218 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Kulturausschusses

über den Antrag 589/A der Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19‑Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19-Gesetz)  

Die Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 28. Mai 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der vorliegende Gesetzesantrag verfolgt das Ziel, Künstlerinnen und Künstlern, die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 besonders betroffen sind, eine spezifische Unterstützung zukommen zu lassen, da sie von diesen Maßnahmen als erste betroffen waren und die Einschränkungen ihre Verdienstmöglichkeiten besonders lange schmälern werden.

Auszugehen ist derzeit von ungefähr 15.000 selbständigen Künstlerinnen und Künstlern, die bei der der Sozialversicherungsanstalt der Selbständiger (SVS) pflichtversichert sind – sie alle sollen für den Zuschuss aus dem mit € 90 Mio. dotierten Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler antragsberechtigt sein. Vorgesehen ist eine Unterstützung von € 1.000 pro Monat für maximal 6 Monate.

Abgewickelt werden die Förderungen nach diesem Bundesgesetz von der SVS, da sie über die erforderlichen Daten und die nötigen Kapazitäten verfügt, um eine rasche und einfache Abwicklung zu gewährleisten. Die genauen Regelungen zur Durchführung der Förderung legt der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in einer entsprechenden Richtlinie fest. Die Richtlinie soll vorsehen, dass von Personen, die im Jahr 2020 Einkünfte vor Steuern in Höhe der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage erwirtschaftet hatten, der Zuschuss durch die SVS zurückgefordert wird. Weiters wird die Richtlinie die Anrechnung von Leistungen des Bundes im Zusammenhang mit Covid-19 regeln, insbesondere bereits erhaltene Zuschüsse aus dem Härtefallfonds, eingerichtet mit dem Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020.

Als Prüfkriterien können herangezogen werden, ob die Antragsteller zum Antragszeitpunkt einen Beitragszuschuss gemäß § 16 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) erhalten oder gemäß § 10 Abs. 3 Z 4 UStG als Künstler/in behandelt werden.“

 

Der Kulturausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 10. Juni 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Hermann Weratschnig, MBA MSc die Abgeordneten Josef Schellhorn, Maria Großbauer, Mag. Thomas Drozda, Ing. Mag. Volker Reifenberger, Mag. Sibylle Hamann, Mag. Dr. Sonja Hammerschmid, Henrike Brandstötter sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Mag. Andrea Mayer und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Eva Blimlinger.

 


 

Ein im Zuge der Debatte von dem Abgeordneten Mag. Thomas Drozda eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (für den Antrag: S, dagegen: V, F, G, N).

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Kulturausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 06 10

                Hermann Weratschnig, MBA MSc                                            Mag. Eva Blimlinger

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau