Entwurf

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die gegenständliche Novellierung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr. 46/2019, verfolgt im Wesentlichen die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (5. Geldwäsche-Richtlinie), ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist der 10. Jänner 2020.

Ferner werden noch Anpassungen und Klarstellungen hinsichtlich der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäsche-Richtlinie), ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73 vorgenommen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 28 Abs. 4):

Die Änderung erfolgt zur Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Z 2 (§ 39 Abs. 4 Z 1):

Es erfolgt eine Ergänzung des Titels der Richtlinie 2018/843 (im Folgenden 5. Geldwäsche-RL).

Zu Z 3 (§ 43 Abs. 1):

Im Satz 1 wird angeführt, dass der folgende Abschnitt die Geldwäsche-RL umsetzt. Auf die Bezeichnung 4. bzw. 5. Geldwäsche-RL wird an dieser Stelle, wie auch im gesamten Gesetzestext, künftig verzichtet.

Zu Z 4 (§ 43 Abs. 2 Z 2 lit. c):

Die Änderungen sind aufgrund einer Novelle des Finanzstrafgesetzes notwendig, durch die § 38 FinStrG gestrichen und das neue Finanzvergehen des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetruges nach § 40 FinSTrG geschaffen wurde.

Zu Z 5 (§ 43 Abs. 2 Z 18):

Es erfolgt eine Klarstellung des Begriffs „wirtschaftlicher Eigentümer“ in Bezug auf ausländische Rechtsträger.

Zu Z 6 (§ 43 Abs. 2 Z 19):

Es wird die Legaldefinition virtueller Währungen aus Art. 3 Z 18 5. Geldwäsche-RL übernommen.

Zu Z 8 (§ 46):

Im ersten Satz erfolgt eine Klarstellung der Anwendbarkeit der Sorgfaltspflichten auf Verpflichtete iSd 4. Geldwäsche-RL.

Zu Z 9 (§ 46 Z 1):

Art. 13 Abs. 1 lit. a) der RL ermöglicht die Durchführung der Identifizierung auf elektronischem Weg. Diese Möglichkeit wird übernommen, wenn die Wirtschaftskammer Österreich die entsprechenden Voraussetzungen dafür durch Verordnung festlegt. Im Finanzmarktbereich ist dies bereits jetzt möglich.

Zu Z 10 (§ 46 Z 2):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 13 Abs. 1 lit. b der 5. Geldwäsche-RL umgesetzt. Mit dieser Ergänzung sollen die Anforderungen an die Identifizierung der Angehörigen der obersten Führungsebene eines Rechtsträgers festgelegt werden und klargestellt werden, dass die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer eine angemessene Maßnahme nach Maßgabe des § 11 WiEReG ist. Daher kann eine angemessene Maßnahme zur Identifizierung der Angehörigen der obersten Führungsebene von Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG grundsätzlich ein erweiterter Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer oder aus dem Stammregister des Rechtsträgers sein (Firmenbuch, zentrales Vereinsregister und Ergänzungsregister für sonstige Betroffene). Diesbezüglich soll klargestellt werden, dass die Angemessenheit der Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 11 WiEReG zu beurteilen ist. Wenn ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, dann sollten zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, die in der Überprüfung, ob ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen in einem erweiterten WiEReG Auszug ermittelt wurde, bestehen können. Dies ist an dem hochgestellten (bPK) neben dem Namen einer Person zu erkennen und bedeutet, dass die als subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer gemeldete Person bzw. die als vertretungsbefugt im Auszug angegebene Person tatsächlich existent ist und einen aufrechten Wohnsitz im Inland hat. Wenn kein bPK ermittelt wurde, dann kann die zusätzliche Maßnahme in der Einsicht in eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises bestehen.

Zu Z 11 (§ 47 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 14 Abs. 5 umgesetzt, der durch die 5. Geldwäsche-RL eine neue Fassung erhalten hat.

Zu Z 12 (§ 47 Abs. 4):

Mit dieser Bestimmung soll die Eintragung von wirtschaftlichen Eigentümern in die in den Mitgliedstaaten eingerichteten Register der wirtschaftlichen Eigentümer sichergestellt werden. Bei Rechtsträgern im Anwendungsbereich des § 1 WiEReG soll diese Verpflichtung durch die Einholung eines Auszuges aus dem Register umgesetzt werden. Für diesen Zweck kann ein einfacher, ein erweiterter aber auch ein öffentlicher Auszug gemäß WiEReG verwendet werden, da auch der öffentliche Auszug die Mindestanforderungen der 4. Geldwäsche-RL erfüllt. Da mit allen Arten von Auszügen die „Registrierung“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 der 5. Geldwäsche-RL nachgewiesen werden kann, soll aus Gründen der Verwaltungsökonomie auf die Bereitstellung eines Nachweises der Registrierung verzichtet werden. Die wörtliche Übernahme des Wortes „gegebenenfalls“ des Art. 14 Abs. 1 der 5. Geldwäsche-RL soll nicht erfolgen, da dieses Wort keine Entsprechung in der englischen Originalfassung des Art. 14 Abs. 1 der 5. Geldwäsche-RL hat und es sich offenkundig um einen Übersetzungsfehler handeln dürfte.

Im Hinblick auf vergleichbare Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, soll diese Verpflichtung nur insoweit gelten, als diese in ein entsprechendes Register eingetragen werden müssen. Dies bedeutet, dass diese Verpflichtung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn ein Mitgliedstaat ein den Anforderungen der Art. 30 oder 31 der 5. Geldwäsche-RL entsprechendes Register eingerichtet hat und Nachweise der Registrierung oder Auszüge öffentlich zugänglich sind. Die Register der anderen Mitgliedstaaten werden künftig im Wege der Vernetzung der Register über eine zentrale Website abfragbar sein. Vor diesem Zeitpunkt kann es zweckmäßig sein einen Kunden mit Sitz im Ausland um eine Übermittlung eines Auszuges oder eines Nachweises der Registrierung zu ersuchen.

Zu Z 13 (§ 50):

Die Änderungen in Abs. 1 bewirken die Umsetzung von Art. 9 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Unterabsatz 1 und Abs. 2, Art. 18 Abs. 2 Art. 18a 5. Geldwäsche-RL.

Der neue Abs. 5 wurde in Umsetzung von Art. 18a 5. Geldwäsche-RL hinzugefügt.

Abs. 6 erfolgt in Umsetzung der in Art. 18a Abs. 4 und 5 der 5. Geldwäsche-RL.

Zu Z 14 (§ 52):

Die Änderung im Abs. 1 erfolgt in Umsetzung von Art. 27 Abs. 2 5. Geldwäsche-RL.

Die Abs. 3 und 4 dienen zur Umsetzung der in Art. 26 Abs. 2 und Art. 28 enthaltenden Bestimmungen zur „Gruppe“ in der 4. Geldwäsche-RL.

Zu Z 15 (§ 52a Abs. 1 und 2):

Schon bisher schreibt § 52a Abs. 1 das Bestehen eines sicheren Kommunikationskanals vor. Nun wird klargestellt, dass seine Verwendung auch im Bereich der einer Verdachtsmeldung folgenden Auskunftspflicht gegenüber der Geldwäschemeldestelle ebenso verpflichtend ist, wie bei der verdachtsunabhängigen Auskunftspflicht nach § 52a Abs. 2 BiBuG.

Die Änderungen im Abs. 2 erfolgen in Umsetzung von Art. 32 Abs. 9 und Art. 33 Abs. 1 lit. b 4. 5. Geldwäsche-RL.

Zu Z 16 (§ 52a Abs. 11):

Die Änderung erfolgt in Umsetzung von Art. 38 Abs. 1 5. Geldwäsche-RL.

Zu Z 17 (§ 52a Abs. 14):

Der neue Abs. 14 dient der Umsetzung von Art. 46 Abs. 2 und 3 4. Geldwäsche-RL.

Zu Z 18 (§ 52b Abs. 1):

Die Regelung stellt klar, dass das Verbot der Informationsweitergabe (in seinem Anwendungsbereich) dem Recht auf Zugang einer Person zu ihren personenbezogenen Daten vorgeht. Der neu angefügte Satz dient der Umsetzung von Art. 41 Abs. 4 4. Geldwäsche-RL.

Die Regelung führt zu einer Beschränkung des gemäß Art. 15 DSGVO bestehenden Auskunftsrecht. Diese Beschränkung ist in Anwendung der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. d DSGVO als legitim.

Wie schon bisher im § 52b Abs. 1 geregelt, kommt diese Beschränkung nur vor, wenn eine Übermittlung von Informationen an die Geldwäschemeldestelle gerade erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gerade stattfindet oder stattfinden könnte. Keinesfalls handelt es sich um eine generelle Beschränkung; diese wird von den Verpflichteten nur im jeweiligen Einzelfall vorgenommen.

Zu Z 21 (§ 52d Abs. 5 bis 8):

Die neu eingefügten Absätze betreffen die Umsetzung der in Art. 45 der 4. Geldwäsche-RL enthaltenden Bestimmungen zur „Gruppe“. Eine Umsetzung von Art. 48 Abs. 4 in der Fassung der 5. Geldwäsche-RL sowie Abs. 5 der 4. Geldwäsche-RL scheint nicht erforderlich, da die WKÖ ohnehin alle in Österreich befindlichen Niederlassungen (von In- und Ausländern) beaufsichtigt (Art. 48 Abs. 4) und eine umfassende Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden nach § 73 BiBuG jedenfalls sichergestellt ist.

Zu Z 22 (§ 52e Abs. 4):

Die Bestimmung dient dem Schutz von Hinweisgebern, wie er auch im Falle der Erstattung von Verdachtsmeldungen vorgesehen ist (vgl. § 52a Abs. 10).

Zu Z 24 (§ 52f Abs. 5):

Die Änderung erfolgt in Umsetzung von Art. 34 Abs. 3 5. Geldwäsche-RL. Grundlage des zu veröffentlichen Berichts sind die von der Behörde gesammelten Informationen.

Zu Z 25 (52g Abs. 5):

Berufsangehörigen ist es im Rahmen des § 38 BiBuG 2014 möglich, neben der Ausübung der Bilanzbuchhalter-Befugnis auch andere Berufsberechtigungen auszuüben. Übt der Berufsangehörige eine Berechtigung aus, aufgrund der ebenfalls Sorgfaltspflichten zur GW/TF-Prävention zu erfüllen hat und dies ebenfalls einer behördlichen Aufsicht unterliegt, führt dies gegebenenfalls zu mehrfachen Aufsichtsprüfungen. Um eine Mehrfachbelastung für die Betroffenen zu vermindern und aus Verwaltungsökonomie wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Behörde bei der Durchführung anlassunabhängiger Prüfungen die Ergebnisse andere Aufsichtsprüfungen (z. B. durch die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Gewerbebehörden oder Rechtsanwaltskammern) berücksichtigen muss. Die Würdigung in Hinblick auf die weitere Durchführung einer Prüfung hat unter Anwendung des risikobasierten Ansatzes der Aufsicht zu erfolgen. Gab es bei einer Prüfung einer anderen Behörde keine Beanstandungen, kam es seit dieser Prüfung zu keinen wesentlichen Änderungen im Betrieb und wird bei der Durchführung der Bilanzbuchhalter-Tätigkeiten das gleiche System der GWP-Sorgfaltspflichten angewendet, so kann von einer Fortsetzung einer anlassunabhängigen Prüfung abgesehen werden. Der Behörde ist es im Rahmen des risikobasierten Ansatzes der Aufsicht aber weiterhin möglich die Prüfung fortzusetzen. Allerdings kann sich aus den Ergebnissen anderer Aufsichtsprüfungen das Risiko für einen Berufsangehörigen auch erhöhen, wenn etwa Feststellungen getroffen wurden. Die Behörde ist an die Ergebnisse der Prüfung einer anderen Behörde nicht gebunden. Die Maßnahme dient auch der Koordinierung der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen und insb. der Vermeidung von Doppelbestrafungen derselben Verstöße. Ein bereits sanktionierter Sachverhalt soll nicht neuerlich bestraft werden, wenn der Mangel selbst behoben wurde.

Zu Z 26 (§ 52i Abs. 2):

Art. 32 Abs. 6 lässt letztlich offen, auf welche Informationen er sich bezieht. Nimmt man in der nationalen Umsetzung auf alle Informationen Bezug, die die WKÖ von der Geldwäschemeldestelle erhält, greift die Umsetzung auf keinen Fall zu kurz.

Zu Z 27 (§ 52i Abs. 4):

Die Leitlinien können unter folgender Webadresse abgerufen werden:

https://esas-joint-committee.europa.eu/Publications/Guidelines/Joint%20Guidelines%20on%20risk-based%20supervision_DE%20%28ESAs%202016%2072%29.pdf.

Zu Z 28 (§ 52j Abs. 7 und 8):

Vorbild sind die Regelungen nach § 3 Abs. 1 und 2 ARHG (zur Reziprozität der Amts- und Rechtshilfe) bzw. nach § 66 StGB (zum Anrechnungsprinzip, das subsidiär zum transnationalen ne bis in idem zur Anwendung kommen soll). Eine darüberhinausgehende Zusammenarbeit und Koordination ist kaum denkbar. Rezpiprozität zwischen EU/EWR-Vertragsstaaten ist jedenfalls immer anzunehmen.

Zu Z 30 (§ 63 Abs. 5):

Die Änderung erfolgt zur Korrektur eines Redaktionsversehens.