145 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (37 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert wird und das Pfandbriefstelle-Gesetz aufgehoben wird

Der vorliegende Entwurf enthält gesetzliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2019/518 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen (ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 36). Diese soll die nach wie vor bestehenden Ungleichheiten im Hinblick auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro aus Mitgliedstaaten, die nicht zum Euro-Währungsgebiet gehören, beseitigen sowie Informationspflichten und Anforderungen für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen und Überweisungen harmonisieren.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) 2019/518 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:

Die Angleichung von Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro innerhalb der Union an die Entgelte für die entsprechenden Inlandszahlungen in der Landeswährung, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers ansässig ist;

Ergänzende Informationspflichten und Anforderungen zu Entgelten für Zahlungsdienstleister und Parteien, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder einer Verkaufsstelle erbringen. Hierbei wird u.a. das Währungsumrechnungsentgelt als prozentualer Aufschlag konkretisiert;

Ergänzende Informationspflichten zu Entgelten für Zahlungsdienstleister, die Währungsumrechnungen im Zusammenhang mit Überweisungen anbieten.

Die in diesem Bezug genannten Informationspflichten und Anforderungen sollen zur Verständlichkeit und Transparenz für Zahlungsdienstnutzer bei Währungsumrechnungen beitragen.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2019/518 in Österreich wirksam werden kann. Insbesondere müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die in Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 3a und 3b der Verordnung (EU) 2019/518 genannten Pflichten vorgesehen werden.

Durch die Abwicklung der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken wird die gegenstandslos gewordene Rechtsvorschrift (Pfandbriefstelle-Gesetz) im Sinne einer Rechtsbereinigung aufgehoben.

Inkrafttreten:

Die Verordnung (EU) 2019/518 trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie sieht unterschiedliche Inkrafttretensbestimmungen für einzelne unionsrechtlich gebotene Pflichten vor.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. April 2020 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter fungierte Abgeordneter Mag. Dr. Rudolf Taschner. Dieser meldete sich darüber hinaus auch zu Wort.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (37 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 04 24

                        Mag. Dr. Rudolf Taschner                                                   Gabriel Obernosterer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann