175 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (71 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2020)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum 1. Abschnitt (Arbeit, Familie und Jugend):

Die Verordnung (EU) Nr. 589/2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013, ABl. L Nr- 107 vom 22.4.2016 S. 1, strebt eine stärkere gemeinsame Zusammenarbeit auf dem europäischen Arbeitsmarkt sowie eine Erhöhung der Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb Europas an.

Im § 32 AuslBG sind die Übergangsmaßnahmen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Dienstleistungsfreiheit entsprechend den inhaltlich gleichlautenden Anhängen in den jeweiligen Beitrittsverträgen der letzten drei Erweiterungsrunden verankert. Die Regelung ist so konzipiert, dass sie für alle neu beigetretenen Mitgliedstaaten nach den Vorgaben des 2+3+2-Modells jeweils für die maximale Dauer von sieben Jahren angewendet werden konnte. Nachdem die maximale siebenjährige Übergangsfrist mit 30. Juni 2020 auch für Kroatien endet, wären die Übergangsbestimmungen formal aufzuheben.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes dienen der Umsetzung der bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Festlegungen in der UG 20 insbesondere (§ 14 AMPFG) betreffend den Beitrag zum Zweck der Lehrlingsförderung.

Zur Sicherstellung der Finanzierung des Sachbereiches Schlechtwetter soll der Bundesbeitrag zur Deckung des Aufwandes für die mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten im Jahr 2020 dem Sachbereich Schlechtwetter zukommen.

Zudem wird die Einkommensgrenze in § 5 Abs. 1 bzw. 6 Abs. 3 des Familienlastenausgleichs­gesetzes 1967 an die vor dem Steuerreformgesetz 2020 geltende Rechtslage angepasst, wonach Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen nach sozial- und pensionsrechtlichen Vorschriften nicht zu berücksichtigen sind.

Zum 2. und 3. Abschnitt (Dienst- und Besoldungsrecht; Umwelt):

Die durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, vorgenommenen Änderungen machen im Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 eine Anpassung der taxativ aufgezählten Richtverwendungen und im Umweltförderungsgesetz insbesondere ein Nachvollziehen der Zuständigkeitsänderungen erforderlich.

Außerdem soll im Gehaltsgesetz 1956 der Entfall des schulfreien Pfingstdienstages hinsichtlich der Vergütungen gemäß § 61 Abs. 6 GehG erst im kommenden Schuljahr wirksam werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

–      hinsichtlich des 1. Abschnitts (Arbeit, Familie und Jugend) aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht und Sozialversicherungswesen) und (hinsichtlich Art. 6) Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG (Bevölkerungspolitik),

–      hinsichtlich der Art. 7 und 8 (BDG 1979 und GehG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),

–      hinsichtlich des Art. 9 (UFG) aus Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung).

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. Mai 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Christoph Zarits die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Mag. Gerhard Kaniak, Alois Stöger, diplômé, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer und Mag. Andreas Hanger sowie die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend Mag. (FH) Christine Aschbacher.

Ein Antrag des Abgeordneten Kai Jan Krainer gemäß § 18 Abs. 3 GOG-NR auf Anwesenheit der Bundesministerin für EU und Verfassung Mag. Karoline Edtstadler fand keine Mehrheit.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriel Obernosterer und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zum Inhaltsverzeichnis, zu Art. 7 Z 1 (§ 284 Abs. 107 BDG 1979), zur Änderung der Abschnittsbezeichnung im 2. Abschnitt, zum Entfall des Art. 8 im 2. Abschnitt und zur Änderung der Artikelbezeichnung im 3. Abschnitt:

Formale Anpassungen bedingt durch die vorangehenden Änderungen durch das 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriel Obernosterer und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (einstimmig bzw. dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 05 08

                                Christoph Zarits                                                           Gabriel Obernosterer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann