Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMDW |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2019 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2020 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 (5. Geldwäsche-Richtlinie), ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018 S. 43. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist der 10. Jänner 2020. Ferner werden noch Anpassungen zur Umsetzungen der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäsche-Richtlinie), ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73 vorgenommen.
Ziel(e)
Ziel der Novelle des BiBuG 2014 ist die europarechtskonforme Umsetzung der 5. Geldwäsche-Richtlinie. Ferner enthält der Entwurf noch Anpassungen und Klarstellungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäsche-Richtlinie).
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Das BiBuG 2014 wird den Anforderungen der 5. Geldwäsche-Richtlinie angepasst. Ferner werden noch Adaptierungen zur Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie vorgenommen.
Die Wirtschaftskammer Österreich kann in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde mittels Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Identität des Kunden mittels Online-Identifikation erfolgen kann.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:
Die rechtsetzende Maßnahme enthält adaptierte Informationsverpflichtungen für Unternehmen. Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der Novelle nur geringfügige neue Verwaltungskosten für die Unternehmen anfallen.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Der Entwurf sieht bei den Regelungen bezüglich der Geldwäscheprävention ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (4. und 5. Geldwäsche-Richtlinie) verpflichtet ist.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
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