Entwurf

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die gegenständliche Novellierung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr. 46/2019, verfolgt im Wesentlichen die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur

Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (5. Geldwäsche-Richtlinie), ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018 S. 43. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist der 10. Jänner 2020.

Ferner werden noch Anpassungen und Klarstellungen hinsichtlich der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäsche-Richtlinie) ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73 vorgenommen.

Eine weitere Maßnahme ist die Schaffung der Verpflichtung, dass die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Fall einer vorläufigen Untersagung der Berufsausübung von natürlichen Personen oder Gesellschaften, einen Kanzleikurator zu bestellen hat. Im Bereich des Kammerrechts enthält die Novelle Regelungen zur Durchführung der Wahlen der Kammerorgane auf elektronischem Weg.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 1):

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater wird ein Online-System zur Verfügung stellen, mittels dem sich Bewerber über die nächsten Prüfungstermine- und orte informieren und sich anmelden können.

Zu Z 2 (§ 25 Abs. 3):

Die Landesprüfungsausschüsse sind durch das Inkrafttreten des WTBG 2017 entfallen. Die zu streichende Textpassage wurde irrtümlich aus dem WTBG 1999 übernommen.

Zu Z 3 (§ 46 Abs. 4):

Durch die Adaptierung wird die Bestimmung in Einklang mit der Bestimmung über die Wiederaufnahme der Befugnis nach dem Ruhen (§ 85 Abs. 4 und 6) gebracht.

Zu Z 4 (§ 66 Abs. 3):

Das Abstellen auf eine „Umgründung im Sinne des UmgrStG“ im bisherigen § 66 Abs. 3 war insofern irreführend als dem Gesetzeswortlaut unterstellt werden kann, dass Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung die Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Vorschriften wäre; vielmehr ist Voraussetzung die Durchführung einer der im UmgrStG angeführten gesellschafts- oder unternehmensrechtlichen Vorgänge, die als „Umgründung“ bezeichnet wird.

Zu Z 5 und 6 (§§ 69 und 70):

Entfall von weiteren Veröffentlichungspflichten im Amtsblatt der KSW; diese wurden bereits im Zuge des WTBG 2017 deutlich reduziert.

Zu Z 7 (§ 80 Abs. 3a):

Im neuen Abs. 3a erfolgt eine Anpassung des WTBG an die RAO, die eine vergleichbare Bestimmung in § 9 Abs. 3a verfügt (dementsprechend siehe auch die Erläuterung zum DS-AGJ 2018).

Wie der Rechtsanwalt sind Wirtschaftstreuhänder in verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (in Finanzstrafverfahren auch in gerichtlichen Verfahren) als Parteienvertreter tätig und als solche zur strengen beruflichen Verschwiegenheit in allen Angelegenheiten verpflichtet. Diese gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gehört zu den wesentlichen Elementen der wirtschaftstreuhänderischen Berufe. Wie bei Rechtsanwälten ist ohne die strenge Verschwiegenheitspflicht die Ausübung der Parteienvertretung nicht denkbar, Informationen des Klienten dürfen daher keinesfalls an Dritte gelangen. Dies ist eine essentielle Voraussetzung für das Vertrauen der Auftraggeber gegenüber seinem Wirtschaftstreuhänder, welches diesem ermöglicht, die Interessen seiner Klienten bestmöglich zu vertreten und durchzusetzen. Das Anwendungsverbot der angeführten Bestimmungen der DSGVO gilt in Fällen der Verschwiegenheitspflicht unabhängig davon, ob der WT Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8) oder Verantwortlicher (Art. 4 Z 7) iSd DSGVO ist.

Wie bei Rechtsanwälten sind auch bei Wirtschaftstreuhändern die Interessen der Auftraggeber Schutzobjekt der Verschwiegenheitspflicht. Jedermann, der sich in seinen Angelegenheiten an einen berufsmäßigen Parteienvertreter wendet, muss darauf vertrauen können, dass er nicht gerade durch Betrauung eines Parteienvertreters und Informationserteilung an diesen Beweismittel gegen sich schafft. Fehlt dieser Schutz, so fehlt ein wesentliches Element des Rechts, sich in seinen Angelegenheiten eines Rechtsbeistands zu bedienen (VfSlg. 10.291/1984; RIS-Justiz RS0116762; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 § 9 RAO Rz 24). Dies gilt selbstverständlich gleichermaßen für Tätigkeit der Wirtschaftstreuhänder als Parteienvertreter und Rechtsbeistand in Verfahren vor Ämtern und Behörden bis zum Verwaltungsgerichtshof.

Zwar fehlt es in § 80 einer dem bestehenden § 9 Abs. 3 RAO vergleichbaren Norm, wonach es ausdrücklich untersagt ist die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht durch behördliche Maßnahmen wie Beschlagnahmen udgl. zu umgehen, jedoch gilt dies in gleichem Maße auch ohne derartige (deklarative) Bestimmung selbstverständlich auch für die Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftstreuhänder. Jegliche gesetzliche Verschwiegenheitspflicht würde andernfalls durch derartige Maßnahmen sofort ausgehöhlt und wertlos werden (demzufolge sieht daher z. B. auch § 156 Abs. 2 StPO ein derartiges Umgehungsverbot ausdrücklich vor).

In gleicher Weise dürfen auch die durch die DSGVO eingeräumten Rechte nicht dazu führen, dass es zu einer entsprechenden Umgehung kommt. Eben dies wird durch Art. 23 Abs. 1 lit. i und j DSGVO sichergestellt, der Beschränkungen der Rechte der betroffenen Personen im Sinn der Art. 12 ff. DSGVO durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten dann zulässt, wenn diese Maßnahmen „den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen“ oder „die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche“ sicherstellen.

Auf dieser Grundlage und diesen Überlegungen ist ein der neue Abs. 3a in § 80 zweckmäßig und auch notwendig. Die Rechte der betroffenen Person nach der DSGVO sollen nur dann und lediglich insoweit zur Anwendung kommen, als dem nicht das Recht des Wirtschaftstreuhänders auf Verschwiegenheit zum Schutz der Auftraggeber oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche entgegensteht. Dies ist deshalb notwendig, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass etwa (Prozess-)Gegner einer zivilrechtlichen Streitigkeit im Weg des Informations- und Auskunftsrechts nach der DSGVO Auskünfte aus den Unterlagen des vertretenden Wirtschaftstreuhänders erhalten könnte (etwa aus Abgaben- oder Prüfungsverfahren), die den Interessen der von diesem vertretenen Partei diametral entgegenstehen (z. B. ehemalige Mitarbeiter des Klienten in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten gegen den ehemaligen Dienstgeber).

Zu Z 8 (§ 80 Abs. 4 Z 1):

Es erfolgt eine Ergänzung des Titels der Richtlinie 2018/843.

Zu Z 9 (§ 87 Abs. 1):

Im Satz 1 wird angeführt, dass der folgende Abschnitt die Geldwäsche-RL umsetzt. Auf die Bezeichnung 4. bzw. 5. Geldwäsche-RL wird an dieser Stelle, wie auch im gesamten Gesetzestext, künftig verzichtet.

Zu Z 10 (§ 87 Abs. 2 Z 2 lit. c):

Die Änderungen sind aufgrund einer Novelle des Finanzstrafgesetzes notwendig, durch die § 38 FinStrG gestrichen und das neue Finanzvergehen des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetruges nach § 40 FinSTrG geschaffen wurde.

Zu Z 11 (§ 87 Abs. 2 Z 18):

Es erfolgt eine Klarstellung des Begriffs „wirtschaftlicher Eigentümer“ in Bezug auf ausländische Rechtsträger.

Zu Z 12 (§ 87 Abs. 2 Z 19):

Es wird die Legaldefinition virtueller Währungen aus Art. 3 Z 18 5. Geldwäsche-RL übernommen.

Zu Z 14 (§ 90):

Es erfolgt eine Klarstellung der Anwendbarkeit der Sorgfaltspflichten auf Verpflichtete iSd 4. Geldwäsche-RL.

Zu Z 15 (§ 90 Z 1)

Art. 13 Abs. 1 lit. a der RL ermöglicht die Durchführung der Identifizierung auf elektronischem Weg. Diese Möglichkeit wird übernommen, wenn die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die entsprechenden Voraussetzungen dafür durch Verordnung (in der KSW-GWPRL 2017) festlegt. Im Finanzmarktbereich ist dies bereits jetzt möglich.

Zu Z 16 (§ 90 Z 2):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 13 Abs. 1 lit. b der 5. Geldwäsche-RL umgesetzt. Mit dieser Ergänzung sollen die Anforderungen an die Identifizierung der Angehörigen der obersten Führungsebene eines Rechtsträgers festgelegt werden und klargestellt werden, dass die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer eine angemessene Maßnahme nach Maßgabe des § 11 WiEReG ist. Daher kann eine angemessene Maßnahme zur Identifizierung der Angehörigen der obersten Führungsebene von Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG grundsätzlich ein erweiterter Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer oder aus dem Stammregister des Rechtsträgers sein (Firmenbuch, zentrales Vereinsregister und Ergänzungsregister für sonstige Betroffene). Diesbezüglich soll klargestellt werden, dass die Angemessenheit der Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 11 WiEReG zu beurteilen ist. Wenn ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, dann sollten zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, die in der Überprüfung, ob ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen in einem erweiterten WiEReG Auszug ermittelt wurde, bestehen können. Dies ist an dem hochgestellten (bPK) neben dem Namen einer Person zu erkennen und bedeutet, dass die als subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer gemeldete Person bzw. die als vertretungsbefugt im Auszug angegebene Person tatsächlich existent ist und einen aufrechten Wohnsitz im Inland hat. Wenn kein bPK ermittelt wurde, dann kann die zusätzliche Maßnahme in der Einsicht in eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises bestehen.

Zu Z 17 (§ 91 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 14 Abs. 5 umgesetzt, der durch die 5. Geldwäsche-RL eine neue Fassung erhalten hat.

Zu Z 18 (§ 91 Abs. 4):

Mit dieser Bestimmung soll die Eintragung von wirtschaftlichen Eigentümern in die in den Mitgliedstaaten eingerichteten Register der wirtschaftlichen Eigentümer sichergestellt werden. Bei Rechtsträgern im Anwendungsbereich des § 1 WiEReG soll diese Verpflichtung durch die Einholung eines Auszuges aus dem Register umgesetzt werden. Für diesen Zweck kann ein einfacher, ein erweiterter aber auch ein öffentlicher Auszug gemäß WiEReG verwendet werden, da auch der öffentliche Auszug die Mindestanforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllt. Da mit allen Arten von Auszügen die „Registrierung“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 nachgewiesen werden kann, soll aus Gründen der Verwaltungsökonomie auf die Bereitstellung eines Nachweises der Registrierung verzichtet werden. Die wörtliche Übernahme des Wortes „gegebenenfalls“ des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 soll nicht erfolgen, da dieses Wort keine Entsprechung in der englischen Originalfassung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 hat und es sich offenkundig um einen Übersetzungsfehler handeln dürfte. Im Hinblick auf vergleichbare Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, soll diese Verpflichtung nur insoweit gelten, als diese in ein entsprechendes Register eingetragen werden müssen. Dies bedeutet, dass diese Verpflichtung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn ein Mitgliedstaat ein den Anforderungen der Art. 30 oder 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechendes Register eingerichtet hat und Nachweise der Registrierung oder Auszüge öffentlich zugänglich sind. Die Register der anderen Mitgliedstaaten werden künftig im Wege der Vernetzung der Register über eine zentrale Website abfragbar sein. Vor diesem Zeitpunkt kann es zweckmäßig sein, einen Kunden mit Sitz im Ausland um eine Übermittlung eines Auszuges oder eines Nachweises der Registrierung zu ersuchen.

Zu Z 19 (§ 94 ):

Die Änderungen in Abs. 1 bewirken die Umsetzung von Art. 9 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Unterabsatz 1 und Abs. 2, Art. 18 Abs. 2 Art. 18a 5. Geldwäsche-RL.

Der neue Abs. 5 wurde in Umsetzung von Art. 18a 5. Geldwäsche-RL hinzugefügt.

Abs. 6 erfolgt in Umsetzung der in Art. 18a Abs. 4 und 5 der 5. Geldwäsche-RL.

Zu Z 20 (§ 95):

Die Änderung im Abs. 1 erfolgt in Umsetzung von Art. 27 Abs. 2 5. Geldwäsche-RL.

Die Abs. 3 und 4 dienen zur Umsetzung der in Art. 26 Abs. 2 und Art. 28 enthaltenden Bestimmungen zur „Gruppe“ in der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Z 21 (§ 96 Abs. 1 und Abs. 2):

Schon bisher schreibt § 96 Abs. 1 das Bestehen eines sicheren Kommunikationskanals vor. Nun wird klargestellt, dass seine Verwendung auch im Bereich der einer Verdachtsmeldung folgenden Auskunftspflicht gegenüber der Geldwäschemeldestelle ebenso verpflichtend ist, wie bei der verdachtsunabhängigen Auskunftspflicht nach § 96 Abs. 2 WTBG.

Die Änderungen im Abs. 2 erfolgen in Umsetzung von Art. 32 Abs. 9 und Art. 33 Abs. 1 lit. b 5. Geldwäsche-RL.

Zu Z 22 (§ 96 Abs. 12):

Die Änderung erfolgen in Umsetzung von Art. 38 Abs. 1 5. Geldwäsche-RL.

Zu Z 23 (§ 96 Abs. 15):

Der neue Abs. 15 dient der Umsetzung von Art. 46 Abs. 2 und 3 4. Geldwäsche-RL.

Zu Z 24 (§ 97 Abs. 1):

Die Regelung stellt klar, dass das Verbot der Informationsweitergabe (in seinem Anwendungsbereich) dem Recht auf Zugang einer Person zu ihren personenbezogenen Daten vorgeht. Der neu angefügte Satz dient der Umsetzung von Art. 41 Abs. 4 4. Geldwäsche-RL.

Die Regelung führt zu einer Beschränkung des gemäß Art. 15 DSGVO bestehenden Auskunftsrecht. Diese Beschränkung ist in Anwendung der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. d DSGVO als legitim.

Wie schon bisher im § 97 Abs. 1 geregelt, kommt diese Beschränkung nur vor, wenn eine Übermittlung von Informationen an die Geldwäschemeldestelle gerade erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gerade stattfindet oder stattfinden könnte. Keinesfalls handelt es sich um eine generelle Beschränkung; diese wird von den Verpflichteten nur im jeweiligen Einzelfall vorgenommen.

Zu Z 27 (§ 99 Abs. 5 bis 8):

Die neu eingefügten Absätze betreffen die Umsetzung der in Art. 45 der 4. Geldwäsche-RL enthaltenden Bestimmungen zur „Gruppe“. Eine Umsetzung von Art. 48 Abs. 4 in der Fassung der 5. Geldwäsche-RL sowie Abs. 5 der 4. Geldwäsche-RL scheint nicht erforderlich, da die KSW ohnehin alle in Österreich befindlichen Niederlassungen (von In- und Ausländern) beaufsichtigt (Art. 48 Abs. 4) und eine umfassende Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden nach § 182 WTBG und der vorgeschlagenen neuen Fassung des § 105 WTBG jedenfalls sichergestellt ist.

Zu Z 28 (§ 100 Abs. 4):

Die Bestimmung im Abs. 4 dient dem Schutz von Hinweisgebern, wie er auch im Falle der Erstattung von Verdachtsmeldungen vorgesehen ist (vgl. § 96 Abs. 11).

Zu Z 30 (§ 101 Abs. 6):

Die Änderung erfolgt in Umsetzung von Art. 34 Abs. 3 5. Geldwäsche-RL. Grundlage des zu veröffentlichen Berichts sind die von der Behörde gesammelten Informationen.

Zu Z 31 (§ 102 Abs. 4):

Schon bisher waren Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die als Abschlussprüfer tätig sind und somit im Register der Abschlussprüferaufsichtsbehörde eingetragen sind, von der Durchführung anlassunabhängiger Prüfungen ausgenommen, da im Rahmen von Qualitätssicherungsprüfungen ua die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften geprüft werden (vgl. § 23 Abs. 2 Z 1 APAG). Allerdings verfügt die APAB einerseits nicht über die Möglichkeit Maßnahmen und Sanktionen iSd GW-RL zu setzen und andererseits bisher über keine Rechtsgrundlage, die KSW als Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Einhaltung der GWP-Bestimmungen über Verstöße zu informieren, die im Zuge von Prüfungen nach dem APAG festgestellt werden. Diese Möglichkeit bzw. Verpflichtung wird durch die Ergänzung des Abs. 4 nunmehr geschaffen.

Auf Grundlage dieser Informationen kann die Kammer sodann Prüfungen nach Abs. 1 Z 2 durchführen und Maßnahmen und Sanktionen gemäß § 105 setzen oder auch disziplinäre Maßnahmen einleiten.

Zu Z 32 (§ 102 Abs. 6):

Berufsangehörigen ist es im Rahmen des § 79 WTBG oder von interdisziplinären Gesellschaften nach den §§ 59 ff WTBG möglich, neben der Ausübung der WT-Befugnis auch andere Berufsberechtigungen auszuüben. Übt der Berufsangehörige eine Berechtigung aus, aufgrund der ebenfalls Sorgfaltspflichten zur GW/TF-Prävention zu erfüllen hat und dies ebenfalls einer behördlichen Aufsicht unterliegt, führt dies gegebenenfalls zu mehrfachen Aufsichtsprüfungen. Um eine Mehrfachbelastung für die Betroffenen zu vermindern und aus Verwaltungsökonomie wird die Möglichkeit geschaffen, dass die KSW bei der Durchführung anlassunabhängiger Prüfungen die Ergebnisse andere Aufsichtsprüfungen (z. B. durch die Bilanzbuchhaltungsbehörde, Gewerbebehörden oder Rechtsanwaltskammern) berücksichtigen muss. Die Würdigung in Hinblick auf die weitere Durchführung einer Prüfung hat unter Anwendung des risikobasierten Ansatzes der Aufsicht zu erfolgen. Gab es bei einer Prüfung einer anderen Behörde keine Beanstandungen, kam es seit dieser Prüfung zu keinen wesentlichen Änderungen im Betrieb und wird bei der Durchführung der WT-Tätigkeiten das gleiche System der GWP-Sorgfaltspflichten angewendet, so kann von einer Fortsetzung einer anlassunabhängigen Prüfung abgesehen werden. Der KSW ist es im Rahmen des risikobasierten Ansatzes der Aufsicht aber weiterhin möglich die Prüfung fortzusetzen. Allerdings kann sich aus den Ergebnissen anderer Aufsichtsprüfungen das Risiko für einen Berufsangehörigen auch erhöhen, wenn etwa Feststellungen getroffen wurden. Die KSW ist an die Ergebnisse der Prüfung einer anderen Behörde nicht gebunden. Die Maßnahme dient auch der Koordinierung der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen und insb. der Vermeidung von Doppelbestrafungen derselben Verstöße. Ein bereits sanktionierter Sachverhalt soll nicht neuerlich bestraft werden, wenn der Mangel selbst behoben wurde.

Zu Z 33 (§104 Abs. 2):

Art. 32 Abs. 6 lässt letztlich offen, auf welche Informationen er sich bezieht. Nimmt man in der nationalen Umsetzung auf alle Informationen Bezug, die die KSW von der Geldwäschemeldestelle erhält, greift die Umsetzung auf keinen Fall zu kurz.

Zu Z 34 (§ 104 Abs. 4):

Die Leitlinien können unter folgender Webadresse abgerufen werden:

https://esas-joint-committee.europa.eu/Publications/Guidelines/Joint%20Guidelines%20on%20risk-based%20supervision_DE%20%28ESAs%202016%2072%29.pdf.

Zu Z 35 (§ 105 Abs. 12 und 13):

Vorbild sind die Regelungen nach § 3 Abs. 1 und 2 ARHG (zur Reziprozität der Amts- und Rechtshilfe) bzw. nach § 66 StGB (zum Anrechnungsprinzip, das subsidiär zum transnationalen ne bis in idem zur Anwendung kommen soll). Eine darüberhinausgehende Zusammenarbeit und Koordination ist kaum denkbar. Rezpiprozität zwischen EU/EWR-Vertragsstaaten ist jedenfalls immer anzunehmen.

Zu Z 36 und 37 (§§ 106 Abs. 4 und 108):

Im Falle der Suspendierung einer natürlichen Person oder einer Gesellschaft dürfen diese ab Zustellung des Suspendierungsbescheids keine WT-Tätigkeiten mehr ausüben.

Durch die Änderungen im Abs. 4 wird festgelegt, dass im Fall der Suspendierung einer natürlichen Person oder einer Gesellschaft die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer einen Kanzleikurator zu bestellen hat. Die Kosten für den Kurator hat der Suspendierte zu tragen. Bei suspendierten Gesellschaften kommen Gesellschafter, die nicht selbst den Grund für die Suspendierung verursacht haben, als Kanzleikurator in Betracht; bisherige Geschäftsführer sind davon jedoch ausgeschlossen. Eine Stellvertreterbestellung nach dem Wortlaut des § 82 WTBG ist künftig auch für natürliche Personen nicht möglich.

Aus Publizitätsgründen ist eine Stellvertreterbestellung sowie die Bestellung eines Kanzleikurators im Falle einer Suspendierung im Mitgliederverzeichnis der KSW ersichtlich zu machen; dies wird im § 108 geregelt.

Zu Z 38 (§ 128 Z 4):

Durch die Adaptierung erfolgt eine Ergänzung der weiteren in § 77 normierten Berufspfichten.

Zu Z 39 und 40 (§§ 159 Abs. 3a und 180 Abs. 8):

Im WTBG 2017 wurde durch ein Redaktionsversehen die gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung von Ausschüssen für die Vorsorgeeinrichtungen (davor § 153 Abs. 3 WTBG 1999) nicht übernommen. Gleichzeitig wird in § 180 Abs. 8 (davor § 173 Abs. 8 WTBG 1999) weiterhin auf die Zuständigkeit dieser Ausschüsse verwiesen. Daher ist dies zu korrigieren und die gesetzliche Verpflichtung wird mit gleichem Wortlaut wiederaufgenommen. Da die Ausschüsse auch nach Inkrafttreten des WTBG 2017 unverändert eingerichtet geblieben sind und § 180 Abs. 8 weiterhin deren ausdrückliche Zuständigkeit in allen Angelegenheiten der Vorsorgeeinrichtungen nach § 180 Abs. 1 und 2 normierte, ist die Korrektur eine lediglich formale, um den Zustand des WTBG 1999 wiederherzustellen. Dies ist mit keinen Auswirkungen auf die zwischenzeitlich durchgeführten Verfahren verbunden.

In § 180 wird der Binnenverweis auf den mit Ziffer 1. wieder eingeführten Abs. 3a korrigiert.

Zu Z 41 (180 Abs. 10):

Gemäß § 180 Abs. 8 3. Satz kann sich die Kammer für die administrative Vorbereitung und Durchführung der Vorsorgeeinrichtung gemäß § 180 Abs. 2 betreffende Angelegenheiten Dritter bedienen. Um unter Berücksichtigung der Digitalisierung künftig Vereinfachungen umsetzen zu können wird in Anlehnung an § 36a Pensionskassengesetz im WTBG eine Verordnungsermächtigung eingerichtet, wodurch vorgesehen werden kann, dass die Berufsangehörigen mit dem von der Kammer beauftragten Dienstleister ausschließlich über dessen Webportal kommunizieren können.

Zu Z 42 (§ 187):

Durch die neu eingefügten Abs. 2 bis Abs. 4 wird die Durführung der Kammertagswahlen auf elektronischem Wege (e-voting) ermöglicht. Es werden die dafür erforderlichen Mindestanforderungen an die dafür erforderlichen technischen Systeme normiert. Bei einer elektronisch durchgeführten Wahl muss die Einhaltung der bei einer auf herkömmlichen Weg durchgeführten Wahl geltenden Grundsätze, insbesondere in Hinblick auf die Durchführung einer geheimen Wahl, jedenfalls gewährleistet werden. Die Bestimmung ist inhaltlich an das WKG angelehnt, welches diese Möglichkeit bereits seit 2001 vorsieht. Die näheren Bestimmungen dazu sind in der Wahlordnung zu regeln.

Zu Z 43 (§ 188):

Der angefügte zweite Satz eröffnet nunmehr auch die Möglichkeit der elektronischen Durchführung der Kammertagswahl. Ob eine Wahl elektronisch durchgeführt wird, ist vom Vorstand zu beschließen (siehe § 190 Abs. 2).

Zu Z 44 (§ 190 Abs. 2):

Die Bestimmung wird dadurch ergänzt, dass der Vorstand bei Anordnung der Wahl in den Kammertag gleichzeitig zu beschließen hat, ob die Wahl auf elektronischem Weg (e-voting) durchgeführt wird.

Zu Z 45 (§ 195 Abs. 5):

In Abs. 5. wird ein Redaktionsversehen korrigiert. Da der Vorstand die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission gemäß Abs. 4 aufgrund eines Vorschlages des Präsidiums bestellt, muss in Abs. 5 anstelle des Vorstandes ebenfalls das Präsidium der Kammer angesprochen werden.

Zu Z 46 (§ 196 Abs. 3 und 4):

Um die Durchführung einer den allgemeinen Wahlgrundsätzen entsprechenden Wahl zu gewährleisten, sehen die neu eingefügten Abs. 3 und 4 die Möglichkeit vor, dass die Hauptwahlkommission eine elektronisch durchgeführte Wahl abbrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems, insbesondere bei auftretenden technischen Gebrechen, nicht mehr gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Wahl innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Nähere Bestimmungen sind wiederum in der Wahlordnung zu treffen.

Zu Z 47 (§ 209 Abs. 9):

Es wird klargestellt, dass bei elektronischer Durchführung der Wahl die Anforderungen des Abs. 2 gleichermaßen auch für den elektronischen Stimmzettel gelten.

Zu Z 48 (§ 210 Abs. 1):

Durch den Einschub in Abs. 1 wird lediglich klargestellt, dass die Kreiswahlkommissionen bei elektronischer Durchführung der Wahl keine Wahlkuverts entgegenzunehmen haben.

Zu Z 49 (§ 210 Abs. 7):

Wird die Wahl auf elektronischem Weg durchgeführt sind die Bestimmungen des Abstimmungsverfahrens entsprechend gleichermaßen anzuwenden und im elektronischen Verfahren zu berücksichtigen. In welcher Weise dies in diesem Fall im Detail zu erfolgen hat, ist in der Wahlordnung zu regeln. Die Grundsätze des Wahlverfahrens sind im elektronischen Verfahren in gleicher Weise einzuhalten.

Zu Z 50 (§ 211 Abs. 4):

Der neu eingefügte Abs. 4 normiert, dass die Regelungen zur Zählung der per Wahlkarte und Stimmzettel abgegebenen Regelungen auch für die Zählung der im Rahmen einer e-voting Wahl abgegebenen elektronischen Stimmen gelten. Die elektronisch abgegebene Stimme tritt dabei an die per Wahlkarte bzw. Stimmzettel abgegebene Stimme. Das genaue Verfahren bei elektronischer Wahl hat am Maßstab der Abs. 1 bis 3 die Wahlordnung zu treffen.

Zu Z 51 (§ 239 Abs. 20):

Eine Übergangsbestimmung für alle jene, die die Fachprüfung nach dem WTBG 1999 abgelegt haben, fehlt im WTBG 2017 und wird zur Klarstellung nunmehr ergänzt.