149 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Antrag 443/A der Abgeordneten Karl Mahrer, BA, Mag. Georg Bürstmayr, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BFA-Verfahrensgesetz 2012, und das Asylgesetzes 2005 geändert werden
(7. COVID-19-Gesetz)

Die Abgeordneten Karl Mahrer, BA, Mag. Georg Bürstmayr, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 22. April 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Art. 1 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes)

Zu § 10 Abs. 3:

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit COVID-19 und der damit verbundenen erforderlichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und des persönlichen Kontakts und damit verbundenen gegenwärtig oder hinkünftig erforderlichen Schließungen von Erstaufnahmestellen sollen unbegleitete minderjährige Asylwerber künftig nicht mehr nur in eine Erstaufnahmestelle, sondern auch in eine Regionaldirektion verbracht werden können. Ob der Asylwerber im konkreten Fall der Erstaufnahmestelle, der Regionaldirektion oder der Außenstelle einer Regionaldirektion (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz BFA-G) vorzuführen ist, hängt vom Inhalt der Anordnung des Bundesamtes zur weiteren Vorgangsweise gemäß § 43 ab. Mit Blick auf § 43 Abs. 3 BFA-VG, wonach bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung und bei jeder Einvernahme teilzunehmen hat, wird eine Anordnung zur Vorführung in die Regionaldirektion oder Außenstelle jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn für diese Regionaldirektion oder Außenstelle eine Zuständigkeit der Rechtsberater festgelegt ist (vgl. hierzu die Erläuterungen zur Änderung des § 49 Abs. 4).

Zu § 49 Abs. 4:

Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, soll es dem Bundesamt auf Grund der vorgeschlagenen Änderung zum Zweck der Entlastung der Erstaufnahmestellen möglich sein, eine Zuständigkeit der Rechtsberater auch für Regionaldirektionen oder Außenstellen festzulegen. Anders als im ersten Satz, der die Zuständigkeit in den Erstaufnahmestellen regelt, wird

dabei im Sinne größtmöglicher Flexibilität nicht vorgesehen, dass eine Zuständigkeit der Rechtsberater für sämtliche Regionaldirektionen und Außenstellen festzulegen wäre. Bei der Festlegung, für welche Regionaldirektionen und/oder Außenstellen eine Zuständigkeit der Rechtsberater festzulegen ist (und in welche Regionaldirektion oder Außenstelle gegebenenfalls die Vorführung gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 lit. A im Einzelfall anzuordnen ist), kann das Bundesamt daher auf praktische Erfahrungen, etwa auf ein regelmäßig hohes Aufkommen unbegleiteter minderjähriger Asylwerber in bestimmten Organisationseinheiten, Rücksicht nehmen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 10 Abs. 3 verwiesen.

Zu § 56 Abs. 14:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten.

Zu Art. 2 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Zu § 58 Abs. 5a:

Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, soll vom Kriterium der persönlichen Antragstellung abgesehen werden und Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ postalisch oder auf elektronischem Wege bei der Behörde eingebracht werden. Eine ähnliche Regelung wurde bereits für Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020, vorgesehen.

Zu § 73 Abs.22:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 27. April 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Georg Bürstmayr die Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Ing. Manfred Hofinger, Ing. Reinhold Einwallner, Andreas Minnich, Mag. Ernst Gödl sowie der
Bundesminister für Inneres Karl Nehammer, MSc.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Wolfgang Gerstl gewählt.

 

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 04 27

                           Mag. Wolfgang Gerstl                                                          Karl Mahrer, BA

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann