Anlage

 

Abänderungen

zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes 2020 in 55 der Beilagen

 

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2020 einschließlich COVID-19-Krisenbewältigungsmaßnahmen (Bundesfinanzgesetz 2020 – BFG 2020) samt Anlagen“

2. Im Artikel VI. Z 4 wird die Wortfolge „bis zu einem Betrag von 4 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „bis zu einem Betrag von 28 Milliarden Euro“ ersetzt.

3. Nach Artikel VI. wird folgender Artikel VIa. samt Überschrift eingefügt:

„Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58

Artikel VIa. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2020 die Zustimmung zur Überschreitung bei der Voranschlagsstelle 58.01.02 (kurzfristige Verpflichtungen) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 15.000 Millionen Euro zu geben, wenn die Bedeckung durch Mehreinzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 (Voranschlagsstelle 58.01.02) sichergestellt ist.“

4. Artikel VIII. Abs. 6 lit. a lautet:

              „a) zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetpositionen 20.01.03.02.7621.000 und 20.01.03.02.7431.000) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetpositionen 20.01.03.03.7621.001 und 20.01.03.03.7431.010) innerhalb der Gebarung Arbeitsmarktpolitik;“

5. Im Artikel XVI. wird die Zeichenfolge „1. Mai 2020“ durch „1. Juni 2020“ ersetzt.