173 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (110 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Alkoholsteuergesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Digitalsteuergesetz 2020, das Einkommensteuergesetz 1988, das Finanzprokuraturgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Punzierungsgesetz 2000, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz geändert werden (2. Finanz­Organisationsreformgesetz – 2. FORG)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Initiativantrag zum Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) wurde am 3. Juli 2019 im Parlament eingebracht. Seit dem Sommer 2019 wurde das Programm „Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung“ weitergeführt, woraus sich weiterer Änderungsbedarf ergeben hat. Mit diesem Bundesgesetz sollen die Anregungen aus dem Programm aufgenommen und in bestimmten Bereichen Zuständigkeitsverschiebungen vorgenommen bzw. eine Flexibilisierung der neuen Organisationsstruktur ermöglicht werden.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, hinsichtlich des Finanzstrafgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen).

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. Mai 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Christoph Zarits die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Karlheinz Kopf und Alois Stöger, diplômé sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Gernot Blümel, MBA.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriel Obernosterer und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 1 Z 1:

Um Doppelgleisigkeiten im Sicherungs-, Einhebungs- bzw. Einbringungsverfahren der Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden zu vermeiden, soll durch die vorgeschlagene Regelung analog der bereits bestehenden Vorschrift für die Finanzstrafbehörden in § 80 Abs. 2 FinStrG eine Datenübermittlung durch die Abgabenbehörden ermöglicht werden. Dies kann etwa Wahrnehmungen der Abgabenbehörde betreffen, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit betreffen, ebenso Ergebnisse von Liquiditätsprüfungen der Abgabenbehörde, Feststellungen im Außendienst in Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen usw.

Zu Artikel 1 Z 3 lit. a:

In § 61 Abs. 4 BAO wird die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe für spezielle Aufgaben geregelt. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll diese Zuständigkeit entsprechend der Ergebnisse des Umsetzungsprojektes für das Finanzamt für Großbetriebe angepasst werden: Es wird einerseits ein Verweis auf § 94 Z 10 EStG 1988 ergänzt (Rückerstattung von KESt auf Einkünfte, die ein ‚Investmentfonds‘ erzielt); andererseits wird durch die vorgeschlagene Änderung sichergestellt, dass sämtliche Fälle, in denen eine Steuerrückerstattung wegen fehlender beschränkter Steuerpflicht erfolgt, in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen – und nicht nur Fälle der KESt-Rückerstattung wie in der Regierungsvorlage vorgesehen.

Zu Artikel 1 Z 3 lit. b, Z 5 und Z 6 und den übrigen Artikeln:

Aufgrund des Auftretens des Coronavirus in Österreich war es nicht möglich, die für die Organisationsreform der Finanzverwaltung des Bundes erforderlichen Vorarbeiten rechtzeitig vor dem 1. Juli 2020 abzuschließen. Das Inkrafttreten der Organisationsreform der Finanzverwaltung des Bundes wurde daher mit dem 3. Covid-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, um ein halbes Jahr auf den 1. Jänner 2021 verschoben. Daher sind die Datumsangaben der Regierungsvorlage zum 2. FORG entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 1 Z 4:

Die vorgesehene Änderung im Bereich der Verwendung von Guthaben ist im Hinblick auf die organisatorischen Neuerungen im Zusammenhang mit der Reform der Finanzverwaltung erforderlich. Neben der Anordnung, dass bei der Abgabenbehörde nach einer Verwendung zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten verbleibende Guthaben für die Tilgung fälliger Rückstände auf einem Strafkonto heranzuziehen sind, wird dadurch auch die Grundlage für den dafür erforderlichen Datenaustausch zwischen Abgaben- und Finanzstrafbehörden geschaffen.

Zu Artikel 2, 4, 10, 14, 20, 21 und 22:

.Die Änderungen stellen formale Anpassungen der Inkrafttretensregelungen dar.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriel Obernosterer und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, N, dagegen: S, F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 05 08

                                Christoph Zarits                                                           Gabriel Obernosterer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann