Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Derzeit ist für die Gewährung von Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G), BGBl. I Nr. 67/2006, das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 8 Abs. 4 AÖF-G (gemeinsame Zustimmung von zwei Kuratoriumsmitgliedern) nur bis zur Betragsgrenze von 1 000 € pro Jahr und Zuwendungsempfänger bzw. -empfängerin möglich. Darüberhinausgehende Beträge erfordern Beschlüsse des gesamten Kuratoriums, das jedoch nur zwei Mal pro Jahr zusammentritt.

Die in § 8 Abs. 4 AÖF-G vorgesehene Betragsgrenze von 1 000 €, die seit 2006 besteht, entspricht nicht mehr der seitdem erfolgten Preisentwicklung. Dadurch entsteht bei der Abwicklung von Zuwendungen aus dem Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF) eine nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung. Dementsprechend soll eine Erhöhung der Betragsgrenze auf maximal 1 500 € pro Jahr und Zuwendungsempfänger bzw. –empfängerin erfolgen.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B‑VG („äußere Angelegenheiten mit Einschluss der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluss von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Art. 16 Abs. 1“)

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 4):

Die Betragsgrenze für das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 8 Abs. 4 AÖF-G soll auf maximal 1 500 € pro Jahr und Zuwendungsempfänger bzw. -empfängerin erhöht werden, um in berechtigten Fällen eine raschere Abwicklung von Zuwendungen aus dem AÖF zu ermöglichen. Dies zieht keine Erhöhung des Jahresbudgets des AÖF mit sich.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 6):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der vorgesehenen Änderung.