Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMDW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 (5. Geldwäsche-Richtlinie), ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018 S. 43. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist der 10. Jänner 2020. Ferner werden noch Anpassungen zur Umsetzungen der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäsche-Richtlinie), ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73 vorgenommen.

 

Ziel(e)

Ziel der Novelle des WTBG 2017 ist die europarechtskonforme Umsetzung der 5. Geldwäsche-Richtlinie. Ferner enthält der Entwurf noch Anpassungen und Klarstellungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäsche-Richtlinie).

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Das WTBG 2017 wird den Anforderungen der 5. Geldwäsche-Richtlinie angepasst. Ferner werden noch Adaptierungen zur Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie vorgenommen.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde mittels Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Identität des Kunden mittels Online-Identifikation erfolgen kann.

Eine weitere Maßnahme ist die Schaffung der Verpflichtung, dass die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Fall einer vorläufigen Untersagung der Berufsausübung von natürlichen Personen oder Gesellschaften, einen Kanzleikurator zu bestellen hat.

Im Bereich des Kammerrechts enthält die Novelle Regelungen zur Durchführung der Wahlen der Kammerorgane auf elektronischem Weg.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält adaptierte Informationsverpflichtungen für Unternehmen. Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der Novelle nur geringfügige neue Verwaltungskosten für die Unternehmen anfallen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Entwurf sieht bei den Regelungen bezüglich der Geldwäscheprävention ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (4. und 5. Geldwäsche-Richtlinie) verpflichtet ist.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 980730286).