142 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht und Antrag

des Justizausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG) beschlossen wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Entschließungsantrag 488/A(E) der Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend Sicherung der Kunst-, Kultur- und Sportveranstalter vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, hat der Justizausschuss am 24. April 2020 auf Antrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und
Mag. Agnes Sirkka Prammer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG) zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

Allgemeines

Aufgrund der COVID-19-Pandemie sind zahlreiche Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse entfallen und wurden etliche Kunst- oder Kultureinrichtungen geschlossen. Und auch für die nähere Zukunft ist derartiges zu gewärtigen. Dies führt an sich zu entsprechenden Rückzahlungspflichten der Veranstalter bzw. der Einrichtungsbetreiber. Müssten diese nun alle diese Rückzahlungspflichten nahezu zeitgleich erfüllen, so würde dies ihren wirtschaftlichen Bestand gefährden. Dem will dieses Gesetz entgegenwirken, indem es den Veranstaltern und Betreibern die Möglichkeit bietet, anstelle ihrer Rückzahlungspflicht entsprechende Gutscheine auszugeben.

 

Zu § 1:

Der Begriff des Kunst- oder Kulturereignisses umfasst etwa Konzertveranstaltungen, Opernaufführungen, Theateraufführungen, Filmvorführungen oder Performances. Mit der ergänzenden Regelung über die Schließung von Kunst- oder Kultureinrichtungen wird beispielsweise der Besuch von Museen oder Kulturdenkmälern erfasst. Der Begriff des Sportereignisses umfasst sowohl sportliche Darbietungen, wie etwa ein Profi-Tennisturnier oder ein Ligaspiel zwischen zwei Fußballklubs, als auch Sportveranstaltungen mit entgeltlicher Publikumsbeteiligung, wie etwa ein auch für Hobbysportler zugängliches Laufsport-Event.

Der Veranstalter oder Betreiber kann sich gemäß Abs. 1 von seiner unmittelbaren Entgeltrückzahlungspflicht durch die Übergabe eines entsprechenden Gutscheins (vorläufig) befreien. Freilich muss er dann die Einlösung des Gutscheins für eine seiner späteren Leistungen akzeptieren; und wenn es bis zum Jahresende 2022 nicht zur Einlösung des Gutscheins kommt, hat er dem Inhaber des Gutscheins dessen Wert auszuzahlen.

Die Gutscheinlösung soll auch dann zum Tragen kommen, wenn der Vertrag über den Besuch des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder die Teilnahme daran oder über den Besuch der Kunst- oder Kultureinrichtung über einen Vermittler abgeschlossen wurde. Für diesen Fall sieht Abs. 2 vor, dass der Veranstalter oder Betreiber den Gutschein an den Vermittler ausstellt, der diesen unverzüglich an den Besucher oder Teilnehmer weiterzugeben hat. Diese Regelung erfasst sowohl den Fall eines direkten, aber über den Vermittler abgeschlossenen Vertragsverhältnisses zwischen dem Veranstalter (oder Betreiber) und dem Besucher (oder Teilnehmer) als auch die Konstellation zweier getrennter Verträge zwischen Veranstalter (Betreiber) und Vermittler einerseits und Vermittler und Besucher (Teilnehmer) andererseits.

Abs. 3 regelt den Fall, dass das vom Besucher oder Teilnehmer geleistete Entgelt nur zum Teil zurückzuzahlen ist.

Abs. 4 begrenzt die Befugnis des Veranstalters oder Betreibers zur Substitution seiner Rückzahlungspflicht durch die Begebung eines Gutscheins auf einen Betrag von 70 Euro. Bis zu diesem Betrag kann es dem Einzelnen durchaus zugemutet werden, das geleistete Entgelt nicht sofort zurückzuerhalten, sondern sich zunächst mit einem Gutschein zufriedenzugeben, dessen Einlösung er jedoch spätestens nach etwas mehr als zweieinhalb Jahren verlangen kann. Beläuft sich das zurückzuzahlende Entgelt hingegen auf beispielsweise 90 Euro, so kann der Veranstalter oder Betreiber nur für einen Teilbetrag von 70 Euro einen Gutschein begeben; die restlichen 20 Euro hat er hingegen sogleich zurückzuerstatten. Wenn mit einem Vertrag mehrere Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse gebucht werden, so bezieht sich diese Limitierung auf das Entgelt für jedes einzelne Kunst-, Kultur- oder Sportereignis und nicht etwa auf jenes für den gesamten Vertrag. Wenn also ein Besucher oder Teilnehmer mit ein und demselben Vertrag drei Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse gebucht hat, kann der Veranstalter für jedes dieser drei Ereignisse einen Gutschein bis zu 70 Euro begeben und ist zu einer sofortigen Rückzahlung nur insoweit verpflichtet, als das Teilentgelt für eines der einzelnen Ereignisse 70 Euro übersteigt. Gleiches gilt entsprechend bei mehrtägigen Veranstaltungen (zum Beispiel einem Musikfestival); auch hier kann der Veranstalter für jeden einzelnen Veranstaltungstag einen gesonderten Gutschein von bis zu 70 Euro begeben.

Abs. 5 regelt einen Sonderfall, nämlich gewissermaßen das ‚Luxussegment‘, bei dem für ein einzelnes Ereignis Rückzahlungen von mehr als 250 Euro anfallen können. Hier ist die bereits zu Abs. 4 beschriebene Zumutbarkeitsüberlegung vielschichtiger. Hier scheint es dem Einzelnen zumutbar, nicht nur hinsichtlich des allgemein zum Tragen kommenden ‚Sockelbetrags‘ von 70 Euro bloß einen Gutschein zu erhalten, sondern es kann ihm in diesem gehobenen Segment auch zugemutet werden, sich auch hinsichtlich des 250 Euro übersteigenden Betrags mit einem Gutschein zufriedenzugeben. Im Ergebnis bedeutet dies, dass in diesem Bereich die sofortige Rückzahlungspflicht des Veranstalters oder Betreibers mit 180 Euro begrenzt ist; hinsichtlich des Restbetrags kann er hingegen einen Gutschein begeben.

Abs. 6 bezieht sich auf den Fall eines – zum Beispiel jährlich – wiederkehrenden Abonnements. Wenn beispielsweise in der Abo-Spielzeit 2019/2020 ein Einzelereignis entfallen ist und der Besucher oder Teilnehmer das Abonnement in der Spielzeit 2020/2021 fortsetzen will, soll der Besucher oder Teilnehmer nicht zuerst einen Gutschein für das entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignis entgegennehmen und dann bei Bezahlung des Preises für das nächste Jahr einlösen müssen, sondern der Vorgang soll dadurch abgekürzt werden, dass der Besucher oder Teilnehmer sogleich die Anrechnung des Teilentgelts für das entfallene Ereignis auf den Preis des nächstjährigen Abonnements verlangen kann.

Wie eingangs ausgeführt, hat das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz den Zweck, den wirtschaftlichen Bestand von Veranstaltern und Betreibern zu gewährleisten und möglichen Insolvenzfällen entgegenzuwirken. Eine solche Notwendigkeit ist jedoch dann nicht zu sehen, wenn der Veranstalter oder Betreiber entweder eine Gebietskörperschaft oder ein Rechtsträger ist, der im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht oder für den eine Gebietskörperschaft haftet oder den Abgang trägt. Deshalb werden in Abs. 7 solche Veranstalter und Betreiber beziehungsweise deren Ereignisse und Einrichtungen aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.

 

Zu § 2:

Diese Bestimmung regelt das Recht des Besuchers oder Teilnehmers, den ihm übergebenen Gutschein an einen anderen zu übertragen, sowie die Einlösung des Gutscheins. Die Einlösung des Gutscheins für das Entgelt eines anderen Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses ist ein Recht des Gutscheininhabers; dieser ist also nicht etwa verpflichtet, ein bestimmtes Einlösungsangebot des Veranstalters anzunehmen. Der Veranstalter kann umgekehrt aber nicht bestimmte Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse von der (Teil-)Bezahlung mittels Gutscheins ausnehmen.

Versteht sich der Gutscheininhaber bis zum Jahresende 2022 nicht zur Einlösung des Gutscheins (was – wie gesagt – in seinem Belieben steht), so kann er nach dem 31. Dezember 2022 vom Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen. Ein solches Verlangen sollte selbstverständlich soweit konkretisiert sein, dass der Veranstalter oder Betreiber auf seiner Grundlage die Auszahlung vornehmen kann (es sollte also beispielsweise die Kontoverbindung des Besuchers oder Teilnehmers angegeben werden). Der Veranstalter oder Betreiber hat die Auszahlung unverzüglich ab Aufforderung zu leisten. Eine Verzinsung des Gutscheins ist nicht vorgesehen.

 

Zu § 3:

Alle Einzelabläufe im Zusammenhang mit dem Gutschein müssen für den Besucher oder Teilnehmer bzw. für den späteren Gutscheininhaber kostenfrei sein.

Die Regelungen dieses Gesetzes können zu Lasten eines Verbrauchers nicht abbedungen werden. Das sollte aber eine freiwillige Entgegennahme von Gutscheinen in einem höheren als dem hier gesetzlich vorgesehenen Wert nicht hindern. Daher kann ein Veranstalter oder Betreiber dem Verbraucher zunächst einen Gutschein über den gesamten Betrag ausstellen. Der Verbraucher kann dies aber ablehnen und muss in der Folge nur einen Gutschein über den gesetzlich vorgesehenen Betrag annehmen. Der restliche Betrag (bei einem zu erstattenden Betrag von 250 Euro sind das 180 Euro) ist ihm rückzuerstatten.

 

Zu § 4:

Diese Bestimmung regelt das In- und Außerkrafttreten sowie den zeitlichen Anwendungsbereich der Regelungen. Die Bestimmungen erfassen auch Rückzahlungspflichten, die vor ihrem Inkrafttreten durch den Entfall von Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen oder die Schließung von Kunst- oder Kultureinrichtungen entstanden sind, sofern die Veranstaltung nach dem 13. März 2020 hätte stattfinden sollen bzw. die Schließung nach dem 13. März 2020 stattgefunden hat.

Abs. 3 ist erforderlich, um die Klagbarkeit des Auszahlungsanspruchs nach dem 31. Dezember 2022 sicherzustellen.

 

Zu § 5:

Diese Bestimmung enthält die Vollzugsklausel.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Agnes Sirkka Prammer, Mag. Thomas Drozda,
Mag. Harald Stefan, Martina Kaufmann, MMSc BA, Dr. Johannes Margreiter, Christian Lausch und Mag. Georg Bürstmayr das Wort.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 04 24

                    Mag. Agnes Sirkka Prammer                                           Mag. Michaela Steinacker

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau