Ratifizierung der Satzung der Internationalen Organisation für Erneuerbare Energien (IRENA) samt Erklärung der Konferenz

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020/spätestens 2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Satzung der IRENA (International Renewable Energy Agency/Internationale Organisation für Erneuerbare Energien) wurde am 26. Jänner 2009 im Rahmen der Gründungskonferenz in Bonn von Botschafterin Irene Freudenschuss-Reichl in Vertretung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten Michael Spindelegger unterzeichnet. Die Satzung trat am 30. Tag nach Hinterlegung der 25. Ratifizierungsurkunde am 8. Juli 2010 in Kraft. Gegenwärtig haben 183 Staaten die Satzung unterzeichnet und 161 Staaten haben die Satzung ratifiziert.

Laut Regierungsprogramm 2020-2024 gehört der Beitritt zu IRENA zu den inhaltlichen Schwerpunkten der österreichischen Außenpolitik, um die Position Österreichs als internationaler „Energy Hub“ auszubauen. Mit Inkrafttreten der IRENA-Satzung in Österreich geht die Federführung vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) auf das innerösterreichisch für Energie zuständige Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) über. Ab diesem Zeitpunkt ist auch für die Bedeckung der IRENA-Mitgliedsbeiträge im Budget des BMK Sorge zu tragen.

Die Satzung hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch desn Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung der Satzung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch Sie ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 43 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließennicht erforderlich ist. Da durch die Satzung keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Ziel(e)

Über IRENA

. Sitz: Masdar City, Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) gemäß Entscheidung der ersten IRENA Versammlung 2011.

. Mission: Die Organisation fördert gemäß Art. II der Satzung die umfassende und verstärkte Einführung sowie die nachhaltige Nutzung aller Formen von erneuerbaren Energien.

. Organe: die Versammlung, der Rat und das Sekretariat

. Generaldirektor: Francesco La Camera (Italiener, seit 4. April 2019 im Amt)

. Der Haushalt der Organisation wird gem. Art. XII der Satzung aus Pflichtbeiträgen der Mitglieder finanziert, welche die Versammlung (= höchstes IRENA-Organ) auf Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen festsetzt; daneben aus freiwilligen Beiträgen und allfälligen anderweitigen Quellen nach Maßgabe der Finanzvorschriften.

Der Rat besteht nach Art. X der Satzung aus mindestens 11, höchstens jedoch 21 von der Versammlung gewählten Vertretern von Mitgliedern der Organisation (Wahl erfolgt nach einem Rotationsprinzip). Die geschäftsführenden Aufgaben des Rates sind in Art. X lit. F festgelegt.

 

a. IRENA ist das weltweit führende „Sprachrohr“ für Erneuerbare Energien. Sie ist die einzige internationale Organisation mit ausschließlichem Fokus auf Erneuerbare Energien.

b. IRENAs Aktivitäten und Veranstaltungen würden die Möglichkeit bieten, Österreichs Profil als Vorreiter bei Erneuerbaren Energie auf globaler Ebene und als „Energy Hub“ allgemein zu schärfen sowie Innovationen und Geschäftsmodelle österreichischer Unternehmen auf die internationale Bühne zu bringen.

c. Durch die Unterstützung und die aktive Mitgestaltung der Arbeiten von IRENA würde Österreich einen Beitrag zur Energiewende und in weiterer Folge zur nachhaltigen Entwicklung (einschließlich Fluchtursachenbekämpfung in vielen Ländern) leisten. Darüber hinaus könnte IRENA die Entwicklungszusammenarbeitsinitiativen Österreichs im Bereich der Erneuerbaren Energien unterstützen. Durch die Teilnahme an den IRENA Versammlungen und den Räten könnte Österreich die Strategie und Arbeitsprogramme der Agentur (Entscheidungen über regionale Schwerpunktinitiativen und Aktivitäten) mitbestimmen.

d. IRENA ist Plattform für internationale Kooperation („Networking Hub“) und Exzellenzzentrum für Wissen und Innovation im Bereich der Erneuerbaren Energien. Daraus würden sich Kooperationsmöglichkeiten auf verschiedenen Ebenen ergeben. IRENA arbeitet eng mit dem Privatsektor zusammen und unterstützt Projektbetreiber bei der Entwicklung bankfähiger Projekte und der Identifizierung von Finanzierungsquellen. IRENA beherbergt die „Coalition for Action“, ein Netzwerk von führenden Stakeholdern der Erneuerbaren Energie-Branche und dient als Plattform für „public-private dialogues“.

f. Es bestehen aktuell schon Kooperationen zwischen IRENA und in Österreich ansässigen Energieorganisationen (z. B. Energiegemeinschaft, UNIDO, OFID, SEforALL, OSZE, etc.) sowie zu Gunsten des „Vienna Energy Forum“ (VEF), die künftig auch unter österreichischer Beteiligung im Sinne des „International Energy Hub Austria“ weiter ausgebaut werden könnten.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

Nach Inkrafttreten der IRENA-Satzung erfolgt der Zuständigkeitsübergang vom BMEIA auf das BMK.

Anschließend werden Vertreter des BMK:

- an den Versammlungen, Tagungen und allen relevanten Veranstaltungen der IRENA teilnehmen,

- die innerösterreichischen Entscheidungs- bzw. Meinungsfindungsprozesse betreffend IRENA sowie die Teilnahme anderer Ressorts und österreichischer Stakeholder (Verbände, Agenturen, Finanzinstitutionen, Unternehmen, etc.) an Initiativen bzw. Aktivitäten der IRENA koordinieren,

- politische Entscheidungsträger, beteiligte Stakeholder und die Öffentlichkeit über die jeweils relevanten Aktivitäten und Initiativen von IRENA sowie über deren Ergebnisse informieren

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die finanziellen Auswirkungen setzen sich aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und allfälligen freiwilligen Beiträgen Österreichs bei IRENA sowie dem Personalaufwand der betroffenen Organisationseinheiten des BMK und den für die Vertreter des BMK anfallenden Reisekosten zusammen.

 

Während es sich bei den Mitgliedsbeiträgen um ziemlich präzise Angaben handelt (allerdings sind Kursschwankungen bei der Umrechnung US$ auf € möglich), sind die Personalkosten Schätzungen, die auf Erfahrungswerten aus der Mitgliedschaft Österreichs bei vergleichbaren internationalen Organisationen basieren.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2020

2021

2022

2023

2024

Mitgliedsbeitrag

 

140

140

140

140

Personalaufwand inkl. Reisekosten

28

60*

60*

60*

60*

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 870883815)

* Minimalvariante: 1 Vollzeitäquivalent (Einstiegsgehalt); Aufwertung des Vorhabens durch Dienstzuteilung eines/r Energieattachés/ée an ÖB Abu Dhabi oder Entsendung einer nationalen Expertin/eines nationalen Experten an IRENA Sekretariat wäre mit entsprechend höheren Personalkosten verbunden.

Die Bedeckung erfolgt aus Mitteln des Detailbudgets 43.01.07 Energiepolitik gem. Bundesfinanzgesetz (BFG) 2020.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

 

Für die von der Satzung abgedeckten Sachgebiete sind sowohl die Gemeinschaft als auch die Mitgliedstaaten zuständig. Einige in der Satzung vorgesehene Verpflichtungen wirken sich auf Regelungen aus, die in Rechtsakten der Gemeinschaft in den Bereichen Umwelt und Energie festgelegt sind, bzw. könnten sich darauf auswirken. Sämtliche EU MS außer Österreich sowie die EK sind bereits Mitglieder der IRENA.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: