161 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (113 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Biozidproduktegesetz geändert wird

Das Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, sollte geändert werden, um neuere Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen. Es soll die Möglichkeit rechtlich verankert werden, insbesondere aus Umwelt- und Gesundheitsschutzgründen Risikominderungsmaßnahmen im Sinne des Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1 (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung), im Rahmen von Zulassungen zu treffen. Durch die jährliche Geldentwertung besteht für das etablierte System für Wirkstoffbewertung, Zulassungen von Biozidprodukten und andere Tätigkeiten, für die Gebührentarife festgelegt sind, die Gefahr, dass diese Dienstleistungen zunehmend nicht mehr zur Zufriedenheit der Antragsteller erledigt werden können. Eine Anpassung des BiozidprodukteG an das geltende Datenschutzrecht ist erforderlich. Obsolete Bestimmungen über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung finden sich derzeit noch im BiozidprodukteG. Vor allem seitens der Überwachungsorgane wurde angeregt, die Bestimmungen über vorläufige Beschlagnahme und Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, anzupassen, ebenso fehlen noch Bestimmungen über Revision, Beschwerde und Eintrittsrecht im Zusammenhang mit Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Auch wurde eine durchgehende Anpassung des BiozidprodukteG an die aktuellen Bezeichnungen der Bundesministerien des BMG noch nicht durchgeführt.

 

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 05. Mai 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich der Abgeordnete Robert Laimer sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (113 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 05 05

                  Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich                                                   Lukas Hammer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann