Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43, die so genannte 5. Geldwäscherichtlinie, umgesetzt werden.

Die 5. Geldwäscherichtlinie besteht aus sechs Artikeln; die Änderung der so genannten 4. Geldwäscherichtlinie, der Richtlinie (EU) zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L141 vom 05.06.2015 S. 73, findet sich, gegliedert in 44 Ziffern, im Art. 1 der 5. Geldwäscherichtlinie. Zur leichteren Lesbarkeit und Zuordenbarkeit wird in der Folge auf die Bestimmungen der 4. Geldwäscherichtlinie in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie verwiesen („GW-RL“).

Das Vorhaben berücksichtigt weiters, dass die Bundesregierung im Regierungsprogramm 2020-2024 beschlossen hat, als Maßnahme zur Aufwertung des handwerklichen Meisters diesen als eintragungsfähigen Titel für offizielle Dokumente zu schaffen (Aus Verantwortung für Österreich. Regierungsprogramm 2020 – 2024; S. 301).

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Zur Umsetzung der Geldwäscherichtlinie:

Nach den Erwägungsgründen der 5. Geldwäscherichtlinie waren notwendige Verbesserungen der 4. Geldwäscherichtlinie (dem wichtigsten Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) Anlass für die 5. Geldwäscherichtlinie. Durch die 4. Geldwäscherichtlinie wurde ein wirksamer und umfassender Rechtsrahmen für das Vorgehen gegen die Sammlung von Geldern oder Vermögenswerten für terroristische Zwecke geschaffen, bei dem den Mitgliedstaaten die Aufgabe obliegt, bestehende Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu analysieren und zu mindern.

Die jüngsten Terroranschläge haben neue Tendenzen zu Tage treten lassen, insbesondere bei der Art und Weise der Finanzierung terroristischer Gruppen und bei ihrer Vorgehensweise. Bestimmte moderne Technologiedienstleistungen werden als alternative Finanzsysteme immer beliebter, bleiben jedoch außerhalb des Geltungsbereichs des Unionsrechts oder profitieren von Ausnahmen von rechtlichen Regelungen, die möglicherweise nicht länger gerechtfertigt sind. Um mit den Entwicklungen Schritt halten zu können, sollten innerhalb des präventiven Rechtsrahmens der Union weitere Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz von finanziellen Transaktionen, von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen sowie von Trusts und Rechtsvereinbarungen, die in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln, getroffen werden, damit der bestehende präventive Rahmen verbessert und die Terrorismusfinanzierung wirksamer bekämpft werden können. Es ist darauf hinzuweisen, dass die getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen sollten.

Die Vereinten Nationen, Interpol und Europol berichten über eine zunehmende Annäherung zwischen der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus. Die Verbindungen zwischen organisierter Kriminalität und Terrorismus und die Verbindungen zwischen kriminellen und terroristischen Gruppen stellen eine erhöhte Sicherheitsbedrohung für die Union dar. Die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist ein wesentlicher Bestandteil jeder Strategie zur Bewältigung dieser Bedrohung.

Die vorgeschlagene Novelle wird weiters zum Anlass genommen, Änderungen in Reaktion auf entsprechende kritische Anmerkungen der Financial Action Task Force (FATF) in ihrem Mutual Evaluation Report – 2016 vorzunehmen. Weiters sollen in manchen Bereichen Änderungen erfolgen, um (nicht zuletzt im Hinblick auf das derzeit laufende Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/0003) Zweifel an der vollständigen Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie zu beseitigen.

Zur Aufwertung des handwerklichen Meisters:

Personen, die erfolgreich eine Meisterprüfung abgelegt haben, sind gemäß § 21 Abs. 3 GewO 1994 bereits jetzt berechtigt, sich mit Bezug auf das die Meisterprüfung betreffende Handwerk als „Meister“ bzw. „Meisterin“ zu bezeichnen. Diese Personen beziehungsweise Unternehmen, die von einer solchen Person geführt werden, haben gemäß § 21 GewO 1994 auch das Recht, das Gütesiegel Meisterbetrieb zu führen.

Zur besseren Sichtbarmachung und Aufwertung der Qualifikation des Meisters bzw. der Meisterin in der Gesellschaft, als Maßnahme zur Verringerung des Fachkräftemangels und zum Aufzeigen der Karrierechancen im beruflichen Bildungsweg wird für diese Personen der Titel „Mst.“ (bzw. auch „Mst.in“ oder „Mst.in“), der vorangestellt vor dem Namen geführt werden darf und in öffentlichen Urkunden eintragungsfähig ist, geschaffen. Gleiches gilt für die ausgeschriebene Form.

Inkrafttreten:

Die Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie hat bis längstens 10. Jänner 2020 zu erfolgen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 19):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 5):

Amtliche Urkunden sind beispielsweise Auszüge aus öffentlichen Registern und amtliche Personenidentifikationsdokumente wie etwa der Reisepass oder der Führerschein. Es handelt sich um eine Bestimmung, die ergänzenden Charakter mit Wirkung auf andere Verwaltungsvorschriften, in denen amtliche Urkunden geregelt sind, hat.

Gleichzeitig wird im Gesetz ausdrücklich klargestellt, dass diese Bezeichnung einem akademischen Grad gleichwertig zu behandeln ist. Damit erhält diese Bezeichnung die Wertigkeit eines akademischen Titels.

Zu Z 3 (§ 89):

§ 89 dient der vollständigen Umsetzung von Art. 47 Abs. 3 GW-RL und erfolgt auch im Hinblick auf die Kritik der FATF (MER = mutual evaluation report 2016, S 170, Weighting and conclusion) vor dem Hintergrund der Empfehlung 28.

Art. 47 Abs. 3 normiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in Bezug auf die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a, b und d GW-RL genannten Verpflichteten sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass einschlägig verurteilte Straftäter oder ihre Mittelsmänner (deutsche Übersetzung von „associates of criminals“; „Strohmann“) eine leitende Funktion bei den betreffenden Verpflichteten (auch im Falle von Einzelunternehmen) innehaben. Die in Art. 2 Abs. 1 Z. 3 lit. d GW-RL genannten Verpflichteten sind Immobilienmakler (die in Art. 2 Abs. 1 lit. a und b GW-RL Genannten fallen nicht unter die GewO 1994); nach FATF Empfehlung 28 (und 26) gilt dies jedoch für alle Verpflichteten. Der Begriff der „leitenden Funktion“ ist im Sinne eines einheitlichen Verständnisses der gewerberechtlichen Begriffe zu verstehen, insbesondere ist § 18 Abs. 3 GewO 1994 in Betracht zu ziehen.

Die Regelung stellt sicher, dass bei Gewerbetreibenden, die mit Bezug auf die Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sorgfaltsverpflichtende Tätigkeiten ausüben, sowohl in Fällen, in denen der Gewerbetreibende persönlich als Mittelsmann einer im Sinne des § 13 einschlägig verurteilten Person tätig ist, als auch in Fällen, in denen ein solcher Mittelsmann eine leitende Funktion im Gewerbetrieb innehat oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, eine rechtliche Handhabe zur Entfernung solcher Personen aus dem Wirtschaftsverkehr besteht. Der Mittelsmann als „Strohmann“ weist in diesen Fällen selbst keine Vorstrafen im Sinne des § 13 auf, sondern derjenige, der sich dessen bedient.

Der Begriff „Mittelsmann“ findet sich in § 232 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, vgl. insbes. EBRV 1971, S 376 zu § 232 StGB sowie Höpfl/Ratz StGB, Rz 19 zu § 232 StGB mit diversen Judikaturnachweisen. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung können die in den genannten Quellen enthaltenen Auslegungshinweise auch für das Gewerberecht als relevant angesehen werden.

Voraussetzung ist analog zum Begriff in § 232 StGB iS der genannten Judikatur insbesondere, dass zwischen dem Mittelsmann und der ausgeschlossenen Person eine rechtsgeschäftliche Willenseinigung über das Tätigwerden im jeweiligen Unternehmen besteht. Auch wäre nach der zitierten Judikatur demnach für die Eigenschaft als Mittelsmann nicht die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung erforderlich. Diese Interpretation ist dem Begriff „Mittelsmann“ zu Grunde zu legen.

Zu Z 4 und Z 5 (§ 93 Abs. 2, § 365a Abs. 1 Z 18, § 365b Abs. 1 Z 15):

Redaktionelle Berichtigungen.

Zu Z 6 (§ 338):

Dient der deutlichen Umsetzung von Art. 49 GW-RL, daher wird hier die schon in Art. 22 B-VG zugrunde gelegte Zusammenarbeitspflicht der Behörden für das Gewerberecht noch einmal ausdrücklich angeführt.

Als wesentliches Beispiel einer systematischen und wirksamen Vorgehensweise zur Entwicklung von Strategien und Maßnahmen sowie zur Zusammenarbeit und Koordinierung sind die regelmäßigen Arbeitsgruppentreffen der Vertreter der Landesbehörden und des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu nennen. In diesen erfolgt die Erarbeitung gemeinsamer Strategien anlassbezogen sowie zukunftsgerichtet sowie auch die Koordinierung mit den anderen in Betracht kommenden Behörden wie etwa insbesondere der Finanzmarktaufsicht oder dem Bundesministerium für Finanzen. Weiters werden bei diesen Treffen die Ergebnisse der erstinstanzlichen Vollzugstätigkeiten herangezogen und evaluiert.

Ein weiteres Beispiel für die systematische und wirksame Vorgehensweise ist die Erstellung von Prüfplänen seitens der Vollzugsbehörden auf der Basis der zuvor erfolgten Risikoerhebungen, welche wiederum von der genannten Arbeitsgruppe koordiniert werden.

Zu Z 7 und Z 8 (§ 365b Abs. 2):

Betreffend Personen mit maßgeblichem Einfluss besteht derzeit keine Regelung, die es ermöglicht, dass Nachsichten vom Ausschluss der Gewerbeausübung in das GISA eingetragen werden können. Diese Personen sollen, wie bereits jetzt schon die Gewerbeinhaber und die gewerberechtlichen Geschäftsführer, ebenfalls die Möglichkeit haben, dass ihnen erteilte Nachsichten im GISA gespeichert werden. Damit wird dem Prinzip „once only“ Rechnung getragen, und alle Inhaber von Nachsichten können sich in Zukunft darauf verlassen, dass die Behörde bereits über die Information verfügt und die Nachweise nicht mehr in jedem Folgeverfahren erneut vorgelegt werden müssen.

Wie die bisherigen Nachsichtsvermerke werden auch die Nachsichtsvermerke betreffend Personen mit maßgeblichem Einfluss als geschützte und nicht allgemein öffentliche Dateninformationen behandelt, weswegen die Behörde an Dritte darüber nur bei berechtigtem Interesse Auskunft erteilen darf. Jene Person, auf welche sich die gespeicherte Dateninformation bezieht, hat aber selbstverständlich volles Recht auf Auskunft darüber, dass diese Dateninformation sie betreffend im GISA gespeichert ist. Negative Verfahrensausgänge werden – ebenfalls analog den Nachsichtsvermerken betreffend Gewerbeinhaber – nach einem Jahr aus dem GISA entfernt.

Zu Z 9 (§ 365m):

Dokumentiert die Umsetzung von Art. 67 GW-RL.

Zu Z 10 (§ 365m1 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 6 Z 3, § 365w Abs. 3, § 365z Abs. 2 und Anlage 8 Z 3 lit. a):

Die gewerblichen Geldwäschebestimmungen dienen der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie, nun in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie, insgesamt also einer konsolidierten Richtlinienfassung. Dies soll durch den Verweis auf die „Geldwäsche-RL“ (in ihrer Gesamtheit) zum Ausdruck gebracht werden.

Zu Z 11 (§ 365m1 Abs. 2):

Dient der Umsetzung von Art. 2 GW-RL.

Zu Z 1 lit. b: Zum Begriff des Kunstwerkes in Abs. 2 lit. b ist eine Orientierung am Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur), Ziffern 9701, 9702 und 9703, möglich. Zudem kann auch die Judikatur zu § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994 (Ausübung der schönen Künste) herangezogen werden.

Zu Z 1 lit. c: Im Unterschied zu lit. b geht es hier um die Tätigkeiten von Freihäfen (vgl. auch die englische Textversion). Im Hinblick auf die Zwecksetzung der Regelungen ist davon auszugehen, dass es bezüglich der Wertgrenze von 10 000 Euro auf den konkreten Wert des Kunstwerkes im Zusammenhang mit einer Transaktion ankommt. Im Falle einer Lagertätigkeit setzt dies eine für den Gewerbetreibenden damit (eventuell auch erst zukünftige) verbundene Transaktion voraus, damit die Pflichten gegeben sind.

Zu Z 12 (§ 365m1 Abs. 2 Z 4b):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Z 13 (§ 365m1 Abs. 4):

Dient der Umsetzung von Art. 48 Abs. 4 2. Unterabsatz GW-RL.

Zu Z 14 (§ 365m1 Abs. 10):

Dient der Umsetzung von Art. 61 Abs. 1 2. Unterabsatz GW-RL. Präzisiert die schon bisher durch Z 1 vorgesehene Verpflichtung. Als ausreichend wäre https anzusehen.

Zu Z 15 (§ 365n Z 3):

Dient einer textlichen Vereinfachung durch Verweis auf das WiEReG sowie der Umsetzung von Art. 3 Z 6 GW-RL.

Zu Z 16 (§ 365n Z 10 bis Z 11):

Dient der Umsetzung von Art. 3 Z 12 und Z 15 GW-RL, und zwar nun zusätzlich zu den bereits bestehenden Definitionen im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019.

Zu Z 17 (§ 365n1 Abs. 4 Z 1):

Dient der Präzisierung der Umsetzung von Art. 8 Abs. 4 GW-RL. Wurde in ihrem MER (mutual evaluation report) von der FATF vor dem Hintergrund der Empfehlung 18 kritisiert. Die Änderung entspricht, soweit es um Mitarbeiter geht, nun § 23 Abs. 6 FM-GwG und ist damit im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Etwa könnte vom Mitarbeiter die Vorlage eines Leumundszeugnisses verlangt werden.

Zu Z 18 (§ 365o Z 3):

Dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. i und j GW-RL. Im Unterschied zu lit. a bewirken in den neuen Fällen der lit. b und lit. c ab der Grenze von 10.000 Euro nun auch unbare Geschäfte eine Einbeziehung unter die Pflichten der Richtlinie. Insbesondere im Handel waren bisher nur Bargeschäfte Auslöser von Pflichten.

Zu Z 19 (§ 365p Abs. 1 Z 1):

Dient der Umsetzung von Art. 13 GW-RL, vgl. § 6 FM-GwG.

Zu Z 20 (§ 365p Abs. 1 Z 2):

Dient der Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 lit. b GW-RL, vgl. § 6 FM-GwG.

Zu Z 21 (§ 365p Abs. 4a):

Dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 GW-RL. Gemeint sind die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gem. § 365p ff, wie insbesondere die Kundenidentifizierung oder Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers etc.

Zu Z 22 (§ 365p Abs. 6):

Dient der Umsetzung von Art. 14 Abs. 5 GW-RL. Hinsichtlich der Wortfolge „zu geeigneter Zeit“ erfolgt in der Richtlinie insbesondere der Hinweis auf den risikobasierten Ansatz. Demgemäß sollte die Erfüllung der genannten Pflichten bei schon bestehenden Kunden mit höherer Risikobewertung dann jedenfalls früher erfolgen als bei Kunden mit geringerem Risiko.

Zu Z 23 (Überschrift zu § 365q und § 365q Abs. 1):

Dient der Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 GW-RL. Vgl. auch § 7 Abs. 1 FM-GwG. Der zweite Satz betrifft inländische Rechtsträger, die im WiEReG eingetragen sind, der letzte Satz bezieht sich auf Rechtsträger aus dem Ausland, die nicht im WiEReG eingetragen sind, aber in einem vergleichbaren Register im Ausland.

Bei der Immobilienvermittlung hat die Identitätsfeststellung des Kunden – sofern nicht ohnehin etwa mit dem Kunden durch einen Suchauftrag eine Geschäftsbeziehung mit einer gewissen Dauer begründet wird, die eine Identitätsfeststellung verpflichtend macht – durch den Immobilienmakler nicht schon bei der erstmaligen Kontaktaufnahme, etwa bei einer Besichtigung, zu erfolgen, sondern erst vor der Ausführung der Transaktion.

Zu Z 24 (§ 365s Abs. 5):

Dient der Umsetzung von Art. 18 GW-RL.

Zu Z 25 (§ 365s Abs. 8 bis Abs. 12):

Dient der Umsetzung von Art. 18a GW-RL. Vgl. dazu § 9a FM-GwG.

Zu Z 26 (§ 365s1):

Dient der Umsetzung von Art. 25 bis Art. 29 GW-RL. Diese Bestimmungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte können optional wahrgenommen werden. Entspricht §§ 13 bis 15 FM-GwG.

Das WiEReG sieht ab 10. November 2020 die Möglichkeit eines Compliance-Packages vor. Mit dem Compliance-Package kann für alle zur Meldung an das Wirtschaftliche Eigentümer Register verpflichteten Rechtsträger ein berufsmäßiger Parteienvertreter in Zukunft auf freiwilliger Basis die zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente an das Register übermitteln (Compliance-Package). Zusätzlich ist auch auf Basis eines Compliance-Packages eine Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer durch einen Rückgriff auf Dritte möglich, da die Daten durch einen Verpflichteten überprüft wurden und alle erforderlichen Dokumente und Informationen im Compliance-Package enthalten sind. Diese Option erleichtert die Interpretation von komplexen Strukturen mit Auslandsbeteiligung und ermöglicht insgesamt Erleichterungen und auch Kostenersparnisse.

Zu Z 27 (§ 365t Abs. 1):

Dient der Umsetzung von Art. 33 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GW-RL. Die Geldwäschemeldestelle kann zusätzlich zu den bereits in der Verdachtsmeldung enthaltenen Informationen vom Gewerbetreibenden weitere erforderliche Auskünfte verlangen. Der Gewerbetreibende hat diesem Verlangen zu entsprechen.

Dass die Auskünfte „unmittelbar“ der Geldwäschemeldestelle zur Verfügung zu stellen sind, bedeutet insbesondere, dass nicht etwa die zuständige Gewerbebehörde zwischengeschaltet werden muss. Zudem ist hier auch ein zeitliches Moment enthalten, dh Auskünfte sind unverzüglich zu erteilen.

Zu Z 28 (§ 365u Abs. 6):

Dient der Umsetzung von Art. 38 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2 GW-RL. Die hier eingeräumte Beschwerdemöglichkeit dient der Information der Behörde, damit diese etwaigen Verstöße von Gewerbetreibenden gegen Abs. 6 Z 1 und 2 nachgehen kann. Diese Regelung erfolgt analog zu § 19 Abs. 2 und Abs. 3 FM-GwG.

Der gemäß Art. 38 Abs. 2 zudem vorzusehende Rechtsbehelf zum Schutz der Rechte des Arbeitnehmers liegt in der Sphäre des Zivilrechts. Hinsichtlich des sicheren Kanals ist auch hier auf den https – Standard zu verweisen.

Zu Z 29 (§ 365v):

Der bisherige Inhalt dieser Bestimmung wurde nun in den § 365y verschoben, da der Inhalt dort systematisch richtiger ist.

Zu Z 30 (§ 365w Abs. 2):

Dient der Umsetzung von Art. 39 Abs. 3 GW-RL.

Zu Z 31 (§ 365y Abs. 1):

Z 1 dient der Umsetzung von Art. 40 Abs. 1 lit. a GW-RL. Stimmt inhaltlich mit § 365p Abs. 1 Z 1 lit. a sowie § 6 Abs. 1 Z 1 FM-GwG und § 21 Abs. 1 Z 1 FM-GwG überein.

Z 2 dient der Umsetzung von Art. 32 Abs. 9 GW-RL.

Zu Z 32 (§ 365y Abs. 4 bis 12):

Abs. 4 dient der Umsetzung von Art. 43 GW-RL (bezieht sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. e, Art. 9 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016 S. 1).

Abs. 5 bis Abs. 8 dienen der Umsetzung von Art. 41 Abs. 1 bis 4 GW-RL. Zur Gestaltung des Abs. 5 vgl. § 151 Abs. 1.

Hinsichtlich Abs. 8 vgl. analog § 21 Abs. 6 FM-GwG. Gemeint ist ua dabei auch eine mögliche Einschränkung der Auskunftspflicht nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung.

Abs. 9 dient der Umsetzung von Art. 44 Abs. 1 und 2 lit. a, b, e und f GW-RL. Betrifft ausschließlich die Gewerbetreibenden gemäß § 365m1 Abs. 2 GewO 1994. Generell setzen Überprüfungsmaßnahmen nicht voraus, dass zuvor Hinweise auf Gesetzesübertretungen vorliegen.

Abs. 10 dient der Umsetzung von Art. 44 Abs. 3 und 4 GW-RL.

Abs. 11 dient der Umsetzung von Art. 48 Abs. 1a und Abs. 2 zweiter Satz GW-RL.

Art. 48 Abs. 2 zweiter Satz GW-RL verlangt unter anderem, dass die für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Hintanhaltung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen finanziellen, personellen und technischen Mittel verfügen. Die Gewerbebehörden sind Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung und damit organisatorisch den Ländern zugeordnet. Die entsprechende Ausstattung der Behörden mit den für die gegebenen Aufgaben erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen ist daher Sache der Bundesländer, die Finanzierung hat im Zuge des Finanzausgleiches zu erfolgen.

Zu Z 33 (§ 365z Abs. 4 und Abs. 4a):

Abs. 4 dient der Umsetzung von Art. 45 Abs. 4 GW-RL, Abs. 4a der Umsetzung von Art. 48 Abs. 5 2. Unterabsatz GW-RL.

Zu Z 34 (§ 366b Abs. 7 und Abs. 7a):

Dient der Umsetzung von Art. 62 Abs. 2 GW-RL. Im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/0003 hat die Europäische Kommission darauf hingewiesen, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, sicherzustellen, dass die zuständige Behörde im Strafregister überprüft, ob eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vorliegt. Die gewählte Umsetzung entspricht § 38 Abs. 1 Z 7 FM-GwG und § 38 Abs. 2 FM-GwG.

Zu Z 35 (§ 373i1):

Dient der Umsetzung von Art. 48 Abs. 5 GW-RL (Abs. 1), Art. 50 GW-RL (Abs. 2) und von Art. 50a GW-RL (Abs. 3).

Zu Z 36 (§ 376 Z 69 bis 71):

Die Neuvergabe der Z 69 und 70 erfolgt zur Bereinigung der in der Vergangenheit erfolgten Doppelvergabe der Z 68.

Mit der neuen Z 71 wird ausdrücklich klargestellt, dass alleiniger Anknüpfungspunkt das erfolgreiche Ablegen der Meisterprüfung ist und es nicht darauf ankommt, wann die Meisterprüfung abgelegt wurde oder ob sich später das Gewerbe als die Einstufung als Handwerk verloren hat.

Zu Z 37 (§ 373i1a):

Dient der Umsetzung von Art. 57a Abs. 1 bis 5 sowie Art. 57b Abs. 1 und 2 GW-RL.

Vgl. dazu § 33 FM-GwG; Art. 57a GW-RL fällt unter den Titel „Zusammenarbeit zwischen den für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden und anderen dem Berufsgeheimnis unterliegenden Behörden. Da zu Finanzinstituten iSd GW-RL auch Versicherungsvermittler zählen (siehe Art. 3 Z 2 lit. e GW-RL), ist es erforderlich, eine entsprechende Regelung auch in die GewO 1994 aufzunehmen.

Abs. 5: Siehe § 33 Abs. 5 FM-GwG.

Abs. 6: Siehe § 33 Abs. 6 FM-GwG.

Zu Z 38 (§ 382 Abs. 100 bis 103):

Abs. 100 und 101 dienen der Umsetzung von Art. 67 Abs. 1 GW-RL und dem Inkrafttreten.

Abs. 102 regelt das Inkrafttreten der in § 365b Abs. 2 Z 3 bis 5 vorgesehenen Neuregelungen bzw. redaktionellen Anpassungen.

Die Legisvakanz von einem Monat wird in Abs. 103 vorgesehen, damit jene Registeranwendungen, bei denen die Eintragung neuer Namenszusätze eines technischen Eingriffs bedarf, die notwendige Zeit haben, diese Anpassung zu entwickeln und in Betrieb zu nehmen.

Zu Z 39 (Anlage 7 Z 3):

Dient der Umsetzung von Anhang II Abs. 3 GW-RL.

Zu Z 40 (Anlage 8 Z 1 lit. g):

Dient der Umsetzung von Anhang III Abs. 1 lit. g GW-RL.

Zu Z 41 (Anlage 8 Z 2 lit. c):

Dient der Umsetzung von Anhang III Abs. 2 lit. c GW-RL.

Zu Z 42 (Anlage 8 Z 2 lit. f):

Dient der Umsetzung von Anhang III Abs. 2 lit. f GW-RL.