Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das vorgeschlagene Gesetz sieht folgende Maßnahmen vor:

-       Ergänzung der Aufzählung jener Länder, in denen Studien mit Mobilitätsstipendium gefördert werden können, durch das Vereinigte Königreich;

-       Sicherstellung der Anwendbarkeit der im Studienförderungsgesetz geregelten Gleichstellungsvoraussetzungen für EU/EWR-Bürgerinnen und -Bürger auf Studierende aus dem Vereinigten Königreich, die aufgrund des Austrittsabkommens einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf

–      Art. 10 Abs. 1 Z 12a B‑VG („Universitäts- und Hochschulwesen“)

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 56d Abs. 1):

Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten Hochschulen in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz betrieben werden. Die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen jenen für Studienbeihilfe: Nur sozial förderungswürdige Studierende, die einen entsprechenden Studienerfolg nachweisen, können ein Mobilitätsstipendium beziehen.

Das Vereinigte Königreich ist nach Deutschland das zweitbeliebteste Zielland Europas für Studierende aus Österreich. Pro Studienjahr beantragen ca. 370 Studierende ein Mobilitätsstipendium für ein Studium an einer britischen Hochschule, ca. 200 Studierende erhalten ein solches bewilligt.

Aufgrund der Vielfalt des Studienangebots und der sehr hohen Qualität vieler britischer Hochschulen ist die Beibehaltung der Fördermöglichkeit für Studien im Vereinigten Königreich bildungspolitisch wünschenswert.

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union könnten Studierende für ein Studium im Vereinigten Königreich kein Mobilitätsstipendium mehr beziehen.

Es soll daher mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 56d Abs. 1 Vorsorge dafür getroffen werden, dass Studien an Hochschulen im Vereinigten Königreich weiterhin gefördert werden können.

Zu Z 2 (§ 75 Abs. 40):

Grundsätzlich ist die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung für den Bezug von Studienbeihilfe. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen werden ausländische Studierende österreichischen Staatsbürgerinnen und -bürgern in studienförderungsrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Betreffend EU/EWR-Bürgerinnen und -Bürger hat Österreich von der in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (kurz: Unionsbürgerrichtlinie) enthaltenen Ermächtigung, das Gleichbehandlungsrecht beim Bezug von Studienbeihilfen auf die in Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie genannten Personengruppen einzuschränken, Gebrauch gemacht. EU/EWR-Bürgerinnen und -Bürger können daher gemäß § 4 Abs. 1a StudFG in Österreich Studienbeihilfe nur beziehen, wenn sie entweder Wanderarbeitnehmer gemäß Art. 45 AEUV oder Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern, daueraufenthaltsberechtigt oder in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind.

Auf britische Staatsbürgerinnen und -bürger ist während des Übergangszeitraums (Art. 126 des Austrittsabkommens) weiterhin Unionsrecht, also auch Art. 24 Abs. 1 und 2 der Unionsbürgerrichtlinie anzuwenden (Art. 127 Abs. 1 des Austrittsabkommens). Nach dem Ende des Übergangszeitraums haben britische Staatsbürgerinnen und -bürger, die ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen, gemäß Art. 23 des Austrittsabkommens ein Gleichbehandlungsrecht, das jenem von Unionsbürgerinnen und -bürgern gemäß Art. 24 der Unionsbürgerrichtlinie entspricht.

Da die in § 4 Abs. 1a StudFG vorgesehenen Gleichstellungsvoraussetzungen zwar durch Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie (bzw. durch Art. 23 Abs. 2 des Austrittsabkommens) unionsrechtlich gedeckt sind, sich aber nicht unmittelbar aus diesen Regelungen ergeben, soll mit der vorgeschlagenen Regelung klargestellt werden, dass die für EU/EWR-Bürgerinnen und -Bürger geltenden Gleichstellungsvoraussetzungen künftig auch für britische Staatsbürgerinnen und -bürger gelten.