146 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (108 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert wird

Mit der Novelle wird eine Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, durch die Richtlinie (EU) 2019/2177, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155, umgesetzt. Durch diese Änderung wird der Schwellenwert für den risikoberichtigten Länder-Spread, dessen Überschreiten eine Voraussetzung für die länderspezifische Erhöhung der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinskurve ist, von 100 auf 85 Basispunkte gesenkt. Gemäß Art. 4 Abs. 2 iVm Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2177 haben die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2020 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmung zu erlassen und zu veröffentlichen und die Bestimmung in der geänderten Fassung spätestens ab 1. Juli 2020 anzuwenden.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Vertragsversicherungswesen).

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. April 2020 in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriff außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA der Abgeordnete Mag. Dr. Rudolf Taschner das Wort.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (108 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 04 24

                     Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA                                                Gabriel Obernosterer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann