115 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 402/A der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, das Zivildienstgesetz 1986, das KMU-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs-gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommen-steuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuer-gesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichts-gesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Telekommunikationsgesetz 2003, das ABBAG-Gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das COVID-19-FondsG, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Psychotherapiegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Epidemiegesetz 1950, das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Postmarktgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz) erlassen werden (3. COVID-19-Gesetz)

Die Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 2. April 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Die Regelung soll ermöglichen, dass Einbringungs-, Veröffentlichungs- und Informationspflichten, die beispielsweise auf Grund eines nicht rechtzeitig zustande gekommenen Organbeschlusses nicht eingehalten werden können und die in direktem Zusammenhang mit den Auswirkungen der COVID-19-Krise stehen, von der FMA auf begründeten Antrag oder durch Verordnung erstreckt werden können. Die genannten Kategorien von Pflichten sind unabhängig von ihrer jeweiligen Form und ihrem jeweiligen Übermittlungs- oder Bereitstellungsrahmen erfasst. Die umfassten Informationspflichten der Beaufsichtigten schließen solche an die FMA, die Oesterreichische Nationalbank und beliehene Rechtsträger (wie zum Beispiel die Oesterreichische Kontrollbank und die Wiener Börse) ebenso wie solche an Kunden oder andere vergleichbare Informationsadressaten ein. Die Regelung bezieht sich auch auf materiell-rechtliche Fristen.

Der Antrag ist, soweit zumutbar, schriftlich elektronisch einzubringen. Die elektronische Einbringung ist unzumutbar, wenn der Antragsteller nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt.

Im Interesse der Finanzmarktstabilität bzw. der Verwaltungsökonomie wird die FMA ermächtigt, auch durch Verordnung Fristen zu verlängern oder nähere Bestimmungen zur Antragstellung vorzusehen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Garantiegesetzes 1977)

Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, werden den betroffenen Unternehmen Garantien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise gemäß Garantiegesetz zur Verfügung gestellt. Der Bundesminister für Finanzen wird daher ermächtigt für Verbindlichkeiten der Austria Wirtschaftsservice GmbH im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, die von der COVID-19-Krisensituation betroffen sind, temporär Schadloshaltungsverpflichtungen zu übernehmen. Damit dies in ausreichendem Maß geschehen kann, soll der Bundesminister für Finanzen in Abweichung von § 1 Abs. 2 ebenfalls ermächtig werden, durch Verordnung das Gesamtobligo anzupassen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes)

Die fortschreitenden Infektionen mit dem COVID-19 sowie die damit verbundenen Maßnahmen führen zu Einschränkungen des täglichen Lebens und begrenzen die Möglichkeiten der Bevölkerung, ihre üblichen Erledigungen durchzuführen. Es soll daher gewährleistet werden, dass Rechtsträger aufgrund dieser außerordentlichen Situation keine finanziellen Nachteile durch Versäumung wichtiger Fristen erleiden. Daher werden die Fristen gemäß § 5 zur Übermittlung der Daten, über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde, bis zum Ablauf des 30. April 2020 bei Vorliegen der in den gesetzlich vorgeschlagenen Bestimmungen genannten Voraussetzungen unterbrochen. Daher wird der Lauf der Meldefrist, sowohl für Erstmeldungen als auch für Änderungsmeldungen, bis zum Ablauf des 30. April 2020 gehemmt. Dies betrifft die Frist von vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland, die Frist von vier Wochen zur Meldung von Änderungen der Angaben nach Kenntnis der Änderung und die Frist von vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung für die Meldung der bei der Überprüfung festgestellten Änderungen oder der Bestätigung der gemeldeten Daten. Die Erleichterungen sollen sowohl für meldepflichtige Rechtsträger als auch für meldebefreite Rechtsträger gelten, bei denen die Meldebefreiung weggefallen ist oder die auf die Meldebefreiung verzichtet haben.

Durch diese Maßnahme soll in erster Linie die Verhängung von Zwangsstrafen und Einleitung von Verfahren und die Verhängung von Strafen wegen Finanzvergehen aufgrund der Versäumung von Fristen in dem oben genannten Zeitraum verhindert werden. Zu beachten ist aber auch, dass das Register der wirtschaftlichen Eigentümer eine wichtige Funktion zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hat, die es nur dann gewährleisten kann, wenn die Daten im Register auch aktuell sind. Deswegen sollten nach Möglichkeit Meldungen auch innerhalb dieses Zeitraums vorgenommen werden.

Aufrecht soll aus diesem Grund auch die Verpflichtung zur Setzung von Vermerken von Verpflichteten gemäß § 11 bleiben, da Vermerke ganz wesentlich für die Gewährleistung der Aktualität und Richtigkeit der im Register eingetragenen Daten sind und diese auch ohne größeren Aufwand im elektronischen Wege gesetzt werden können. Zu beachten wird jedoch sein, dass aufgrund der mit COVID-19 verbundenen Maßnahmen eine den jeweiligen Umständen angepasste, längere Frist für die Berichtigung einer unrichtigen oder unvollständigen Eintragung nach dem Hinweis des Verpflichteten an seinen Kunden „angemessen“ im Sinne des § 11 Abs. 3 sein wird. Zudem wird auch bei der Beurteilung, ob Daten „unrichtig oder unvollständig“ sind zu berücksichtigen sein, ob eine Verpflichtung zur Meldung der jeweiligen Daten besteht. Im Ergebnis besteht daher für Eintragung, die aufgrund der Hemmung der Meldepflicht unrichtig sind, keine Pflicht zur Setzung eines Vermerkes.

In Abs. 4 soll gewährleistet werden, dass für den Fall einer länger andauernden Einschränkung des täglichen Lebens durch Maßnahmen der Bundesregierung die Frist des 30. April 2020 durch Verordnung weiter erstreckt werden kann.

Zu Artikel 4 (Änderung des Zivildienstgesetzes 1986)

Um den im Zuge der sogenannten „Corona-Krise“, hervorgerufen durch die sprunghafte Verbreitung des Erregers COVID-19, möglicherweise auftretenden Problemen im Bereiche der Versorgung mit ausreichend befähigtem Sanitäts- und Pflegebetreuungspersonal begegnen zu können, sind entsprechende Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung administrativer Vorgänge erforderlich.

Die Z 1 soll das bisherige für den ordentlichen Zivildienst geltende Regime betreffend Dienstfreistellungen systemkonform fortführen.

Die Z 2 dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Im Interesse der Rechtssicherheit sollen weitere Klarstellungen betreffend die Möglichkeit der Heranziehung von Rechtsträgern für die Abwicklung der Zuweisung von außerordentlichen Zivildienstleistenden getroffen werden (Z 3 bis 5).

Die mit Artikel 14 des 2. COVID-19-Gesetzes geschaffenen Sonderregelungen sehen einen Entfall des Zivildienstgeldes (§ 28 Abs. 4 ZDG) vor. Die in § 28 Abs. 11 in der Fassung des BGBl. I Nr. 16/2000 dem mit der administrativen Abwicklung betrauten Rechtsträger auferlegte Verpflichtung, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG zu entrichten, erscheint unsachlich und als nicht vertretbare Belastung. Daher soll der Bund diese Beiträge ersetzen (Z 6).

Zu Artikel 5 (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 6a):

Im Zusammenhang mit der Krise, die durch die Ausbreitung des Coronavirus weltweit und in Österreich ausgelöst wurde, hat die österreichische Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die die mittelständisch geprägte österreichische Wirtschaft stabilisieren sollte. Durch die Einbindung in (internationale) Lieferketten und die Einnahmenausfälle durch Konsum- und Investitionszurückhaltung kommen immer mehr Unternehmen insbesondere in Liquiditätsprobleme. Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für heimische Unternehmen kommt, werden den betroffenen Unternehmen Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (und Kreditstundungen) gemäß KMU-Förderungsgesetz zur Verfügung gestellt.

Schnelle und unbürokratische Hilfe sind in Krisensituationen von besonderer Bedeutung. Aufgrund der Antragsdynamik und der hohen Fallzahlen sind Zusagen/Genehmigungen ohne Zeitverzögerungen praktisch ohne Alternative. Die Abwicklungsstelle ist darin bestmöglich zu unterstützen. Für einen bestimmten Zeitraum soll daher die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreter) im Abwicklungsprozess nicht erforderlich sein. In diesen Fällen ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt, die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern.

Im Zusammenhang mit Maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2a ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) gemäß Abs. 5 bis 7 nicht erforderlich. In diesen Fällen ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Falle der AWS und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Falle der ÖHT ermächtigt, die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern. Verweigert die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Zustimmung, so darf die Gesellschaft die Garantie nicht übernehmen.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 9):

Im Zusammenhang mit der Krise, die durch die Ausbreitung des Coronavirus weltweit und in Österreich ausgelöst wurde, hat die österreichische Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die die mittelständisch geprägte österreichische Wirtschaft stabilisieren sollte. Durch die Einbindung in (internationale) Lieferketten und die Einnahmenausfälle durch Konsum- und Investitionszurückhaltung kommen immer mehr Unternehmen insbesondere in Liquiditätsprobleme. Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für heimische Unternehmen kommt, werden den betroffenen Unternehmen Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (und Kreditstundungen) gemäß KMU-Förderungsgesetz zur Verfügung gestellt.

Schnelle und unbürokratische Hilfe sind in Krisensituationen von besonderer Bedeutung. Zur Ermöglichung einer besonders schnellen Bereitstellung von Überbrückungsgarantien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise soll nach dem Vorbild der Sonderregelung in § 3 Versicherungsvertragsgesetz gesetzlich verankert werden, dass zur Erfüllung des Schriftformgebotes des § 1346 Abs. 2 ABGB und des § 24 (1) ARR für Überbrückungsgarantien die Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimilie) genügt.

Zu Artikel 6 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Härtefallfonds)

Die Agrarmarkt Austria ist in Ansehung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe die sachnähere Körperschaft. Da sie in jedem Fall in die Abwicklung des Förderprogramms eingebunden werden muss, ist es zweckmäßig, sie direkt damit zu betrauen und nicht den Umweg über eine komplexe Vertragskonstruktion zu nehmen. Das Gesetz ist entsprechend anzupassen. Ebenso wird ein Teil der aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zur Verfügung gestellten Mittel der Agrarmarkt Austria bereitgestellt.

Aufgrund der Ausweitung des Kreises der potentiell Förderungsberechtigten weit über den Kreis der Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft hinaus ist es zur Ermöglichung der Abwicklung des Förderprogrammes und der Durchführung der in den Richtlinien vorgesehenen Kontrollen erforderlich, zweierlei sicherzustellen: Einerseits müssen, um die Zahl der zu erwartenden Anträge rasch bearbeiten zu können, sachnahe, also mit den Verhältnissen in der jeweiligen Zielgruppe vertraute Rechtsträger wie für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft die Wirtschaftskammern in den Ländern vertraglich eingebunden werden können; andererseits müssen auch die zur Prüfung der Fördervoraussetzungen erforderlichen Daten von den Abwicklern abgefragt werden können. Letzteres bedingt die Erweiterung des Kreises der von § 3 zur Datenübermittlung Verpflichteten um die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (im Hinblick auf das in § 2a verankerte Gebot der Meldung der LFBIS-Nummer der Betriebsinhaber) und um die Österreichische Gesundheitskasse (in Ansehung der Neuen Selbständigen).

Zu Artikel 7 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes)

Infolge der hohen Anzahl an Kurzarbeitsmeldungen wird mit dem vorgesehenen Betrag von 1000 Mio. € im Jahr 2020 nicht das Auslangen zu finden sein. Die Obergrenze soll daher für das Jahr 2020 per Verordnung den Gegebenheiten flexibel angepasst werden können.

Zu Artikel 8 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes):

Im § 18b Abs. 1 AVRAG wurde für Arbeitnehmer die Möglichkeit der Gewährung einer Sonderbetreuungszeit für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr durch den Arbeitgeber in der Dauer von bis zu 3 Wochen geschaffen. Eine derartige Sonderbetreuungszeit soll auch für Arbeitnehmer ermöglicht werden, wenn mangels verfügbarer Betreuungskräfte eine 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes wegfällt und der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, die überwiegende Betreuung eines Angehörigen (alle Bluts- und Wahlverwandte) ab dem Zeitpunkt des Wegfalls übernimmt. Von der Regelung des § 18 Abs. 1 AVRAG sollen auch die Fälle erfasst werden, in denen Menschen mit Behinderung auf Grund einer freiwilligen Maßnahme der Einrichtung oder der freiwilligen Herausnahme des Menschen mit Behinderung aus der Einrichtung zu Hause betreut werden.

Sonderbetreuungszeit kann nur bis 31. Mai 2020 vereinbart werden; für die Abwicklung der Anträge auf Vergütung durch den Bund gelten die Regelungen über diesen Zeitpunkt hinaus.

Zu Artikel 9 (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes)

Zu § 170 Abs. 1 und zu § 264:

Im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes wurde die Tätigkeitsdauer der Organe der betrieblichen Interessenvertretung, die im Zeitraum von 16. März bis 30. April 2020 endet, verlängert, bis neue Organe gewählt worden sind und diese sich konstituiert haben. Jedoch ist nicht für alle Organe, deren Tätigkeitsdauer nach dem 30. April 2020 endet, die Vorbereitung einer entsprechenden Wahl gesichert, da die Einberufung der entsprechenden Versammlungen zur Bestellung der Wahlvorstände aufgrund der aktuellen Krisensituation nicht möglich ist und es so zu einer vertretungslosen Zeit in Betrieben kommen kann. Der Wahlvorstand ist nach den Vorgaben des ArbVG so rechtzeitig zu bestellen, dass die neugewählten Organe bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Organe ihre Konstituierung vornehmen können, jedenfalls aber nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer der Organe. Endet z. B. die Tätigkeitsdauer eines Betriebsrates am 10. Mai 2020, muss das Wahlverfahren Anfang/Mitte April 2020 mit einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands, die mit einer 14-tägigen Frist einberufen werden, gestartet werden; der Wahlvorstand hat die Wahl innerhalb von vier Wochen durchzuführen und die Konstituierung hat innerhalb von 6 Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Durch die Änderung in Abs. 1 sollen vertretungslose Zeiten verhindert werden.

Zu Artikel 10 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)

Die Landwirtschaft zählt zum versorgungskritischen Bereich in der COVID-19-Krise. Die vorgeschlagene Sonderregelung soll sicherstellen, dass landwirtschaftliche Betriebe während dieser Krise drittstaatsangehörige Saisonarbeitskräfte über die geltende neunmonatige Maximalbeschäftigungsdauer hinaus beschäftigen können, um so den reibungslosen Ablauf der Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit heimischen Nahrungsmitteln zu gewährleisten. Die zunehmenden Reisebeschränkungen innerhalb der Europäischen Union und in den Herkunftsländern der Saisonarbeitskräfte haben zur Folge, dass viele landwirtschaftliche Hilfskräfte und Erntehelfer, für die zum Teil auch schon Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurden, die Arbeit nicht aufnehmen können. Um einen drohenden Arbeitskräfteengpass hintanzuhalten, soll daher die zulässige Beschäftigungsdauer für jene Saisonarbeitskräfte, die bereits bewilligt beschäftigt sind und für dringende Arbeiten benötigt werden, erweitert werden. Diese Maßnahme ist infolge ihrer engen zeitlichen Befristung und aus Anlass der COVID-19 Krisensituation mit dem EU-Recht, insbesondere der EU-Saisonarbeiterrichtlinie 2014/36/EU vereinbar.

Zu Artikel 11 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu § 124b Z 348:

Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation steuerfrei sind. Davon erfasst sind Zuschüsse aus dem Härtefallfonds nach dem Härtefallfondsgesetz (BGBl. I Nr. 16/2020), Zuwendungen aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (z. B. Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit) und Mittel aus dem Corona-Krisenfonds. Beispiel: Werden aus dem Corona-Krisenfonds 75 % einer Betriebsausgabe ersetzt, so ist der Ersatz der Kosten steuerfrei. Die restlichen 25 % können weiter als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Bestimmung ist ab dem 1. März 2020 anzuwenden.

Zu § 124b Z 349:

Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt, dann soll wie z. B. auch im Krankheitsfall, das Pendlerpauschale wie bisher berücksichtigt werden können. Ebenso sollen Zulagen und Zuschläge, die im laufenden Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Fall einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise weitergezahlt wird, weiterhin steuerfrei behandelt werden dürfen.

Zu § 124b Z 350:

Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krisensituation leisten Mitarbeiter in Bereichen, die das System aufrechterhalten, Außergewöhnliches. Werden sie dafür vom Arbeitgeber extra entlohnt, dann sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zum Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt werden. Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID stehen. Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden sind daher nicht steuerfrei.

Zu § 124b Z 351:

Für Ärzte, die nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben und ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, und die während der COVID-19-Pandemie erneut als Arzt gemäß § 36b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 16/2020, tätig werden, soll § 37 Abs. 5 Z 3 zweiter Satz EStG 1988 nicht zur Anwendung kommen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein durch die Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit zurückzuführendes Überschreiten der betraglichen Grenzen des § 37 Abs. 5 Z 3 zweiter Satz EStG 1988 der Anwendung des Hälftesteuersatzes auf den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nicht entgegensteht.

Zu Artikel 12 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Mit der Anpassung des Gebührengesetzes 1957 sollen insbesondere Bürgschaften befreit werden, die als Maßnahme zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation die Liquidität der betroffenen Unternehmen sicherstellen. Außerdem sollen beispielsweise Bestandverträge von den Hundertsatzgebühren befreit werden, die von Gebietskörperschaften oder Hilfsorganisationen abgeschlossen werden, um die medizinische Versorgung in Österreich sicherzustellen. Die Befreiungsbestimmung soll rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Zu Artikel 13 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu Z 1 (§ 265):

Aufgrund des Auftretens von COVID-19 in Österreich war es nicht möglich, die für die Organisationsreform der Finanzverwaltung des Bundes erforderlichen Vorarbeiten rechtzeitig vor dem 1. Juli 2020 abzuschließen. Das Inkrafttreten der Organisationsreform der Finanzverwaltung des Bundes wird daher um ein halbes Jahr auf den 1. Jänner 2021 verschoben.

Zu Z 2 (§ 265a Abs. 1 und 3a):

In die Bestimmung betreffend Unterbrechung von Verfahrensfristen sollen weitere Fristen aufgenommen werden. Außerdem soll aufgrund der Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die Maßnahmen infolge der COVID-19 Pandemie, die sich auch auf Verfahren vor dem Spruchsenat und dem Bundesfinanzgericht auswirken, bis 30. September 2020 die Beschlussfassung in den Senaten sowohl unter Einsatz technischer Mittel als auch im Umlaufweg ermöglicht werden.

Zu Artikel 14 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes)

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz):

Durch die Änderung des Abs. 3 soll es Inhabern von Verwendungsbetrieben ermöglicht werden, bestimmte Vergällungen ohne die Anwesenheit von Zollorganen selbst durchzuführen.

Zu Z 2 (§ 116l):

Wird ein Erzeugnis, das für die Herstellung von Desinfektionsmitteln (Biozidprodukten oder vergleichbaren Desinfektionsmitteln) zur hygienischen Händedesinfektion und Flächendesinfektion dienen soll, und das nachweislich bereits zum Regelsatz versteuert wurde (z.B. Nachweis durch Vermerk in der Rechnung), in einen Verwendungsbetrieb (§ 11) aufgenommen, soll für den voraussichtlichen Zeitraum erhöhten Bedarfs die Möglichkeit einer Steuervergütung eingeräumt werden, sofern das Erzeugnis im Steuergebiet für die begünstigten Zwecke eingesetzt wurde. Vor dem Stichtag 1. September 2020 erworbene Vergütungsansprüche nach § 116l können jedoch auch nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden (§ 116n Abs. 1).

Biozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/1825 vom 8. August 2019, ABl. Nr. L 279 vom 31.10.2019, S. 19, sind im Wesentlichen Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

Zu Z 3 (§ 116m und § 116n):

Im Hinblick auf den besonders hohen Bedarf an rasch verfügbaren Desinfektionsmitteln bedingt durch die COVID-19-Krise soll für die Vergällung von Alkohol, der bei der Herstellung von Biozidprodukten oder vergleichbaren Desinfektionsmitteln verwendet wird, eine vereinfachte Vergällungsmethode gesetzlich zugelassen werden. In Anbetracht der besonderen Dringlichkeit soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Betriebsinhaber, abweichend von den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3, berechtigt sein, derartige Vergällungen ohne Bewilligung durch das Zollamt und ohne die Anwesenheit von Zollorganen selbst durchzuführen.

Die vereinfachte Vergällungsmethode nach § 116m soll wie die Vergütungsmöglichkeit gemäß § 116l lediglich für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehen. Vor dem Stichtag 1. September 2020 erworbene Vergütungsansprüche nach § 116l können jedoch auch nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden.

Im Hinblick auf die außergewöhnliche Situation und den raschen Anstieg der Infektionszahlen durch COVID-19 sollen Begünstigungen und Verwaltungsvereinfachungen in Zusammenhang mit der Verwendung von Erzeugnissen für die Herstellung von Desinfektionsmitteln für eine eng befristete Periode auch rückwirkend zugestanden werden.

Unter streng geregelten Bedingungen soll in Fällen, in denen Verwendungsbetriebe unversteuerten Alkohol für die Herstellung von Desinfektionsmitteln verwendet und erst nach dieser Herstellung einen Antrag nach § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 gestellt haben, eine nachträgliche, rückwirkende Ausstellung bzw. Ergänzung des Freischeins zulässig sein. Weiters soll eine Vergütung in jenen Fällen ermöglicht werden, in denen Desinfektionsmittel zunächst mit versteuertem Alkohol abgegeben wurden.

Zu Artikel 15 (Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird)

Nicht nur zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten, insbesondere COVID-19, sondern gerade auch zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung oder besonderer Teile dieser kann es erforderlich sein, dass zentral Waren und Dienstleistungen vom Staat beschafft werden, um wirksame Maßnahmen setzen zu können. Von der zentralen Beschaffung durch den Bund können beispielsweise Schutzmasken, Schutzkleidung, Beatmungsgeräte und dergleichen erfasst sein.

Mit der Verteilung ist insbesondere der Zweck zu verfolgen, die Verbreitung der Krankheit nach § 1 zu verhindern und die Bevölkerung zu schützen. Diese Regelung ermächtigt den Bundesminister für Finanzen zu Verfügungen über in dieser Sondersituation beschaffte medizinische Güter. Die Einvernehmensregelung bietet die Grundlage dafür, dass die Verteilung der zentral beschafften Waren und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen Verfügungsbestimmungen (§ 75 BHG 2013) durch die Fachressorts erfolgt.

Bei besonderen Personengruppen kann es sich beispielsweise um medizinisches Personal oder um Personen handeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der kritischen Infrastruktur erforderlich sind.

Dem zuständigen Bundesminister soll es auch möglich sein, die Verfügung und damit die Verteilung der zentral vom Bund beschafften Waren und Dienstleistungen von Bedingungen und Zusagen abhängig zu machen. Damit ist es ihm beispielsweise gestattet, in sachlich begründeten Fällen die Waren und Dienstleistungen kostenlos zur Verteilung zu bringen. Gleichzeitig kann er dadurch bei der Verteilung sachlich differenzieren und beispielsweise unter Berücksichtigung des Beihilfen- und Förderungsrechts allenfalls nur bei auf Gewinn gerichteten Unternehmen die Verteilung von der Leistung eines angemessenen Kostenbeitrags abhängig machen.

Die Finanzierung der Verfügungen soll primär durch Mittel des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds erfolgen. Dieser wurde mit Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), BGBl. I Nr. 12/2020, eingerichtet, welches am 15. März 2020 kundgemacht wurde. Die Ermächtigung soll daher alle Verfügungen, die nach dem Datum der Kundmachung des COVID-19-FondsG erfolgt sind, erfassen.

Es ist sachlich gerechtfertigt, dass die nach dem Epidemiegesetz vom Bund im Einzelfall zu erbringenden Leistungen um die Aufwendungen reduziert werden, die sich die juristischen Personen durch die Verteilung von Waren und Dienstleistungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten oder zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung oder besonderer Personengruppen durch den Bund ersparen.

Zu Artikel 16 bis 23 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Schulzeitgesetzes 1985, des Schulpflichtgesetzes 1985, des Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetzes und des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz sowie Erlassung eines COVID-19-Hochschulgesetzes – C-HG)

Hauptgesichtspunkte:

Aufgrund der Corona/COVID-19-Pandemie im Laufe des Schuljahres 2019/20 wurde der Unterricht in Schulgebäuden ab 16. März bzw. mit 18. März stark eingeschränkt. 95 % der Schülerinnen und Schüler wurden in der Übergangsphase auf Abstand, insbesondere auf elektronischem Wege, unterrichtet. Dies stellt das Schulwesen vor besondere Voraussetzungen insbesondere in der Einhaltung schulischer Fristen, der Erfüllung von Lehrplänen und neuen, technologiegestützten oder -basierenden Unterrichtsformen.

Durch eine Verordnungsermächtigung in den im Titel genannten Bundesgesetzen soll der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Möglichkeit erhalten zeitlich befristet

1.      bestehende Stichtage festzusetzen,

2.      gesetzliche Fristen zu verkürzen, verlängern oder verlegen,

3.      die Schulleitung zu ermächtigen von der Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen in den Lehrplänen abzuweichen,

4.      den Einsatz von elektronischer und telefonischer Kommunikation für Unterricht und Leistungsbeurteilung zu regeln,

5.      „Ergänzungsunterricht“ und damit allenfalls zusätzliche Unterrichtseinheiten zu ermöglichen,

6.      „ortsungebundenen Unterricht“ und dessen Leistungsbeurteilung zu regeln.

Weiters sind eine Novellierung des Innovations-Bildung-Gesetz und ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG) vorgesehen.

Fristen

Die Schulgesetze sehen zahlreiche im Gesetz festgelegte Fristen und Termine, von Schulleitung oder Schulbehörde in einem gewissen Zeitraum anzuberaumende Fristen oder vom Eintritt von Ereignissen abhängige Termine vor. Diese reichen im Schulrecht von der Schuleinschreibung, über die Dauer der Kundmachung von schulautonomen Lehrplänen, Altersgrenzen, Höchstdauer von Schulbesuchen, Termine für Beurteilungskonferenz, Einbringung von Anträgen bis zum Begriff „unverzüglich“. Aufgrund der aktuellen Situation des ab 16. bzw. 18 März eingeschränkten Unterrichts kann dies zu Schwierigkeiten führen. Da der genaue Zeitpunkt oder -plan für die Wiederaufnahme des uneingeschränkten Betriebes noch nicht vorhersehbar ist, soll durch die befristete Eröffnung der Möglichkeit zur Regelung mittels Verordnung eine größtmögliche Flexibilität geschaffen werden.

Lehrpläne

Die Lehrpläne enthalten neben Bildungs- und Lehrinhalten, didaktischen Grundsätzen und Kompetenzen auch Lehrstoff, der, teilweise in einen europäischen Referenzrahmen eingebunden, nach Semestern und Schulstufen gegliedert ist. Die Leistungsbeurteilung ist gemäß Schulunterrichtsgesetz lehrplangebunden. Aufgrund der Corona/COVID-19-Pandemie kann in einzelnen Schulen, Schularten oder Klassen der Fall eintreten, dass nicht der gesamte vorgesehene Lehrstoff behandelt werden konnte. Es soll daher eine Möglichkeit geschaffen werden, Lehrstoff erst im darauffolgenden Schuljahr zu behandeln, wenn dies von Lehrkräften und Schulleitung als notwendig und zweckmäßig betrachtet wird.

Einsatz elektronischer Kommunikation für Unterricht und Leistungsbeurteilung

In der Überbrückungsphase findet Unterricht nicht im Klassenverband im Rahmen eines festen Stundenplans statt, sondern durch die Erteilung von Arbeitsaufträgen, die Vorlage von Schülerarbeiten auf elektronischem Weg und eine Kommunikation durch moderne Wege der Informationstechnologie. Der Begriff elektronische Kommunikation umfasst auch feste und mobile Netze. Die Verarbeitung der dazu erforderlichen Daten (Telefonnummern, mail-Adressen uä) ist eine Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO.

Ergänzungsunterricht

Der im Schulunterrichtsgesetz neu definierte Ergänzungsunterricht soll zusätzliche Unterrichtseinheiten zu den im Lehrplan vorgesehenen Stundentafeln und den Lehrfächerverteilungen ermöglichen. Dieser Unterricht soll sicherstellen, dass die Ziele des jeweiligen Schuljahres trotz des in der Übergangsphase eingeschränkten Unterrichts erreicht werden können. Der Einsatz solcher Ergänzungsstunden ist aufgrund des Regelungsumfanges auf die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 begrenzt. Die Möglichkeit für das Schuljahr 2020/21 ist dabei im Zusammenhang mit der Option des Verschiebens von Lehrplaninhalten auf dieses Schuljahr zu sehen.

Ortsungebundener Unterricht

Diese Möglichkeit soll der Tatsache Rechnung tragen, dass seit 16. bzw. 18. März 2020 Unterricht nicht mehr in Schulgebäuden oder anderen für den Unterricht zwingend notwendigen Orten, zB Sportstätten, im Verband einer Klasse oder einer schulrechtlich vorgesehenen Gruppe, sondern individuell am Ort des ständigen Aufenthalts der Schülerinnen und Schüler durch Kommunikation mit der Schule, zumeist auf elektronischem Weg, erfolgt. Die Bereitstellung für diese elektronische Kommunikation soll vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass durch die Schülerin oder den Schüler bisher nicht im Unterricht behandelter Lehrstoff unter Anleitung von Lehrpersonen erarbeitet werden kann. Eine Anleitung liegt dann vor, wenn konkrete Aufträge erteilt, deren Einhaltung und Qualität der Erfüllung überprüft, Gelegenheit zum Austausch mit der Lehrperson geboten werden und ein Austausch mit Mitschülerinnen und -schülern stattfindet.

Innovations-Bildung-Gesetz

Die vorgeschlagene Sonderregelung sieht vor, dass weitere Mittel der Innovationsstiftung für Bildung zur Verfügung gestellt werden können. Es soll auch die Förderung reiner Infrastrukturmaßnahmen zulässig sein. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit Tablets oder Laptops, wenn die Schülerinnen oder Schüler privat nicht über die für E-Learning erforderliche Ausstattung verfügen.

Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG)

Die „Coronavirus-Pandemie“ macht zahlreiche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung notwendig, die auch Auswirkungen auf den Lehr- und Prüfungsbetrieb der Universitäten und Hochschulen haben. Ein längeres Andauern der Pandemie und der dadurch erforderlichen Maßnahmen erfordert Adaptionen im Studienrecht der Universitäten und Hochschulen. Zum einen sollen negative Auswirkungen auf die Studierenden möglichst geringgehalten werden. Dies betrifft in besonderer Weise jene Studierenden, die durch besondere Dienste zur Bewältigung der Krise aktiv beitragen. Zum anderen soll ein flexibler Rahmen für die geregelte Fortsetzung des Lehr- und Studienbetriebs geschaffen werden.

Zu Artikel 16 (Schulorganisationsgesetz)

Zu Z 1 (§ 132c samt Überschrift - Fristen, schuljahresübergreifende Regelungen, Einsatz elektronischer Kommunikation und angeleitetes Erarbeiten):

Die Bestimmung soll die im allgemeinen Teil dargestellten Bereiche der Stichtage und Fristen, die Verpflichtung bzw. Ermächtigung zur Abweichung von der Verteilung von Lehrstoff auf Schulstufen, den Einsatz elektronischer Kommunikation, den ortsungebundenen Unterricht und das angeleitete Erarbeiten auf schulorganisatorischer Ebene regeln. Um vorzusorgen, dass Schülerinnen und Schüler trotz des eingeschränkten Unterrichts bis zum Abschluss des kommenden Schuljahres jedenfalls jene Kompetenzen erreichen können und jene Lehrinhalte unterrichtet werden, die für die Schulstufe oder das Semester vorgesehen sind, wird die Möglichkeit geschaffen die bestehenden Instrumente des Förderunterrichtes und der gegenstandsbezogenen Lernzeit zielgerichtet einzusetzen und gleichzeitig die neue Möglichkeit für einen Ergänzungsunterricht geschaffen.

Der Abs. 2 definiert den bisher in der Rechtsordnung nicht enthaltenen Begriff des Ergänzungsunterrichts, wie im allgemeinen Teil dargestellt. Förderunterricht und gegenstandsbezogene Lernzeit sind in den Lehrplänen der einzelnen Schularten geregelt. Gleichzeitig soll ermöglicht werden, dass Förderunterricht und Ergänzungsunterricht während des gesamten Schuljahres, somit auch in der unterrichtsfreien Zeit, abgehalten werden können. Um den entstehenden Personalbedarf decken zu können, sollen auch bereits Lehramtsstudenten diesen Unterricht erteilen können.

Zum in Abs. 3 definierten, bisher in der Rechtsordnung nicht enthaltenen Begriff des ortsungebundenen Unterrichts darf auf den allgemeinen Teil verwiesen werden.

Zu Z. 2 (Inkrafttreten)

Zum rückwirkenden Inkrafttreten und der Möglichkeit, dass die Verordnung ebenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann, darf darauf hingewiesen werden, dass mit 16. März bzw. 18. März 2020 aufgrund der COVID-19 Pandemie der Unterricht von der bisherigen Form auf eine andere, neue Art des eingeschränkten Unterrichts abseits der Schulgebäude umgestellt werden musste. Um hier nicht innerhalb kurzer Zeit drei unterschiedliche Rechtslagen, die zu erheblichen Unsicherheiten führen könnten, entstehen zu lassen, soll diese Möglichkeit geschaffen werden.

Zu Artikel 17 (Schulunterrichtsgesetz)

Zu Z 1 (§ 82m samt Überschrift - Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahr 2019/20 und 2020/21 und Absage von Schulveranstaltungen):

Die Bestimmung regelt die im allgemeinen Teil dargestellten Bereiche der Stichtage und Fristen, die Verpflichtung bzw. Ermächtigung zur Abweichung von der Verteilung von Lehrstoff auf Schulstufen, einen Ergänzungsunterricht vorzusehen, den Einsatz elektronischer Kommunikation, den ortsungebundenen Unterricht und das angeleitete Erarbeiten auf schulunterrichtsrechtlicher Ebene, insbesondere die Leistungsbeurteilung.

Abs. 2 definiert den bisher in der Rechtsordnung nicht enthaltenen Begriff des Ergänzungsunterrichts, zudem auf die Erläuterungen im allgemeinen Teil und zu Artikel 16 hingewiesen werden darf.

Zu Z. 3 (§ 82 – Inkrafttreten)

Es darf auf die Erläuterungen zu Art.1 Z 2 hingewiesen werden.

Zu Artikel 18 (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge)

Zu Z 1 (§ 72b samt Überschrift - Fristen, schuljahresübergreifende Regelungen, Einsatz elektronischer Kommunikation und angeleitetes Erarbeiten):

Sie soll die schulrechtlich gleichgerichteten Normierungen parallel zum Schulunterrichtsgesetz für den im Titel des Gesetzes genannten Bereich treffen.

Zu Z. 2 (§ 69 Abs. 17 – Inkrafttreten)

Es darf auf die Erläuterungen zu Art. 16 Z 2 hingewiesen werden.

Zu Artikel 19 (Schulzeitgesetz 1985)

Zu Z 1 (§ 16e samt Überschrift - Fristen, schuljahresübergreifende Regelungen, Einsatz elektronischer Kommunikation und angeleitetes Erarbeiten):

Die Bestimmung soll die im allgemeinen Teil dargestellten Bereiche der Stichtage und Fristen im schulzeitrechtlichen Bereich einschließlich der im Abschnitt II in Grundsatzbestimmungen für die Ausführungsgesetzgebung der Länder geregelten, einer flexiblen, situationsangepassten Norm, zugänglich machen. Eine besondere Herausforderung stellen dabei Berufsschulen und der ihnen vorgegebene Rahmen für Ausführungsgesetze der Länder dar, weil der Berufsschulunterricht in enger Wechselbeziehung zu Betrieben und der wirtschaftlichen Lage steht und die Organisation der Berufsschulen neben dem wöchentlichen Unterricht auch einen geblockten und einen lehrgangsmäßigen Unterricht kennt. Aus diesem Grund sollen auch die in Z 2 vorgesehenen Möglichkeiten den speziellen Bedürfnissen der Berufsschulen Rechnung tragen und eine rasche Überwindung der Auswirkungen der Pandemie ermöglichen.

Zu Z 2 (§ 16a Abs. 15 – Inkrafttreten)

Es darf auf die Erläuterungen zu Art. 16 Z 2 hingewiesen werden.

Zu Artikel 20 (Schulpflichtgesetz)

Zu Z 1 (§ 28b samt Überschrift - Fristen, schuljahresübergreifende Regelungen, Einsatz elektronischer Kommunikation und angeleitetes Erarbeiten):

Die Bestimmung soll die im allgemeinen Teil dargestellten Bereiche der Stichtage und Fristen der Schulpflicht regeln. Z.2 soll auf die besonderen Erfordernisse von Betrieben, die zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur beitragen, Rechnung tragen. Die in Z 3 vorgesehenen Möglichkeiten betreffen auch den Nachweis des zureichenden Erfolges bei häuslichem Unterricht. Der Einsatz elektronischer Kommunikation wird dabei auch das Alter von Schülerinnen und Schülern zu berücksichtigen haben.

Zu Z 2 (§ 30 Abs. 26 – Inkrafttreten)

Es darf auf die Erläuterungen zu Art. 16 Z 2 hingewiesen werden.

Zu Artikel 21 (Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz)

Zu Z 1 (§ 42 samt Überschrift - Fristen, schuljahresübergreifende Regelungen, Einsatz elektronischer Kommunikation und angeleitetes Erarbeiten):

Die Bestimmung soll die Anwendung der schulrechtlichen Regelungen auch für den Bereich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen ermöglichen.

Zu Z. 2 (§ 35 Abs. 15 – Inkrafttreten)

Es darf auf die Erläuterungen zu Art. 16 Z 2 hingewiesen werden.

Zu Artikel 22 (Innnovations-Bildung-Gesetz)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 – „Gegenstand“):

Die vorgeschlagene Sonderregelung sieht in § 18a Abs. 3 vor, dass weitere Mittel der Innovationsstiftung für Bildung zur Verfügung gestellt werden können. Um die Laufzeit und damit den langfristigen Bestand der Innovationsstiftung für Bildung nicht zu gefährden, hat die in § 1 Abs. 2 vorgesehene Deckelung auf 50 Millionen zu entfallen, weil dieser Betrag durch allfällig weitere gemäß § 4 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel schneller erreicht wird.

Zu Z 2 (§ 18a – „Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19“):

Mit dieser Bestimmung soll die Innovationsstiftung für Bildung in die Lage versetzt werden, schnell, unbürokratisch und gezielt Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 setzen zu können.

Gemäß Abs. 1 werden Erleichterungen bei den Anforderungen an die Förderung von Projekten vorgesehen. Damit soll – im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage – auch die Förderung reiner Infrastrukturmaßnahmen zulässig sein. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit Tablets oder Laptops, wenn die Schülerinnen oder Schüler privat nicht über die für E-Learning erforderliche Ausstattung verfügen.

Mit Abs. 2 wird klargestellt, dass von den Kriterien gemäß § 3 Abs. 5

–      Qualität und Relevanz (§ 3 Abs. 5 Z 1),

–      Praxisorientierung (§ 3 Abs. 5 Z 3) und

–      Inklusionsorientierung (§ 3 Abs. 5 Z 4)

von besonderer Bedeutung für die Beurteilung von Projekten gemäß Abs. 1 („COVID-19-Projekte“) sind. Sollten COVID-19-Projekte in anderen Kriterien gemäß § 3 Abs. 5 Schwächen aufweisen, sollte das einer Genehmigung nicht entgegenstehen, wenn die hier angeführten Kernkriterien erfüllt sind.

Zur Förderung von COVID-19-Projekten dürfen gemäß Abs. 3 nicht nur bisher unverbrauchte Mittel der Innovationsstiftung für Bildung (Z 1), sondern auch zusätzlich gemäß § 4 Abs. 1 bereitgestellte Mittel (Z 2) ausgeschüttet werden. Durch die ausdrückliche Nennung von § 4 Abs. 1 in Z 2 wird zudem klargestellt, dass die bisherigen Rechtsgrundlagen zur Finanzierung auch für allfällige Sonderfinanzierungen von COVID-19-Projekten herangezogen werden sollen.

Die Entscheidung über die Förderung von COVID-19-Projekten obliegt gemäß Abs. 4 dem Stiftungsrat auf Vorschlag des Stiftungsvorstands. Selbiges soll auch für Entscheidung über die mit der Abwicklung von COVID-19-Projekten verbundenen Kosten (§ 8 Abs. 8) gelten.

So wie bisher ist auch keine Einbindung des wissenschaftlichen Beirats in die Vergabe von Förderungen vorgesehen (§ 11 Abs. 4). Auch nach der bisherigen Rechtslage (vgl. § 11 Abs. 4 Z 4 lit. b) besteht keine Pflicht zur Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats, zu Ausschreibungen für Projekte der Innovationsstiftung. Dies soll nicht geändert werden. Dies schließt allerdings die Möglichkeit einer Einholung einer Stellungnahme seitens des wissenschaftlichen Beirats nicht aus. Dies wird vor allem von der für Ausschreibungen gemäß Abs. 5 verfügbaren Zeit abhängen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass sachlich unbegründete Verzögerungen oder Entscheidungen, insbesondere betreffend die Genehmigung von COVID-19-Projekten, eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 10 Abs. 5 Z 4 darstellen können, weil Ziel der vorgeschlagenen Novelle die Abfederung von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist und dieses Ziel durch unsachliches Verhalten vereitelt werden kann. Angesichts der gravierenden Auswirkungen, die unsachliches Verhalten in einer derartigen Ausnahmesituation haben kann, ist bei derartigem Verhalten von einer groben Pflichtverletzung auszugehen.

Die Ausschreibungen für COVID-19-Projekte passen nicht in die bisherigen Aktionslinien. Mit der – auf COVID-19-Projekte beschränkten – Ausnahme gemäß Abs. 5 soll eine sachgerechte Lösung, die schnelles Handeln der Innovationsstiftung erlaubt, gefunden werden.

In Zeiten einer Pandemie sind persönliche Zusammentreffen mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko verbunden. Das bisher als Ausnahme gedachte Instrument von Umlaufbeschlüssen soll daher gemäß Abs. 6 für COVID-19-Projekte zum Standardprozedere erhoben werden.

Zu Z 3 (§ 21 – „Inkraft- und Außerkrafttreten“):

Mit Abs. 6 wird das Ablaufdatum der COVID-19-Maßnahmen, wie sie im vorgeschlagenen § 18a vorgesehen sind, ausdrücklich mit 30. September 2021 festgesetzt. Genehmigungsprozesse müssen bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein, weil mit 1. Oktober 2021 keine Rechtsgrundlage für deren Fortsetzung mehr besteht. Der Termin des 30. September ergibt sich aus parallelen Bestimmungen des Schulrechts, wonach die COVID-19-Maßnahmen bis Ende des Schuljahres 2020/2021 befristet sind. Aufgrund der landesrechtlich unterschiedlichen Regelungen betreffend das Ende des Schuljahres soll eine ausreichend lange, allerdings einheitliche Frist für die Innovationsstiftung für Bildung vorgesehen werden.

Zu Artikel 23 (Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG))

Mit dem Bundesgesetz über die Festlegung von Fristen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21 wurde gewährleistet, dass in Hinblick auf eine Verschiebung der abschließenden Prüfungen im Schulbereich, insbesondere der Reife- und Diplomprüfung, adäquat bei der Durchführung der Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten, reagiert werden kann.

Mit diesem Bundesgesetz wird nunmehr der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ermächtigt, durch Verordnung jene studienrechtlichen Anpassungen vorzunehmen, die durch ein mögliches längeres Andauern der Pandemie zusätzlich erforderlich werden. Dies betrifft insbesondere Regelungen zu Fristen, die Einteilung des Studienjahres, die Studienbeitragspflicht für das Sommersemester 2020 sowie Erleichterungen für Studierende, die Studienbeihilfe beziehen.

Zu § 1 („Studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen“):

§ 1 ermächtigt den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, studienrechtliche Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 und des Hochschulgesetzes 2005 in Hinblick auf die Auswirkungen von COVID-19 entsprechend anzupassen, insbesondere jedoch Fristen abweichend festzulegen. Sonderregelungen werden auch im Bereich der Beurlaubung und der Studienbeitragspflicht ermöglicht. Diese Bestimmungen sollen insbesondere die besondere Situation von Zivildienern, Präsenzdienern, Milizsoldatinnen und Milizsoldaten und von Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten, berücksichtigen. Eine allfällige abweichende Einteilung des Studienjahres soll nur nach Anhörung der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen erfolgen.

Zu § 2 („Studienrechtliche Sondervorschriften an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen“):

§ 2 regelt jene Anpassungen, insbesondere in Hinblick auf studienrechtliche Fristen, die im Bereich der Fachhochschulen erforderlich werden können.

Zu § 3 („Sondervorschriften für die Anerkennung bestimmter Tätigkeiten“):

§ 3 ermöglicht nach Maßgabe der jeweiligen Curricula die Anerkennung von Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, für ein Studium.

Zu §§ 4 und 5 („Studienförderungsrechtliche Sondervorschriften und Sondervorschriften für zeitabhängige Rechte“):

Mit § 4 wird sichergestellt, dass Bezieherinnen und Bezieher von Studienbeihilfe durch Einschränkungen des Lehr- und Prüfungsbetriebs keine Nachteile erleiden. Die Bestimmung berücksichtigt auch die Erfordernisse einer unkomplizierten Vollziehung. Das Studienförderungsgesetz knüpft den Anspruch auf Studienbeihilfe und andere Studienförderungsmaßnahmen (Beihilfe zum Auslandstudium, Mobilitätsstipendium) an den Nachweis des günstigen Studienerfolgs und legt dafür Fristen fest, in denen die erforderlichen Nachweise zu erbringen sind. Das betrifft sowohl die Erbringung konkreter Prüfungsleistungen als auch die zeitgerechte Absolvierung von Studienabschlüssen und Studienabschnitten als auch die zeitgerechte Aufnahme weiterführender Studien.

Durch die vorläufige Schließung aller österreichischen Hochschulen zum Zweck der Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 können Studierende derzeit – trotz bestehender Möglichkeiten des „distance learning“ – am regulären Studium gehindert sein. Für Studienbeihilfenbezieherinnen und -bezieher ist zwar gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 StudFG eine Verlängerung der Anspruchsdauer wegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses möglich, die Verlängerung der Anspruchsdauer entbindet allerdings nicht vom Erfordernis, den günstigen Studienerfolg nachzuweisen (§ 19 Abs. 5 StudFG). In einigen Fällen (u.a. § 48 Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 4 StudFG) führt die Nichterbringung des Studienerfolgs sogar zu Rückzahlungspflichten.

Um zu verhindern, dass Studierende ihren Anspruch auf Studienbeihilfe verlieren oder rückzahlungspflichtig werden, weil sie infolge der durch die COVID-19-Krise bedingten Einschränkungen des Lehr- und Prüfungsbetriebs an Universitäten und Hochschulen oder insbesondere auch aufgrund der Leistung eines außerordentlichen Zivildienstes den Studienerfolg nicht rechtzeitig erbringen können, soll der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ermächtigt werden, geeignete Maßnahmen im Verordnungsweg festzulegen. Dies betrifft insbesondere die Erstreckung von Fristen für die Erbringung des erforderlichen Studienerfolgs oder bei der Aufnahme eines aufbauenden Master- oder Doktoratsstudiums, aber auch ein Absehen von Rückzahlungsverpflichtungen, wenn die Erbringung des zum Ausschluss der Rückzahlung erforderlichen Studienerfolgs in Anbetracht der Umstände (insbesondere bei einem Studienabbruch nach dem ersten Semester) unzumutbar erscheint.

Da eine länger dauernde Behinderung am Studium nicht auszuschließen ist, was zwingend zum Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe führen würde, wird die Verordnungsermächtigung auch auf das Aussetzen dieser Rechtsfolge erweitert.

Sollten die Einschränkungen durch COVID-19 länger andauern, könnte es zweckmäßig erscheinen, das Sommersemester 2020 für bestimmte Fristen gänzlich unberücksichtigt zu belassen. § 5 schafft hierzu eine entsprechende Ermächtigung.

Zu § 6 („Sondervorschriften für Forschungsprojekte an Universitäten“):

§ 6 schafft eine Sonderbestimmung, die die Fertigstellung von Drittmittelprojekten, Forschungsprojekten und Publikationen an Universitäten gewährleisten soll.

Das Bundesgesetz soll in Anbetracht der aktuellen Situation schnellstmöglich in Kraft treten, um zeitnahe Maßnahmen zu ermöglichen (§ 7).

Zu §§ 7 und 8 („Inkrafttreten – Außerkrafttreten“):

Grundsätzlich soll das Bundesgesetz nur für die Bewältigung der aktuellen Situation herangezogen werden und damit mit Ende des Studienjahres 2020/21 wieder außer Kraft treten (§ 8). Da sich aber die Begünstigungen gemäß § 4 und § 5 längerfristig auswirken können, müssen diese Bestimmungen über diesen Zeitraum hinaus (vorläufig) in Geltung bleiben. Die betreffenden Verordnungen können jedoch nur bis längstens 30. Juni 2021 erlassen werden.

Zu Artikel 24 (Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes)

Es wird die Abbildung sämtlicher Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise in der Transparenzdatenbank wie Gelddarlehen, Geldzuwendungen, übernommene Haftungen, Bürgschaften, Garantien und Sachleistungen vorgesehen.

Zu Artikel 25 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003)

Die Telekom-Control-Kommission muss auch während der gegenwärtigen Corona-Krise ihren gesetzmäßigen Aufgaben rechtzeitig nachkommen können. Es ist daher erforderlich, die gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass in Hinkunft auch für diese Kollegialbehörde die Möglichkeit eröffnet wird, Beratungen und Beschlussfassungen im Umlaufweg oder über Telekommunikationsmittel durchzuführen.

Zu Artikel 26 (Änderung des ABBAG-Gesetzes)

Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen hat die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) gemäß § 2 Abs. 2a die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen. Der Bund hatte sich schon bisher gemäß § 2 Abs. 5 und § 6a zur finanziellen Ausstattung der ABBAG und ihrer Tochtergesellschaften verpflichtet. Mit der im vorliegenden Bundesgesetz ausdrücklich normierten Ausstattungsverpflichtung des Bundes gegenüber der COFAG ist klargestellt, dass die COFAG die regulatorischen Voraussetzungen erfüllt, um es Kreditinstituten zu ermöglichen, Risikopositionen gegenüber der COFAG risikogewichtungstechnisch wie Risikopositionen gegenüber dem Bund zu behandeln. Dies sichert die Akzeptanz der von der COFAG ausgestellten Garantien bei Kreditinstituten und kann auch die Refinanzierung von Krediten der Banken an Unternehmen erhöhen, die durch Garantien der COFAG besichert werden.

§ 6a Abs. 2 Satz 1 hält fest, dass die COFAG gegründet wurde und ihr die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen wurde; dies ist auch der ausschließliche Unternehmensgegenstand der COFAG.

Mit der in § 6a Abs. 2 Satz 2 geregelten umfassenden Ausstattungsverpflichtung des Bundes gegenüber der COFAG wird in Einklang mit Artikel 4 Abs. 1 Nr. 8 CRR eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung des Bundes gegenüber der COFAG normiert, sodass die COFAG als „öffentliche Stelle“ zu qualifizieren ist. Kreditinstitute können daher gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR Risikopositionen gegenüber der COFAG risikogewichtungstechnisch wie Risikopositionen gegenüber dem Bund behandeln.

Zu Artikel 27 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

Nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen eines Kindes von über 10.000 € im Kalenderjahr – unter Berücksichtigung einer Einschleifregelung – zum Wegfall der Familienbeihilfe.

Bei der Ermittlung dieses Einkommens sind Entschädigungen aus einem Lehrverhältnis, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse sowie einkommensteuerfreie Bezüge nicht miteinzuberechnen.

Während der CoV-Krise werden von außerordentlichen Zivildienern und Milizsoldaten wichtige Dienste für die Gesellschaft geleistet. Es kann die Situation eintreten, dass es sich dabei um Personen handelt, die eine Berufsausbildung absolvieren oder anstreben (zB. ein Studium) und damit ein Familienbeihilfenanspruch verbunden ist. Um zu vermeiden, dass es zum Wegfall der Familienbeihilfe kommt, sollen die – während der Zeit des Einsatzes im Rahmen der CoV-Maßnahmen – erzielten Pauschalvergütungen bei der Berechnung der in Rede stehenden Einkommensgrenze ausgenommen werden.

Die vorgeschlagene Regelung soll nur für das Kalenderjahr 2020 Anwendung finden.

Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, den erheblichen Auswirkungen der COVID-19-Krisensituation für einkommensschwache Familien mit Kindern mit der Gewährung von Hilfen zur Überbrückung außergewöhnlicher Notlagen zu begegnen. Dafür sollen einmalig aus dem Familienlastenausgleichsfonds 30 Mio. € an den Familienhärteausgleich zur Verfügung gestellt werden.

Zur näheren Bestimmung der Verwendung dieser Mittel steht der Bundesministerin für Arbeit, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Richtlinienkompetenz zu. Grundsätzlich können auch die Länder in die Abwicklung dieses außerordentlichen Sonderprogrammes des Bundes für Familien mit Kindern in Not eingebunden werden.

Zu Artikel 28 (Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19 Pandemie)

Zur Bewältigung der Corona COVID-19 Pandemie ist das Einhalten von Social-Distancing Verhalten ein wesentlicher Bestandteil zur Verlangsamung der Ausbreitung des Virus. Im Zusammenhang mit dem Erledigen der Grundbedürfnisse des Einkaufens ist die Vorgabe von Social-Distancing allein jedoch nicht ausreichend, da gewisse Sozialkontakte bei einem solchen Vorgang nicht umfassend zuverlässig vermeidbar sind.

Es ist daher erforderlich, dass beim Erledigen dieser Grundbedürfnisse als zusätzliche Sicherungsmaßnahme das Tragen einer Nasen-Mundbarriere eingehalten wird. Um zu gewährleisten, dass solche Masken in ausreichendem Maße hergestellt werden können und zur Verfügung stehen und im Lichte des Umstandes, dass es dabei nicht um medizinische Anwendung, sondern lediglich um eine ausreichende Zusatzbarriere im Alltagsgebrauch geht, ist es angemessen, die für diesen Zweck eingesetzten Masken von den strengen Zertifizierungskriterien des Medizinproduktegesetzes (MPG) und des Maschinen–Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetzes (MING) auszunehmen.

Zu § 1:

Aufgrund der aktuellen COVID-Bedrohung besteht das Erfordernis des Tragens von Behelfsmasken so rasch wie möglich umzusetzen. Die Masken gelangen nicht zur medizinischen Anwendung, sondern dienen lediglich als eine ausreichende Zusatzbarriere im Alltagsgebrauch geht. Daher soll bei diesen Masken kein Prüfverfahren erforderlich sein.

Abs. 2 gewährleistet das Zuverfügungstellen der Information für die Verwender, dass diese Masken nicht zertifiziert und nicht medizinisch oder anderweitig geprüft sind. Dies kann beispielsweise durch ein Schild bei der Entnahmestelle erfolgen.

Zu § 2:

Die Maßnahme soll ausdrücklich auf die Dauer der Krise beschränkt bleiben, weshalb ein Außerkrafttreten nach drei Monaten vorgesehen ist.

Zu Artikel 29 (Änderung des COVID-19-FondsG)

Es wird die Aufstockung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds vorgesehen. Weiters werden die demonstrativen Handlungsfelder um den wesentlichen Bereich der Liquiditätsstärkung (§ 3 Abs. 1 Z 8) ergänzt. Mit der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sind einschneidende Maßnahmen (wie beispielsweise die Schließung bzw. Einschränkung von Betrieben) verbunden, welche für österreichische Unternehmen schwerwiegende wirtschaftliche Folgen bedeuten können, die ohne entsprechende staatliche Unterstützungen zu unverschuldeten Liquiditätsschwierigkeiten und möglicherweise sogar zur Zahlungsunfähigkeit führen könnten. Demnach sollen die finanziellen Mittel des Fonds auch für Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von direkt oder indirekt betroffenen Unternehmen, wie beispielsweise Haftungsübernahmen, Garantien, Darlehensvergaben oder Zuschüsse zu Betriebskosten, verwendet werden können. Für die konkrete Durchführung dieser Stabilisierungsmaßnahmen kommen insbesondere die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) oder eine ihrer Tochtergesellschaften, die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT), die Österreichische Kontrollbank (ÖKB) oder die AWS in Betracht.

Zu Artikel 30 (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz)

Durch die besonderen Bedingungen im Zusammenhang mit der Corona/COVID-19-Pandemie mussten alle Schulveranstaltungen ab dem 11.03.2020 bis Schuljahresende wegen Undurchführbarkeit abgesagt werden. Nur bei Pauschalreisen nach dem Pauschalreisegesetz ist sichergestellt, dass für Eltern und Erziehungsberechtigte im Wesentlichen keine Stornokosten anfallen. In allen jenen Fällen, in welche keine gütliche Einigung zustande kommt oder die Veranstaltung nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann, kann dies der Fall sein. Dies kann zu Härtefällen führen, die durch den vorliegenden Gesetzesentwurf verhindert werden sollen.

Zu § 1 (Errichtung des Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds):

Die Errichtung erfolgt ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der Vollzug soll durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgen, wobei dieser dazu eine Richtlinie erlassen kann, in welcher er eine Abwicklungsstelle vorsehen kann.

Zu § 2 (Aufgabe des Fonds):

Kosten aufgrund der Undurchführbarkeit von Schulveranstaltungen und deren daraus folgenden Untersagung können Erziehungsberechtigten und in Einzelfällen, insbesondere im höheren berufsbildenden Schulwesen, auch eigenberechtigten Schülerinnen und Schülern entstehen.

Zu § 3 (Begünstigte Schulveranstaltungen):

Die Definition der Schulveranstaltung soll sich nach dem Begriff der mehrtägigen Schulveranstaltungen, mit welchen eine Nächtigung verbunden ist, des § 13 SchUG und der Schulveranstaltungenverordnung 1995 richten. Weiters soll für die Begünstigung eine Untersagung wegen der Undurchführbarkeit aus den im Gesetz genannten Gründen erforderlich sein. § 1 Z 1 soll sich dabei an den Rücktrittsgründen des Pauschalreisegesetzes orientieren und diese im Zusammenhang mit der Eindämmung der Pandemie COVID-19 auf die Gefährdung Dritter erweitern. Z 2 soll dabei die schulischen Notwendigkeiten einer ausreichenden Beurteilung der schulischen Leistungen zum Schuljahresende berücksichtigen und Z 3 soll auf die behördliche Sperre von Schulen, die vereinzelt erfolgte, abstellen.

Zu § 4 (ersatzfähige Kosten):

Diesen sollen auf die für Schulveranstaltungen erlaubten Kosten abstellen und zugleich eine Sorgfaltspflicht enthalten. Schule oder Erziehungsberechtigte müssen zumindest einen Versuch einer einvernehmlichen Lösung unternommen haben. Wenn das Pauschalreisegesetz anwendbar ist, was in einigen aber nicht allen Fällen zutreffen wird, so gehen die dortigen Regelungen vor. Der Ersatz von nach dem Pauschalreisegesetz zulässigen Entschädigungen oder Aufwandsersatz sollen möglich sein.

Zu § 5 (Abwicklung):

Die genauen Einzelheiten der Durchführung und der Abwicklungsstelle sollen im Rahmen einer Richtlinie näher festgelegt werden.

Zu § 7 (Inkrafttreten):

Diese regelt das Inkrafttreten mit dem Tag der Kundmachung und das Außerkrafttreten. Das Außerkrafttreten mit 31. Dezember 2020 soll sicherstellen, dass für Geltendmachung und Abwicklung ausreichend Zeit zur Verfügung steht.

Zu Artikel 31 bis 36 (Änderung der Bundesabgabenordnung, des Bundesgesetzes über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, des Art. 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes und des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes)

Aufgrund des Auftretens von COVID-19 in Österreich war es nicht möglich, die für die Organisationsreform der Finanzverwaltung des Bundes erforderlichen Vorarbeiten rechtzeitig vor dem 1. Juli 2020 abzuschließen. Das Inkrafttreten der Organisationsreform der Finanzverwaltung des Bundes wird daher um ein halbes Jahr auf den 1. Jänner 2021 verschoben.

Zu Artikel 37 (Änderung des SanG):

Für die durch das 2. COVID-19-Gesetz geschaffenen Berechtigungen im Zusammenhang mit einer Pandemie, das sind

-       die Abstrichnahme aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken durch Sanitäter/innen,

-       das Aussetzen von Ruhen und Erlöschen für den Fall nicht fristgerecht nachgewiesener Fortbildungen und Rezertifizierungen sowie

-       das Absehen von der Absolvierung des Berufsmoduls,

wird die Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) als Anwendungsbereich festgelegt.

Die durch die einschlägigen Bestimmungen eingeräumten Berechtigungen bestehen auch nach Ende der gegenwärtigen Pandemie bis längstens 31. März 2021 weiter, um einerseits die medizinische Versorgung auch einige Monate nach Ende der Krise aufrechtzuerhalten und andererseits für die betroffenen Sanitäter/innen eine gesetzliche Grundlage für die Weiterführung der Tätigkeit zu schaffen.

Weiters werden die im Sanitätergesetz für die Aufrechterhaltung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigungen festgelegten Fristen, das sind insbesondere die Fristen im Zusammenhang mit Fortbildungen und Rezertifizierungen, für den Zeitraum ab Inkrafttreten des 2. COVID-19-Gesetzes für ein Jahr gehemmt (Fortlaufhemmung).

Zu Artikel 38 (Änderung des GuKG):

Zu Z 1 (§ 3a Abs. 7):

Es erfolgt eine Richtigstellung des Verweises.

Zu Z 2 (§ 17 Abs. 3a):

§ 17 Abs. 3 GuKG sieht als Qualifikationsvoraussetzung für die Ausübung der in Abs. 2 taxativ angeführten setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierungen der Gesundheits- und Krankenpflege, soweit diese über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 GuKG hinausgehen, die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit vor.

Der im Rahmen der Corona-Krise zu erwartende verstärkte Bedarf an insbesondere Intensivpflegepersonal sowie gegebenenfalls an anderen Spezialsierungen, wie Krankenhaushygiene und Anästhesiepflege, erfordert eine vorübergehende Lockerung dieser 5-Jahres-Frist, um einen über die fünf Jahre hinausgehenden Einsatz des Diplompflegepersonals in der kritischen Zeit sowie einen flexibleren Personaleinsatz des Pflegepersonals auch in den anderen Fachbereichen zu ermöglichen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Abhaltung der Sonderausbildungen derzeit schwer möglich ist, was den fristgerecht geplanten Qualifikationserwerb teilweise verunmöglicht.

Daher wird für die in den Spezialisierungen eingesetzten diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger/innen der Fortlauf der Frist für die Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung bzw. Spezialisierung für die Dauer der Pandemie gehemmt, sodass die 5-Jahres-Frist während der Zeit der Pandemie unterbrochen wird und erst nach Ende der Pandemie weiterläuft (Fortlaufhemmung).

Weiters wird es auch ermöglicht, Berufsangehörige, für die in der Vergangenheit die 5-Jahres-Frist ohne Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausgeschöpft wurde und die derzeit in anderen Fachbereichen tätig sind, für die Zeit der Pandemie wieder in diesem Fachbereich einzusetzen, ohne dass hiefür die erforderliche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung nachzuweisen ist.

Damit wird es den Krankenanstalten sowie anderen Gesundheitseinrichtungen für die Zeit der Pandemie ermöglicht, entsprechend dem eigenen Bedarf und den anfallenden Notwendigkeiten diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal flexibler einsetzen, wobei gegebenenfalls fehlenden einschlägigen Kompetenzen durch entsprechende Schulungen entgegenzuwirken ist.

Zu Z 3 (§ 117 Abs. 33):

Für die durch das 2. COVID-19-Gesetz und die vorliegende Novelle geschaffenen Berechtigungen im Zusammenhang mit einer Pandemie, das sind

-       die Berechtigung zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung ohne Absolvierung des entsprechenden Ausbildungsmoduls,

-       die Hemmung sowie die vorübergehende Aussetzung der Fünfjahresfrist für die Absolvierung der Sonderausbildung,

-       die Möglichkeit des Tätigwerdens ohne Eintragung in das Gesundheitsberuferegister sowie

-       die Möglichkeit des Tätigwerdens ohne Absolvierung der im Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen,

wird die Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) als Anwendungsbereich festgelegt.

Die durch die einschlägigen Bestimmungen eingeräumten Berechtigungen bestehen auch nach Ende der gegenwärtigen Pandemie bis längstens 31. März 2021 weiter.

Damit soll einerseits die medizinische Versorgung auch einige Monate nach Ende der Krise aufrechterhalten werden und andererseits für die betroffenen Personen eine gesetzliche Grundlage für die Weiterführung der Tätigkeit geschaffen werden. Im Rahmen dieses Zeitraums soll es insbesondere ermöglicht werden, das Verfahren der Eintragung in das Gesundheitsberuferegister abzuschließen. Hervorgehoben wird, dass die bei der beruflichen Tätigkeit erworbenen Deutschkenntnisse im Rahmen des Eintragungsverfahrens berücksichtigt werden können.

Zu Artikel 39 (Änderung des MTD-Gesetzes):

Für die durch das 2. COVID-19-Gesetz geschaffenen Berechtigungen im Zusammenhang mit einer Pandemie, das sind

-       die Möglichkeit des Tätigwerdens ohne Eintragung in das Gesundheitsberuferegister,

-       die Möglichkeit des Tätigwerdens ohne Absolvierung der im Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen,

-       die Durchführung der anfallenden Laboruntersuchungen durch Biomedizinische Analytiker/innen ohne verpflichtende ärztliche Anordnung sowie

-       die Heranziehung von Personen, die ein naturwissenschaftliches oder ein veterinärmedizinisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben, für die anfallenden Laboruntersuchungen,

wird die Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) als Anwendungsbereich festgelegt.

Die durch die einschlägigen Bestimmungen eingeräumten Berechtigungen bestehen auch nach Ende der gegenwärtigen Pandemie bis längstens 31. März 2021 weiter.

Damit soll einerseits die medizinische Versorgung auch einige Monate nach Ende der Krise aufrechterhalten werden und andererseits für die betroffenen Personen eine gesetzliche Grundlage für die Weiterführung der Tätigkeit geschaffen werden. Im Rahmen dieses Zeitraums soll es insbesondere ermöglicht werden, das Verfahren der Eintragung in das Gesundheitsberuferegister abzuschließen. Hervorgehoben wird, dass die bei der beruflichen Tätigkeit erworbenen Deutschkenntnisse im Rahmen des Eintragungsverfahrens berücksichtigt werden können.

Zu Artikel 40 (Änderung des Psychotherapiegesetzes):

Zum Schutz vor Übertragungs- und Ansteckungsgefahren im Rahmen einer Pandemie können die mindestens zweimal pro Halbjahr vorgegebenen Sitzungen des Psychotherapiebeirats ausgesetzt werden. In diesem Zusammenhang wird für diesen Zeitraum auch die beratende Tätigkeit des Psychotherapiebeirates ausgesetzt. Da dadurch die zwingende Befassung des Psychotherapiebeirats wegfällt, wird es ermöglicht, beispielsweise Antragsverfahren auf Erlangung der Berufsberechtigung durchzuführen, wobei jedenfalls die fachliche Begutachtung durch die Amtssachverständigen gewährleistet ist.

Zu Artikel 41 (Änderung des Ärztegesetzes 1998):

Gemäß § 27 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, können bei Auftreten von anzeigepflichtigen Krankheiten, wenn in den betroffenen Gebieten die zur Verfügung stehenden Ärztinnen/Ärzte, in erster Linie Amtsärztinnen/Amtsärzte, nicht ausreichen, um die Krankheit wirksam zu bekämpfen, Epidemieärztinnen/Epidemieärzte bestellt werden.

Durch die Regelung des § 41 Abs. 8 Ärztegesetzes 1998 werden Epidemieärztinnen/Epidemieärzte Amtsärztinnen/Amtsärzten gleichgestellt.

Zu Artikel 42 (Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten):

Seitens der Bundesländer wurde der Bedarf nach einer Möglichkeit zur Abweichung von der „normalen“ Anforderungen des Krankenanstaltenrechts artikuliert, z.B. werden die Vorgaben des RSG nicht mehr eingehalten werden, wenn Krankenanstalten entgegen ihrem sonstigen Versorgungsauftrag prioritär als COVID-Krankenanstalten genutzt werden sollen. Auch könnten Bewilligungsverfahren in Meldeverfahren umgewandelt werden, Änderungen in der Anstaltsordnung, etwa beim Besuchsrecht, erfolgen, o.ä.

Zu Artikel 43 (Medizinproduktegesetz)

Ausweitung der Sonderbestimmung im Zusammenhang mit Krisensituationen, sodass in solchen Fällen hinsichtlich klinischen Prüfungen abweichende Regelungen getroffen werden können.

Zu Artikel 44 (Arzneimittelgesetz):

Ausweitung der Sonderbestimmung im Zusammenhang mit Krisensituationen, sodass in solchen Fällen hinsichtlich klinischen Prüfungen abweichende Regelungen getroffen werden können.

Zu den Artikel 45 und 46 (Änderung des ASVG und des B-KUVG):

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat mit 11. März 2020 die COVID-19-Pandemie ausgerufen.

In diesem Zusammenhang sind weitere sozialversicherungsrechtliche Anordnungen zu treffen:

In den Sozialversicherungsgesetzen gibt es keine Sonderregelungen für die Fragen des Unfallversicherungsschutzes bei „Arbeit zu Hause“ ( Homeoffice).

Ein Arbeitsunfall muss im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang zur jeweiligen Beschäftigung stehen. Bei Homeoffice stellen sich Schwierigkeiten in der Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Tätigkeiten. Nach der Rechtsprechung muss das Risiko, das den Unfall herbeigeführt hat, einen betrieblichen Bezug haben. Der örtliche Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn der Unfall in einem wesentlich betrieblich genutzten Teil des Hauses (etwa in einem eigenen Arbeitszimmer) stattgefunden hat. Bei gemischt genutzten Räumen unterliegt die Tätigkeit nur dann dem Unfallversicherungsschutz, wenn diese im wesentlichen Umfang betrieblich genutzt werden.

Im Zusammenhang mit verordneter Home Office/Mobile Work sind die strengen Abgrenzungen der Judikatur unzumutbar, weil die Versicherten notgedrungen in den ihnen zur Verfügung stehenden Privat-Räumlichkeiten ihre beruflichen Tätigkeiten verrichten müssen.

Die Sozialversicherungsgesetze sehen Unfallversicherungsschutz auch dann vor, wenn sich ein Unfall am Weg von und zu einem Ort ereignet, an dem lebenswichtige persönliche Bedürfnisse (also z.B. Essen, WC-Besuch) befriedigt werden.

Unfallversichert ist auch die Tätigkeit als solche (also etwa die Einnahme einer Mahlzeit), sofern sie außerhalb der Wohnung erfolgt.

Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich ebenfalls auf dem Weg von der Arbeit oder von der Wohnung zum Arzt/zur Ärztin (oder sonstige Behandlungsstätte) und zurück, wobei der Weg vorher dem Dienstgeber/der Dienstgeberin bekannt gegeben werden soll.

Daher sind in die vorgesehenen Regelungen auch die Wegbestimmungen des § 175 Abs. 2 ASVG bzw. § 90 Abs. 2 B-KUVG in den Home Office Bereich(Aufenthaltsort ist Arbeitsort) einzubeziehen.

Die Regelungen sollen für die derzeitige besondere Situation im Arbeitsleben und daher ausschließlich für jenen Zeitraum gelten, in denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung vom COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, aufrecht sind.

Zu Artikel 47 (Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes):

Mit dieser Übergangsregelung soll für alle Bezieher/innen einer (vorzeitigen) Alterspension die Möglichkeit geschaffen werden, eine gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufzunehmen und auszuüben, ohne dass ihre Pensionsleistung nach § 9 Abs. 1 APG wegfällt.

Die vorgeschlagene Ausnahme vom Wegfall der Leistung gilt zum einen für die Korridor- und Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 2 und 3 APG und zum anderen (in Verbindung mit § 25 Abs. 6 APG) auch für die vorzeitigen Alterspensionen nach § 607 Abs. 12 und 14 ASVG bzw. nach § 617 Abs. 13 ASVG sowie nach dem Parallelrecht des GSVG und BSVG.

Die Regelung umfasst den gesamten Zeitraum der ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommenen gesundheitsberuflichen Tätigkeit.

Zu Artikel 48 (Änderung des Freiwilligengesetzes):

Da gerade in Zeiten von COVID-19 die Notwendigkeit besteht, insbesondere die Bereiche Rettungs-, Sozial- bzw. Gesundheitswesen bestmöglich zu unterstützen und um möglicherweise auftretenden Problemen im Personalbereich begegnen zu können, sind entsprechende Maßnahmen zu Erweiterungen und Vereinfachungen im Freiwilligengesetz zweckmäßig; administrative Vorgänge sollen entsprechend angepasst werden.

So soll insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, aktuelle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Freiwilligendienstes gemäß der Abschnitt 2 und 3 FreiwG auf freiwilliger Basis einmalig um maximal sechs Monate verlängern zu können. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bereits einen freiwilligen Dienst gemäß der Abschnitte 2, 3, oder 4 des Freiwilligengesetzes absolviert haben, ein außerordentliches Freiwilliges Sozialjahr zu absolvieren.

Dementsprechend sind einerseits krisen- und systemrelevante Bereiche personell abgesichert, befristet erforderliche ordentliche oder außerordentliche Neuzuteilungen und Verlängerungen möglich und andererseits Ansprüche, wie Taschengeld, Versicherungsfragen und der Bezug der Familienbeihilfe, die aufgrund des Freiwilligengesetzes bzw. des Familienlastenausgleichsgesetzes beruhen, gewährleistet.

Zu § 27: Es soll dabei auch ein möglichst breites Spektrum an Einsatzmöglichkeiten ermöglicht werden, damit Auslandsdienerinnen und Auslandsdiener ihren Auslandsfreiwilligendienst nach erfolgter Heimreise ohne Unterbrechung im Inland fortsetzen können. Die seit 20. März 2020 geltende Bestimmung, wonach sich Österreicherinnen und Österreicher unmittelbar nach Einreise mit dem Flugzeug nach Österreich in eine 14-tägige Heim-Quarantäne zu begeben haben, unterbricht dabei die Zeit eines Auslandsdienstes nicht. Diese Zeit wird in die Gesamtdienstzeit eingerechnet.

Es wird auch klargestellt, dass aufgrund der krisenbedingten Rückkehr aus einem Einsatzort der Einsatz im Inland fortgeführt wird. Um Irritationen zu vermeiden, wird auch festgehalten, dass bei einer Dienstleistung von mindestens 10 Monaten, die sich aus einer Dienstleistung an der Einsatzstelle im Ausland und einer Dienstleistung nach erfolgter Rückkehr nach Österreich bei einer Einsatzstelle im Inland zusammensetzen kann, zivildienstpflichtigen Freiwilligen gemäß der bestehenden Rechtslage des § 12c ZDG nach Vorlage des Zertifikats gemäß § 12 Abs. 2 Freiwilligengesetz als Zivildienstersatz angerechnet wird. Grundsätzlich gilt bei allen derartigen Tätigkeiten, dass die Bestimmungen des Freiwilligengesetzes sinngemäß anzuwenden sind, das heißt insbesondere: maximale Wochendienstzeit 34 Stunden, Sicherstellung einer Dienst- und Fachaufsicht, verantwortliche Ansprechpartner (Vorgesetzte der Freiwilligen) sowie eine dem Einsatzzweck angepasste Betreuung und Begleitung der Freiwilligen.

Insbesondere folgende Tätigkeiten bei nachstehend angeführten Dienstplätzen/Organisationen in Österreich gelten als Auslandsdienst iSd Freiwilligengesetzes: Einsatzstellen gemäß § 9 Absatz 1 Freiwilligengesetz oder anerkannte Einrichtungen nach den Bestimmungen des § 4 Zivildienstgesetzes (mit Ausnahme sonstige juristische Personen, die auf Gewinn berechnet sind).

Zu Artikel 49 (Änderung des Epidemiegesetzes 1950):

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 2):

Die bisherige Form der Kundmachung von Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörden durch jede Gemeinde des betroffenen Gebiets ist für eine rasche Vorgangsweise nicht gut geeignet. Daher soll als authentische – also Rechtswirkungen auslösende - Art der Kundmachung in Zukunft die Veröffentlichung in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde vorgesehen werden.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 5):

Ausweitung der Verordnungsermächtigung auf alle anzeigepflichtigen Krankheiten.

Zu Z 4 (§ 28a Abs. 1a):

Die geltende Rechtslage sieht nach ihrem Wortlaut lediglich eine Unterstützung der zuständigen Behörden und Organe durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, ohne jedoch ausdrückliche Bestimmungen zur Mitwirkung zu normieren.

Zur Sicherstellung einer klaren Mitwirkungsbefugnis und eines effektiven Vollzugs sollen nunmehr – nach dem Vorbild bewährter Regelungen, zB. des § 162 Abs. 6 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957 – ausdrückliche Mitwirkungsregelungen für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geschaffen werden. Damit wird klargestellt, dass diese natürlich im Rahmen des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, tätig werden.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen ihrer Mitwirkungsbefugnis künftig ausdrücklich ermächtigt, Maßnahmen sowohl zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen als auch zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu ergreifen. Unter Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen sind dabei präventive Maßnahmen wie der „bloße Streifendienst“, Rechtsbelehrungen, Ermahnungen, häufige Nachschau und Präsenz vor Ort zu verstehen.

Außerdem sollen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes künftig explizit auch zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG ermächtigt sein.

Zu Z 5 (§ 43 Abs. 4a):

Zuständigkeitsabgrenzung

Zu Artikel 50 (Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes):

Die geltende Rechtslage sieht nach ihrem Wortlaut lediglich eine Unterstützung der zuständigen Behörden und Organe durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, ohne jedoch ausdrückliche Bestimmungen zur Mitwirkung zu normieren.

Zur Sicherstellung einer klaren Mitwirkungsbefugnis und eines effektiven Vollzugs sollen nunmehr – nach dem Vorbild bewährter Regelungen, z.B. des § 162 Abs. 6 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957 – ausdrückliche Mitwirkungsregelungen für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geschaffen werden. Damit wird klargestellt, dass diese natürlich im Rahmen des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, tätig werden.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen ihrer Mitwirkungsbefugnis künftig ausdrücklich ermächtigt, Maßnahmen sowohl zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen als auch zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu ergreifen. Unter Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen sind dabei präventive Maßnahmen wie der „bloße Streifendienst“, Rechtsbelehrungen, Ermahnungen, häufige Nachschau und Präsenz vor Ort zu verstehen. Außerdem sollen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes künftig explizit auch zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG ermächtigt sein.

Zu Artikel 51 (Änderung des Postmarktgesetzes)

Die Post-Control-Kommission muss auch während der gegenwärtigen Corona-Krise ihren gesetzmäßigen Aufgaben rechtzeitig nachkommen können. Es ist daher erforderlich, die gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass in Hinkunft auch für diese Kollegialbehörde die Möglichkeit eröffnet wird, Beratungen und Beschlussfassungen im Umlaufweg oder über Telekommunikationsmittel durchzuführen.“

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 2. April 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten August Wöginger die Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Dr. Christoph Matznetter, Josef Schellhorn, Kai Jan Krainer, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr. Dagmar Belakowitsch, Ing. Markus Vogl, Mag. Gerhard Kaniak, Mag. Nina Tomaselli, Dr. Elisabeth Götze, Sigrid Maurer, BA und Alois Stöger, diplômé sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Gernot Blümel, MBA, die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend Mag. (FH) Christine Aschbacher, Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Rudolf Anschober und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 04 02

                               August Wöginger                                                          Gabriel Obernosterer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann