Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G) geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

Problemanalyse

Das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G), BGBl. I Nr. 67/2006, sieht die Gewährung von Zuwendungen aus dem Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF) zur Überbrückung vorübergehender oder Linderung andauernder materieller Not an österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, vor (§ 2 Abs. 1 AÖF-G). Gemäß § 2 Abs. 2 AÖF-G sind in besonderen Härtefällen auch Zuwendungen an frühere österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen und Kinder österreichischer Staatsbürger und Staatsbürger möglich, sofern dem AÖF entsprechende Mittel zu Verfügung stehen.

Für die Gewährung von Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 AÖF-G sieht § 8 Abs. 4 AÖF-G bis zur Betragsgrenze von € 1.000,- pro Jahr und Zuwendungsempfänger bzw. -empfängerin die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens durch gemeinsame Zustimmung von zwei Kuratoriumsmitgliedern vor. Darüberhinausgehende Beträge erfordern Beschlüsse des gesamten Kuratoriums, das jedoch nur zwei Mal pro Jahr zusammentritt.

Die in § 8 Abs. 4 AÖF-G vorgesehene Betragsgrenze von € 1.000,-, die seit 2006 besteht, entspricht nicht mehr der seitdem erfolgten Preisentwicklung. Dadurch entsteht bei der Abwicklung von Zuwendungen aus dem AÖF eine nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung.

 

Ziel(e)

Im Regierungsprogramm 2020 – 2024 wird die Bedeutung der professionellen konsularischen Serviceleistungen für alle Österreicherinnen und Österreicher im Ausland hervorgehoben (sh. Kapitel 4, Seite 181). In diesem Sinne soll eine Verfahrensbeschleunigung im Zusammenhang mit der Abwicklung von Zuwendungen aus dem AÖF, welche über die österreichischen Vertretungsbehörden erfolgt, bewirkt werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die beabsichtigte Gesetzesänderung sieht unter Bedachtnahme auf die Preisentwicklung seit 2006 eine Änderung der Betragsgrenze für das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 8 Abs. 4 AÖF-G auf maximal € 1.500,- pro Jahr und Zuwendungsempfänger bzw. -empfängerin vor.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Optimierung der Hilfestellung für in Not geratene ÖsterreicherInnen im Ausland sowie der Betreuung der ständig im Ausland lebenden ÖsterreicherInnen“ der Untergliederung 12 Äußeres im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

Die Erhöhung des in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren möglichen maximalen Zuwendungsbetrags gemäß § 8 Abs. 4 AÖF-G zieht keine Erhöhung des Jahresbudgets des AÖF und somit keine Mehrausgaben nach sich.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2140372168).