194 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Antrag 528/A der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird
Die Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 13. Mai 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Die vorgeschlagene Änderung des § 37b AMSG soll die Lohnabrechnung der infolge der Covid-19 Krise gestellten hohen Anzahl von Kurzarbeitsanträgen vereinfachen und erleichtern.
Ob und wie das Gesamtentgelt der Lohnverrechnung aufgeteilt wird (Bruttoentgelt für TeilArbeitsleistung, Kurzarbeitsunterstützung für Ausfallstunden), hat auf die Beihilfenhöhe keinen Einfluss.
Die Umrechnung der Nettoentgeltgarantie in Bruttobeträge soll analog zu den jeweils geltenden AMSPauschalsatztabellen erfolgen, die derzeit in 50-Euro-Schritten abgestuft sind. In der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend soll die Ermittlung der Beträge zumindest in 5Euro-Schritten (unter Bezugnahme auf das arithmetische Mittel der jeweiligen Stufe) erfolgen.
Im Hinblick darauf, dass die Sonderregelung des § 37b Abs. 7 gemäß § 78 Abs. 79 mit 31. Dezember 2020 außer Kraft tritt, werden die bisher auf die Abs. 5 und 6 aufgeteilten Abgaben betreffenden Regelungen im neuen Abs. 5 zusammengefasst und die Regelungen betreffend die Umsetzung der Vereinbarung gemäß § 37b Abs. 1 Z 3 im neuen Abs. 6 getroffen.“
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den
gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 27. Mai 2020 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der
Berichterstatterin Abgeordneten Tanja Graf die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch,
Mag. Gerald Loacker,
Alois Stöger, diplômé, Mag. Markus Koza, Mag.
Klaus Fürlinger sowie die Bundesministerin für Arbeit, Familie
und Jugend Mag. (FH) Christine Aschbacher und der Ausschussobmann
Abgeordneter Josef Muchitsch.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Tanja Graf und Mag. Markus Koza einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Die Änderungen dienen der einfacheren Abwicklung der Kurzarbeitsbeihilfen. Die Sonderregelungen zur Tragung der diversen Beiträge und die Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle sollen die Lohnverrechnung erleichtern. Nachteile für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin aus der Abrundungslogik der AMS Pauschalsatztabellen sollen vermieden werden. Die Ermittlung der Beträge in der Tabelle wird in 5-Euro-Schritten unter Bezugnahme auf das arithmetische Mittel der jeweiligen Stufe erfolgen (also z.B. über 2 000 € bis 2 005, über 2 005 bis 2 010 usw.). Mit diesen Änderungen wird die im Initiativantrag in Aussicht genommene Regelung konkretisiert.
Als klarstellendes Berechnungsbeispiel wird die Auswirkung auf einen Arbeitnehmer mit einem Entgelt von 2 020 Euro vor Kurzarbeit angeführt. Die zum Zeitpunkt der Ausschussfeststellung geltende AMSPauschalsatztabelle in 50-Euro-Schritten weist für den Bereich von 2 001 bis 2 050 Euro ein Mindestbruttoentgelt von 1 578,97 Euro aus. In der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle soll für den Bereich von über 2 015 Euro bis 2 020 Euro nun folgendes Brutto-Mindestentgelt ausgewiesen sein: 1 590,84 Euro (arithmetisches Mittel aus den errechneten Werten für 2 015 Euro und für 2 020 Euro).“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Tanja Graf und Mag. Markus Koza mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.
Ein von dem Abgeordneten Mag.
Gerald Loacker im Zuge der Debatte
gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR eingebrachter selbständiger Antrag
auf Beschlussfassung einer Entschließung betreffend Kurzarbeit für
alle Arbeitnehmer in Österreich ermöglichen fand keine
Mehrheit (für den Antrag: S, F, N,
dagegen: V, G).
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2020 05 27
Tanja Graf Josef Muchitsch
Berichterstatterin Obmann