Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sind zum einen österreichische Studierende betroffen, die künftig ein Studium im Vereinigten Königreich betreiben wollen. Da ein Mobilitätsstipendium derzeit nur für ein Studium an einer Hochschule in einem EWR-Land oder in der Schweiz bezogen werden kann, wäre die Förderung eines Studiums im Vereinigten Königreich nicht mehr möglich. Davon betroffen wären ca. 200 Studierende jährlich.

Zum anderen ist sicherzustellen, dass britische Studierende, die aufgrund des Austrittsabkommens einen Gleichbehandlungsanspruch haben, unter den gleichen Voraussetzungen wie EWR-Bürgerinnen und -Bürger in Österreich Studienbeihilfe beziehen können. Studierende aus EWR-Staaten und der Schweiz sind nämlich nur dann österreichischen Staatsbürgerinnen und -bürgern studienförderungsrechtlich gleichgestellt, wenn sie eine der in § 4 Abs. 1a genannten Gleichstellungsvoraussetzungen (Wanderarbeitnehmereigenschaft, Daueraufenthaltsrecht oder Integration ins Bildungs- oder Gesellschaftssystem) erfüllen. Um eine Besserstellung britischer Staatsbürgerinnen und -bürger gegenüber EWR-Bürgerinnen und -Bürger zu verhindern, ist klarzustellen, dass die Gleichstellungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1a auch auf britische Studierende, die aufgrund des Art. 23 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020, S. 7 (im Folgenden kurz: Austrittsabkommen), einen grundsätzlichen Gleichbehandlungsanspruch haben, Anwendung finden.

 

Ziel(e)

. Ermöglichung der Förderung von Studien an Hochschulen im Vereinigten Königreich durch Mobilitätsstipendien auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union;

. Sicherstellung der studienförderungsrechtlichen Gleichbehandlung von britischen Studierenden, die aufgrund des Austrittsabkommens ein grundsätzliches Gleichbehandlungsrecht haben, mit EWR-Bürgerinnen und -Bürgern.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

. Ergänzung der Aufzählung jener Länder, in denen Studien mit Mobilitätsstipendium gefördert werden können, um das Vereinigte Königreich;

. Klarstellung, dass die für EWR-Bürgerinnen und -Bürger geltenden Gleichstellungsvoraussetzungen des Studienförderungsgesetzes auch auf britische Staatsbürgerinnen und -bürger, die Aufgrund des Austrittsabkommen einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben, anzuwenden sind.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Qualitäts- bzw. kapazitätsorientierte sowie Bologna-Ziele-konforme Erhöhung der Anzahl der Bildungsabschlüsse an Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten.“ der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die vorgeschlagenen Änderungen führen zu keinen Mehrkosten gegenüber den aktuellen Aufwendungen.

 

Die Ergänzung des Vereinigten Königreichs in der Liste jener Länder, in denen Studien mit Mobilitätsstipendien gefördert werden können, bewirkt die Beibehaltung des Status quo und ist daher nicht mit Mehrkosten verbunden. Die Maßnahme führt aber auch nicht dazu, dass mögliche Einsparungen nicht erzielt werden, da im Fall des Unterbleibens dieser Maßnahme davon auszugehen ist, dass sich sozial bedürftige Studierende für ein förderbares Studium in einem anderen EWR-Land oder der Schweiz oder für ein mit Studienbeihilfe gefördertes Studium in Österreich entscheiden.

 

Die Klarstellung der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1a auf Studienbeihilfenbezieherinnen und -bezieher aus dem Vereinigten Königreich führt ebenfalls nicht zu Mehrkosten, da sich das grundsätzliche Gleichbehandlungsrecht nicht aus der vorgeschlagenen Regelung, sondern bereits aus dem Austrittsabkommen (Art. 23 und Art. 127) ergibt. Die vorgeschlagene Regelung sieht eine Einschränkung dieses Gleichbehandlungsrechts auf jene Personen vor, die die Gleichstellungsvoraussetzungen § 4 Abs. 1a StudFG erfüllen. Die Maßnahme ist daher dazu geeignet, Einsparungen herbeizuführen, die angesichts der geringen Zahl von britischen Beihilfenbezieherinnen und -beziehern (derzeit 14) nicht wesentlich sein werden.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Die Wirkungsdimension Kinder und Jugendliche ist nicht wesentlich betroffen, da von der Änderung des § 56d Abs. 1 (Mobilitätsstipendium) nur etwa 200 Studierende, von der Regelung für Studierende aus dem Vereinigten Königreich (§ 75 Abs. 40) nur etwa 14 Personen jährlich betroffen sind .

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgeschlagene Änderung des § 56d Abs. 1 fällt nicht unter den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Der vorgeschlagene § 75 Abs. 40 dient der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Art. 23 Abs. 2 des Austrittsabkommens sowie Artikel 127 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG). Die vorgeschlagene Regelung geht nicht über eine verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes hinaus.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1343533623).