.) Geldwäscherichtlinie notwendig. Jüngste Terroranschläge haben neue Tendenzen zu Tage treten lassen, insbesondere bei der Art und Weise der Finanzierung terroristischer Gruppen und bei ihrer Vorgehensweise. Um mit den Entwicklungen Schritt halten zu können, sollten innerhalb des präventiven Rechtsrahmens der Union weitere Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz von finanziellen Transaktionen, von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen sowie von Trusts und Rechtsvereinbarungen, die in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln, getroffen werden, damit der bestehende präventive Rahmen verbessert und die Terrorismusfinanzierung wirksamer bekämpft werden können. Die Vereinten Nationen, Interpol und Europol berichten über eine zunehmende Annäherung zwischen der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus. Die Verbindungen zwischen organisierter Kriminalität und Terrorismus und die Verbindungen zwischen kriminellen und terroristischen Gruppen stellen eine erhöhte Sicherheitsbedrohung für die Union dar. Die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist ein wesentlicher Bestandteil der Strategie zur Bewältigung dieser Bedrohung.

Die vorgeschlagene Novelle enthält auch Änderungen in Reaktion auf entsprechende kritische Anmerkungen der Financial Action Task Force (FATF) in ihrem Mutual Evaluation Report – 2016. Weiters sollen in manchen Bereichen Änderungen erfolgen, um (nicht zuletzt im Hinblick auf das derzeit laufende Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/0003) Zweifel an der vollständigen Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie zu beseitigen.

Die Bundesregierung hat im Regierungsprogramm 2020 – 2024 außerdem beschlossen, als Maßnahme zur Aufwertung des Meisters diesen als eintragungsfähigen Titel für offizielle Dokumente zu schaffen (Aus Verantwortung für Österreich. Regierungsprogramm 2020 – 2024; S. 301).

Ziel(e)

- Die Verbindungen zwischen organisierter Kriminalität und Terrorismus und die Verbindungen zwischen kriminellen und terroristischen Gruppen stellen eine erhöhte Sicherheitsbedrohung für die Union dar. Wesentliches Ziel ist somit die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Rahmen der Strategien zur Bewältigung dieser Bedrohung.

- Attraktivierung der handwerklichen Meisterausbildung.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Das Vorhandensein von Strohmännern (Mittelsmann; associates of criminals) wird nun ein Entziehungsgrund hinsichtlich der Gewerbeberechtigung, bzw. kann bei juristischen Personen dem Gewerbetreibenden die Entfernung einer solchen Person binnen festzusetzender Frist aufgetragen werden; erfolgt dies nicht innerhalb dieser Frist, ist die Gewerbeberechtigung auch bei juristischen Personen zu entziehen.

Personen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, einschließlich Kunstgalerien und Auktionshäuser, Freihäfen zusätzlich auch dann, wenn diese Kunstwerke lagern, werden nun in die Verpflichtungen einbezogen, sofern sich der Wert einer (auch unbaren) Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10.000 Euro oder mehr beläuft.

Einführung der Verpflichtung der Behörden zur Gewährleistung eines sicheren Informationsweges für Mitteilungen an Behörden betreffend Übertretungen der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zum Schutz derjenigen, die solche Verstöße an die Behörde melden.

Einführung einer Verpflichtung der Gewerbetreibenden zur Prüfung von neu aufzunehmenden Mitarbeitern im Hinblick auf ihre Eignung zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Verbundenheit mit rechtlichen Werten).

Neuaufnahme der Möglichkeiten zu elektronischer Identifizierung entsprechend dem Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, in der jeweils geltenden Fassung.

Ausdrückliche Festlegung, dass zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers ein Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz-WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, in der jeweils geltenden Fassung) einzuholen ist.

Gesetzliche Festlegung der Behandlung der Länder auf der von der EU-Kommission erstellten Liste der Drittländer mit hohem Risiko. In erster Linie bedeutet dies verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in solchen Fällen. Bisher war lediglich eine Risikoabwägung verbindlich vorgeschrieben. Zusätzlich dazu wird eine Verordnungsgrundlage für den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort geschaffen, bei Bedarf in solchen Fällen zusätzlich erhöhte Sorgfaltspflichten vorzusehen; eine solche Maßnahme wäre in Folge der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Gesetzliche Festlegung, dass der Gewerbetreibende nunmehr der Geldwäschemeldestelle auf Verlangen unmittelbar Informationen zur Verfügung zu stellen hat.

Schaffung einer Beschwerdemöglichkeit an die Behörde, wenn Personen aufgrund einer durch sie erfolgten Verdachtsmeldung eines Verdachtes der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Beschäftigungsverhältnis Nachteilen ausgesetzt sind.

Ausdrückliche Erlaubnis zur Informationsweitergabe innerhalb von Gruppen von Finanzunternehmen bzw. gegenüber Zweigstellen.

Einführung einer Verpflichtung des Gewerbetreibenden, neuen Kunden die Informationen nach Art. 13 und 14 der gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zur Verfügung zu stellen.

Festlegung einer Verpflichtung der Vollzugsbehörden mit anderen Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten und im Inland umfassend zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen sowie zur Amtshilfe.

Die Bezeichnung Meister bzw. Meisterin (abgekürzt „Mst.“ bzw. „Mst.in“ oder „Mst.in“) soll von Absolventinnen und Absolventen der Meisterprüfung als Zusatz vor dem Namen geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden können.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Stärkung und Sicherung des Wirtschaftsstandortes durch gezielten Einsatz von qualitäts- und quantitätsorientierten Instrumentarien der Betriebsansiedlung." für das Wirkungsziel "Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Die vorgesehenen Maßnahmen bringen im Bereich der Gewerberechtsvollziehung keine wesentlich neuen Erfordernisse mit sich, sondern gliedern sich an schon bisher erfolgende Verwaltungstätigkeiten an, oder sind zum Teil auch nur ausdrückliche Präzisierungen schon bisher bestehender Verpflichtungen (zB Amtshilfe, Datenschutz), insbesondere zur Darstellung im internationalen Kontext (FATF, EK). Zu erwähnen sind Aufwendungen bei der risikoorientierten Überwachung der Gewerbeausübung im Hinblick auf etwaige Mittelsmänner von der Gewerbeausübung ausgeschlossener Personen, einen gewissen Zuwachs beim Kontrollaufwand durch die Einbeziehung derjenigen Kunsthändler, die Geschäfte über 10.000 Euro auch unbarer Natur durchführen, die entsprechende Neugestaltung – soweit nicht ohnehin schon aufgrund bestehender Rechtslage vorhandener – Formulare zur sicheren Kommunikation an die Behörde, sowie durch Informationspflichten, insbesondere an die Europäische Kommission. Insgesamt können die jährlichen zusätzlichen Kosten grob mit etwa 20.000 Euro angenommen werden.

Bei der Gewerberechtsvollziehung handelt es sich um mittelbare Bundesverwaltung durch die Behörden der Länder, das heißt, dem Bund erwachsen daher keine unmittelbaren Kosten, die Bedeckung hat durch die Länder zu erfolgen.

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2019

2020

2021

2022

2023

Personalaufwand

13

13

13

13

13

Sachaufwand

7

7

7

7

7

jährliche Ausgaben Länder gesamt

20

20

20

20

20

 

Aus der Maßnahme betreffend die Aufwertung des handwerklichen Meisters ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Hinsichtlich der Umsetzung der Geldwäscherichtlinie: Zwingende Richtlinienumsetzung

Hinsichtlich des Vorhabens zur Aufwertung des Handwerklichen Meisters: keine

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Neue Datenverarbeitungen sind im Bereich der Gewerbeordnung nicht vorgesehen.

Namenszusätze wie akademische Titel und Standestitel sind gemäß § 365a Abs. 1 Z 3 GewO 1994 in das Gewerbeinformationssystem Austria einzutragen. Es handelt sich dabei um öffentliche Informationen gemäß § 365e Abs. 1 GewO 1994. Diese Bestimmungen erfassen auch den nunmehr zu schaffenden Meistertitel.

Die Veröffentlichung und Sichtbarmachung des Titels als Namenszusatz ist im Interesse jener, welche die Eintragung des Titels begehren, da die öffentliche Sichtbarkeit der präzise Zweck dieser Maßnahme ist. Die Maßnahme ist als Opting In gestaltet, und es erfolgt die Eintragung daher auf Verlangen und keinesfalls gegen den Willen einer an sich berechtigten Person. Dies gilt auch für sämtliche öffentlichen Dokumente, wie etwa Reisepässe und andere amtliche Personenidentifikationsnachweise.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 959067104 und 2041789875).