Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat keinen politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Abkommen wurde auf der Grundlage der Beratungen von Expertinnen und Experten für die Förderung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit aus beiden Vertragsstaaten entworfen. Den Bundesministerien und den Bundesländern – gemäß Art. 10 Abs. 3 B-VG – wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es wurde kein Einwand erhoben. Da es sich bei diesem Abkommen nur um einen rechtlichen Rahmen handelt, ist kein unmittelbarer Einfluss auf den selbständigen Wirkungsbereich der Länder gegeben, sondern nur ein indirekter. Es bestehen keine Verpflichtungen der Länder. Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, können insoweit berührt sein, als auch die Länder Forschungsförderung durchführen und ihren Institutionen auf Landesebene Mittel zur internationalen Kooperation zur Verfügung stellen und so zum Beispiel auch Landes­forschungs­einrichtungen im Rahmen des Abkommens Projekte mit Institutionen aus Brasilien realisieren können.

Im Rahmen des Abkommens werden Mobilitätskosten gemeinsamer Forschungskooperationen und Veranstaltungen auf wissenschaftlich-technologischem Gebiet durch die beiden Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, in Anerkennung der bisherigen Erfahrung im Rahmen der bilateralen Beziehungen, der Notwendigkeit der Verbesserung dieser Beziehungen zu erhöhtem beiderseitigen Nutzen und unter Berücksichtigung der raschen Erweiterung des wissenschaftlich-technologischen Wissens sowie nationaler Prioritäten finanziert. Dadurch soll neben dem primären Ziel des Abkommens, die bilateralen Beziehungen im Wissenschafts- und Forschungsbereich zu fördern, insbesondere die gemeinsame Teilnahme an europäischen und anderen internationalen Forschungsprogrammen stimuliert und ausgebaut werden.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Dieser Artikel legt das Konzept des gesamten Abkommens fest, wobei insbesondere die Gegenseitigkeit und die Berücksichtigung der staatlichen Prioritäten beider Vertragsstaaten sowie die Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften betont werden. Mit dem Begriff Gegenseitigkeit wird auf die Ausgewogenheit der finanziellen, inhaltlichen und infrastrukturellen Beiträge zwischen beiden Vertragsstaaten hingewiesen. Die Berücksichtigung der staatlichen Prioritäten beider Vertragsstaaten bedeutet, dass beide Staaten nur solche Projekte in die Verhandlungen einbringen, die einen Bezug zu ihren jeweiligen staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung haben oder deren Absicht es ist, einen solchen Bezug herzustellen. Die Übereinstimmung der bilateralen Kooperation mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften muss gewährleistet sein, um einen reibungslosen Ablauf zu garantieren.

Zu Art. 2:

Dieser Artikel geht auf diejenigen Formen der Zusammenarbeit ein, die durch das Abkommen ideell unterstützt werden, deren Ursprung primär in den staatlich vorgegebenen Forschungsprioritäten liegt.

Abs. 1 stellt klar, dass die Förderung bzw. Entwicklung direkter wissenschaftlich-technologischer Beziehungen zwischen den staatlichen Institutionen im Wissenschafts- und Forschungsbereich, Hochschuleinrichtungen, den Akademien der Wissenschaften und nationalen Forschungs- und Technologiezentren beider Vertragsparteien unterstützt wird.

Abs. 2 legt die Förderung der Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und bilateraler Programme in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch beide Vertragsparteien dar. 

Zu Art. 3:

Dieser Art. bezieht sich auf Artikel 1 und beschreibt die beabsichtigten Formen der bilateralen wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit:

Art. 3 Z 1 behandelt den Austausch von Informationen zu Aktivitäten, Dokumentationen, Veröffentlichungen und Strategiepapieren im wissenschaftlich-technologischen Bereich als einen Teil der bilateralen Kooperation.

Wie dies auch bei ähnlichen Abkommen mit anderen Staaten der Fall ist, ist der unter Art. 3 Z 2 genannte Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Forscherinnen und Forschern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen bilateraler Projektkooperationen, denen von beiden Vertrags­parteien zugestimmt wurde besonders wichtig. Diese genannte Form der Zusammenarbeit zielt darauf ab, dass die Kooperationsprojekte sich nach Ablauf einer durchschnittlichen Projektlaufzeit von zwei Jahren ohne weitere Unterstützung durch die Vertragsparteien selbständig weiterentwickeln und zu multilateralen Kooperationen insbesondere im Rahmen der Forschungsprogramme der EU ausgebaut werden.

Zudem besteht, wie in Art. 3 Z 3 festgehalten, im Rahmen des Abkommens auch die Möglichkeit der Durchführung gemeinsamer bilateraler oder multilateraler wissenschaftlicher Veranstaltungen, die den Austausch zwischen den Forscherinnen und Forschern, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten aus beiden Ländern weiter fördern und unterstützen.

Art. 3 Punkt 4 deckt die Option weiterer gemeinsam vereinbarter Projekte, Programme und andere Formen der Zusammenarbeit ab.

Die Förderungsinstrumente gemäß Art. 3 verstehen sich als Impulsmaßnahme mit einem beschränkten Zeithorizont.

Zu Art. 4:

Dieser Artikel legt dar, dass im Rahmen des Abkommens auch Forschenden und Forschungseinrichtungen des öffentlichen und privaten Sektors die Teilnahme an den in Art. 3 genannten Förderinstrumenten ermöglicht werden kann, sofern diese in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist. Dies dient der Inklusion eines weiten Personenkreises und einer Erweiterung des potentiellen Netzwerkes, dessen Ausbau im Rahmen der bilateralen Kooperationen im Fokus steht.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel regelt die Art der Kosten, die die Vertragsparteien finanzieren, und den notwendigen Krankenversicherungsschutz.

Abs. 1 legt fest, dass zwischen den Vertragsparteien kein Geldfluss stattfindet.

In Abs. 2 wird vereinbart, dass im Rahmen der Zusammenarbeit in bilateralen Kooperationsprojekten gemäß Art. 3 Z 2 ausschließlich Reise- und Aufenthaltskosten finanziert werden. Diese werden von den Vertragsparteien wie folgt getragen: Jede Vertragspartei übernimmt die Reise- und Aufenthaltskosten für die von ihr entsandten Personen. Die Kosten auf österreichischer Seite werden aus den Budgetmitteln des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung für wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit gedeckt.

Abs. 3 stellt sicher, dass nur Personen entsandt werden können, die über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Zu Art. 6:

Dieser Artikel, konkret Abs. 1, setzt eine Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit ein, die alle Fragen der Durchführung des Abkommens zu beraten hat. Er regelt deren Aufgaben und Kompetenzen, deren zweijährige Tagungsintervalle sowie deren Arbeitssprache.

Abs. 2 legt die Aufgaben der Gemischten Kommission dar.

Abs. 2 Z 1 legt fest, dass grundsätzliche Fragen zur wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit im Rahmen der Gemischten Kommission beraten werden sollen.

In Abs. 2 Z 2 wird vereinbart, dass die Entscheidung über das Arbeitsprogramm, welches immer für mehrere Jahre beschlossen wird, die Diskussion und Vereinbarung der Forschungsschwerpunkte sowie Arten der Kooperationsmaßnahmen gemäß Artikel 3 der Gemischten Kommission obliegen.

Abs. 2 Z 3 hält fest, dass das Monitoring der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit ebenfalls in den Aufgabenbereich der Gemischten Kommission fällt.

In Abs. 3 wird Bezug genommen auf Art. 3 Z 4 und festgehalten, dass es der Gemischten Kommission obliegt, im Bedarfsfall für konkrete Bereiche im Rahmen der wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit Arbeitsgruppen einzusetzen, sowie externe Expertinnen und Experten zu ihren Tagungen einzuladen.

In Abs. 4 wird vereinbart, dass die Gemischte Kommission einen Termin vereinbaren und abwechselnd in Österreich und Brasilien zusammentreffen soll. Die Entscheidung darüber kann auf elektronischem Wege getroffen werden.

In Abs. 5 wird die Arbeitssprache der Gemischten Kommission mit Englisch festgelegt.

Zu Art. 7:

Dieser Artikel behandelt den Schutz des geistigen Eigentums der Ergebnisse der im Rahmen des Abkommens durchgeführten Kooperationsprojekte. Dieser soll durch Vereinbarungen zwischen den kooperierenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bzw. Forschungsinstituten geregelt werden. Zudem wird auf die Einhaltung geltender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und internationaler Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, die für beide Seiten gleichermaßen gelten, verwiesen.

Zu Art. 8:

Dieser Artikel benennt die mit der Durchführung des Abkommens betrauten Behörden in Österreich und in Brasilien. Diese sind das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich sowie das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und das Ministerium für Wissenschaft, Technologie, Innovation und Kommunikation der Föderativen Republik Brasilien.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel verweist auf die Möglichkeit von Konsultationen bei Schwierigkeiten der Auslegung oder der Anwendung des Abkommens. Diese Konsultationen wären im Bedarfsfall von einer der beiden Vertragsparteien zu initiieren und sind, soweit möglich, im Wege der Gemischten Kommission beizulegen. Können Meinungsverschiedenheiten nicht im Rahmen der Gemischten Kommission gelöst werden, soll Konsultation auf diplomatischem Weg stattfinden.

Zu Art. 10:

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten, die Dauer, die Änderungs- und Kündigungsmöglichkeit sowie die Weiterführung laufender Projekte im Falle des Außerkrafttretens des Abkommens.

Nach Abs. 1 tritt das Abkommen zur Zusammenarbeit im wissenschaftlich-technologischen Bereich zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege darüber verständigt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

In Abs. 2 wird die unbestimmte Dauer des Abkommens vereinbart. Zudem wird festgelegt, dass das Abkommen von beiden Vertragsparteien jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden kann. Die Kündigung wird dann sechs Monate nach Eingang der Kündigung beim anderen Vertragspartner gültig.

Nach Abs. 3 können Änderungen oder Ergänzungen nur im schriftlichen Einvernehmen beider Vertragspartner vorgenommen werden. Diese Änderungen treten an jenem Datum in Kraft, an dem die zweite diplomatische Note eingelangt ist, in der sich die Vertragsparteien gegenseitig darüber informieren, dass die nationalen rechtlichen Anforderungen für das Inkrafttreten der Abänderung erfüllt sind.

Abs. 4 regelt, dass die Laufzeit der noch aufrechten gemeinsamen Projekte durch ein allfälliges Außerkrafttreten des Abkommens nicht beeinträchtigt wird.