Vorblatt

Ziel(e)

 

-       Förderung des internationalen Dialogs und der Menschenrechte

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Einbringen/Förderung des Zustandekommens von Initiativen (z. B. Resolutionen, Erklärungen, Schlussfolgerungen, Leitlinien, Richtlinien, Verordnungen) zur Stärkung der Menschenrechte, insbesondere der Rechte von Frauen und Kindern auf bilateraler Ebene sowie im Rahmen der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen (Vereinte Nationen, OSZE, Europarat etc.) und der EU.“ für das Wirkungsziel „Sicherstellung der außen-, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern.“ der Untergliederung 12 Äußeres im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Inkraftsetzung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der UNESCO.

Anlässlich der 39. Generalkonferenz (GK) der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), die vom 30. Oktober – 14. November 2017 in Paris stattfand, wurde dem österreichischen Antrag aus November 2016 zugestimmt, in Graz ein Internationales Zentrum für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene zu errichten (in weiterer Folge kurz „Zentrum“ genannt). Zur Errichtung dieses Zentrums ist ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der UNESCO erforderlich, das am 16. Dezember 2019 von der Generaldirektorin der UNESCO, Audrey Azoulay, und dem Ständigen Vertreter Österreichs bei der UNESCO, Botschafter Dr. Michael Linhart, unterzeichnet wurde. Die Inkraftsetzung des Abkommens setzt voraus, dass alle verfassungsrechtlichen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht der Republik Österreich erfüllt sind. In concreto bedeutet dies, dass ein neuerlicher Beschluss der Bundesregierung (mithilfe eines Ministerratsvortrags) zwecks Zuleitung an den Nationalrat zu erfolgen hat. Nach erfolgter parlamentarischer Genehmigung und Abschluss des parlamentarischen Verfahrens kann die Erfüllung der innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der UNESCO mitgeteilt werden und das Abkommen kann in Kraft gesetzt werden

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Finanzierung des Zentrums wurde in einer separaten Vereinbarung zwischen BMEIA, Land Steiermark und Stadt Graz geregelt, die bereits abgeschlossen wurde. Seitens des Bundes wurde 2019, unter der Voraussetzung der Einzahlungen des Landes Steiermark und der Stadt Graz in den entsprechenden Fonds, eine einmalige Zahlung in Höhe von 10.000 Euro aus Mitteln des BMEIA getätigt. Diese Kosten fanden im Budget des Finanzkreises 1200 (Äußeres), Finanzstelle 28001, Finanzposition 1-7270.040 Deckung. Eine Nachschusspflicht des Bundes besteht nicht.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Land Steiermark und Gemeinde Graz haben sich verpflichtet, ab dem Jahr 2019 für fünf Jahre jeweils 150.000,- Euro in einen eigens gegründeten „Fonds zur Förderung der Menschenrechte in Gemeinden und Regionen“ einzuzahlen, welcher die Aktivitäten des Zentrums finanziert.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Nettofinanzierung Länder

‑150

‑150

‑150

‑150

0

Nettofinanzierung Gemeinden

‑150

‑150

‑150

‑150

0

Nettofinanzierung Gesamt

‑300

‑300

‑300

‑300

0

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) über die Einrichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich); Genehmigung des Textes des Staatsvertrags, dessen Übersetzung und der Erläuterungen sowie Inkraftsetzung

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Einbringen/Förderung des Zustandekommens von Initiativen (z. B. Resolutionen, Erklärungen, Schlussfolgerungen, Leitlinien, Richtlinien, Verordnungen) zur Stärkung der Menschenrechte, insbesondere der Rechte von Frauen und Kindern auf bilateraler Ebene sowie im Rahmen der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen (Vereinte Nationen, OSZE, Europarat etc.) und der EU.“ für das Wirkungsziel „Gleichstellungsziel

Sicherstellung der außen-graz, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern.“ der Untergliederung 12 Äußeres im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Derzeit sind keine Menschenrechtsinstitutionen gegeben, die sich ausschließlich und kontinuierlich der Umsetzung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene widmen. Dies führt oft zu Verwerfungen innerhalb einzelner Staaten, die auch demokratiepolitisch bedenklich sind. Das Menschenrechtszentrum Graz als neues UNESCO Kategorie 2 Zentrum will hier weltweit eine Anlaufstelle für die Lösung dieser Probleme werden. Geplante konkrete Maßnahmen sind unter „Ziele“ angeführt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Beim Menschenrechtszentrum Graz wird es sich um das erste UNESCO Kategorie 2 Zentrum in Österreich handeln. Innerösterreichisch wie auch auf internationaler Ebene werden hohe Erwartungen an die Tätigkeit des künftigen Zentrums bei der Umsetzung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene geknüpft. Aus diesem Grund hat auch die UNESCO anlässlich ihrer 39. Generalkonferenz (30. Oktober - 14. November 2017) den Beschluss zur Errichtung eines Kategorie 2 Zentrums in Graz gefasst. Durch die Tätigkeit des Grazer Menschenrechtszentrums wird der multilaterale Amtssitz Österreich weiter ausgebaut und dynamisiert. Die Nichterrichtung des Zentrums zum jetzigen, weit fortgeschrittenen Zeitpunkt und nach Abschluss der bereits vom Ministerrat genehmigten Verhandlungen zum genauen Abkommenstext würde die Beziehungen Österreichs zur Weltorganisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beeinträchtigen. Weiters würde die Glaubwürdigkeit Österreichs als eine der international anerkannten treibenden Kräfte für die Förderung der Menschenrechte wie auch der Status der hoch respektierten Menschenrechtsstadt Graz geschmälert.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Im ersten Halbjahr 2017 wurde durch das UNESCO-Sekretariat eine vom BMEIA mitfinanzierte Machbarkeitsstudie (Feasibility Study) zur Errichtung eines Kategorie 2 Zentrums durchgeführt und veröffentlicht. Abrufbar unter http://unesdoc.unesco.org/images/0025/002521/252170E.pdf.

Laut dieser Machbarkeitsstudie wird die Etablierung eines Kategorie 2 Zentrums empfohlen. Das ETC Graz erfüllt alle Kriterien und folgt den Richtlinien der UNESCO-Resolution 37 C/Resolution 39, welche bei der 37. Generalkonferenz der UNESCO im November 2015 angenommen wurde. In insgesamt 8 Punkten werden (unterteilt in 5 programmatische und 3 Governance-Komponenten) klar überprüfbare Kriterien festgehalten. Diese reichen von der Relevanz der geplanten Programme und Aktivitäten bis zur finanziellen Nachhaltigkeit.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023

Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Artikel 9 des Abkommens zwischen Österreich und der UNESCO sieht ausdrücklich die Deckelung des finanziellen Beitrags Österreichs mit € 1.510.000 (eine Million fünfhundertzehntausend Euro) vor. Im Abkommenstext ist ausdrücklich die Evaluierung des Projekts durch die UNESCO vorgesehen. Artikel 12 des Abkommens bestimmt, dass die UNESCO jederzeit eine Evaluierung des Zentrums vornehmen kann und die Ergebnisse der Vertragspartei Republik Österreich mitzuteilen hat. Beide Seiten können auf Grundlage der Ergebnisse dieses Berichts das Abkommen einseitig mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Artikel 15 bestimmt die normale Laufdauer mit zunächst 6 Jahren. Danach können sich die Vertragsparteien auf eine Verlängerung des Abkommens einigen. Damit ist sichergestellt, dass spätestens nach 5 Jahren eine Evaluierung im Interesse beider Vertragsparteien stattzufinden hat. Darüber hinaus haben die Mitglieder des Verwaltungsrats (Governing Board), darunter auch jeweils ein Vertreter der Republik Österreich, des Bundeslands Steiermark sowie der Stadt Graz den jährlichen Tätigkeitsbericht des Menschenrechtszentrums sowie weitere Berichte zu prüfen und zu kontrollieren.

 

Ziele

 

Ziel 1: Förderung des internationalen Dialogs und der Menschenrechte

 

Beschreibung des Ziels:

Das Grazer Zentrum wird einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der strategischen Ziele der UNESCO leisten, insbesondere zur Förderung des interkulturellen Dialogs. Weiters soll das Zentrum zur Implementierung der Neuen Urbanen Agenda sowie der Agenda 2030 der Vereinten Nationen beitragen. Weitere Zielsetzung ist die Umsetzung der internationalen Menschenrechtsagenda auf lokaler und regionaler Ebene, wobei Forschung, Kapazitätenaufbau im Sinne von Beratung und Menschenrechtserziehung, Informationsverbreitung („Clearing House“) und internationale Zusammenarbeit im Mittelpunkt stehen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist weltweit die Umsetzung der Menschenrechte gerade auf lokaler und regionaler Ebene nicht immer gewährleistet. Eine Reihe von internationalen Initiativen seitens EU, Europarat, OSZE, UN-Organisationen wie Menschenrechtsrat, UNDP, Habitat und insbesondere UNESCO haben in den letzten Jahren deshalb die Umsetzung von Menschenrechten in ihre Programme aufgenommen und Instrumente entwickelt, mit denen dieser Zustand verbessert werden soll. An diesem Punkt setzt das von der Republik Österreich, dem Land Steiermark und der Stadt Graz zu gründende Zentrum zur Förderung der Menschenrechte in Gemeinden und Regionen an. Es soll dazu beitragen, die 2015 verabschiedeten Entwicklungsziele der Vereinten Nationen und die von UN Habitat 2016 verabschiedete New Urban Agenda durch geeignete Maßnahmen der Forschung und Entwicklung, Kapazitätenbildung und Informationsbereitstellung umzusetzen.

Durch die Aktivitäten des Grazer Menschenrechtszentrums will Österreich gemeinsam mit der UNESCO eine Verbesserung dieser Situation herbeiführen. Workshops, Konferenz, Vergleich von Best Practice, wobei das Grazer Zentrum hier als Clearing House dient, sowie regelmäßiger Wissenstransfer sind dabei konkrete Maßnahmen. Durch einen jährlichen Tätigkeitsbericht sowie eine durch das Abkommen vorgesehene Evaluierung seitens der UNESCO, deren Ergebnisse Österreich bekanntzugeben sind, sollen Effizienz bzw. Wirksamkeit der Institution garantiert werden.

Gemeinsam mit der UNESCO zielt Österreich durch die Arbeitsprogramme des Zentrums auf eine Verbesserung der Situation gemäß den in den Entwicklungszielen und in der New Urban Agenda genannten Indikatoren.

 

Dazu sind im Bereich Forschung und Entwicklung folgende Maßnahmen geplant, die bereits in zahlreichen Punkten mit der UNESCO abgestimmt sind und nachfolgend auf Englisch dargestellt werden:

 

 

Objectives:

• Relevant knowledge, tools and methods on the implementation of human rights in the frame of the New Urban Agenda (NUA) will have been produced.

• Tools and methods will have been tested.

Activities and projects

• Toolkit for equality, policy indicators

• Methods on Human Rights Education and Learning/Manual

• Monitoring of Human Rights on the Local Level

• Racism Indicators

• Book on New Urban Agenda and Human Rights Cities

• Methods of small scale local level human rights research

• Monitoring of human rights jurisprudence relevant for the local level

Für den Bereich Kapazitätenbildung sind folgende Maßnahmen geplant:

Objectives:

• Competence in implementing human rights within the NUA will have been established and promoted with local authorities.

• Professional human rights trainings in order to introduce the HRBA to local policy making will have been conducted.

• Professional consulting in the implementation of human rights in the frame of the NUA will have been provided.

• Capacity for human rights empowerment of vulnerable groups will have been built.

• Stakeholder cooperation at local level for the implementation of the NUA will have been facilitated.

Activities and projects

• TISCA, Towards Inclusive and Sustainable Cities in the Arab Region

• ALGA, African Local Government Academy, Curriculum development

• FRA-Cities, Stakeholder Coalition with the FRA

• Roma Integration in SEE, SDGs and sports

• New Urban Agenda in Practice, Forum for planning, evaluation and exchange (Conference-series)

Weitere Bereiche sind so genannte Stakeholderkooperationen mit lokalen, regionalen und internationalen Organisationen, der Aufbau von einschlägigen Wissensdatenbanken, Fernstudienanwendungen (distant-learning curricula) und Maßnahmen im Bereich der

Awareness raising and dissemination

Objectives:

• Reach out to all relevant target groups, stakeholders and beneficiary groups with information on human rights and the NUA within the scope of the Centre.

Activities and projects

• New Urban Agenda in Practice, Forum for planning, evaluation and exchange

Folgende Evaluierungsziele wurden dem Exekutivrat der UNESCO als Entscheidungsgrundlage bekannt gemacht:

Benchmarks

• All 7 regional UNESCO Cities Coalitions (ICCAR) are ready to implement the NUA by 2022.

• Regular and intensive exchange between ICCAR regions on the topics SDG 4, 10 and 16 in combination with SDG 11 is established. Inclusion and sustainability will be understood as mutually related working field.

• At least 25 cities and regions will have been counselled on human rights capacity building by 2022.

• A complete and fully accessible eLibrary providing all relevant material on human rights implementation at local and regional level will be available.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Inkraftsetzung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der UNESCO.

Beschreibung der Maßnahme:

Anlässlich der 39. Generalkonferenz (GK) der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), die vom 30. Oktober – 14. November 2017 in Paris stattfand, wurde dem österreichischen Antrag aus November 2016 zugestimmt, in Graz ein Internationales Zentrum für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene zu errichten (in weiterer Folge kurz „Zentrum“ genannt). Zur Errichtung dieses Zentrums ist ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der UNESCO erforderlich, das am 16. Dezember 2019 von der Generaldirektorin der UNESCO, Audrey Azoulay, und dem Ständigen Vertreter Österreichs bei der UNESCO, Botschafter Dr. Michael Linhart, unterzeichnet wurde. Nun soll das Abkommen in Kraft treten.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Transferkosten

150

150

150

150

0

Kosten gesamt

150

150

150

150

0

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Transferkosten

150

150

150

150

0

Kosten gesamt

150

150

150

150

0

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund und Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Länder

150.000,00

150.000,00

150.000,00

150.000,00

 

Gemeinden

150.000,00

150.000,00

150.000,00

150.000,00

 

GESAMTSUMME

300.000,00

300.000,00

300.000,00

300.000,00

 

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Land Steiermark

Länder

1

150.000,00

1

150.000,00

1

150.000,00

1

150.000,00

 

 

Stadt Graz

Gemd.

1

150.000,00

1

150.000,00

1

150.000,00

1

150.000,00

 

 

 

Mit den dargestellten finanziellen Mitteln sollen beispielsweise folgende Aktivitäten umgesetzt werden:

 

• Capacity-building (Training, Beratung, Analyse) in Plovdiv (Bulgarien), sowie in den arabischen Ländern Tunesien, Marokko, Ägypten, Jordanien und dem Libanon mit insgesamt 17 Städten.

 

• Kooperation mit der Vereinigung der Städte in Afrika zum Aufbau einer afrikaweiten Verwaltungsakademie und der Erstellung und Umsetzung eines Curriculums für Gender-Mainstreaming, Diversität und Menschenrechte.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2075238790).