Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung, das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, geändert werden sowie das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG) erlassen wird (18. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 124b Z 351 lautet:

     „351. Eine schädliche Erwerbstätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 6 Z 3 und § 37 Abs. 5 Z 3 liegt nicht vor, wenn Ärzte im Jahr 2020 während der COVID-19-Pandemie als Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 16/2020, in Österreich tätig werden.“

2. In § 124b wird folgende Ziffer 352 angefügt:

     „352. Können Einsatztage im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16c aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c steuerfrei behandelt werden.“

Artikel 2

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

Nach § 28 Abs. 49 wird folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel 3

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

In § 323c werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 bis 10 eingefügt:

„(6) Bis 30. September 2020 erfüllt eine sonstige Gutschrift oder ein Teil einer sonstigen Gutschrift keinen Tilgungstatbestand gemäß § 211 BAO, wenn diese Gutschrift auf einem Abgabenkonto zu verbuchen ist, auf dem

           1. ein Abgabenrückstand besteht, für den ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt und

           2. innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des die sonstige Gutschrift auslösenden Bescheides oder Erkenntnisses, bei Selbstberechnung einer Abgabe gleichzeitig mit der Selbstberechnung und Bekanntgabe des negativen Abgabenzahlungsanspruches oder im Zusammenhang mit Prämien, Vergütungen oder Erstattungen gleichzeitig mit deren Beantragung ein Antrag auf Rückzahlung gemäß Abs. 9 im Verfahren FinanzOnline eingebracht wurde.

(7) Abs. 6 kommt nicht zur Anwendung, wenn die sonstige Gutschrift gemäß § 214 Abs. 8 zu verrechnen oder eine Abschreibung von Abgaben (§§ 235, 236) erfolgt. In den Fällen des § 26 Abs. 3 und 5 UStG 1994 kommt Abs. 6 insoweit nicht zur Anwendung, als eine Einfuhrumsatzsteuer auf dem Abgabenkonto verbucht ist.

(8) Für sonstige Gutschriften im Sinne des Abs. 6 ist § 215 Abs. 1 bis 3 BAO sinngemäß anzuwenden, es sei denn, dass dadurch eine Tilgung von Abgaben erfolgen würde, für die ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt wurde.

(9) Für Anträge auf Rückzahlung sonstiger Gutschriften im Sinne des Abs. 6 ist § 239 BAO sinngemäß anzuwenden. Die Anwendung des § 239a BAO bleibt unberührt.

(10) Die Abs. 6 bis 9 finden auf sonstige Gutschriften Anwendung, die aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden.“

Artikel 4

Änderung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes

Das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 45 des Bundeshaushaltsgesetzes“ durch die Wortfolge „gemäß § 60 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009“ ersetzt.

2. Nach § 2b werden folgende § 2c und § 2d eingefügt:

§ 2c. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Beiträge zum im Zusammenhang mit der COVID-19.Krise geschaffenen europaweiten Garantiefonds der Europäischen Investitionsbank zu leisten.

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 umfasst Beiträge bis zu einem Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro zuzüglich allfälliger Verwaltungskosten. In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 können Beiträge des Bundes durch Gewährung von Haftungen erfolgen.

(3) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 des BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.

§ 2d. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 720 Millionen Euro zuzüglich Zinsen und allfälliger Kosten zu übernehmen, mit denen Darlehen aus dem Unionshaushalt für das im Zusammenhang mit der COVID‑19‑Krise geschaffene Europäische Instrument für temporäre Hilfe zur Abmilderung der Arbeitslosigkeitsrisiken (SURE) abgesichert werden.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 des BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.

(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung im EU-Amtsblatt und endet spätestens mit der letzten Rückzahlung von Darlehen, die nach dieser Verordnung vergeben werden.“

3. § 3 lautet wie folgt:

§ 3. Bei der Vergabe von Darlehen gemäß § 1 und bei der Übernahme von Haftungen und Garantien gemäß § 2a, § 2c sowie § 2d ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Vizekanzler herzustellen.“

Artikel 5

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 23/2020

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3. Abs. 1 entfällt die Wortfolge „am Ort der Schulveranstaltung“.

2. Der bisherige Text des § 5. wird zu Abs. 1 und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Sofern aus dem Fonds Leistungen an die in § 2 genannten Personen, eine Schule oder an einen Schulerhalter erbracht werden, gehen allfällige Ansprüche gegen die Vertragspartner auf die Republik Österreich über.

(3) Zahlungen aus dem Fonds, die an die Vertragspartner erbracht werden, erfolgen im Einvernehmen mit den in § 2 genannten Personen und der Schule sowie unter Vorbehalt der späteren Rückforderung.“

3. Der bisherige Text des § 7. wird zu Abs. 1 und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 bis 3 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetzes), BGBl. I Nr. 51/2014

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 6a werden folgende §§ 6b und 6c samt Überschrift eingefügt:

„Bürgerlich-rechtliche Sonderbestimmungen

§ 6b. Die Bestimmungen des § 1396a Abs. 1 und 2 ABGB gelten nicht für im Zusammenhang mit einer finanziellen Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 vereinbarte Zessionsverbote.

§ 6c. Abweichend von § 1346 Abs. 2 ABGB bedarf es für eine finanzielle Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7, mit der eine Haftung von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft nach § 2 Abs. 2a übernommen wird, zu ihrer Wirksamkeit nur einer elektronischen Übermittlung. Die Unterzeichnung einer Garantieerklärung durch die Bevollmächtigte kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.

2. Nach § 7 wird folgender § 8 samt Überschrift eingefügt:

„Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird

Das Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Verfügung kann ganz oder teilweise auch durch unentgeltliche Übereignung erfolgen und von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Verhütung oder Bekämpfung der COVID-19-Pandemie stehen.“

2. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit sich juristische Personen wie insbesondere Gebietskörperschaften eigene Aufwendungen durch die Verteilung von Waren oder Dienstleistungen nach Abs. 1 erspart haben, ist jedenfalls deren Einkaufswert von allfälligen aus der Bewältigung der COVID-19-Pandemie entstandenen Ansprüchen dieser Personen gegen den Bund in Abzug zu bringen.“

Artikel 8

Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG)

1. Abschnitt

Allgemeines

Prüfungsgegenstand

§ 1. Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind

           1. Zuschüsse, die einem Unternehmen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, gewährt werden;

           2. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020;

           3. Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994.

Rechtsrahmen der Prüfung

§ 2. (1) Bei der Erfüllung der Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz übertragen werden, handeln die Finanzämter als Gutachter und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde des Bundes.

(2) Auf die Prüfung von Förderungen gemäß § 1 sind § 143, § 144, § 146, § 146a, § 148 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 149, § 150 sowie § 153f Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.

Abfrage aus dem Transparenzportal

§ 3. Zum Zweck der Vorbereitung und der Durchführung einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz besteht die Berechtigung zur Durchführung von Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012.

Geheimhaltung

§ 4. Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Daten ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden.

Datenschutz

§ 5. Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten sind §§ 48d bis 48i BAO sinngemäß anzuwenden.

2. Abschnitt

Prüfung von Zuschüssen nach dem ABBAG-Gesetz

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

§ 6. (1) Zuständig für die Prüfung von Zuschüssen nach dem ABBAG-Gesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Zuschussempfängers (Unternehmers gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz) zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Zuschussempfänger Unternehmer wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

           1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,

           2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO oder

           3. einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,

die Richtigkeit der vom Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten zu überprüfen.

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 7. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung des Zuschusses auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 8. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der COFAG sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

3. Abschnitt

Prüfung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

§ 9. (1) Zuständig für die Prüfung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Zuschussempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Zuschussempfänger Unternehmer wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

           1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,

           2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO oder

           3. einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,

die Richtigkeit der vom Zuschussempfänger zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (§ 1 Z 2) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten zu überprüfen.

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 10. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (§ 1 Z 2) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 11. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Zuschussempfänger zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der jeweiligen Abwicklungsstelle (insbesondere Wirtschaftskammer Österreich oder Agrarmarkt Austria) sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

4. Abschnitt

Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG

Prüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung

§ 12. (1) Zuständig für die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG ist das für die Lohnsteuerprüfung (§ 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988) zuständige Finanzamt.

(2) Das die Lohnsteuerprüfung durchführende Organ ist berechtigt, anlässlich der Durchführung einer Lohnsteuerprüfung die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten zu überprüfen.

Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung

§ 13. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG (§ 1 Z 3) auch dann vorzunehmen, wenn keine Lohnsteuerprüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 14. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Beihilfe angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und dem Arbeitsmarktservice sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Jahresbericht

§ 15. Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß § 1 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

Anzeigepflicht

§ 16. Hat das Finanzamt nach Abschluss der Prüfungshandlung den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, unterliegt es der Anzeigepflicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975.

Verordnungsermächtigung

§ 17. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach diesem Bundesgesetz zu regeln. Das betrifft insbesondere

           1. die Übermittlung der für die Prüfungen erforderlichen Daten;

           2. die Übermittlung der Prüfungsberichte.

Verweisungen

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.