Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) über die Errichtung der Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich) (im Folgenden: Abkommen) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs.1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Abkommen ist in englischer Sprache authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische Sprachfassung sowie die Übersetzung ins Deutsche zur Genehmigung vorgelegt.

Die besondere Bedeutung des mit diesem Abkommen zu errichtende Kategorie 2 Zentrums für Österreich liegt darin, dass bislang kein derartiges Zentrum existierte, das die lokale und regionale Dimension der Implementierung von Menschenrechten abdecken würde. Kategorie 2 Zentren stimmen ihre Arbeit eng mit den Prioritäten der UNESCO ab und entwickeln nach Möglichkeit im ständigen Kontakt mit der UNESCO auch gemeinsame Projekte.

Das Zentrum soll einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der strategischen Ziele der UNESCO leisten. In diesem Zusammenhang sollen die Ziele der Neuen Urbanen Agenda 2030 (New urban agenda on housing and sustainable urban development – Habitat III), sowie die Implementierung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals) der Vereinten Nationen, besonders des Ziels 11 – Nachhaltige Städte und Gemeinden (Sustainable Cities and Communities) und die Förderung des interkulturellen Dialogs im Sinne des Ziel 6 der Strategie für die Jahre 2014-2021 im Fokus stehen.

Eine wesentliche Zielsetzung des Zentrums wird die Umsetzung internationaler Menschenrechtsagenden auf lokaler und regionaler Ebene sein, wobei Forschung, Aufbau von Kapazitäten in den Bereichen Menschenrechtsberatung und -erziehung (sogenanntes „Capacity-Building“), Dokumentation, Analyse und Verbreitung einschlägiger Informationen (sogenanntes „Clearing House“) und internationale Zusammenarbeit im Vordergrund stehen.

Das Zentrum soll sowohl institutionell als auch inhaltlich auf der langjährigen Erfahrung und Praxis des bereits bestehenden Europäischen Trainings- und Forschungszentrums für Menschenrechte und Demokratie Graz (im Folgenden: ETC) aufbauen. Das ETC wurde 1999 gegründet und verfolgt seither die Förderung des Menschenrechtsschutzes auf allen Ebenen mit Forschung sowie Aus- und Fortbildung für alle relevanten Berufsgruppen.

Das Abkommen regelt die Errichtung (Art. 2) und den Rechtsstatus des Zentrums (Art. 4) sowie dessen Ziele und Aufgaben (Art. 6). Weitere Bestimmungen betreffen die Zusammensetzung und die Aufgaben des Verwaltungsrates (Art. 7). Das Abkommen beinhaltet außerdem Ausführungen zur Rolle der UNESCO (Art. 8), zu den Verpflichtungen Österreichs (Art. 9) und zur Möglichkeit der Teilnahme anderer UNESCO-Mitgliedsstaaten sowie assoziierter Mitglieder der UNESCO am Zentrum (Art. 10). Auch beinhaltet das Abkommen Normen hinsichtlich der Evaluierung der Aktivitäten des Zentrums (Art. 12), der Verantwortlichkeit der UNESCO (Art. 11), der Verwendung des UNESCO-Namens und Logos (Art. 13) sowie zum Inkrafttreten (Art. 14), zur Geltungsdauer (Art. 15), zur Aufkündigung (Art. 16), zur Abänderung (Art. 17) und zur Streitbeilegung (Art. 18).

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 4. Dezember 2019 (sh. Pkt. 10 des Beschl.Prot. Nr. 22 und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Abkommen am 16. Dezember 2019 von der Generaldirektorin der UNESCO, Audrey Azoulay, und dem Ständigen Vertreter Österreichs bei der UNESCO, Botschafter Dr. Michael Linhart, unterzeichnet.

Durch die Inkraftsetzung des Abkommens soll die rechtliche Errichtung des Zentrums erfolgen, das sich ab diesem Zeitpunkt der Umsetzung internationaler Menschenrechtsagenden auf lokaler und regionaler Ebene widmen wird.

Damit wird nicht nur das erste Kategorie 2 Zentrum in Österreich errichtet, vielmehr kann Österreich erstmals eine lokale und regionale Dimension der Implementierung von Menschenrechten abdecken. Dadurch setzt Österreich seine bereits bestehende Tradition im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarates und der Europäischen Union fort (Graz ist seit 2001 Menschenrechtsstadt und seit 2006 Mitglied der Europäischen Städtekoalition gegen Rassismus und Diskriminierung). Eine verstärkte Beratung und Information im Bereich der Menschenrechte auf Ebene von Gemeinden und Regionen für die interessierte Öffentlichkeit, öffentliche Institutionen und spezifische Zielgruppen aus Österreich und dem Ausland (beispielsweise aus Justiz- und Polizeiverwaltung), für Bildungsinstitutionen und breit gefächerte Zielgruppen im In- und Ausland wird dadurch ermöglicht.

Das Abkommen sieht vor, dass Österreich dem Zentrum Mittel in Höhe von 1.510.000 Euro für die Durchführung seines Arbeitsprogramms zur Verfügung stellt. Diese Finanzierung des Zentrums wurde innerstaatlich in einer separaten Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (nun Bundeministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, im Folgenden: BMEIA), dem Land Steiermark und der Stadt Graz geregelt (sogenannte Rahmenvereinbarung).

Diese sieht vor, dass das Land Steiermark und die Stadt Graz jeweils 750.000 Euro in fünf Jahresraten zum Gesamtbarvermögen des eigens für das Zentrum neu eingerichteten „Fonds zur Förderung der Menschenrechte in Gemeinden und Regionen“ (im Folgenden: Fonds) beitragen. Seitens des Bundes ist, unter der Voraussetzung der Einzahlungen des Landes Steiermark und der Stadt Graz eine einmalige Zahlung in Höhe von 10.000 Euro aus Mitteln des BMEIA vorgesehen. Diese Zahlung ist am 2. Dezember 2019 erfolgt. Eine Nachschusspflicht des Bundes besteht nicht.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zum Abschluss des Abkommens ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (äußere Angelegenheiten).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahren:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Art. 1

Art. 1 des Abkommens enthält Definitionen.

Neben der für die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ( gebräuchlichen Abkürzung „UNESCO“) werden auch die zuständigen Behörden der Republik Österreich („die Regierung“) und das Internationale Zentrum für die Förderung der Menschenrechte auf lokaler und regionaler Ebene, zusammengesetzt aus der neu geschaffenen Stiftung und des bereits bestehenden Europäischen Trainings – und Forschungszentrum für Menschenrechte und Demokratie – ETC Graz - („Zentrum“), definiert.

Zu Art. 2

Art. 2 legt die Verpflichtung der Regierung fest, in den Jahren 2017 und 2018 alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die Errichtung des Zentrums in Graz erforderlich sind.

Bereits während der 39. Generalkonferenz der UNESCO (30. Oktober-14. November 2017) in Paris erfolgte die Zustimmung zum österreichischen Antrag aus November 2016, ein internationales Kategorie 2 Zentrum für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (im Folgenden: Zentrum) zu errichten.

Die in Art. 2 erwähnten erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung des Zentrums in Graz umfassen einerseits die sogenannte innerstaatlich erforderliche Rahmenvereinbarung zwischen der Republik Österreich (vertreten durch das BMEIA), dem Land Steiermark (vertreten durch den Landeshauptmann) und der Stadt Graz (vertreten durch den Bürgermeister) unter Beitritt des ETC-Graz (vertreten durch dessen Obfrau) und andererseits, nach dem Abschluss der Rahmenvereinbarung, die Gründung des Fonds. Nach der Eintragung des Fonds in das österreichische Stiftungs- und Fondsregister ist ein Kooperationsvertrag zwischen dem Fonds und dem ETC abzuschließen, der die grundsätzliche rechtliche Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Kooperationspartnern zum Gegenstand hat.

Zwar wurde in den Jahren 2017 und 2018 intensiv an der Verwirklichung des Projektes gearbeitet, jedoch konnte die Finalisierung der genannten Maßnahmen erst 2019 realisiert werden. Die Rahmenvereinbarung hinsichtlich der Finanzierung des Zentrums konnte am 26. August 2019 abgeschlossen werden und am 1. Oktober 2019 wurde der Fonds rechtswirksam gegründet. Am 15. Oktober 2019 fand die konstituierende Aufsichtsratssitzung des Fonds in Graz statt.

Zu Art. 3

Art. 3 regelt den Zweck des Abkommens.

Die Zusammenarbeit der beiden Vertragspartner wird insbesondere im Aufsichtsrat des Fonds (vgl. Punkt 7 der Gründungserklärung des Fonds) ersichtlich, denn hier ist vorgesehen, dass neben der Republik Österreich, dem Land Steiermark und der Stadt Graz auch die UNESCO ein Mitglied stellt.

Die UNESCO kann verschiedene Hilfeleistungen in Form von technischen Unterstützungen der Programmaktivitäten des Zentrums bereitstellen (vgl. Art. 8) und hat das Recht jederzeit Evaluierungen der Aktivitäten des Zentrums durchzuführen (vgl. Art. 12).

Die Regierung stellt gemäß Art. 9 Abs. 1 des Abkommens sachliche und finanzielle Mittel bereit, die für die Verwaltung und das ordnungsgemäße Funktionieren des Zentrums sowie für die Durchführung des Arbeitsprogramms erforderlich sind. Ebenso spiegelt sich die enge Zusammenarbeit der beiden Vertragsparteien in der Besetzung des Verwaltungsrates gemäß Art. 7 wieder. So haben etwa beide Vertragsparteien bei der ersten Sitzung des Verwaltungsrates seine Verfahrensordnung festzulegen (Art. 7 Abs. 4).

Zu Art. 4

Art. 4 regelt den rechtlichen Status des Zentrums.

Z 1 führt aus, dass das Zentrum unabhängig von der UNESCO ist. Zwar ist die Arbeit des Zentrums eng mit den Prioritäten der UNESCO abgestimmt und es sollen ein nach Möglichkeit enger Kontakt gehalten sowie gemeinsame Projekte entwickelt werden, doch präzisiert Art. 11 die Autonomie des Zentrums. Die UNESCO ist nicht für die Handlungen oder Unterlassungen des Zentrums verantwortlich, unterliegt keinem rechtlichen Verfahren und trägt keinerlei finanzielle oder anderweitig gerichtete Verbindlichkeiten, ausgenommen der in dem Abkommen ausdrücklich festgelegte Bestimmungen (vgl. Art. 11).

Z 2 beschäftigt sich mit der Pflicht der Regierung, die funktionelle Eigenständigkeit und die Rechtsfähigkeit des Zentrums zu bewerkstelligen. Mit der zwischen der Republik Österreich (vertreten durch das BMEIA), dem Land Steiermark (vertreten durch den Landeshauptmann) und der Stadt Graz (vertreten durch den Bürgermeister) abgeschlossenen Rahmenvereinbarung kommt die Regierung ihrer Verpflichtung nach, den rechtlichen Status des Zentrums zu gewährleisten. Durch den Kooperationsvertrag (Vertrag zwischen dem Fonds und der ETC nach Fondseintragung) soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 1175 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811 (im Folgenden: ABGB) gegründet werden. An diese wird auch der Status als Kategorie 2 Zentrum verliehen werden. Da gemäß § 1175 ABGB eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, soll laut Punkt 6.2. der Rahmenvereinbarung der Status des Kategorie 2 Zentrum sowohl vom Fonds wie auch dem ETC geführt werden können. Der Fonds und das ETC können als Rechtsträger sodann auch Verträge schließen, allfällige gerichtliche Verfahren führen sowie bewegliche und unbewegliche Sachen erwerben und darüber verfügen.

Zu Art. 5

Art. 5 normiert den Gründungsakt des Zentrums, der Bestimmungen zur rechtlichen Situation (lit. a) und zur Verwaltungsstruktur (lit. b) des Zentrums enthält.

Die Gründungserklärung des Fonds zur Förderung der Menschenrechte in Gemeinden und Regionen gemäß dem Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, stellt den Gründungsakt des Kategorie 2 Zentrums gemäß Art. 5 des Abkommens dar.

Der Fonds stellt gemäß § 2 BStFG 2015 ein nicht auf Dauer gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit dar, dessen Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke gemäß § 2 Abs. 3 BStFG dienen. Einerseits untersagt die Gründungserklärung dem Fonds in Punkt 3.7. explizit jede Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und andererseits stellt die Errichtung eines Kategorie 2 Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene eine Tätigkeit dar, die dem Gemeinwohl auf geistigem und kulturellem Gebiet nützt und die insbesondere auf die Förderung von Forschung (vgl. Punkt 3.1.(b) der Gründungserklärung: „Förderung der Aus- und Weiterbildung, Forschung und Dokumentation im Bereich der Menschenrechte auf Ebene von Gemeinden und Regionen“) abzielt.

Gemäß Art. 5 lit. a des Abkommens kommt dem Fonds Rechtsfähigkeit in dem geforderten Ausmaß zu, um „seine Aufgaben auszuführen, Zuwendungen zu erhalten sowie Zahlungen für erbrachte Leistungen entgegenzunehmen und alle für seinen Betrieb erforderlichen Mittel anzuschaffen“. Dies bezieht sich auf das dem Fonds aus Anlass seiner Gründung gewidmete Barvermögen, aber auch über andere Möglichkeiten entsprechend Punkt 4.6. der Gründungserklärung für die Zweckverfolgung erforderlichen materielle Mittel, wie etwa Spenden, Schenkungen, Subventionen und Erträge aus Vermögensverwaltung.

Art. 5 lit. b des Abkommens bestimmt, dass der Gründungsakt auch Vorschriften hinsichtlich der Verwaltungsstruktur des Zentrums beinhalten muss, welche die Vertretung der UNESCO innerhalb seines Leitungsorgans ermöglicht. In der Gründungserklärung sind folgende Organe des Fonds vorgesehen: Fondsvorstand, Aufsichtsrat, zwei Rechnungsprüfer und den – derzeit mangels Notwendigkeit nicht bestellten – Fondsprüfer. Da nur im Aufsichtsorgan gemäß Punkt 7 eine Beteiligung der UNESCO vorgesehen ist, ist der Aufsichtsrat das maßgebliche Leitungsorgan gemäß Art. 5 lit. b des Abkommens. Der Aufsichtsrat besteht aus zumindest drei Mitgliedern. Der Republik Österreich, dem Land Steiermark, der Stadt Graz und der UNESCO - unter der Prämisse des aufrechten Status eines „Kategorie 2 Zentrums“ beziehungsweise der Verwendung von Mittel des Fonds zur Förderung von „Kategorie 2 Zentren“ - kommt ein Entsendungsrecht für jeweils ein Mitglied des Aufsichtsrats zu. Zwar gibt es derzeit kein Mitglied der UNESCO unter den ersten Mitgliedern des Aufsichtsrates, doch besteht die Möglichkeit für die UNESCO von ihrem Entsendungsrecht Gebrauch zu machen.

Zu Art. 6

Art. 6 definiert als Hauptziel des Zentrums die umfassende Einbeziehung von Menschenrechten und Geschlechtergleichstellung sowie die Förderung von Inklusion in den Arbeitsbereichen regionaler und lokaler Behörden. Dabei wird auf die maßgeblichen Normen, die bei der Erreichung dieses Ziels übereinstimmend zur Anwendung gelangen, verwiesen. Das Hauptaugenmerk bei den Aktivitäten des Zentrums wird auf dem lokalen und regionalen Kontext liegen.

Die Z 1-4 normieren die Aufgaben des Zentrums.

Neben dem Aufbau von Kapazitäten zur Unterstützung der Umsetzung eines Menschenrechtsansatzes, gehören die interdisziplinäre Forschung zur umfassenden Einbeziehung der Menschenrechte auf lokaler Ebene, die Einrichtung einer Dokumentationsstelle zur systematischen Erfassung, Analyse und Weiterverbreitung guter Praxis auf städtischer Ebene sowie die Zusammenarbeit und Vernetzung mit internationalen, regionalen und lokalen Regierungen und Organisationen zu den Kernaufgaben des Zentrums.

Zu Art. 7

Nach Art. 7 Z 1 übernimmt ein Verwaltungsrat die Leitung und Beaufsichtigung des Zentrums, der alle zwei Jahre erneuert wird. Wie auch im Aufsichtsrat des Fonds sind im Verwaltungsrat des Kategorie 2 Zentrums die Republik Österreich (lit. a), das Land Steiermark (lit. b) und die Stadt Graz (lit. c) sowie außerdem allenfalls ein Vertreter eines Mitgliedstaates unter Voraussetzung der Erfüllung des Art. 10 Abs. 2 des Abkommens (lit. d) und ein Vertreter der Generaldirektorin der UNESCO (lit. e) vertreten.

Z 2 regelt die Aufgaben des Verwaltungsrates. Er hat die langfristigen und mittelfristigen Programme des Zentrums (lit. a) und den jährlichen Arbeitsplan des Zentrums (lit. b) zu genehmigen. Auch ist er für die Prüfung der vorgelegten Jahresberichte, einschließlich eines zweijährlichen Selbstevaluierungsberichts, (lit. c) und der regelmäßigen unabhängigen Prüfberichte der Abschlüsse des Zentrums zuständig und beaufsichtigt in diesem Zusammenhang auch die Bereitstellung der zur Erstellung der Abschlüsse benötigten Buchungsbelege (lit. d). Außerdem ist er für die Annahme von Regeln und Vorschriften des Zentrums und die Festlegung der Verfahren betreffend finanzielle, administrative und personelle Angelegenheiten verantwortlich (lit. e). Der Verwaltungsrat hat auch die Aufgabe, über die Beteiligung von regionalen zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Organisationen an der Arbeit des Zentrums zu entscheiden (lit. f).

Z 3 und Z 4 enthalten Verfahrensbestimmungen für den Verwaltungsrat.

Zu Art. 8

Art. 8 regelt die Unterstützungsmöglichkeiten seitens der UNESCO für Programmaktivitäten des Zentrums. Er konkretisiert damit die in Art. 3 festgelegten Rechte und Pflichten hinsichtlich der UNESCO.

Die technische Unterstützung hat im Einklang mit den strategischen Zielen der UNESCO zu erfolgen.

Z 1-3 normiert drei Hilfeleistungen, welche die UNESCO bereitstellen kann: Entsendung von Experten und Expertinnen in den einschlägigen Fachbereichen (lit. a), befristeter Personalaustausch (lit. b), wobei klargestellt wird, dass das betreffende Personal weiterhin bei der Entsendungsorganisation angestellt bleibt und somit von dieser bezahlt wird, und vorübergehende Entsendung von Bediensteten in Einzelfällen zur Durchführung eines gemeinsamen Projekts im Rahmen eines Schwerpunktbereichs eines Strategieprogramms und nach Beschlussfassung der Generaldirektorin (lit. c).

Z 2 sieht vor, dass die genannten Hilfeleistungen nur im Rahmen der Programm- und Budgetbestimmungen der UNESCO gewährt werden.

Zu Art. 9

Art. 9 regelt präzise den Beitrag seitens Österreichs („Regierung“).

Abs. 1 verpflichtet Österreich, einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.510.000 Euro an das Zentrum zu leisten. Die Finanzierung des Zentrums wurde in einer innerstaatlichen Vereinbarung zwischen dem BMEIA, dem Land Steiermark und der Stadt Graz geregelt (sogenannte Rahmenvereinbarung). Diese sieht vor, dass das Land Steiermark und die Stadt Graz jeweils 750.000 Euro zum Gesamtbarvermögen des neu eingerichteten Fonds gemäß BStFG 2015 beitragen. Seitens des Bundes ist, unter der Voraussetzung der Einzahlungen des Landes Steiermark und der Stadt Graz eine einmalige Zahlung in Höhe von 10.000 Euro aus Mitteln des BMEIA vorgesehen. Gemäß Punkt 10 der Rahmenvereinbarung trägt die im Zusammenhang mit seiner Gründung entstehenden Kosten im gesetzlich zulässigen Rahmen der Fonds selbst. Bereits mit der Gründung fließt dem Fonds Barvermögen in der Gesamthöhe von 310.000 Euro zu und daher steht schon zu diesem Zeitpunkt gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 BStFG 2015 die erforderliche Mindestsumme in vollem Umfang, sofort und unbelastet zur Verfügung (vgl. Punkt 4.1. letzter HS der Gründungserklärung).

Laut Abs. 2 baut das Zentrum organisatorisch auf dem schon bestehenden ETC Graz auf.

Abs. 3 ermöglicht es dem Zentrum jährlich weitere 250.000 Euro aus anderen Quellen zu akquirieren und zu erhalten, soweit diese im Einklang mit Zielen und Zweck des Zentrums stehen.

Abs. 4 regelt die Überlassung von Räumlichkeiten durch die Karl-Franzens-Universität Graz an das Zentrum, wobei diese mit dem ebenfalls an der Universität Graz bestehenden UNESCO-Lehrstuhl für Menschenrechte und menschliche Sicherheit geteilt werden.

Laut Abs. 5 obliegt die Instandhaltung der Räumlichkeiten und der gesamten Infrastruktur der Karl-Franzens-Universität Graz.

Abs. 6 regelt die Beschäftigung des erforderlichen Personals für Verwaltung, Management, Sekretariat und Buchhaltung sowie für die inhaltliche Tätigkeit durch das Zentrum.

Zu Art. 10

Art. 10 ermöglicht die Beteiligung von Mitgliedstaaten und assoziierten Mitgliedern der UNESCO an den Tätigkeiten des Zentrums. Dafür ist die Übermittelung einer Mitteilung an das Zentrum erforderlich; der Direktor des Zentrums hat die Vertragsparteien und andere Mitgliedstaaten darüber zu informieren.

Zu Art. 11

Art. 11 hält fest, dass die UNESCO für Handlungen oder Unterlassungen des Zentrums rechtlich nicht verantwortlich ist und demgemäß auch keinem rechtlichen Verfahren unterliegt. Dies entspricht der rechtlichen Eigenständigkeit eines Kategorie 2 Zentrums im Unterschied zu jenen der Kategorie 1. Verbindlichkeiten der UNESCO sind auf die ausdrücklich festgelegten Bestimmungen des Abkommens beschränkt.

Zu Art. 12

Art. 12 regelt detailliert die Evaluierung des Zentrums.

Laut Abs. 1 kann die UNESCO zu jeder Zeit eine Evaluierung der Aktivitäten des Zentrums durchführen, um festzustellen, ob das Zentrum einen wesentlichen Beitrag zu den strategischen Programmzielen der UNESCO leistet und ob die tatsächlichen Aktivitäten mit den im Abkommen festgelegten Aktivitäten übereinstimmen.

Seitens der UNESCO wird auch der vom Zentrum finanzierte Beitrag zu den strategischen Programmzielen der UNESCO evaluiert (Abs. 2 und 3). Die UNESCO verpflichtet sich, der Regierung ehestmöglich über jede erfolgte Evaluierung einen Bericht vorzulegen. Abs. 4 sieht vor, dass jede Vertragspartei die Möglichkeit hat, aufbauend auf den Ergebnissen der Überprüfung um eine Abänderung des Inhalts gemäß Art. 17 oder sogar um eine Aufkündigung des Abkommens gemäß Art. 16 zu ersuchen.

Zu Art. 13

Art. 13 erlaubt es dem Zentrum seine Zugehörigkeit zur UNESCO durch einen Zusatz in seinem Titel („unter der Schirmherrschaft der UNESCO“) zum Ausdruck zu bringen. Ebenso kann das UNESCO-Logo auf Briefbögen und Dokumenten einschließlich elektronischer Dokumente und Webseiten des Zentrums verwendet werden.

Zu Art. 14

Art. 14 regelt das Inkrafttreten des Abkommens.

Zu Art. 15

Das Abkommen wird zunächst für einen Zeitraum von sechs (6) Jahren ab seinem Inkrafttreten geschlossen. Im Anschluss hat die Generaldirektorin der UNESCO eine Beurteilung einer möglichen Verlängerung vorzunehmen und deren Ergebnisse dem Exekutivrat der UNESCO zur Stellungnahme vorzulegen. Im Falle einer positiven Beurteilung kann das Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien erneuert werden.

Zu Art. 16

Jede Vertragspartei ist berechtigt, das Abkommen einseitig aufzukündigen (Abs. 1), es gilt eine Kündigungsfrist von 30 Tagen ab Eingang einer diesbezüglichen Mitteilung von einer Vertragspartei an die andere. Siehe dazu auch die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 4.

Zu Art. 17

Im Wege der Herstellung des schriftlichen Einvernehmens zwischen der UNESCO und der Regierung kann das Abkommen abgeändert werden. Siehe dazu auch die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 4.

Zu Art. 18

Art. 18 regelt die Streitbeilegung.