110 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Alkoholsteuergesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Digitalsteuergesetz 2020, das Einkommensteuergesetz 1988, das Finanzprokuraturgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Punzierungsgesetz 2000, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz geändert werden (2. Finanz-Organisationsreformgesetz – 2. FORG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 2

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Artikel 5

Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung

Artikel 6

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Artikel 7

Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

Artikel 8

Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Artikel 9

Änderung des Digitalsteuergesetzes 2020

Artikel 10

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 11

Änderung des Finanzprokuraturgesetzes

Artikel 12

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 13

Änderung des Glücksspielgesetzes

Artikel 14

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Artikel 15

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Artikel 16

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Artikel 17

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Artikel 18

Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

Artikel 19

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Artikel 20

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 21

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Artikel 22

Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

 

Artikel 1

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 48b Abs. 1 wird die Wortfolge „den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

2. In § 49 lauten die Z 2 bis 4:

         „2. dem Amt für Betrugsbekämpfung,

           3. den Zentralen Services und

           4. dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.“

3. In § 54 lautet Abs. 3:

„(3) Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Abs. 1 oder 2 werden die Organe als Organe der jeweils zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung tätig.“

4. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:

„Unterstützungsleistungen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung

§ 54a. (1) Organe des Finanzamtes Österreich haben schriftliche Anbringen (§ 85 Abs. 1) entgegenzunehmen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist. Dabei gilt Folgendes:

           1. Wenn das Anbringen innerhalb offener Frist beim Finanzamt Österreich eingebracht und an die zuständige Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung gerichtet ist, gilt es als bei der zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung als innerhalb offener Frist eingebracht.

           2. Das Finanzamt Österreich hat Anbringen ohne unnötigen Aufschub zu digitalisieren und der zuständigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch, wenn das Anbringen beim Finanzamt für Großbetriebe oder beim Amt für Betrugsbekämpfung eingebracht worden ist.

           3. Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Finanzamt Österreich ist zulässig, soweit sie für Zwecke der Digitalisierung und Zur-Verfügung-Stellung von Anbringen erforderlich ist.

(2) Die mit der Entgegennahme von Barzahlungen (§ 211 Abs. 1 Z 5) betrauten Organe des Finanzamtes Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung haben die damit verbundenen Tätigkeiten auch für jede andere Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung, außer für das Zollamt Österreich, auszuüben.

(3) Ist das Finanzamt Österreich für die Erhebung der Umsatzsteuer eines Abgabepflichtigen, der eine Beihilfe nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz – GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, geltend gemacht hat, zuständig, gilt Folgendes:

           1. Das Finanzamt Österreich hat das Finanzamt für Großbetriebe rechtzeitig vor der Durchführung einer Außenprüfung oder einer die Umsatzsteuer betreffende Nachschau zu informieren.

           2. Organe des Finanzamtes Österreich haben im Auftrag des Finanzamtes für Großbetriebe eine Außenprüfung oder eine Nachschau betreffend die Beihilfe nach dem GSBG durchzuführen.

Nach Beendigung der Außenprüfung ist dem Finanzamt für Großbetriebe eine Abschrift des Prüfungsberichts, nach Beendigung der Nachschau eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln.

(4) An der Erledigung eines Antrags auf einen Auskunftsbescheid (§ 118) dürfen auch Organe einer anderen Abgabenbehörde des Bundes mitwirken. Die Offenbarung von Verhältnissen oder Umständen gegenüber diesen Organen dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens im Sinn der § 48a Abs. 4 lit. a und § 48e Abs. 1 Z 4 lit. a.

(5) An einem Verständigungs- oder Schiedsverfahren aufgrund eines Abkommens oder Übereinkommens (§ 3 Abs. 1 Z 1 EU-BStbG) einschließlich Verfahren auf die das EU-BStbG anzuwenden ist, dürfen auch Organe einer anderen Abgabenbehörde des Bundes mitwirken. Die Offenbarung von Verhältnissen oder Umständen gegenüber diesen Organen dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens im Sinn der § 48a Abs. 4 lit. a und § 48e Abs. 1 Z 4 lit. a.“

5. § 60 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Finanzamt Österreich ist jedenfalls zuständig für

           1. die

                a) Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit,

               b) Weiterleitung und

                c) Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten

in Bezug auf Anträge auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/66/EU, ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2010 S. 1;

           2. die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen;

           3. die Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge im Sinn des Bundesgesetzes über die Ermächtigung zur Übernahme der Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge, BGBl. I Nr. 63/2011;

           4. die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges (§ 1 Abs. 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 – KfzStG 1992, BGBl. Nr. 449);

           5. die Entgegennahme und Erledigung von

                a) Anzeigen gemäß § 120 Abs. 1 und

               b) Anträgen auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Art. 28 UStG 1994

von Abgabepflichtigen, die unter § 61 Abs. 1 Z 5 bis 8 fallen und denen noch keine Steuernummer bekanntgegeben worden ist;

           6. die Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Bezüge und Vorteile von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte im Sinn des § 81 EStG 1988 im Inland (§ 47 Abs. 1 EStG 1988).“

6. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 lautet:

„(4) Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls zuständig für

           1. die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben;

           2. die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer gemäß § 94 Z 2 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988;

           3. die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988;

           4. Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des § 6b KStG 1988;

           5. Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß § 108 Abs. 5 EStG 1988, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 sowie § 108g Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988;

           6. Angelegenheiten betreffend das GSBG.“

b) Abs. 7 lautet:

„(7) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 8 hat ein Revisionsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 WGG die Liste der ihm am 1. Juli 2020 angehörenden Bauvereinigungen sowie alle nach diesem Stichtag erfolgenden Änderungen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.“

7. § 62 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Wirkungsbereich des Zollamtes Österreich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Zollamtes Österreich festzulegen.“

8. § 63 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer im grenzüberschreitenden Verkehr für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 – KfzStG 1992, BGBl. Nr. 449/1992),“

9. Nach § 63 wird folgende Unterabschnittsüberschrift und folgender § 64 samt Überschrift eingefügt:

„5. Zentrale Services

Organisation und Aufgaben

§ 64. (1) Der Wirkungsbereich der Zentralen Services erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz der Zentralen Services festzulegen.

(2) Den Zentralen Services obliegt für die Bundesfinanzverwaltung insbesondere

           1. die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsauslegung und Vollziehung,

           2. die Prüfung der Abgabenbehörden des Bundes und des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß § 115 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in Verbindung mit § 129 Abs. 2 der Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010,

           3. die Entwicklung, der Aufbau und die Optimierung von EDV-technischen Lösungen für die Budgetgebarung im Umfang der Aufgaben eines haushaltsleitenden Organes (§ 6 Abs. 2 BHG 2013) für das gesamte Finanzressort,

           4. die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten und

           5. die Unterstützung im Bereich der Datenverarbeitung.“

10. Die Unterabschnittsüberschrift vor § 76 lautet:

„6. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden“

11. In § 215 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes“ die Wortfolge „oder bei einer Finanzstrafbehörde“ eingefügt.

12. § 323 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 64 lautet:

„(64) § 49 Z 2 bis 4, § 54 Abs. 3, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 4 und Abs. 7, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Z 6 sowie die Unterabschnittsüberschrift vor § 76, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten nicht in Kraft.“

b) Nach Abs. 66 wird folgender Abs. 67 angefügt:

„(67) § 49 Z 2 und Z 3, § 54 Abs. 3, § 54a, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 4 und Abs. 7, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Z 6, § 64, die Unterabschnittsüberschrift vor § 76, sowie § 215 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

13. Nach § 323a wird folgender § 323b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Finanz-Organisationsreform 2020

§ 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Juli 2020 an die Stelle des am 30. Juni 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt an die Stelle der am 30. Juni 2020 zuständig gewesenen Zollämter.

(2) Die am 30. Juni 2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Juli 2020 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.

(3) Eine vor dem 1. Juli 2020 von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem 30. Juni wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde.

(4) Für Angelegenheiten, für die vor dem 1. Juli 2020 der Bundesminister für Finanzen zuständig gewesen ist und nach dem 30. Juni 2020 eine andere Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung zuständig ist, gilt zusätzlich zu Abs. 3 Folgendes:

           1. Die ab dem 1. Juli 2020 zuständige Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung tritt an die Stelle des Bundesministers für Finanzen.

           2. Die am 30. Juni 2020 beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Juli 2020 zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.

           3. Abweichend von Z 2 bleibt der Bundesminister für Finanzen zuständig für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren, die von ihm erlassene Bescheide gemäß § 103 EStG 1988 betreffen, wenn er die Bescheidbeschwerde bereits vor dem 1. Juli 2020 dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat.

(5) Bis 31. Dezember 2020 können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, innerhalb offener Frist auch unter Verwendung der falschen dieser drei Bezeichnungen wirksam eingebracht werden.

(6) Bis 31. Dezember 2021 können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV), BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016, sowie unter Verwendung der zum 30. Juni 2020 kundgemachten Anschriften der Finanzämter wirksam eingebracht werden.

(7) Bis 31. Dezember 2021 können Anbringen, für deren Behandlung das Zollamt Österreich zuständig ist, auch unter Verwendung der Bezeichnung der Zollämter gemäß § 11 AVOG 2010 – DV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016, sowie unter Verwendung der zum 30. Juni 2020 kundgemachten Anschriften der Zollämter wirksam eingebracht werden.

(8) Alle gemäß § 71 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 9/2010 oder gemäß § 3 AVOG 2010 erlassenen Delegierungsbescheide sind mit Ablauf des 29. Juni 2020 aufgehoben.

(9) Verliert eine Abgabenbehörde des Bundes nach dem 1. Juli 2020 durch Änderungen von Abgabenvorschriften ihre Zuständigkeit in einer bestimmten Angelegenheit, so können diese Angelegenheit betreffende Anbringen dennoch innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderungen weiter bei dieser Abgabenbehörde eingebracht werden. Die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde hat diesfalls nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern der Einschreiter nicht bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.“

Artikel 2

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 53 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist das Gericht nach den Abs. 1, 1a oder 2 zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.“

2. § 56b Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Vernehmung kann aus verfahrensökonomischen Gründen unter Verwendung einer technischen Einrichtung zur Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung erfolgen. Die zu vernehmende Person ist in die Amtsräumlichkeit zu laden, in welcher die Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung vorgenommen werden soll.“

3. Nach § 56b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ist die zu vernehmende Person wegen Krankheit, Gebrechlichkeit oder wegen eines sonstigen begründeten Hindernisses nicht in der Lage, der Ladung nachzukommen, kann die Vernehmung unter Verwendung einer technischen Einrichtung zur Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung jeweils in Anwesenheit eines Organs der Finanzstrafbehörde auch außerhalb einer Amtsräumlichkeit erfolgen.“

4. In § 56b Abs. 2 wird die Wortfolge „Vernehmung im Sinne des Abs. 1“ durch die Wortfolge „Vernehmung unter Verwendung einer technischen Einrichtung zur Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung“ ersetzt.

5. § 56b Abs. 3 lautet:

„(3) Wird von der Vernehmung auch eine Tonaufnahme oder eine Ton- und Bildaufnahme angefertigt, gilt § 56a sinngemäß. In Fällen des Abs. 1a kann die Unterschrift der vernommenen Person entfallen und ist dieser eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen. Diesfalls kann die vernommene Person innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen zur Niederschrift erheben.“

6. In § 87 Abs. 7 erster Satz wird die Wortfolge „der zuständigen Finanzstrafbehörde nächstgelegenen Haftlokal“ durch die Wortfolge „dem Ort der Festnahme nächstgelegenen Haftraum“ ersetzt.

7. In § 87 Abs. 7 letzter Satz wird das Wort „Haftlokalen“ durch das Wort „Hafträumen“ ersetzt.

8. § 99 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Finanzstrafbehörde ist auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften anzuordnen oder selbst durchzuführen. Die mit einer solchen Maßnahme betrauten Organe der Abgabenbehörden haben insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörden. Führen Organe der Finanzstrafbehörden die Nachschau oder Prüfung selbst durch, haben sie insoweit auch die Befugnisse der Organe der Abgabenbehörden. Das Ergebnis einer durch die Finanzstrafbehörde durchgeführten Nachschau oder Prüfung ist der Abgabenbehörde zur Wahrnehmung der dieser obliegenden Aufgaben zu übermitteln. Die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und 5 BAO gelten für Prüfungen gemäß diesem Absatz nicht.“

9. In § 125 Abs. 2 wird die Zeichenfolge „15 000“ durch die Zeichenfolge „10 000“ ersetzt.

10. Die Überschrift vor § 196a lautet:

„Zu § 31“

11. Die §§ 197 und 198 samt Überschriften lauten:

„Zu § 25

§ 197. (1) Für das Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen ist die Staatsanwaltschaft örtlich zuständig (§ 25 StPO), in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 hat oder zuletzt hatte. Fehlt es an einem solchen Ort oder kann er nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Fehlt es auch an einem solchen Ort oder kann er nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Kann danach keine Zuständigkeit festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Tat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde.

(2) Die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einem gerichtlich strafbaren Finanzvergehen Kenntnis erlangt, hat das Ermittlungsverfahren so lange zu führen, bis die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft nach Abs. 1 festgestellt werden kann.

(3) Im Übrigen ist § 25 Abs. 4, 5 und 7 StPO sinngemäß anzuwenden.

Zu § 36

§ 198. (1) Für das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen ist das Gericht örtlich zuständig (§ 36 StPO), in dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) seinen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 hatte oder davor zuletzt gehabt hatte. Fehlt es an einem solchen Ort oder kann er nicht festgestellt werden, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder davor zuletzt gehabt hatte. Fehlt es auch an einem solchen Ort oder kann er nicht festgestellt werden, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Kann danach keine Zuständigkeit festgestellt werden, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Tat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde.

(2) Kann nach Abs. 1 eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht bestimmt werden, so ist jenes Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die Anklage einbringt.“

12. § 227 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesfinanzverwaltung werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 8 Abs. 1 des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, gebühren.“

13. Nach § 265 Abs. 2 werden folgende Absätze 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f und 2g eingefügt:

„(2a) § 53 Abs. 3, § 99 Abs. 2, die Überschrift vor § 196a sowie § 197, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft. § 265 Abs. 2 lit. g und h treten außer Kraft.

(2b) § 53 Abs. 3, § 56b Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 87 Abs. 7, § 99 Abs. 2, die Überschrift vor § 196a sowie die §§ 197 und 198 samt Überschriften, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(2c) Hinsichtlich der Zuständigkeit des Spruchsenates nach § 58 Abs. 2 lit. a für Finanzvergehen, die vor dem 1. Juli 2020 begangen wurden, tritt durch das Inkrafttreten des § 58 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 keine Änderung zu der am 30. Juni 2020 geltenden Rechtslage ein, wenn einem Spruchsenat ausschließlich aufgrund des Inkrafttretens von Bestimmungen des Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019 oder des 2. Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2020, oder auch beider Gesetze, die Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses obläge.

(2d) Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen, die vor dem 1. Juli 2020 begangen wurden, tritt durch das Inkrafttreten der §§ 53 Abs. 1 und 58 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 keine Änderung zu der am 30. Juni 2020 geltenden Rechtslage ein, wenn das Gericht ausschließlich aufgrund des Inkrafttretens von Bestimmungen des Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019, oder des 2. Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2020, oder auch beider Gesetze, zu deren Ahndung zuständig wäre.

(2e) Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Ahndung von mit gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen, die vor dem 1. Juli 2020 begangen wurden, tritt durch das Inkrafttreten des § 53 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 keine Änderung zu der am 30. Juni 2020 geltenden Rechtslage ein, wenn das Gericht ausschließlich aufgrund des Inkrafttretens von Bestimmungen des Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019, oder des 2. Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2020, oder auch beider Gesetze, zu deren Ahndung zuständig wäre.

(2f) Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts für zum 30. Juni 2020 bei diesen anhängige Finanzstrafverfahren tritt durch das Inkrafttreten der §§ 197 und 198 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 keine Änderung ein.

(2g) In zum Ablauf des 30. Juni 2020 bereits anhängigen Finanzstrafverfahren können Anbringen nach diesem Zeitpunkt auch noch unter Verwendung der Bezeichnung der bis zum 30. Juni 2020 zuständig gewesenen Finanzstrafbehörde sowie unter Verwendung der bis zu diesem Zeitpunkt kundgemachten Anschrift dieser Finanzstrafbehörde wirksam eingebracht werden.“

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung

Das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Verweis „BGBl. Nr. 85/1989“ sowie nach dem Verweis „BGBl. I Nr. 60/2018“ jeweils ein Beistrich eingefügt.

2. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „GPLA“ durch die Wortfolge „Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA)“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. 104/2019 und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „der Betriebsstätte des Arbeitgebers (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)“ und tritt an Stelle der Wortfolge „des Finanzamtes“ die Wortfolge „eines Finanzamtes“.

2. In 26 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 5 und 6 eingefügt:

„(5) § 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.

(6) § 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung

Das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen hat ein Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Amtes für Betrugsbekämpfung festzulegen.“

2. § 3 Z 4 lautet:

         „4. im Geschäftsbereich Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit die Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften, unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder völkerrechtlichen Vereinbarungen ergebenden Aufgaben, soweit diese nicht den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden obliegen,

                a) als Central Liaison Office die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Abgabensachen,

               b) als Competence Center for International Cooperation in Fiscal Criminal Investigations (CC ICFI) die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen sowie

                c) im Rahmen von EUROFISC nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1909, ABl. Nr. L 311 vom 07.12.2018 S. 1.“

3. In § 8 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 1 und § 3 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft.

(4) § 1 und § 3 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 84 lautet:

§ 84. Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung im Voraus schriftlich anzuzeigen.“

2. In § 116k entfällt der letzte Satz.

3. Nach § 116k wird folgender § 116l angefügt:

§ 116l. (1) § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.

(2) § 84 und § 116k, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Umsetzung der OECD-Grundsätze der internationalen abgabenrechtlichen Amtshilfe (Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG, BGBl. I Nr. 102/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes“ die Wortfolge „oder das Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

2. In § 8 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Das Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Für die Durchführung der Bodenschätzung ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

2. § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. der Vorstand oder die Vorständin des zuständigen Finanzamtes (§ 1 Abs. 4) oder von ihm beauftragte rechtskundige Bedienstete des Finanzamtes als Leiter bzw. Leiterin des Schätzungsausschusses,“

3. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Bundesministerium für Finanzen oder das vom Bundesministerium für Finanzen beauftragte Finanzamt Österreich hat im Bedarfsfall unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke (Landesmusterstücke) nach Beratung im Landesschätzungsbeirat des jeweiligen Bundeslandes, in dem das Musterstück gelegen ist, auszuwählen und zu schätzen. Weiters hat das Finanzamt Österreich auch den Bundesschätzungsbeirat (Abs. 1) bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen.“

4. In § 17 werden nach Abs. 9 folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) § 1 Abs. 4, § 4 Abs. 3 Z 1 und § 5 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft.

(11) § 1 Abs. 4, § 4 Abs. 3 Z 1 und § 5 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Digitalsteuergesetzes 2020

Das Digitalsteuergesetz 2020, BGBl. I Nr. 91/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „für die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

2. In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 82a Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 dritter Satz entfällt die Wortfolge „die Finanzamtsnummer und“.

b) In Abs. 4 letzter Satz entfällt die Wortfolge „Finanzamtsnummer und“.

2. § 103 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 1a wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 107 Abs. 8 Z 3 und 4 wird jeweils das Wort „Abgabenkontonummer“ durch das Wort „Steuernummer“ ersetzt.

4. In § 124b wird nach Z 346 folgende Z 347 angefügt:

     „347. § 82a Abs. 4, § 103 Abs. 1 und Abs. 1a sowie § 107 Abs. 8 Z 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Finanzprokuraturgesetzes

Das Finanzprokuraturgesetz – ProkG, BGBl. I Nr. 110/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge „Finanz- und Zollämter“ durch die Wortfolge „die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 2 wird vor dem Punkt die Wortfolge „sofern der Präsident nicht einen anderen geeigneten Prokuraturanwalt mit seiner Vertretung betraut hat“ eingefügt.

3. In § 25 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 wird das Wort „Zollbehörden“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4a wird das Wort „Zollbehörden“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 37 wird nach Abs. 40 folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 und Z 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 wird wie folgt geändert:

1. In § 50 lauten Abs. 2 und Abs. 3:

„(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie des Finanzamtes Österreich.

(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Finanzamtes Österreich können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.“

2. In § 60 werden nach Abs. 41 folgende Abs. 42 und 43 angefügt:

„(42) § 50 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft.

(43) § 50 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Die Gemeinden haben den Finanzämtern und der Österreichischen Gesundheitskasse alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen.“

2. In § 16 werden nach Abs. 16 folgende Abs. 17 und Abs. 18 angefügt:

„(17) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.

(18) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 6 wird das Wort „Abgabenkontonummer“ durch das Wort „Steuernummer“ ersetzt.

2. In § 15 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 7)“.

b) In Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „In allen anderen Fällen des § 1 Abs. 1“ durch den Ausdruck „In Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

c) Abs. 5 lautet:

„(5) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug hat der Steuerschuldner den Beginn der inländischen Steuerpflicht beim Grenzübertritt dem Zollamt Österreich bekanntzugeben. Das Zollamt Österreich hat die Steuer nach den für den Zoll geltenden Rechtsvorschriften zu erheben. Der Steuerschuldner hat den Bescheid über die Festsetzung der Steuer im Inland mitzuführen und den Organen einer Abgabenbehörde auf Verlangen auszuhändigen. Beim Verlassen des Staatsgebietes hat das Zollamt Österreich, soweit erforderlich, die Steuer unter Anrechnung der beim Eintritt in das Staatsgebiet festgesetzten Steuer neu zu berechnen.“

2. § 7 samt Überschrift entfällt.

3. In § 11 Abs. 1 wird nach Z 10 folgende Z 11 angefügt:

       „11. § 6 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 7 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt

           1. in jenen Fällen, in denen der Abgabenschuldner ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt,

           2. in allen anderen Fällen dem Finanzamt Österreich.

Abweichend von Z 1 und 2 ist in jenen Fällen, in denen ein Fahrzeug im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet wird, jedenfalls das Finanzamt Österreich zuständig.“

2. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.“

3. § 12a Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.“

4. In § 15 werden nach Abs. 22 folgende Abs. 23 und 24 angefügt:

„(23) § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und § 12a Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft.

(24) § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und § 12a Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

Das Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „§ 20 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 9,“.

2. In § 33 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „bzw. § 28b“.

Artikel 19

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Zollamt Österreich kann das für die Erhebung der Umsatzsteuer eines bestimmten Abgabepflichtigen zuständige Finanzamt ersuchen, bei diesem eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit (§ 147 Abs. 2 BAO) vorzunehmen. Nach Beendigung der Außenprüfung ist dem Zollamt Österreich eine Abschrift des Prüfungsberichts zu übermitteln.“

2. In § 109 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Das Zollamt Österreich ist befugt, in Vollziehung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere der Betrugsbekämpfung, ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren

           1. aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Union oder

           2. aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder

           3. bei Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.“

3. § 110 lautet:

§ 110. Das Zollamt Österreich ist die zuständige Behörde für die zwischenstaatliche Amtshilfe und die internationale Zusammenarbeit nach Unterabschnitt 1 und nach Unterabschnitt 2 (ausgenommen § 115a), außer das Unionsrecht oder das Völkerrecht benennt ausdrücklich den Bundesminister für Finanzen als zuständige Behörde.“

4. In § 120 werden nach Abs. 1w folgende Abs. 1x und 1y angefügt:

„(1x) § 110 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.

(1y) § 25 Abs. 3, § 109 Abs. 1 erster Satz und § 110, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019 und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 111 Abs. 4 wird nach dem Wort „Versicherungsträger“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , das Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

2. Nach § 732 wird folgender § 733 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 20 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 733. § 111 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskassengesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Finanzstraf- und Abgabenbehörden sind für Zwecke der Erhebungen nach § 6 SBBG sowie nach § 7b AVRAG berechtigt“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist für Zwecke der Erhebungen nach § 6 SBBG berechtigt“ ersetzt.

2. In § 40 werden nach Abs. 38 folgende Abs. 39 und 40 angefügt:

„(39) § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.

(40) § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.

b) Im ersten Satz entfällt der Ausdruck „und“ nach dem Ausdruck „durchzuführen“ und wird nach diesem ein Punkt eingefügt.

c) Nach dem ersten Satz wird folgende Wortfolge eingefügt:

„Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt,“

d) In Z 3 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

2. In § 72 werden nach Abs. 7 folgende Abs. 8 und 9 eingefügt:

„(9) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.

(10) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“