Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 |
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 |
8. Hauptstück |
8. Hauptstück |
Solvabilität |
Solvabilität |
1. Abschnitt |
1. Abschnitt |
Solvenzbilanz |
Solvenzbilanz |
Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve |
Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve |
§ 167. (1) bis (3) … |
§ 167. (1) bis (3) … |
(4) Für jedes relevante Land wird die Volatilitätsanpassung des in Abs. 3 für die Währung dieses Landes genannten risikofreien Zinssatzes vor Anwendung des Faktors von 65 vH um die Differenz zwischen dem im Hinblick auf das Risiko berichtigten Länder-Spread und dem doppelten Wert der im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spread erhöht, wenn diese Differenz positiv ausfällt und der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread höher als 100 Basispunkte ist. Die erhöhte Volatilitätsanpassung wird für die Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten angewandt, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden. Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread wird auf dieselbe Weise berechnet wie der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread für die Währung dieses Landes, beruht jedoch auf einem Referenzportfolio, das für die Vermögenswerte charakteristisch ist, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten abzudecken, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes verkauft werden und auf die Landeswährung lauten. |
(4) Für jedes relevante Land wird die Volatilitätsanpassung des in Abs. 3 für die Währung dieses Landes genannten risikofreien Zinssatzes vor Anwendung des Faktors von 65 vH um die Differenz zwischen dem im Hinblick auf das Risiko berichtigten Länder-Spread und dem doppelten Wert der im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spread erhöht, wenn diese Differenz positiv ausfällt und der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread höher als 85 Basispunkte ist. Die erhöhte Volatilitätsanpassung wird für die Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten angewandt, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden. Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread wird auf dieselbe Weise berechnet wie der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread für die Währung dieses Landes, beruht jedoch auf einem Referenzportfolio, das für die Vermögenswerte charakteristisch ist, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten abzudecken, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes verkauft werden und auf die Landeswährung lauten. |
(5) und (6) … |
(5) und (6) … |
14. Hauptstück |
14. Hauptstück |
Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Übergangs- und Schlussbestimmungen |
2. Abschnitt |
2. Abschnitt |
Schlussbestimmungen |
Schlussbestimmungen |
Inkrafttreten von Änderungen auf Grund von Regierungsvorlagen des Bundesministers für Finanzen |
Inkrafttreten von Änderungen auf Grund von Regierungsvorlagen des Bundesministers für Finanzen |
§ 340. (1) bis (9) … |
§ 340. (1) bis (9) … |
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(10) § 167 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. |