ENTWURF

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, soll geändert werden, um neuere Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen.

Insbesondere soll die Möglichkeit rechtlich verankert werden, im Rahmen der Zulassung bestimmter Produktarten Risikominderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014, ABl. Nr. L 103 vom 05.04.2014 S. 22 (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung), mittels Leitlinien sowie durch Verordnung (im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) vorzusehen. Dies wird nicht zuletzt durch den Bericht der Kommission über die nachhaltige Verwendung von Biozidprodukten gemäß Art. 18 der Biozidprodukteverordnung, COM(2016) 151 final vom 17.03.2016, gestützt, dessen Schlussfolgerungen empfehlen, dass in Bezug auf die berufsmäßige Verwendung auf die Entwicklung von Leitliniendokumenten in Verbindung mit Schulungen und einer Zertifizierung der Verwender gesetzt werden soll. Hier sind die berufsmäßigen Verwender generell angesprochen und es wird dadurch deutlich gemacht, dass insbesondere für die Verwendung bestimmter Kategorien von Biozidprodukten, die auf Grund ihrer Eigenschaften ein besonderes Risiko darstellen können, solche Leitlinien zweckmäßig sind und, falls erforderlich, eine adäquate Sachkunde verlangt werden sollte.

Weiters soll klargestellt werden, dass Zulassungsbescheide im Wege des dafür gemäß Art. 71 der Biozidprodukteverordnung etablierten Registers für Biozidprodukte an die Antragsteller übermittelt werden können.

Das BiozidprodukteG soll an die aktuellen Datenschutzvorschriften angepasst werden.

Durch die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend Gebühren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (BiozidprodukteG-GebührentarifV 2014 – BP-GebTV 2014), BGBl. II Nr. 291/2014 wurden Gebühren festgelegt, die die im Zuge der Bearbeitung von Anträgen beispielsweise zur Wirkstoffgenehmigung oder zur Zulassung von Biozidprodukten anfallenden Kosten abdecken sollen. Da es sich dabei um fachlich hoch qualifizierte Tätigkeiten handelt, kann wegen der jährlichen Geldentwertung nicht garantiert werden, dass über mehrere Jahre der erforderliche behördliche Leistungsumfang beibehalten wird. Durch eine regelmäßige Anpassung der in der BP-GebTV 2014 angeführten Beträge zumindest an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex soll daher gesichert werden, dass der Behörde auch weiterhin die für die zügige Bearbeitung von Anträgen erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.

Veraltete Vorschriften betreffend Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten sollen an das geltende Unionsrecht angepasst und nicht mehr anwendbare Passagen aufgehoben werden.

Die Bestimmungen in § 17 BiozidprodukteG (Vorläufige Beschlagnahme) über die vorläufige Beschlagnahme und die Herstellung des rechtmäßigen Zustands sollen an die entsprechenden Regelungen des Bundesgesetzes über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB. I Nr. 104/2019, angeglichen werden, um für die Überwachungsorgane die Abläufe zu vereinfachen und klarer zu gestalten.

Bestimmungen über Revision, Beschwerde und Eintrittsrecht sollen auch in das BiozidprodukteG aufgenommen werden (vergleichbare Regelungen finden sich im ChemG 1996).

Bei den Strafbestimmungen in § 21 sollen die Subsidiaritätsklauseln entfallen, die auf Grund ihrer Verankerung in § 22 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, StF: BGBl. Nr. 52/1991 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, im BiozidprodukteG nicht mehr anzuführen sind.

Die Zuständigkeitsänderungen gemäß dem Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2020 (im Folgenden: BMG), sollen berücksichtigt werden.

Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Z 12 (Gesundheitswesen, Abfallwirtschaft) B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):

Der Eintrag zu § 17 soll geändert, die neuen Einträge zu §§ 22a und 22b eingefügt werden.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 1):

Neben der Aktualisierung eines Zitats soll die Tatsache berücksichtigt werden, dass sich Durchführungsrechtsakte nicht nur auf das Inverkehrbringen (erste Bereitstellung auf dem Markt), sondern auch auf die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung beziehen können.

Zu Z 4:

§ 1 Abs. 8 soll entfallen, da die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG mittlerweile aufgehoben und daher nicht mehr anwendbar sind.

Zu Z 5 und 6 (§ 2 Abs. 1 und 2):

Der Gesetzestext soll aktualisiert und gekürzt werden, wobei eine inhaltliche Änderung nicht vorgenommen worden ist. Vorgaben, die redundant zur Biozidprodukteverordnung sind, können entfallen.

Zu Z 7 (§ 2 Abs. 4 und 5):

Im Rahmen des Verfahrens zur gegenseitigen Anerkennung nationaler Zulassungen können gemäß Art. 37 der Biozidprodukteverordnung durch jeden Mitgliedstaat Zulassungen abgelehnt oder die Bedingungen der zu erteilenden Zulassung angepasst werden, um bestimmte Ziele der Risikominderung (zB Schutz der Umwelt oder der Gesundheit) zu erreichen.

Zu diesem Zweck soll mit einem neuen Abs. 4 im BiozidprodukteG verankert werden, dass in Leitlinien Risikominderungsmaßnahmen vorgesehen werden können, die letztlich in Zulassungen einfließen sollen, und die (10 Monate vor der Anwendung) auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht werden sollen. Betroffene Zulassungsinhaber und Zulassungswerber sollen nicht nur individuell über gemäß Art. 37 der Biozidprodukteverordnung abweichende Bedingungen informiert werden, sondern geplante Risikominderungsmaßnahmen sollen mit einer ausreichenden Vorlaufzeit öffentlich kommuniziert werden, um zu gewährleisten, dass eine Anpassung des Produktsortiments zeitgerecht erfolgen kann.

Mit einem neuen Abs. 5 soll in Anlehnung an das Pflanzenschutzmittelrecht eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, die es (im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) ermöglicht, von Zulassungsinhabern, Vertreibern und Verwendern von Biozidprodukten einen Sachkundenachweis zu verlangen und ein Bescheinigungssystem einzuführen. Dabei ist zu beachten, dass diese Maßnahmen sich auf Art. 37 der Bioziprodukteverordnung stützen und grundsätzlich für Biozidprodukte (zB für bestimmte Produktarten, Wirkstoffe und Anwendungsgebiete, vor allem für Rodentizide) dann greifen sollen, wenn Risikominderungsmaßnahmen unbedingt erforderlich sind. Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung hat ergeben, dass aus folgenden Gründen keine wesentlichen Auswirkungen hinsichtlich der Zahl der betroffenen Unternehmen und hinsichtlich der geschätzten jährlichen Gesamtbelastung zu erwarten sind:

1.      Da Händler, die Biozidprodukte anbieten, gewöhnlich auch mit Pflanzenschutzmitteln (PSM) handeln, sollte der Handel die Sachkunde künftig bei den Auffrischungskursen der PSM-Sachkunde für den Handel erwerben können, sofern einschlägige Inhalte (vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erarbeitet und zur Verfügung gestellt) dabei mitgeschult werden. Damit wäre kein zusätzlicher Aufwand (zeitlich/finanziell) für den Handel bzw. das Verkaufspersonal verbunden. Es handelt sich dabei nach Angaben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) um ca. 6000 Sachkundegeschulte in Österreich (ca. 2000 Betriebe).

2.      Landwirte mit PSM-Sachkunde würden die Sachkunde in verschiedenen Kursen und Weiterbildungen erwerben, die ebenfalls die einschlägigen Inhalte mitschulen. Ebenso wie für den Handel soll daher kein zusätzlicher Aufwand (zeitlich/finanziell) entstehen.

3.      Für die gemäß Z 1 und 2 erfassten Gruppen soll der jeweilige Ausweis (BAES- bzw. PSM-Ausweis) als Bescheinigung anerkannt werden, unter der Voraussetzung, dass die Inhalte geschult werden. Zusätzliche Kosten sind daher nicht zu erwarten.

4.      Für die sonstigen beruflichen Verwender würde eine Sachkundeschulung neu hinzukommen und ein Bescheinigungssystem über die Bezirksverwaltungsbehörden. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen beruflichen Verwendern zB um Kanalarbeiter, Gemeindearbeiter auf Bauhöfen (sofern sie nicht auch die PSM-Sachkunde benötigen und damit in die zweite Gruppe fallen) oder Nahrungsmittelerzeuger, Lebensmittelhandel usw. (sofern nicht professionelle Schädlingsbekämpfer eingesetzt werden) handelt. Unter diesen Bedingungen ist mit weit weniger als 10 000 Betrieben zu rechnen. Die gesamten jährlichen Kosten werden voraussichtlich weit unter der Wesentlichkeitsgrenze von 2,5 Mio € liegen, wenn die Schulung (1 Tag) mit Kosten von maximal 200 € pro Person angesetzt wird und weniger als 10 000 Personen pro Jahr geschult werden (200 x 10 000 = 2 Mio €/Jahr). Es ist jedoch zu erwarten, dass diese Zahl weit unterschritten wird, nicht zuletzt, weil sich viele Betriebe professioneller Schädlingsbekämpfer bedienen werden.

Zu Z 8 bis 10, 12, 14 bis 17, 22, 28, 30, 31, 44:

Die Bezeichnungen der Bundesministerien sollen an die durch das BMG vorgegebenen Zuständigkeiten und Bezeichnungen unter Verwendung einer korrekten gendergerechten Formulierung angepasst werden.

Zu Z 11 (§ 4 Abs. 3):

Mit dieser Änderung soll dem Umstand entsprochen werden, dass für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und der Europäischen Kommission sowie zwischen den Antragstellern und den zuständigen Behörden, der ECHA und der Europäischen Kommission gemäß Art. 71 der Biozidprodukteverordnung das von der Agentur eingerichtete Register für Biozidprodukte zu verwenden ist.

Zu Z 13 (§ 5 Abs. 1):

Ein Antragserfordernis für eine Wirkstoffgenehmigung ist die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der evaluierenden Behörde, dass sie die Bewertung übernehmen wird. Antragsteller können bei jeder europäischen Biozidbehörde vorstellig werden und um eine solche Bestätigung ersuchen. Die Bestätigung kann in Österreich nur aus bestimmten Gründen verweigert werden. Erachtet ein potentieller Antragsteller, dass die Behörde zu Unrecht keine Bestätigung ausgestellt hat, soll er einen Bescheid über die Ablehnung einer Bestätigung verlangen und den Rechtsweg beschreiten können. Viele potenzielle Antragsteller erkundigen sich im Vorfeld über die Kapazitäten von Behörden und wählen danach „ihre“ Behörde aus. Zeigt sich eine Behörde überlastet, wird von einer Antragstellung meist abgesehen. In der Praxis wurde von der österreichischen Biozidbehörde noch in keinem Fall eine Ablehnung mit Bescheid ausgesprochen.

Zu Z 18 (§ 5 Abs. 7):

Hier soll eine Klarstellung im Sinne der durch die Biozidprodukteverordnung etablierten Verfahrensabläufe vorgenommen werden. So sieht Artikel 71 der Biozidprodukteverordnung ein verpflichtendes Register für Biozidprodukte vor, das bei der ECHA eingerichtet wurde. Gemäß Artikel 71 Abs. 6 der Biozidprodukteverordnung müssen die zuständigen Behörden (in der englischen Fassung „shall“) dieses Register zur Erfassung und Übermittlung ihrer Beschlüsse über die Zulassung von Biozidprodukten verwenden. Somit sind die Behörden auf Basis der vorliegenden Biozidprodukteverordnung verpflichtet, sämtliche Bescheide über dieses Register den Antragstellern zuzustellen. Diese Verpflichtung im Rahmen der unmittelbar geltenden EU-Verordnung rechtfertigt nach der Rechtsprechung des EuGH und des VfGH (auch zu Art. 11 Abs. 2 B-VG) eine abweichende Regelung vom Zustellgesetz in Bezug auf die Zustellung behördlicher Schriftstücke im Biozidproduktegesetz zu treffen. Die hier gewählte Kann-Bestimmung lässt der Behörde im Rahmen ihres gesetzmäßigen Ermessens jedoch weiterhin die Möglichkeit offen, Bescheide auch im Postwege zuzustellen. Darüberhinaus dient die Bestimmung auch der Vereinfachung und Harmonisierung des nationalen Zulassungsverfahrens, da § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes bereits die Antragstellung in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte zwingend vorsieht.

Zu Z 19 bis 21 (§ 5 Abs. 8 und § 8 Abs. 3):

Ursprünglich fehlerhafte alte Bezeichnungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sollen aktualisiert werden (in § 5 Abs. 8 fehlt die Wortfolge „, Umwelt und Wasserwirtschaft“; in § 8 Abs. 3 befindet sich zwei mal ein überflüssiger Beistrich zwischen den Worten „Umwelt“ und „und“).

Zu Z 23 und 24 (§ 10 Abs. 1 und 2):

In Abs. 1 soll eine Anpassung an das geltende Datenschutzrecht vorgenommen werden. In der EU ist dies die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO). Personenbezogene Daten sind in Art. 4 Nummer 1 der DSGVO definiert. Der vierte Satz soll entfallen, da eine gesonderte Erwähnung der Geltung dieser Rechtsmaterie für die Sammlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten an die Europäische Kommission nicht erforderlich ist.

In Abs. 2 soll der letzte Satz entfallen, da eine gesonderte Erwähnung des geltenden Datenschutzrechts nicht erforderlich ist.

Zu Z 25 (§ 11 Abs. 1):

Für die Erlassung künftiger Neufassungen oder Novellierungen der BP-GebTV 2014 soll der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort das Einvernehmen zugestanden werden.

Zu Z 26 (§ 11 Abs. 3):

Da für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) keine Unterschiede in der Höhe der Gebühren bestehen, sondern nur hinsichtlich allfälliger Teilzahlungen, soll eine Korrektur vorgenommen werden.

Zu Z 27 (§ 11 Abs. 5):

Der bisherige Text des § 11 Abs. 5 soll entfallen, da in der gegenwärtigen Praxis nur die Validierungsgebühren im Vorhinein verlangt werden und darüber hinaus den KMUs Teilzahlungen gestattet werden.

Mit dem neuen Text soll eine Valorisierung für die mit der BP-GebTV 2014 festgelegten Gebühren vorgenommen werden, damit die Anträge gemäß § 1 BP-GebTV 2014 zügig und fachlich adäquat bearbeitet werden können und auch in Zukunft die von der Wirtschaft erwartete Qualität sicher gestellt werden kann. Diese Verpflichtung zur kostendeckenden Festsetzung der Gebühren ergibt sich aus Art. 80 Abs. 3 lit. a der Biozidprodukteverordnung, wonach die Höhe der Gebühren so festzusetzen ist, dass sichergestellt ist, dass die Einnahmen aus den Gebühren grundsätzlich ausreichen, um die Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu decken. Dementsprechend soll der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres herangezogen werden, um die Anpassung der Gebühren für ein bestimmtes Kalenderjahr vorzunehmen. Ohne eine solche Adaptierung könnten diese Aufgaben, deren kompetente Erledigung im Interesse der Antrag stellenden Firmen liegt, in Zukunft nicht mehr im bewährten Ausmaß durchgeführt werden. Zur Umsetzung dieser Maßnahme soll jährlich eine Kundmachung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und auf der Biozid-Internetseite der Umweltbundesamt GmbH veröffentlicht werden. Bestimmte Anforderungen, die solche Kundmachungen zu erfüllen haben, um deren Verordnungscharakter sicherzustellen, wie dauerhafte unveränderte Zugänglichkeit im Internet, die unentgeltliche Verfügbarkeit, Benennung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers und die Rechtsgrundlage im BiozidprodukteG, sollen gesetzlich festgelegt werden.

Die auf Grund der im Entwurf vorgesehenen Valorisierung von Gebühren zu erwartenden Mehrkosten für österreichische Antragsteller (Anmerkung: nur ca. 10 % aller Anträge) wurden abgeschätzt und liegen in folgendem Rahmen: betroffen sind ca. 15 Firmen jährlich, die in Summe schätzungsweise Gebühren in der Höhe von 150.000 € für Leistungen zu entrichten haben, die für Bewertungs-, Genehmigungs- und Zulassungsverfahren erbracht werden. Bei einer Gebührenvalorisierung in der Größenordnung von ca. 2 % p.a. ist folglich insgesamt mit ca. 3.000 € Gesamtbelastung für österreichische Unternehmen jährlich zu rechnen – dabei ist jedoch anzumerken, dass diese Mittel dazu dienen, Anträge für die Genehmigung von Wirkstoffen, für die Zulassung von Biozidprodukten oder Biozidproduktfamilien usw. zu bearbeiten und zu bewerten, und solche Anträge im Interesse der Wirtschaft effizient und fachlich adäquat zu behandeln. Wegen der jährlichen inflationsbedingten Entwertung der für bestimmte Leistungen zu bezahlenden Beträge wäre ohne die Valorisierung nicht sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten längerfristig im Interesse der Wirtschaft adäquat durchgeführt werden können.

Zu Z 29:

§ 12 Abs. 2 soll entfallen, da nunmehr ausschließlich die Kriterien für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-V) anzuwenden sind und darüber hinaus § 3 ChemG 1996 bereits aufgehoben wurde.

Zu Z 32 (§ 14 Abs. 5):

Biozidprodukte können über die in Art. 19 Abs. 4 lit. a (lit. a ist mittlerweile nicht mehr anwendbar) oder lit. b (akute Toxizität, karzinogen, mutagen usw.) der Biozidprodukteverordnung genannten Eigenschaften hinausgehend für die Verwendung durch die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) nicht zugelassen sein. Dafür können verschiedene Gründe ausschlaggebend sein wie zB die Vorschreibung von Risikominderungsmaßnahmen gemäß Art. 37 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung, oder die Produkte wurden von vornherein nicht für die Verwendung durch private Verbraucher beantragt. In diesen Fällen soll klargestellt werden, dass keine Abgabe an die breite Öffentlichkeit erfolgen darf. Ein konkretes Beispiel sind Rodentizide mit Wirkstoffen der zweiten Generation (second-generation anticoagulant rodenticides, SGAR), die in Österreich nicht an private Verbraucher abgegeben werden dürfen. Zur Einhaltung sind nicht nur die Zulassungsinhaber, sondern auch die Handelsunternehmen verpflichtet.

Zu Z 33 (§ 17 Überschrift):

In der Überschrift soll zum Ausdruck kommen, dass neben der vorläufigen Beschlagnahme auch die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes geregelt wird.

Zu Z 34 und 35 (§ 17 Abs. 3 und 12):

Die Bestimmungen sollen an die in § 68 ChemG 1996 festgelegte Vorgangsweise angeglichen werden, wobei aber die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht nur subsidiär zur Beschlagnahme aufgetragen werden können soll. Da es sich in der Regel sowohl bei Chemikalien als auch bei Biozidprodukten um chemische Produkte handelt, die Überwachungsorgane in den Bundesländern überwiegend sowohl für Chemikalienrecht als auch für Biozidprodukte zuständig sind, und darüber hinaus viele Bestimmungen des Chemikalienrechts (zB Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung, Sicherheitsdatenblätter) gleichzeitig auch für Biozidprodukte gelten, erscheint eine Anlehnung an das ChemG 1996 sinnvoll.

In Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 12 soll in Analogie zu § 68 Abs. 1 ChemG 1996 für den Landeshauptmann die Möglichkeit geschaffen werden, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mittels Bescheides anzuordnen. Weiters soll es den Überwachungsorganen ermöglicht werden, in Fällen grober Kennzeichnungsmängel die Verwendung von Biozidprodukten oder behandelten Waren vorläufig zu untersagen, bis der rechtmäßige Zustand hergestellt ist. Zudem soll auch auf die sinngemäße Anwendung des § 50 Abs. 5a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 abgestellt werden. Weiters soll eine verhältnismäßige Vorgangsweise dadurch sichergestellt werden, dass vor Bescheiderlassung dem Normunterworfenen eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands eingeräumt werden soll.

Zu Z 36 (§ 21 Abs. 1 Z 1):

Mit einer Ergänzung soll in der Strafbestimmung eine Klarstellung erfolgen, da gemäß dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 5 der Biozidprodukteverordnung bei der Verwendung die in der Zulassung enthaltenen Auflagen sowie auch die Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften gemäß Art. 69 einzuhalten sind.

Zu Z 37 (§ 21 Abs. 1 Z 20):

Mit dieser Änderung soll die nicht mehr geltende alte Verordnung, die Wirkstoffe für die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms enthielt, durch die aktuell geltende Verordnung über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe ersetzt werden.

Zu Z 38 und 39 (§ 21 Abs. 1 und 2):

Die Subsidiaritätsklausel ist auf Grund von § 22 Abs. 1 VStG obsolet und soll daher aufgehoben werden.

Zu Z 40 (§ 22 Abs. 1):

Entfall eines Teils des Zitats, der bereits mit der Änderung von § 17 Abs. 3 angeführt wird.

Zu Z 41 (§§ 22a und 22b):

Die Bestimmungen über Beschwerde und Eintrittsrecht (§ 22a) sowie Revision (§ 22b) für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sollen in das BiozidprodukteG aufgenommen werden.

§ 22a (Beschwerde und Eintrittsrecht):

Mit Abs. 1 sollen die belangten Behörden verpflichtet werden, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln, damit die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von seinem in Abs. 2 normierten Eintrittsrecht gegebenenfalls Gebrauch machen kann.

Mit Abs. 2 soll entsprechend § 19 VwGVG (der seinerseits auf Art. 136 Abs. 2 letzter Satz B-VG beruht) der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ein jederzeitiges Eintrittsrecht an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde eingeräumt werden, um auf einen einheitlichen Vollzug und eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften hinzuwirken. Das Eintrittsrecht soll sowohl für das Vorverfahren gemäß dem 2. Abschnitt VwGVG als auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß dem 3. Abschnitt VwGVG gelten. Das Eintrittsrecht in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergibt sich ex lege aus § 22 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG).

§ 22b (Revision):

Mit Abs. 1 sollen die belangten Behörden verpflichtet werden, unverzüglich die Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte in schriftlicher Ausfertigung zu übermitteln, damit die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sein (auf Grundlage des Art. 133 Abs. 8 B-VG) gemäß Abs. 2 festgelegtes Revisionsrecht im gegebenen Fall rechtzeitig ausüben kann. Die Legaldefinition der belangten Behörde findet sich in § 9 Abs. 2 VwGVG. Art. 133 Abs. 8 B-VG normiert die Möglichkeit, durch Bundesgesetz vorzusehen, wer in anderen als den im B-VG ausdrücklich aufgezählten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann. Von dieser Möglichkeit soll mit Abs. 2 Gebrauch gemacht werden und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Revisionsrecht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte eingeräumt werden, um auf einen einheitlichen Vollzug und eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften hinzuwirken.

Zu Z 42 (§ 25 Abs. 11):

Die Änderungen sollen mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft treten.

Zu Z 43 (§ 26 Abs. 2):

Durch die Änderung des Abs. 2 soll – zusätzlich zum bereits bisher bestehenden Einvernehmen (§ 14 Abs. 1) – das Einvernehmen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 verankert werden.