Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte

Zu Art. 1 bis 3:

Im Regierungsprogramm der XXVII. Gesetzgebungsperiode werden die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung im Hochschulbereich, die Erhöhung der Planungssicherheit im FH-Sektor durch gesetzliche Verankerung des Entwicklungs- und Finanzierungsplans, die Weiterentwicklung der Akkreditierungsvoraussetzungen für Fachhochschulen und die Weiterentwicklung der gesetzlichen Bestimmungen im Privatuniversitätsbereich genannt.

Mit dem Qualitätssicherungsrahmengesetz (QSRG), BGBl. I Nr. 74/2011, wurde die externe Qualitätssicherung im Hochschulbereich durch die Erlassung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) neu geregelt und ein wesentlicher Beitrag zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen der Fachhochschulen (FHStG) und Privatuniversitäten (PUG) geleistet.

Das BMBWF und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) haben verschiedene Schritte gesetzt, um die Umsetzung dieser Bestimmungen zu evaluieren (z. B. Evaluierung des HS-QSG durch die AQ Austria, Diskussionsrunde des BMBWF mit Stakeholdern zur Umsetzungen des QSRG). Diese Aktivitäten haben aufgezeigt, dass die gesetzlichen Grundlagen einen geeigneten Rahmen für die externe Qualitätssicherung, die Fachhochschulen und die Privatuniversitäten bieten. Die Praxis der Umsetzung hat aber Änderungsbedarf bzw. Klärungsbedarf in einzelnen Bestimmungen aufgezeigt, die durch entsprechende Novellen zu lösen sind. Von Seiten des BMBWF wurde eine Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung des HS-QSG, FHStG und PUG eingerichtet, um Änderungsbedarfe mit Vertreterinnen und Vertretern der Hochschulen, der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der AQ Austria, des Wissenschaftsrates, der Arbeiterkammer und der Wirtschaftskammer Österreich zu identifizieren und zu diskutieren. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen sind das Ergebnis dieser ausführlichen Diskussionsprozesse.

HS-QSG: Die Änderungen im HS-QSG betreffen Bestimmungen zur Organisation der Agentur und Anpassungen in den Qualitätssicherungsverfahren sowie verfahrensrechtlichen Aspekten. Eine wesentliche Änderung ergibt sich auch durch die Aufnahme der Pädagogischen Hochschulen, die bislang als einziger hochschulischer Sektor nicht von den Regelungen des HS-QSG erfasst waren. Mit der vorliegenden Novelle sind nun alle Hochschulen vom System der externen Qualitätssicherung nach HS-QSG erfasst.

PrivHG: Mit dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, wurde erstmals in Österreich die Möglichkeit geschaffen, Privatuniversitäten einzurichten. Mit dem Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, wurde eine neue gesetzliche Grundlage für die Privatuniversitäten erlassen, die eine Anpassung an das HS-QSG, aber auch einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Privatuniversitäten leisten sollte.

Seit Bestehen des Sektors und verstärkt durch eine Publikation des Wissenschaftsrates über Privatuniversitäten in Österreich (Wissenschaftsrat, Privatuniversitäten in Österreich, Wien 2016) gab es immer wieder Diskussionen um die Anforderungen an Hochschulförmigkeit, die mit dem Begriff „Universität“ verbunden werden, aber auch um die mangelnden Alternativen zur Errichtung einer Privatuniversität.

Das PrivHG ist ein wichtiger Beitrag zum Bestehen, aber auch der Weiterentwicklung von privaten Hochschulen, die nach privatrechtlichen Vorschriften und unter Beachtung des Finanzierungsverbotes des Bundes etabliert werden. Mit der vorliegenden Novelle soll eine innere Differenzierung des Sektors umgesetzt werden: Die erstmalige Akkreditierung erfolgt grundsätzlich als Privathochschule, im Rahmen der Verlängerung der Akkreditierung soll es hinkünftig die Möglichkeit geben, als Privathochschule weiter zu bestehen oder sich als Privatuniversität akkreditieren zu lassen. Mit dieser Differenzierung soll auch darauf Bedacht genommen werden, dass hochschulische Institutionen Zeit brauchen, um entsprechende Strukturen für Doktoratsstudienprogramme und Forschung zu etablieren, bzw. es private Hochschule geben kann, deren institutionelle Zielsetzungen diese Entwicklungen nicht in dieser Form vorsehen.

Wesentliche Bestimmungen des PUG wurden in das PrivHG übernommen, so etwa auch die Bestimmungen hinsichtlich Mitwirkung an statistischen Erhebungen. Nähere Bestimmungen zur Mitwirkung an statistischen Erhebungen und der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind im Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, geregelt.

FHG: Mit dem vorliegenden Novellierungsentwurf wird das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) in ein Fachhochschulgesetz (FHG) umbenannt und einige Bereiche klarer gestaltet bzw. Ergänzungen im Studienrecht umgesetzt. Die Auflösung der unterschiedlichen Bezeichnungen ist ein klares Bekenntnis zur institutionellen Entwicklung der Erhalter von FH-Studiengängen zu Hochschulen in den letzten 25 Jahren. Es erfolgt die gesetzliche Klarstellung, dass Einrichtungen als Fachhochschule akkreditiert werden (analog zu Privathochschulen).

Sowohl mit dem PrivHG als auch den Änderungen im FHG soll weiters ein Beitrag zur Verbesserung der Transparenz über diese Hochschulsektoren für unterschiedliche Zielgruppen geleistet werden:

-       Veröffentlichung der Muster der Ausbildungsverträge und Studienpläne auf den Webseiten der Fachhochschulen und Privathochschulen.

-       Klarstellung hinsichtlich der Veröffentlichung der Satzung an Privathochschulen.

-       Weiterentwicklung des jährlichen Berichtswesens bzgl. der Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Fachhochschulen und Privathochschulen.

-       Klarstellung, dass Veröffentlichungen jedenfalls auch auf den Webseiten der Fachhochschulen und Privathochschulen zu erfolgen haben.

Desweiteren werden sowohl im FHG, PrivHG als auch im HS-QSG die Bestimmungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern angepasst bzw. erweitert, um die Verbindlichkeit und Wirkung der Gleichstellungsbestimmungen zu fördern:

-       Beachtung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen..

-       Im Rahmen der Akkreditierung wird ein Prüfbereich „Gleichstellung der Geschlechter“ aufgenommen.

-       Gleichstellungspläne sind in die Satzungen der Fachhochschulen und Privathochschulen aufzunehmen.

2. Kompetenzrechtliche Grundlagen

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderungen des HS-QSG, zur Erlassung des Privathochschulgesetzes und zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes und gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs.1 Z 12a B-VG.

3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

4. Finanzielle Auswirkungen

Die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten durch die vorliegenden Änderungen bleiben jedenfalls unter der Wesentlichkeitsgrenze. Im Übrigen ergeben sich aus den Vorhaben keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt sowie für die Länder und die Gemeinden.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 – Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG)

Zu Art. 1 Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an Änderungen bzgl. der Bezeichnung Fachhochschulen und der Etablierung von Privathochschulen.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 4):

Es erfolgt die Anpassung aufgrund der Aufnahme der Universität für Weiterbildung Krems in das UG und die Ergänzung von Fachhochschulen nach FHG, Privathochschulen nach PrivHG sowie Pädagogischen Hochschulen nach HG.

Durch die Novelle wird der Anwendungsbereich des HS-QSG auf die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen erweitert. Damit wird die externe Qualitätssicherung aller Hochschulsektoren in Österreich von den Regelungen des HS-QSG erfasst.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 2 Z 1):

In die Aufzählung der von der externen Qualitätssicherung umfassten Leistungsbereiche der Hochschulen in Z 1 werden neben Forschung nun auch die Entwicklung und Erschließung der Künste als wesentlicher Leistungsbereich künstlerischer Hochschulen aufgenommen.

Zu Art. 1 Z 4 und 5 (§ 3 Abs. 3 Z 6 und 12):

In Z 6 werden redaktionelle Änderungen umgesetzt.

Es kommt zur Aufnahme einer weiteren Aufgabe in Z 12, die Information und Beratung zu Fragen der Anerkennung von nicht-formal und informell erworbenen Kompetenzen für Hochschulen (und nicht für Einzelpersonen). Die Anerkennung dieser Kompetenzen ist eine wichtige Thematik im Bereich des LLL und damit auch für die Hochschulen, die entsprechende Prozesse und Strukturen vorzusehen haben. Für deren Umsetzung sind die Entwicklung und Umsetzung von Verfahren der Qualitätssicherung von hoher Bedeutung, die AQ Austria soll in diesem Bereich für alle Hochschulen ihre Expertise hinsichtlich dieser Verfahren zur Verfügung stellen.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 4 Abs. 2):

Bei der Besetzung der Mitglieder aller Organe ist auf die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter zu achten. (Abs. 2). Es erfolgt die Klarstellung, dass dies nicht nur für das Organ als Gesamtes, sondern auch bei den für die Nominierung zuständigen Einrichtungen oder Organen zu berücksichtigen ist. Dies ist z. B. für die Bestellung der Mitglieder des Boards, dh. für die Expertinnen und Experten, die Studierenden und die Vertreterinnen und Vertreter der Berufspraxis, entsprechend zu berücksichtigen. Diese Bestimmung kommt bereits für die Nominierung der Generalversammlung nach den neuen Bestimmungen in § 11 und damit verbunden der Wahl des Kuratoriums zur Anwendung. Die Board-Mitglieder sind auf bestimmte Zeit bestellt, die neuen Bestimmungen sind für Neunominierungen zu beachten.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 4 Abs. 3):

Redaktionelle Anpassung an die neue Formulierung des § 4 Abs. 2.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. e):

In Abs. 2 Z 1 lit. e erfolgt die Streichung der Aufgabe „Stellungnahmen zur Ausschreibung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“. Damit wird ein Vorschlag der AQ Austria umgesetzt (nicht erforderliche Einbeziehung in das Mikromanagement der Agentur). Das Kuratorium bleibt weiter im Wege des Finanzplans, der auch die Personalentwicklung bzw. den Personalstand der AQ Austria ausweist, über geplante Aufnahmen von neuen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen informiert.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 6 Abs. 1 Z 1):

Die Qualifikationen der Board-Mitglieder werden um wissenschaftlich-künstlerische Qualifikationen ergänzt.

Zu Art. 1 Z 10 (§ 6 Abs. 2):

Die in Abs. 2 geregelten Unvereinbarkeitsbestimmungen bezüglich der Mitgliedschaft im Board werden durch Staatssekretärinnen und Staatssekretäre ergänzt, da diese nicht Teil der Bundesregierung sind. Desweiteren wird auch klargestellt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Kabinetts eines in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder Landes im aktiven Dienststand nicht Mitglieder des Boards der AQ Austria werden können. Die Wartefrist von vier Jahren nach Ausübung einer Funktion ist für diese Personen nicht anzuwenden.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 8 Abs. 2):

Es kommt zur Einfügung einer Bestimmung, die dem Board die Beschlussfassung im Umlaufwege unter Beachtung, dass sich alle Mitglieder dafür aussprechen, ermöglicht. Die Bestimmung ist so gefasst, dass grundsätzlich keine Ausnahmen bestimmter Themen bei der Beschlussfassung vorgesehen sind. Nähere diesbezügliche Bestimmungen können in der Geschäftsordnung des Boards getroffen werden.

Zu Art. 1 Z 12 und 13 (§ 9 Abs. 1 Z 10 und 13):

Streichung der Aufgabe des Boards „Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle“ und Übertragung an die Präsidentin oder den Präsidenten (Z 10). In Z 13 erfolgt die Anpassung an die geänderten Bezeichnungen der gesetzlichen Grundlagen für Fachhochschulen (FHG) und Privathochschulen (PrivHG).

Zu Art. 1 Z 14 (§ 10 Abs. 1):

Um die Arbeitsprozesse in der AQ Austria möglichst effizient zu gestalten, wird die Aufgabe „Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle“ mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung an die Präsidentin oder den Präsidenten übertragen, die bzw. der sowohl die Leitung des Boards als auch der Geschäftsstelle innehat.

Zu Art. 1 Z 15 (§ 11 Abs. 1):

Abs. 1 regelt die Zusammensetzung der Generalversammlung, die mit der Novelle angepasst bzw. ergänzt wird. Die Generalversammlung wird von 23 auf vierzehn Mitglieder, die paritätisch nach den vertretenen Gruppen zu besetzen sind, verkleinert. Damit ist weiterhin der Einbezug unterschiedlicher Gruppen in die Generalversammlung gewährleistet, aufgrund der Entwicklung und der zunehmenden Vertrauensbildung erscheint es aber nicht mehr notwendig, die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Hochschulsektoren nach der Größe der Sektoren zu differenzieren. Ebenso erfolgt die Aufnahme von Mitglieder der Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen in die Generalversammlung. Auch wenn die Audit-Verfahren an Pädagogischen Hochschulen nach gesetzlichen Vorgaben erst ab 2023 vorgesehen sind, steht es den Pädagogischen Hochschulen frei sich früher einem Audit zu unterziehen. Dementsprechend notwendig ist daher bereits vorab die Berücksichtigung von Vertreterinnen und Vertretern der Pädagogischen Hochschulen in den Organen der AQ Austria.

Die Privathochschulen werden weiterhin durch die Österreichische Privatuniversitätenkonferenz vertreten, da es sich nicht um einen neuen Sektor, sondern um den Ausdruck der inneren Differenzierung des Privathochschulsektors handelt.

Zu Art. 1 Z 16 (§ 11 Abs. 2):

Redaktionelle Anpassung sowie Klarstellung, dass bei der Nominierung der Mitglieder der Generalversammlung ein Nachweis der Kenntnisse des Hochschulwesens und Angelegenheiten der Qualitätssicherung zu erbringen ist.

Zu Art. 1 Z 17 (§ 12 Abs. 2):

Mit der Novelle wird die Bestimmung, dass bei der Nominierung der Mitglieder des Kuratoriums Vertreterinnen bzw. Vertreter bestimmter in der Generalversammlung vertretenen Gruppen jedenfalls zu berücksichtigen sind, gestrichen (Abs. 2). Mit der Aufnahme der Pädagogischen Hochschulen erscheinen gesetzliche Vorgaben zur Zusammensetzung als Benachteiligung einzelner Gruppen. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen hinkünftig in einem gemeinsamen Diskussions- und Aushandlungsprozess durch die Generalversammlung gewählt werden.

Zu Art. 1 Z 18 und 19 (§ 12 Abs. 3 und 5):

In Abs. 3 wird die oder der stellvertretende Vorsitzende gesetzlich verankert.

In Abs. 5 erfolgt die Anpassung des Anwesenheitsquorums an die neue Zusammensetzung der Generalversammlung mit dem Ziel der Sicherung klarer Mehrheiten, aber auch der Beschlussfähigkeit.

Zu Art. 1 Z 20 (§ 12 Abs. 7):

Hinkünftig soll den Mitgliedern der Generalversammlung das Recht auf Ersatz der Reisekosten unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift zustehen.

Zu Art. 1 Z 21 (§ 15 Abs. 2):

Derzeit wird der Finanzplan der AQ Austria für das folgende Jahr sowie eine Vorschau für zwei weitere Jahre erstellt. Einer Empfehlung des Rechnungshofes folgend wird der Planungshorizont von drei auf vier Jahre verlängert, um eine bessere Abstimmung mit dem Planungshorizont des Bundes vornehmen zu können.

Zu Art. 1 Z 22 (§ 18 Abs. 1, 2 und 3):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der Aufnahme der Pädagogischen Hochschule bzw. der Änderungen bzgl. Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, FHG und PrivHG.

Zu Art. 1 Z 23 (§ 19 Abs. 1):

Es erfolgt die Aufnahme der Pädagogischen Hochschulen in diese Bestimmung bzw. redaktionelle Anpassungen.

Zu Art. 1 Z 24 (§ 19 Abs. 1a):

Mit der Änderung in Abs. 1a wird klargestellt, dass das Beratungsverbot für alle Qualitätssicherungsagenturen, und nicht nur wie bislang für die AQ Austria, gilt. Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.

Zu Art. 1 Z 25 (§ 20 Abs. 2):

In Abs. 2 erfolgt eine Streichung der Verpflichtung, die Höhe der Verfahrenspauschale für Audits zu veröffentlichen, um für die AQ Austria im Auditbereich die gleichen Rahmenbedingungen wie für andere Agenturen zu schaffen. Die Regelung bzgl. Akkreditierungsverfahren bleibt unberührt.

Zu Art. 1 Z 26 (§ 22 Abs. 2 und 3):

Es erfolgen redaktionelle Anpassungen (Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, FHG, Aufnahme Pädagogische Hochschulen) und Anpassungen in den einzelnen Bestimmungen:

-       Ergänzung Prüfbereich Z 2 um wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung, da dies zu den Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen gem. § 8 HG zählt.

-       Ergänzung des Prüfbereichs (Z 5) um Weiterbildung an öffentlichen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen; Klarstellung, dass in allen Hochschulsektoren auch die Weiterbildungsangebote als wichtiger Beitrag der Hochschulen zur Aus- und Weiterbildung im Sinne des LLL von Qualitätsmanagementsystem erfasst und entsprechend geprüft werden sollen.

-       Die Z 6 entfällt, da Lehramtsstudien unter Studien, die bereits von Prüfbereich Z 2 erfasst sind, zu subsumieren sind. Damit ist auch gewährleistet, dass diese Studien und deren Qualitätssicherung im Rahmen der Audits thematisiert werden.

-       Der Prüfbereich „Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen“ als eine der Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen wird aufgenommen. Damit wird klargestellt, dass dieser Aufgabenbereich in das hochschulische Qualitätsmanagementsystem eingebunden werden muss. (Die Praxisschulen sind für die externe Qualitätssicherung durch Audits kein Thema, da die Pädagogischen Hochschulen in diesem Bereich im Wesentlichen organisatorische und dienstrechtliche Funktionen haben, aber keinen Einfluss auf Inhalte oder das schulische Qualitätsmanagementsystem nehmen können).

-       Das Audit ist ein wesentliches Instrument zur hochschulischen Weiterentwicklung. Mit der expliziten Verankerung der Möglichkeit, Vertiefungen zu wählen, die in Hinblick auf die institutionelle Profilbildung und Entwicklung der Hochschule von Bedeutung sind, soll dies noch gestärkt werden und eine (weitere) Individualisierung des Verfahrens ermöglicht werden.

Mit der Neufassung des Abs. 3 wird festgelegt, dass die Konkretisierung der Prüfbereiche in entsprechender Form für alle Agenturen, die in Österreich Audits durchführen, verpflichtend ist und dies entsprechend zu veröffentlichen ist. Dies entspricht auch den Vorgaben der European Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG).

Zu Art. 1 Z 27 (§ 22 Abs. 5):

In Abs. 5 soll ergänzt werden, dass jener Prüfbereich oder jene Prüfbereiche, die als Vertiefung des Audits gewählt wurden, nicht von Auflagen erfasst sind (Stärkung des Entwicklungsaspektes). Es werden aufgrund der Rückmeldungen aus der Umsetzungspraxis die Fristen bezüglich der Erfüllung von Auflagen bei der Zertifizierung angepasst und klargestellt, dass die Überprüfung Aufgabe der durchführenden Qualitätssicherungsagentur ist.

Zu Art. 1 Z 28 (§ 23):

Es erfolgen diverse Anpassungen und Ergänzungen. Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung werden erweitert (Abs. 3).

Neben der bereits bestehenden Regelung zur Anerkennung der Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren bei gemeinsam eingerichteten Studien werden noch zwei weitere Möglichkeiten gesetzlich verankert:

1.      Der AQ Austria wird ermöglicht, bei FH-Studiengängen, die als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt werden sollen, ein abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien (z. B. den European Approach für Joint Programmes) anzuwenden (Abs. 4b). Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren sollen anerkannt werden.

2.      Um die Kooperationen zwischen Fachhochschulen und Universitäten zu erleichtern, soll der AQ Austria auch ermöglicht werden, ein abweichendes Akkreditierungsverfahren für gemeinsame Studienprogramme von Fachhochschulen und öffentlichen Universitäten festzulegen, das die unterschiedlichen Strukturen hinsichtlich Qualitätssicherung, Curricula-Entwicklung sowie die Kooperationsvereinbarung berücksichtigt (Abs. 4c).

In Abs. 5 soll klargestellt werden, dass die Verordnung der AQ Austria nicht nur Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche, sondern auch der Akkreditierungsvoraussetzungen gem. FHG, für deren Überprüfung die AQ Austria zuständig ist, erfasst sind.

In Abs. 6 werden die Mindestinhalte des Akkreditierungsbescheids um die Bezeichnung der Fachhochschule und die Aufnahme der Standorte der Durchführung des Studiengangs ergänzt. Damit erfolgt auch die Klarstellung, dass die Akkreditierungsvoraussetzungen an allen Durchführungsstandorten gewährleistet sein müssen.

In Abs. 7 erfolgt eine Anpassung der Bestimmung hinsichtlich der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung, die durch die Entkoppelung von Akkreditierung und Zertifizierung (bisheriger Abs. 9) notwendig ist. Es wird klargestellt, dass die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung unbefristet auszusprechen ist. Nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren hat sich die Fachhochschulen dann einem Audit gemäß § 22 zu unterziehen.

In Abs. 8 und Abs. 8a erfolgt eine Differenzierung hinsichtlich der Bestimmungen zur Erst-Akkreditierung mit Auflagen. Des Weiteren wird in Abs. 8 die Vorlage eines Entwicklungskonzepts an die AQ Austria gestrichen, da sich dies in der Umsetzungspraxis nicht bewährt hat. Mit der neuen Bestimmung in Abs. 8a wird klargestellt, dass erstmalige Programmakkreditierungen mit Auflagen unter bestimmten Voraussetzungen (erfolgreiche Durchführung eines Audits) möglich sind.

Mit der Neuformulierung der Bestimmung in Abs. 9 werden Audit und Akkreditierung entkoppelt und damit eine Forderung der AQ Austria und der Fachhochschulen umgesetzt. Die AQ Austria hat im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion jederzeit die Möglichkeit der Überprüfung der Akkreditierungsvoraussetzungen.

Zu Art. 1 Z 29 (§ 24):

Es erfolgen diverse Anpassungen und Ergänzungen analog zu § 23. In Abs. 1 und 2 erfolgen redaktionelle Anpassungen. In Abs. 3 werden die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung ergänzt.

In Abs. 5b wird analog zur § 23 Abs. 4b ein abweichendes Akkreditierungsverfahren für gemeinsame Studienprogrammen mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen ermöglicht.

In Abs. 6 erfolgt analog zu § 23 Abs. 5 der Verweis auf die Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PrivHG.

In Abs. 7 erfolgt eine Ergänzung der Mindestinhalte des Akkreditierungsbescheids um die Bezeichnung der Privathochschule oder Privatuniversität, Bezeichnung, Art und Arbeitsaufwand sowie Dauer der Studien, Anzahl der Studienplätze und Standort der Durchführung. Damit soll auch klargestellt werden, dass die Akkreditierungsvoraussetzungen an allen Durchführungsstandorten gewährleistet sein müssen.

In Abs. 8 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. In Abs. 9 und Abs. 9a erfolgt analog zu § 23 eine Differenzierung hinsichtlich der Bestimmungen zur Erst-Akkreditierung mit Auflagen. Auch für etablierte Privathochschulen wird die Möglichkeit der erstmaligen Programmakkreditierung mit Auflagen geschaffen, sofern eine zweimalige Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gegeben ist (Abs. 9a).

In Abs. 10 erfolgt eine Anpassung der Formulierung hinsichtlich der Akkreditierungsdauer, in Abs. 11 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 1 Z 30 (§ 25 Abs. 4 ):

In Abs. 4 erfolgt die Klarstellung, dass Bescheide bei Änderungen mit Auflagen erteilt werden können. Es wird aber auch klargestellt, dass bestimmte Änderungen, z. B. die Änderung der Bezeichnung eines Studiums der AQ Austria nur bekannt zu geben sind. Eine Änderung hat dann von Amts wegen zu erfolgen. Mit dieser Regelung soll ein Beitrag zur Entbürokratisierung für die AQ Austria und die Hochschulen geleistet werden.

Zu Art. 1 Z 31 und 32 (§ 25 Abs. 6 ):

In Abs. 6 wird die Regelung der Einschränkung der Änderung des verfahrensleitenden Antrags nur bis zum Vorliegen des Berichts der Gutachterinnen und Gutachtern gestrichen, da sich dies in der Praxis nicht bewährt hat. Neu aufgenommen wird die Möglichkeit für die AQ Austria, im Akkreditierungsverfahren gemeinsame Gutachten vorzusehen. Damit soll ein Beitrag zur Rechtssicherheit für die AQ Austria geleistet werden, da es international üblich ist, dass Qualitätssicherungsverfahren im Hochschulbereich durch Gruppen von Expertinnen und Experten durchgeführt werden (vgl. etwa ESG). Des Weiteren wird einer Empfehlung des Rechnungshofes folgend in Hinblick auf die Regelungen in § 53a Abs. 1 AVG für die AQ Austria eine rechtliche Grundlage für eine Pauschalierung der Gebühren der Gutachterinnen und Gutachtern als nichtamtliche Sachverständige bzw. Klarstellung bzgl. Nicht-Anwendung Gebührenanspruchsgesetz aufgenommen.

Zu Art. 1 Z 33 (§ 26 Abs. 1 Z 4 und 5):

In Abs. 1 Z 4 erfolgt die Ergänzung der Regelung, dass die Nichterfüllung von Auflagen einen Grund für das Erlöschen der Akkreditierung darstellt sowie eine Anpassung bzgl. FHG und PrivHG.

Neu aufgenommen wird in Abs. 1 Z 5 die Möglichkeit für Hochschulen, einen Antrag auf Einstellung einer Akkreditierung zu stellen, wenn zB ein Studiengang nicht mehr weitergeführt werden soll. Dies soll zu einer Verwaltungsvereinfachung für die Hochschulen beitragen.

Zu Art. 1 Z 34 und 35 (§ 26 Abs. 2 Z 1 und 2):

Die in Abs. 2 Z 1 normierte Frist hat sich in der Umsetzungspraxis nicht bewährt und wird deshalb gestrichen. Desweiteren erfolgen in Z 1 und Z 2 redaktionelle Anpassungen.

Zu Art. 1 Z 36 (§ 26 Abs. 3):

Die Regelung in Abs. 3 hinsichtlich eines Vorschlages der Hochschuleinrichtung zum Auslaufen eines Studiums im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung wird aufgrund der Erfahrungen präzisiert. Nun ist die Vorlage eines Plans zur Abwicklung an die AQ Austria erforderlich, der von dieser genehmigt werden muss. Dies ist auch unter Auflagen (Aufnahme in befristete Programmakkreditierung) möglich. Bei Nicht-Genehmigung ist eine Fortführung des Studiengangs nicht zulässig. Ziel der Regelung ist eine verträgliche Lösung für betroffene Studierende zu finden. Kommt die AQ Austria allerdings zu dem Schluss, dass die Abwicklung – entsprechend begründet (z. B. mangelnde Finanzierung, keine personellen Ressourcen) – nicht möglich ist, dann kann auch keine befristete Programmakkreditierung für das Auslaufen erteilt werden.

Zu Art. 1 Z 37 (§ 27 Abs. 8):

Es handelt sich um eine Anpassung an die Änderung in § 26 Abs. 1 (Ergänzung Widerrufsmöglichkeiten durch Nichterfüllung von Auflagen).

Zu Art. 1 Z 38 (§ 27a Abs. 5):

Es wird eine Bestimmung aufgenommen, die die Veröffentlichung der Ergebnisse der Meldeverfahren auch durch die Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Meldeverfahrens auf deren Webseite vorsieht.

Zu Art. 1 Z 39 (§ 27b Abs. 5):

Es wird eine Bestimmung aufgenommen, die die Veröffentlichung der Ergebnisse der Meldeverfahren auch durch die Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Meldeverfahrens auf deren Webseite vorsieht.

Zu Art. 1 Z 40 (§ 28 Überschrift)

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 1 Z 41 (§ 28 Abs. 1):

Neu aufgenommen wird die Vorgabe eines Termins für die Vorlage des Tätigkeitsberichts der AQ Austria. Weiters wird klargestellt, dass sich dieser Bericht auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht.

Zu Art. 1 Z 42 (§ 28 Abs. 2):

Der Bezug zum Berichtswesen der Hochschulen wird gestrichen, da dies in der Umsetzungspraxis durch die AQ Austria als einschränkend gesehen wurde. Nun ist normiert, dass die AQ Austria alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung an hochschulischen Bildungseinrichtung zu erstellen und zu veröffentlichen hat. Damit steht der AQ Austria die Wahl der Ausgangsbasis – das vorhandene Berichtswesen, eigene Erhebungen unter Einbezug der Hochschulen – frei.

Zu Art. 1 Z 43 und 44 (§ 29 Überschrift, Abs. 1):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Art. 1 Z 45 (§ 31 Abs. 2):

Es wird ergänzt, dass die Ombudsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch die Leitungen der Hochschulen zu informieren und diesen ein Recht zur Stellungnahme zu garantieren hat.

Zu Art. 1 Z 46 (§ 31 Abs. 7):

Es erfolgt die Klarstellung, dass die Ombudsstelle in ihrem Tätigkeitsbericht jene Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, unter der Einschränkung, dass auch die Stellungnahme seitens der Einrichtung veröffentlicht wird, nennen darf. Dies hat sich aufgrund der parlamentarischen Diskussionen zum Bericht der Ombudsstelle als zweckmäßig erwiesen.

Zu Art. 1 Z 47 (§ 36 Abs. 9 bis 12):

In Abs. 9 wird geregelt, welche Akkreditierungsverordnungen der AQ Austria in Bezug auf eine Programmakkreditierung (z. B. bei Prüfung der Akkreditierungsvoraussetzungen) heranzuziehen sind. Mit der Klarstellung, dass die jeweils aktuell gültigen Akkreditierungsverordnungen der AQ Austria heranzuziehen sind, soll Rechtssicherheit für die AQ Austria und die Hochschulen geschaffen werden und der Weiterentwicklung der Akkreditierungsvoraussetzungen Rechnung getragen werden.

Auf Grund der Neuzusammensetzung der Generalversammlung ist die derzeitige unterschiedliche Funktionsdauer der Mitglieder der Generalversammlung einheitlich zu beenden. Das Ende der Funktionsperiode wird daher im Abs. 10 mit 31. Dezember 2020 festgelegt.

Die erstmalige Nominierung in der neuen Zusammensetzung hat gemäß Abs. 11 bis 31. November 2020 zu erfolgen, damit soll gewährleistet werden, dass mit 1. Jänner 2021 die Generalversammlung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister bestellt werden kann. Im Falle der Säumigkeit der Nominierung von Mitgliedern durch die Interessenvertretungen geht die Zuständigkeit zur Nominierung auf die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister über.

Die externe Qualitätssicherung durch Audits für Pädagogische Hochschulen soll in einem festgelegten Zeitraum erfolgen.Es wird in Abs. 12 festgelegt, dass die erste Runde an Audit zwischen 1.1.2023 und 31.12.2025 durchzuführen und zu beenden ist (die nächste externe Evaluierung nach Hochschul-Evaluierungsverordnung (HEV), BGBl. I Nr. 214/2009, wäre auch im vorgeschlagenen Zeitraum durchzuführen gewesen). Das Audit hat nach einheitlichen Standards zu erfolgen, welche für die einzelnen Pädagogischen Hochschulen im Ziel- und Leistungsplan festgelegt werden. Unten diesen einheitlichen Standards sind sowohl inhaltliche Schwerpunksetzungen für das Audit als auch gewisse Rahmenbedingungen bei der Auswahl einer unabhängigen Qualitätssicherungsagentur – insbesondere für das erste durchzuführende Audit – zu verstehen. Ziel ist es, die Pädagogischen Hochschulen durch die Vorgabe von einheitlichen Standards einerseits bei der Überführung in das neue System zu unterstützen und andererseits auch ein einheitliches und somit vergleichbares Bild über die Entwicklung des Sektors der Pädagogischen Hochschulen zu erhalten. Diese einheitlichen Standards kommen neben den in § 22 HS-QSG festgelegten Prüfbereichen zur Anwendung.

Zu Art. 1 Z 48 (§ 37 Abs. 8):

Diese Bestimmung enthält die Regelung zum Inkrafttreten.

Zu Artikel 2 – Privathochschulgesetz (PrivHG)

Zu Art. 2 § 1:

Mit dem vorliegenden Gesetz wird eine innere Differenzierung des Sektors der privatrechtlich organisierten Hochschulen in Österreich etabliert. Ziel ist es, privaten Bildungseinrichtungen die Möglichkeit zu geben, sich als Hochschule zu akkreditieren und in der weiteren institutionellen Entwicklung zu entscheiden, ob man Privatuniversität werden will und die damit verbundenen erweiterten Voraussetzungen an Forschungsleistungen und Studienangebot (Doktorat) erfüllen kann. In den letzten Jahren gab es zunehmend eine Diskussion über die Anforderungen an den Hochschultyp „Universität“, aber auch den gesetzlichen Rahmenbedingungen für private Hochschuleinrichtungen, die keine Alternative zur Errichtung einer Privatuniversität vorsehen (vgl. etwa Wissenschaftsrat, Privatuniversitäten in Österreich, Wien 2016). Mit der nun vorgesehenen inneren Differenzierung wird auch die neue Bezeichnung „Privathochschule“ als Überbegriff für diese Bildungseinrichtungen etabliert; zur Erlangung der Bezeichnung „Privatuniversität“ für eine Privathochschule sind hinkünftig die Erfüllung weiterer Voraussetzungen (vgl. § 4) notwendig. Somit sind alle Regelungen für Privathochschulen auch auf Privatuniversitäten anzuwenden.

Der gesetzliche Rahmen für die Privathochschulen beruht auf den Vorgängerregelungen des UniAkkG bzw. PUG; zur Weiterentwicklung des Sektors, aber auch zur Förderung der Transparenz und Information über den Sektor werden auch neue Regelungen aufgenommen (z. B. Vorgaben hinsichtlich studienrechtlicher Mindestanforderungen).

Zu Art. 2 § 2:

In Abs. 1 werden die Bestimmungen aus dem PUG mit Ergänzungen bzw. Anpassungen an die Terminologie übernommen:

-       In Z 1 wird klargestellt, dass nicht nur der Sitz in Österreich eine Voraussetzung für die Akkreditierung ist, sondern auch ein wissenschaftlicher und/oder künstlerischer Lehr- und Forschungsbetrieb in Österreich vorhanden sein muss (dh. keine reinen Fernuniversitäten).

-       In Z 2 wurden als neue Themen Personal sowie Gleichstellung der Geschlechter für den Entwicklungsplan aufgenommen.

-       In Z 4 wird das Mindeststudienangebot auf jedenfalls zwei mindestens dreijährige Studien sowie zwei darauf aufbauende Studien festgelegt.

-       In Z 5 und 6 wurde neben Forschung auch Entwicklung und Erschließung der Künste aufgenommen.

Die Regelung in Abs. 2 entspricht der Rechtslage nach PUG.

Die Regelung in Abs. 3 soll klarstellen, welche Voraussetzungen für die Akkreditierung von Studien erwartet werden. Die Akkreditierung von Studiengängen erfolgt nicht nur mit der institutionellen Erst-Akkreditierung, sondern im Laufe der Akkreditierungsperiode können weitere Studiengänge zur Akkreditierung eingereicht werden. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

1.      Die Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen.

2.      Für die Durchführung des Studiengangs ist an allen Standorten ausreichend qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal vorhanden.

3.      Der Studiengang muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 24 HS-QSG erfüllen.

4.      Sind die dem Abschluss des Studiums an einer Privathochschule zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem (in Österreich) reglementierten Beruf, hat die Bildungseinrichtung im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens den Nachweis der Anerkennung der Qualifikation für die Berufsübung zu erbringen.

Die Regelung in Abs. 4 entspricht der Rechtslage nach PUG.

Die Bezeichnung „Privathochschule“ ist im Namenszug der Bildungseinrichtung zu führen (Abs. 5).

Zu Art. 2 § 3:

Mit dieser gesonderten Bestimmung zur Verlängerung der Akkreditierung soll der institutionellen Entwicklung der Privathochschulen Rechnung getragen werden. Im PUG gab es keine Bestimmung bzgl. der Voraussetzungen zur Re-Akkreditierung, die im Unterschied zur Erst-Akkreditierung keine ex-ante Prüfung darstellt. Die Aufnahme dieser Bestimmung soll verdeutlichen, dass bei der Verlängerung der Akkreditierung nicht mehr Pläne, sondern etablierte Strukturen und Instrumente nachzuweisen sind (Abs. 1).

Die Zuständigkeit für Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung ist bei der AQ Austria (Abs. 2).

Zu Art. 2 § 4:

Diese Bestimmung ist Ausdruck der inneren Differenzierung, die mit dem PrivHG etabliert werden soll. Alle Hochschulen nach PrivHG sind Privathochschulen, es wird aber die Möglichkeit geschaffen, sich als Privatuniversität akkreditieren zu lassen. Neben den Voraussetzungen für die Akkreditierung als Privathochschule sind in diesem Fall weitere Voraussetzungen zu erfüllen (Abs. 1 und 2). Diese Voraussetzungen beruhen auf den geltenden Richtlinien der AQ Austria bzw. darauf, dass hinkünftig nur Privatuniversitäten berechtigt sein sollen, Doktoratsstudien anzubieten. Daher wird festgelegt, dass der Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität auch die Akkreditierung zumindest eines Doktoratsstudiums zu umfassen hat.

Für die Akkreditierung als Privatuniversität sind von der Privathochschule folgende Nachweise zu erbringen: Die Hochschule muss über eine Mindestanzahl an hauptberuflich Lehrenden verfügen, deren Expertise die Kernkompetenzen der angebotenen Fachbereiche abdeckt und die nach international kompetitiven Standards besetzt wurden. Es müssen entsprechende Forschungsleistungen bzw. Leistungen aus Entwicklung und Erschließung der Künste und Strukturen für die Förderung des wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Nachwuchses vorhanden sein. Eine weitere Voraussetzung ist die positive Akkreditierung eines Doktoratsstudiums. Wird dieses nicht bis zum Ende des Verfahrens der Akkreditierung als Privatuniversität programmakkreditiert, kann die Akkreditierung als Privatuniversität nicht erfolgen.

Es wird klargestellt, dass nur Privatuniversitäten berechtigt sind, Doktoratsstudien anzubieten (Abs. 2)

Die Zuständigkeit für Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung ist bei der AQ Austria (Abs. 3).

Abweichend von § 2 soll mit der Bestimmung in Abs. 5 ermöglicht werden, dass Bildungseinrichtungen, die bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Akkreditierung als Privathochschule die Voraussetzungen für die Akkreditierung als Privatuniversität erfüllen, einen Antrag gemäß § 4 stellen können.

In Abs. 5 wird die Verwendung der Bezeichnung „Privatuniversität“ geregelt.

In Abs. 6 wird klargestellt, nach welchen Voraussetzungen die Verlängerung der Akkreditierung einer Privatuniversität zu erfolgen hat.

Zu Art. 2 § 5:

Diese Bestimmung wurde aus dem PUG übernommen, die erfolgten Anpassungen waren aufgrund der Änderung der Bezeichnung in „Privathochschulen“ bzw. der Umsetzung des Gleichstellungsansatzes (Abs. 2 und 5) notwendig.

Der Gleichstellungsplan dient der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur tatsächlichen Gleichstellung gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 B-VG sowie des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung (GlBG). Darin sind Maßnahmen zur Antidiskriminierung, Maßnahmen (II. und III. Teil des Gleichbehandlungsgesetzes) zur Förderung der Gleichstellung aller Geschlechter sowie zum Bereich der Vereinbarkeit zu regeln. Ebenso zu konkretisieren sind die (Weiter-)Entwicklung der Ziele, Maßnahmen deren Operationalisierung und deren Umsetzung sowie die Fortschrittsmessung und Evaluierung.

Neu sind die Verpflichtung zur Einrichtung eines Betriebsrates an den Privathochschulen sowie die Wahl einer Behindertenvertrauensperson (Abs. 6).

Zu Art. 2 § 6:

Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass sich die Privathochschulen an Vergabeverfahren für Lehrleistungen beteiligen können, weitere nennenswerte, den Betrieb einer Privathochschule sichernden geldwerten Leistungen des Bundes dürfen Privathochschulen aber nicht zuerkannt werden. Die Regelungen bzgl. der Teilnahme an öffentlich ausgeschriebenen Forschungs-, Technologie-, Entwicklungs- und Innovationsprogrammen wurde, ebenso wie die Bestimmung in Abs. 2, aus dem PUG übernommen.

Zu Art. 2 § 7:

Diese Bestimmung wurde aus dem PUG übernommen, wie bisher sind darin Berichtspflichten und die Übermittlung statistischer Daten geregelt. In Abs. 1 wurden die Anforderungen an die Inhalte des Jahresberichts grundlegend überarbeitet und der Zweck der Jahresberichte – die qualitative und quantitative Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Privathochschule – neu definiert. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zur Erhöhung der Transparenz der Leistungen und Aktivitäten in diesem Sektor geleistet werden.

Angepasst wurden auch der Berichtszeitraum (vorangegangenes abgelaufenes Studienjahr) und der Zeitpunkt der Übermittlung. Mit diesen Änderungen wurde den Erfahrungen der AQ Austria mit der Berichtslegung durch die Hochschulen Rechnung getragen.

In diesem Bericht haben die Privathochschulen ihre Zielsetzungen in Hinblick auf die Institution aber auch die Hochschule in ihrem Umfeld darzustellen, und über Entwicklungen in diversen Leistungsbereichen (z. B. Lehre, Forschung, Internationalität etc.) zu berichten und diese zu analysieren. Sofern es wesentliche Änderungen zum letzten Akkreditierungsantrag oder Jahresbericht gegeben hat, sind diese ebenfalls darzulegen.

In Abs. 2 ist wie bisher geregelt, dass die AQ Austria zwecks Vereinheitlichung der Berichte mittels Verordnung eine Struktur für die Berichte vorgeben darf. Ergänzt wurde, dass öffentliche Mittel auszuweisen sind und dass sowohl die Privathochschule als auch die AQ Austria den Bericht auf der Webseite zu veröffentlichen haben.

Die Bestimmung in Abs. 3 wurde mit terminologischen Anpassungen aus dem PUG übernommen. Nähere Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind im Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002 geregelt. Um die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren, soll eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO durchgeführt werden.

In Abs. 4 wurde – analog zur geltenden Rechtslage für Fachhochschulen – neu ein Informationsrecht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers verankert. Damit soll gewährleistet werden, dass sich die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister nicht nur im Wege der AQ Austria über die Angelegenheiten von Privathochschulen informieren kann.

Mit der Bestimmung in Abs. 5 soll in Hinblick auf die Hochschulsteuerung durch den Bund die Information der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers über die Beteiligung von Gebietskörperschaften an einer Privathochschule gewährleistet werden. Beabsichtigt eine Gebietskörperschaft die Akkreditierung einer Privathochschule gemäß § 2 oder soll einer solchen geldwerten Leistungen zukommen, ist dies vor Einbringen des Antrags auf Akkreditierung bekannt zu geben. Geldwerte Leistungen dabei nicht nur monetäre Zuwendungen, sondern zB auch vergünstigte Miete, die Bereitstellung von Personal oder die Überlassung von Anlagevermögen zur Nutzung durch die Privathochschule.

Zu Art. 2 § 8:

Diese Bestimmung wurde aus dem PUG übernommen, die erfolgten terminologischen Anpassungen waren aufgrund der Änderung der Bezeichnung „Privathochschulen“ bzw. „Fachhochschulen“ notwendig.

Angepasst an die neue Rechtslage wird die Bestimmung in Abs. 2 bzgl. der Berechtigungen zur Verleihung von akademischen Ehrungen bzw. Ehrengrade. Klargestellt wird, dass nur Privatuniversitäten den akademischen Ehrengrad „Dr. h.c.“ verleihen dürfen und dies auch aufgrund besonderer künstlerischer Leistungen erfolgen kann, akademische Ehrungen mit den festgelegten Bezeichnungen dürfen von allen Privathochschulen verliehen werden.

In Abs. 4 erfolgt eine terminologische Klarstellung, dass nur Privatuniversitäten berechtigt sind, Universitätslehrgänge einzurichten. Privathochschulen sind berechtigt, Lehrgänge zur Weiterbildung einzurichten.

Zu Art. 2 § 9:

Diese Bestimmung wurde aus dem PUG übernommen.

Zu Art. 2 § 10:

Diese Bestimmung wurde aus dem PUG mit Anpassungen bzgl. der Bezeichnung Privathochschule, Fachhochschule übernommen.

Zu Art. 2 Z § 11:

Diese Bestimmung wurde aus dem PUG übernommen, an die neue Terminologie angepasst und in einzelnen Bestimmungen ergänzt:

In Abs. 1 wurde die Verpflichtung zur Veröffentlichung aktueller Muster der Ausbildungsverträge für die angebotenen Studien aufgenommen, dies soll zur Transparenz für Studieninteressierte und Studierende, aber auch andere interessierte Zielgruppen beitragen.

In Abs. 3 wurde für Studierende an Privathochschulen die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gem. § 16 ASVG – analog zu Studierenden an öffentlichen Universitäten, Fachhochschulen etc. – verankert.

Um die Grundsätze des Datenschutzes bezüglich Abs. 6 und 7 zu wahren, soll eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO durchgeführt werden.

Zu Art. 2 § 12:

Diese Bestimmungen zu studienrechtlichen Mindestanforderungen soll gewährleisten, dass an jeder Privathochschule in der Satzung Regelungen zu den genannten Angelegenheiten vorhanden sind und diese auf der Webseite der Hochschule veröffentlicht werden. Enthalten sein müssen Regelungen hinsichtlich der Zulassung zum Studium und Fortsetzung des Studiums, der Unterbrechung des Studiums und des Erlöschens der Zulassung zum Studium, der Beurteilung von und Wiederholung von Prüfungen, der Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Kompetenzen, der Abfassung von Bachelorarbeiten, Master- oder Diplomarbeiten sowie Dissertationen sowie deren Betreuung und Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden.

In Abs. 2 wird geregelt, dass diese Satzungsteile sowie die Studienpläne der Studien auf der Webseite der Privathochschule zu veröffentlichen sind.

Diese Bestimmungen sollen zu einer erhöhten Transparenz für Studierende beitragen.

Zu Art. 2 § 13:

Verweisungen gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Zu Art. 2 § 14:

Abs. 1 regelt das Inkrafttreten des PrivHG sowie Abs. 2 das Außerkrafttreten des PUG.

Die Übergangsregelung für anhängige Verfahren in Abs. 3 soll gewährleisten, dass bereits begonnene Verfahren nach den Bestimmungen des PUG abgeschlossen werden können.

Die Übergangsregelung für bestehende Privatuniversitäten in Abs. 4 sollen regeln, ab wann die neuen Bestimmungen des PrivHG anzuwenden sind. Damit soll Rechtssicherheit für die bestehenden Privatuniversitäten gewährleistet werden und durch die langen Übergangsfristen ein entsprechender Planungs- und Umsetzungszeitraum hinsichtlich der Erfüllung neuer Akkreditierungsvoraussetzungen ermöglicht werden. So wird geregelt, dass die nach PUG und HS-QSG verliehenen Berechtigungen bis zur nächsten Verlängerung der Akkreditierung unberührt bleiben sowie welche Voraussetzungen für bestehende Privatuniversitäten hinsichtlich der Verlängerung der Akkreditierung und der Führung der Bezeichnung „Privatuniversität“ anzuwenden sind.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist nach Abs. 5 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut. Für jene Regelungen, die sich auf andere Rechtsmaterien beziehen, wird auf die jeweils zuständige Bundesministerin oder auf den jeweils zuständigen Bundesminister verwiesen.

Die Bestimmung in Abs. 6 wurde aus dem PUG übernommen.

Zu Artikel 3 – Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG):

Zu Art. 3 Z 1 (Titel):

1993 standen die Einrichtung und Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen im Fokus des Gesetzes. Seitdem hat der Fachhochschul-Sektor eine beachtliche Weiterentwicklung genommen. Gab es 1994 zehn Fachhochschul-Studiengänge mit knapp 700 Studierenden, so sind es aktuell im WS 2019/20 mehr als 55.200 Studierende in 483 Fachhochschul-Studiengängen. Dieses Wachstum bewirkte auch Änderungen an den Institutionen. Neben den räumlichen Ressourcen stieg auch das Lehr- und Forschungspersonal stetig an. Um den Aufgaben gerecht zu werden, wurde auch eine Verdichtung des Organisationsgrades erforderlich. Mit der Änderung im Titel dieses Bundesgesetzes soll der institutionellen Weiterentwicklung zu Fachhochschulen Rechnung getragen werden.

Zu Art. 3 Z 2 (Inhaltsverzeichnis):

Es wird ein § 2a neu aufgenommen, in dem der Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan gesetzlich verankert wird.

Die Änderung der Überschrift in § 3 trägt der organisatorischen Entwicklung Rechnung. Fachhochschulen sind etablierte Hochschulen. Die Ziele und leitenden Grundsätze sind nicht ausschließlich für die Studiengänge zu verstehen, sondern auch auf die Hochschulen anzuwenden.

Es wird ein § 8a neu aufgenommen, der im Rahmen der Re-Akkreditierung der Fachhochschule die Überprüfung etablierter Strukturen und Verfahren in den Vordergrund stellt. Damit soll auch der institutionellen Entwicklung Rechnung getragen werden.

In den Überschriften zu § 16 und § 19 entfällt die Bezeichnung „Fachhochschul-Diplomstudiengänge“. Diese Änderung wird auch in weiteren Bestimmungen des FHG umgesetzt, da eine Neuaufnahme von Studierenden in Fachhochschul-Diplomstudiengänge schon seit 2011 nicht mehr möglich ist und Fachhochschul-Studiengänge nur mehr als Bachelor- oder Masterstudium eingerichtet werden können. Mit der Studierendenmeldung zum WS 2019/2020 gibt es nur noch zwei Studierende in Diplomstudiengängen, diesen wird durch eine Übergangsbestimmung (§ 27 Abs. 18) die Beendigung des Studiums ermöglicht.

§ 22 kann entfallen, da die Voraussetzungen der institutionellen Akkreditierung als Fachhochschule in § 8 geregelt sind und künftig keine gesonderte Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ erforderlich ist.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 1 Abs. 1):

Ursprünglich standen die Einrichtung und Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen im Fokus des Gesetzes. Die institutionelle Weiterentwicklung dieses etablierten Sektors soll nun auch gleich im Anwendungsbereich zum Ausdruck gebracht werden. Eine gesonderte Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ ist zukünftig nicht mehr erforderlich, da bereits mit Erfüllung der institutionellen Akkreditierungsvoraussetzungen dieses Recht zugestanden wird.

Zu Art. 3 Z 4 (§ 2 Abs. 1):

Es erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Zu Art. 3 Z 5 (§ 2 Abs. 2a):

Um den Bedarf an wissenschaftlich fundierter Berufsausbildung noch weiter zu decken, soll außerhochschulischen privaten Rechtsträgern, z. B. Unternehmen, ermöglicht werden, Studienplätze in Fachhochschul-Studiengängen zur Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bzw. einer von dieser definierten Zielgruppe kostendeckend an einer Fachhochschule zu finanzieren. Dh. die private Einrichtung übernimmt die Finanzierung des Studienganges, die Akkreditierung und Durchführung des Studienganges findet durch bzw. an der Fachhochschule statt. Damit verbunden ist aber eine Einschränkung des Zugangs nur für diese definierte Zielgruppe (vgl. § 11). Diese Studiengänge unterliegen grundsätzlich allen Bestimmungen des HS-QSG und FHG.

Zu Art. 3 Z 6 (§ 2 Abs. 5):

In Abs. 5 wurde die Bestimmung hinsichtlich der Gleichstellung der Geschlechter und einer ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen überarbeitet.

Zu Art. 3 Z 7 (§ 2 Abs. 6 und 7):

Als Beitrag zur Transparenz für Studieninteressierte und Studierende wird die Verpflichtung zur Veröffentlichung aktueller Muster der Ausbildungsverträge sowie der Studienpläne auf der Webseite der Fachhochschule in leicht auffindbarer Form verankert (Abs. 6).

Im Sinne einer rechtlichen Gleichstellung mit den öffentlichen Universitäten hinsichtlich der Begünstigung bei Spenden werden Fachhochschulen wie Universitäten im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 gesehen.

Zu Art. 3 Z 8 (§ 2a):

Mit dieser Bestimmung wird der Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan als strategisches Planungsinstrument des Bundes für den Fachhochschul-Sektor und Fachhochschul-Studiengänge nun gesetzlich verankert. Er hat die genannten Mindestinhalte (die von den Fachhochschulen entsprechend den Zielen und leitenden Grundsätzen gemäß § 3 FHG zu erbringenden Leistungen; die Grundsätze für neue Fachhochschul-Studiengänge und Änderung bestehender Fachhochschul-Studiengänge zur Weiterentwicklung des hochschulischen Portfolios und der Hochschulstruktur sowie die vorgesehenen finanziellen Mittel des Bundes) zu umfassen. Darüber hinaus können weitere Inhalte festgelegt werden. Alle bisherigen „Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungspläne“ haben konform mit den Prinzipien der Dezentralisierung und der Deregulierung auf Detailregelungen verzichtet und vielmehr den Fokus auf die Gesamtstruktur gerichtet. Mit Hilfe dieses strategischen Dokuments sollen die Entwicklungsschritte klar dargelegt und somit eine Planungssicherheit für die Fachhochschulen geschaffen werden, indem die mittelfristig verfolgten bildungspolitischen Ziele festgehalten und die Vorstellungen des Bundes über seine finanzielle Beteiligung den Akteuren transparent gemacht wird.

Zur besseren Abstimmung mit dem Sektor der öffentlichen Universitäten beträgt der Planungszeitraum mindestens drei Jahre. Die Finanzierungsvereinbarungen zwischen Bund und den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen sind wie bisher im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung abzuschließen.

Zu Art. 3 Z 9 bis 20 (§ 3 Überschrift, Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 2a, 3, 6, 7, 8, 10 und 11):

Die Änderung in der Überschrift trägt der organisatorischen Entwicklung Rechnung. Fachhochschulen sind etablierte Hochschulen. Die Ziele und leitenden Grundsätze sind nicht ausschließlich für die Studiengänge zu verstehen, sondern auch auf die Hochschulen anzuwenden.

Eine Unterscheidung in Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen in Abs. 1 ist hin künftig nicht mehr erforderlich, da alle institutionellen Akkreditierungen das Recht auf Führung der Bezeichnung „Fachhochschule“ zur Folge haben (vgl. § 8 Abs. 7). Die Anführung von Fachhochschulen ist daher ausreichend.

In Abs. 2 Z 1 werden die Methoden um wissenschaftlich-künstlerische ergänzt.

In Abs. 2 Z 2 wird der Verweis auf das UG betreffend ECTS-Anrechnungspunkte richtiggestellt.

In Abs. 2 Z 2a, 3 und 6 erfolgt die Streichung von „Fachhochschul-Diplomstudiengang“.

In § 3 Abs. 2 Z 6 wird eine einheitliche Verwendung der Bezeichnung abschließende Gesamtprüfung in Fachhochschul-BachelorStudiengängen und Fachhochschul-Masterstudiengängen vorgenommen, die zu einer konsistenten Verwendung in § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 2 führt.

Die Anpassung in § 3 Abs. 2 Z 7 erfolgt im Sinne einer geschlechterneutralen Bezeichnung.

In Abs. 2 Z 8 wird eine Präzisierung hinsichtlich dem curricular verankerten Qualifikationsprofil vorgenommen.

In § 3 Abs. 2 Z 10 und 11 werden konsequenterweise einige Anpassungen bezüglich Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen zu Fachhochschule vorgenommen.

Zu Art. 3 Z 21 (§ 3b Abs. 3 und 4):

Konsequenterweise werden einige Anpassungen bezüglich Fachhochschuleinrichtung zu Fachhochschule vorgenommen.

Zu Art. 3 Z 22 (§ 4 Abs. 1):

Die Bestimmung wird an die Terminologie des im Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, verankerten Gleichstellungsgebots angepasst und hinsichtlich der leitenden Grundsätze für Fachhochschulen (Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems) um die Zugänglichkeit unabhängig von sozialer Herkunft und Staatsbürgerschaft erweitert.

Zu Art. 3 Z 23 bis 27 (§ 4 Abs. 3, 5a, 8, 9 und 11):

In Abs. 3 erfolgt die Streichung der Fachhochschul-Diplomstudiengänge. Der Passus in Abs. 5a über die Einhebung von Kautionen bei Zweifel an der Echtheit von Urkunden wurde ursprünglich aus dem UG übernommen und nun an die Systematik des FHG angepasst.

In Abs. 8 wird die Verlängerung der Frist bzgl. des Nachweises einschlägiger beruflicher Qualifikationen im Falle eines berufsbegleitend organisierten Studiums bis längstens Ende des dritten Semesters festgelegt.

In Abs. 9 werden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen. Auf Grund eines Irrtums bei einer vorherigen Novellierungsanordnung ist diese Absatzbezeichnung doppelt vergeben worden, sodass nun eine Klarstellung erfolgt.

In Abs. 11 werden zwei Anpassungen bezüglich Fachhochschuleinrichtung zu Fachhochschule vorgenommen.

Zu Art. 3 Z 28 bis 32 (§ 6 Abs. 1, 2, 3, 6 und 8):

Auf Grund der Kompetenzverschiebung vom Kollegium zur Kollegiumsleitung in Angelegenheiten der Verleihung und Widerruf akademischer Grade (§ 10 Abs. 4 Z 4) hat nun die Leitung des Kollegiums nach Abschluss der Studien und Prüfungen den akademischen Grad gemäß § 6 Abs. 1 zu verleihen.

Auf Grund der Streichung der „Fachhochschul-Diplom-Studiengänge“ kann der zweite Satz des § 6 Abs. 2 entfallen. In Abs. 3 wird konsequenterweise eine Anpassung bezüglich Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen zu Fachhochschule vorgenommen. Auf Grund der Kompetenzverschiebung vom Kollegium zur Kollegiumsleitung in Angelegenheiten der Nostrifizierung an ausländischen Fachhochschulen erworbenen akademischer Grade (§ 10 Abs. 4 Z 4) hat nun die Kollegiumsleitung das Nostrifizierungsverfahren durchzuführen und die Entscheidung zu treffen (Abs. 6)

Analog zu § 90 Abs. 6 UG haben Erhalter die Möglichkeit, eine Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses festzulegen. Die Höhe der Taxe beträgt wie bei den Universitäten 150 Euro (Abs. 8).

Zu Art. 3 Z 33 (§ 7 Abs. 2 Z 3):

Eine der Voraussetzungen, um als nebenberuflich tätige Person einen Lehrauftrag übernehmen zu können, ist der Nachweis einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Bei unvorhergesehenem Wegfall dieser Voraussetzung während eines laufenden Semesters kann dies dazu führen, dass die nebenberufliche Tätigkeit sofort niedergelegt werden muss. Dies führt zu der unbefriedigenden Situation, dass die Qualität des Studiums gemindert wird, wenn innerhalb kürzester Frist Ersatz für die betroffene Person gefunden werden muss und eine qualitätsfördernde Kontinuität während des Semesters unterbrochen wird. Zur besseren Planbarkeit für die nebenberuflich Lehrenden und die Fachhochschulen muss der Nachweis einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit daher bei der Erteilung des Lehrauftrages vorliegen, nicht während der Ausübung des Lehrauftrages. Personen im Ruhestand gelten ebenso als nebenberuflich tätige Personen.

Zu Art. 3 Z 34 (§ 7 Abs. 3):

In Abs. 3 wird klargestellt, dass sich nebenberufliches Lehrpersonal durch andere Personen vertreten lassen kann, sofern diese über gleichzuhaltende Qualifikationen verfügen. In der Praxis nimmt die Studiengangsleitung die Auswahl des nebenberuflichen Lehrpersonals wahr, bei einer geplanten Vertretung ist diese entsprechend zu informieren und hat damit auch die ausreichende Möglichkeit auf die Einhaltung der Qualifikationen hinzuwirken.

Zu Art. 3 Z 35 (§ 7 Abs. 5):

Im Sinne einer Gleichstellung werden die Lehrenden der Fachhochschule hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt

Zu Art. 3 Z 36 bis 47 (§ 8):

Konsequenterweise werden in Abs. 1 und 2 einige Anpassungen bezüglich Fachhochschuleinrichtung zu Fachhochschule vorgenommen.

In Abs. 2 Z 1 wird die Personalplanung als Teil der Entwicklungsplanung ergänzt. Zudem wird die Gleichstellung der Geschlechter als allgemeine Formulierung verwendet.

In Abs. 2 Z 3 wird die Mindestanzahl von Studiengängen für die institutionelle Erstakkreditierung konkreter gefasst. Zukünftig sind für eine erste institutionelle Akkreditierung als Fachhochschule als Mindestvoraussetzung zwei Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und zwei darauf aufbauende Fachhochschul-Masterstudiengänge vorgesehen, also zumindest vier Fachhochschul-Studiengänge.

In Abs. 2 Z 4 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Mit der Ergänzung in Abs. 3 Z 3 wird klargestellt, dass ein wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal an allen Standorten der Durchführung des Studienganges vorzusehen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass Studierende an allen Standorten von Lehr- und Forschungspersonal unterrichtet werden, die gleichzuhaltende Qualifikationen aufweisen. Diese Zielsetzung kann auch mit einer standortübergreifenden Tätigkeit des Lehr- und Forschungspersonal erreicht werden.

Abs. 3 Z 8 kann gestrichen werden, da mit Inkrafttreten des HS-QSG diese Regelung nicht mehr erforderlich ist.

Die neue Ziffer 12 des Abs. 3 bezieht sich auf die Aufnahmeverfahren für die definierte Zielgruppe in § 2 Abs. 2a.

Da die Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen unbefristet ist, erübrigt sich die Angabe eines Akkreditierungszeitraumes in Abs. 4.

Fachhochschul-Studiengänge dienen einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung auf Hochschulniveau. Dementsprechend erfolgt in Abs. 5 eine Klarstellung bezüglich reglementierter Berufe. Fachhochschulen haben in diesem Fall im Akkreditierungsverfahren nachzuweisen, dass die Qualifikationen für die Berufsausübung anerkannt werden. Ansonsten könnte die für Studierende die unsichere Situation entstehen, dass trotz Absolvierung des Fachhochschul-Studienganges kein Zugang zu einem reglementierten Beruf gegeben ist. Um haftungsrechtliche Fragen zwischen Studierenden und der Fachhochschule nachträglich gar nicht entstehen zu lassen, ist der Nachweis daher bereits im Akkreditierungsverfahren zu erbringen.

In Abs. 6 Z 1 ist die Bezeichnung der Fachhochschule ebenso anzuführen wie der Name des Erhalters. Die Änderung in Z 2 bewirkt eine geschlechterneutrale Formulierung.

In Abs. 7 ist nun das Recht verankert, dass im Falle einer institutionellen Akkreditierung nach HS-QSG die Bezeichnung „Fachhochschule“ geführt werden darf.

Zu Art. 3 Z 48 (§ 8a):

Diese Bestimmung wurde neu aufgenommen, um zu verdeutlichen, dass im Rahmen der Re-Akkreditierung einer Fachhochschule keine ex-ante Prüfung mehr stattfindet, sondern die Überprüfung etablierter Strukturen und Verfahren im Vordergrund steht. Damit soll auch der institutionellen Entwicklung Rechnung getragen werden.

Zu Art. 3 Z 49 und 509 (§ 9 Abs. 1 und 5):

Zwecks Betonung der institutionellen Komponente wird die Fachhochschule anstelle des Erhalters genannt.

Zu Art. 3 Z 51 bis 63 (§ 10):

Zwecks Betonung der institutionellen Komponente wird die Fachhochschule anstelle des Erhalters genannt.

Bei der Erstellung der Wahlvorschläge für die einzelnen Gruppen des Kollegiums ist nach Möglichkeit auf eine gendergerechte ausgeglichene Repräsentanz zu achten.

In Abs. 3 wird eine Bestimmung betreffend erleichterter Wiederbestellung der Leitung oder Stellvertretung des Kollegiums aufgenommen und klargestellt, dass die vorgeschlagene Person hauptberuflich tätig sein muss. Auf Grund von Erfahrungswerten ist der Aufwand von einer rein formalen Wahl unverhältnismäßig, wenn im Vorfeld bereits grundsätzliche Einigkeit zwischen Leitung oder Stellvertretung des Kollegiums und den beteiligten Gremien herrscht. Voraussetzung ist eine Zustimmung des Kollegiums mit Zweidrittelmehrheit sowie eine Zustimmung des Erhalters. Zwecks Vereinheitlichung der Bezeichnung der Leitung des Kollegiums haben diese die Bezeichnung „Akademische Leiterin“ oder „Akademischer Leiter“ („Academic Director“) zu führen (Z 1).

Die Aufnahme der Weiterentwicklung von Lehre, angewandter Forschung und Internationalisierung zur Sicherstellung kompetenz- und zukunftsorientierter Studien auf Hochschulniveau (Abs. 3 Z 6) und die Ergänzung der Sicherung der Qualität der Lehre und der Forschung (Abs. 3 Z 8) dienen einerseits der Präzisierung und andererseits der klaren Verankerung der akademischen Verantwortung beim Kollegium.

Die Mindestinhalte der Satzung werden um Bestimmungen über Präsenzquoren des Kollegiums, Gleichstellungsplan sowie die Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung ergänzt (Z 10). Der Gleichstellungsplan dient der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur tatsächlichen Gleichstellung gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 B-VG sowie des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung (GlBG). Darin sind Maßnahmen zur Antidiskriminierung, Maßnahmen (II. und III. Teil des Gleichbehandlungsgesetzes) zur Förderung der Gleichstellung aller Geschlechter sowie zum Bereich der Vereinbarkeit zu regeln. Ebenso zu konkretisieren sind die (Weiter-)Entwicklung der Ziele, Maßnahmen deren Operationalisierung und deren Umsetzung sowie die Fortschrittsmessung und Evaluierung. Die Ergänzung in Abs. 4 Z 1 dient einer Klarstellung im Sinne der akademischen Qualitätssicherung. Mit dem Weisungsrecht der Kollegiumsleitung gegenüber hauptberuflich tätigen Studiengangsleitungen kann sichergestellt werden, dass die im Kollegium beschlossenen Richtlinien schneller und konsequenter umgesetzt werden und der Handlungsspielraum im Rahmen der Befugnisse der Studiengangsleitungen damit gleichförmiger gestaltet wird. Die individuelle Auslegung seitens Studiengangsleitungen wird auch von der ÖH immer wieder moniert. Durch die Zusammensetzung des Kollegiums (ein Drittel der Mitglieder des Kollegiums werden von den Studiengangsleitungen gestellt) kann sichergestellt werden, dass die Kollegiumsleitung dieses Weisungsrecht nicht überdehnt. Das Weisungsrecht soll im Sinne der Qualitätssicherung auch gegenüber den hauptberuflich tätigen Leitungen von akademischen Organisationseinheiten wie zum Beispiel International Offices, QM in Bezug auf akademische Prozesse, Studiengangsentwicklungsabteilungen, Didaktikzentren, die stark mit Studium und Lehre interagieren, ausgeübt werden können.

Zwecks Verwaltungsvereinfachung wird eine Aufgabenübertragung vom Kollegium auf die Leitung des Kollegiums vorgenommen. Bislang wurden akademische Grade vom Kollegium verliehen und widerrufen. Auf Grund der beachtlichen Zunahme von Studiengängen und Studierenden ist bei vielen Fachhochschulen ein enormer organisatorischer und administrativer Aufwand für eine Beschlussfassung durch das Kollegium erforderlich. Durch die Übertragung der Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie der Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade auf die Kollegiumsleitung (Abs. 3 Z 8 und Abs. 4 Z 4) kann diese monokratisch und daher rascher entscheiden. Entsprechend erfolgt auch die Anpassung in Abs. 6.

Die Einbeziehung der Kollegiumsleitung gemäß Abs. 4 Z 5 für den akademischen Bereich ist aus Gründen der Qualitätssicherung essenziell. Da die Kollegiumsleitung ohnehin das Kollegium vertritt, ist auch eine Rückkoppelung an dieses gegeben. Im Sinne der Kohärenz trägt die Leitung des Kollegiums bei Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren die gemeinsame Verantwortung mit der Erhaltervertretung (Z 6)

Zur stringenten Stärkung des Kollegiums und der Kollegiumsleitung wurden die Bestimmungen in Abs. 7 und 8 adaptiert. Da die Bezeichnung „Rektorin“ oder „Rektor“ sehr unterschiedlich verwendet wird, soll zur Vermeidung von Missverständnissen diese Bezeichnung nicht mehr verwendet werden. Zwecks Betonung der institutionellen Komponente wird in Abs. 10 nicht mehr auf Fachhochschul-Studiengänge Bezug genommen, sondern die Fachhochschule angeführt. Das Informationsrecht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers umfasst somit alle Angelegenheiten der Fachhochschule. Damit sind z. B. auch Informationen zu Lehrgängen zur Weiterbildung oder zum Kollegium umfasst.

Zu Art. 3 Z 64 und 65 (§ 11):

In Abs. 1 erfolgt die Streichung des Verweises auf Fachhochschul-Diplomstudiengänge. In Abs. 3 werden für das Aufnahmeverfahren Einsichtsrechte der Bewerberinnen und Bewerber normiert. Sie können binnen einer Frist von drei Monaten ab der Bekanntgabe des Ergebnisses des Aufnahmeverfahrens Einsicht in die Beurteilungs- und Auswahlunterlagen verlangen. Fragen betreffend die persönliche Eignung sind von der Einsichtnahme ausgenommen.

Weiters wird festgelegt, dass Aufnahmeverfahren unbeschränkt wiederholbar sind (Abs. 4). Diese Bestimmungen folgt der Regelung des § 65b UG.

Die Aufnahme in Fachhochschul-Studiengänge, die durch außerhochschulische Rechtsträger für eine beschränkte und vorab definierte Zielgruppe finanziert werden, unterliegt grundsätzlich den gleichen Erfordernissen des Abs. 1 (Abs. 5).

Zu Art. 3 Z 66 und 67 (§ 12 Abs. 1 und 2):

Die Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse kann nicht nur lehrveranstaltungsbezogen, sondern auch modulbezogen erfolgen. Damit können Weiterentwicklungen in Curricula einfacher berücksichtigt werden.

Zu Art. 3 Z 68 und 69(§ 13 Abs. 4 und 6):

In Abs. 4 wird klargestellt, dass die konkreten Prüfungsmodalitäten bis spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt zu geben sind. In sinngemäßer Anwendung der Regelung im UG (Ausnahme vom Einsichtsrecht bei Prüfungen nach § 79 Abs. 5 UG) wird auch in der entsprechenden Bestimmung des FHG das Vervielfältigungsrecht von geschlossenen Fragen, insbesondere Multiple Choice-Fragen bei der Einsichtnahme ausgeschlossen.

Zu Art. 3 Z 70 bis 75 (§§ 16 und 17):

Ausgehend von § 3 Abs. 2 Z 6 erfolgt in § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 2 eine einheitliche Verwendung der Bezeichnung abschließende Gesamtprüfung in Fachhochschul-Bachelorstudiengängen und Fachhochschul-Masterstudiengängen. Es erfolgt die Streichung der Verweise auf Fachhochschul-Diplomstudiengänge.

Zu Art. 3 Z 76 bis 78 (§ 18):

In Abs. 2 wird einem Vorschlag der Ombudsstelle für Studierende folgend eine Klarstellung hinsichtlich der Erbringung der geforderten Leistungsnachweise bei Lehrveranstaltungen mit immanenten Prüfungscharakter im Rahmen einer kommissionellen Prüfung (2. Wiederholung) vorgenommen.

In Abs. 3 wird die Bezeichnung abschließende Gesamtprüfung einheitlich verwendet.

Die Wiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung wird in Abs. 4 als einmaliges Recht der oder des Studierenden festgelegt. Binnen einer Frist von einem Monat ab Mitteilung des Prüfungsergebnisses ist seitens der oder des Studierenden bei der Studiengangsleitung bekannt zu geben, ob das Recht in Anspruch genommen wird. Es obliegt der Studiengangsleitung festzulegen, welche Prüfungen und Lehrveranstaltungen zu wiederholen sind. Nicht bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind jedenfalls festzulegen, bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen nur unter der Voraussetzung, dass eine Wiederholung für den Zweck des Studiums erforderlich ist.

Zu Art. 3 Z 7971 (§ 19 Überschrift):

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die Streichung der Verweise auf Fachhochschul-Studiengänge.

Zu Art. 3 Z 80 bis 81(§ 19 Abs. 2 und 3):

In Abs. 2 erfolgt die Streichung der Verweise auf Fachhochschul-Diplomstudiengänge. Zwecks Betonung der institutionellen Komponente wird die Fachhochschule anstelle des Erhalters in Abs. 3 angeführt und es erfolgt die Streichung der Verweise auf Fachhochschul-Diplomstudiengänge.

Zu Art. 3 Z 82 (§ 22):

§ 22 kann entfallen, da die Voraussetzungen der institutionellen Akkreditierung als Fachhochschule in § 8 geregelt sind und künftig keine gesonderte Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ erforderlich ist.

Zu Art. 3 Z 83(§ 23 Abs. 1):

Zwecks Betonung der institutionellen Komponente wird die Fachhochschule anstelle des Erhalters in Abs. 1 angeführt.

Zu Art. 3 Z 84 (§ 23 Abs. 2):

Das Berichtswesen bezüglich der Jahresberichte wird adaptiert. Der Jahresbericht dient der qualitativen Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Fachhochschulen. Er hat die Entwicklungen im vorangegangene Studienjahr darzustellen und ist bis Ende März jeden Jahres bei der AQ Austria vorzulegen. Als Mindestinhalte sind neben der allfälligen Weiterentwicklung der Zielsetzungen der Fachhochschulen die qualitative Darstellung und Analyse der Entwicklungen in den Bereichen Studien und Lehre, Angewandte Forschung und Entwicklung, Internationalität, Kooperationen sowie die Darstellung und Analyse von Maßnahmen der Gleichstellung der Geschlechter vorgesehen. Sofern es wesentliche Änderungen zum letzten Akkreditierungsantrag oder dem letzten Jahresbericht gegeben hat, sind diese ebenfalls darzulegen (Abs. 2).

Zu Art. 3 Z 85 (§ 23 Abs. 3):

Es wird ergänzt, dass sich die Beschränkung auf die Veröffentlichung von Finanzierungsquellen im Bericht gemäß Abs. 2 nur auf private Finanzierungsquellen bezieht, öffentliche Finanzierungsquellen sind im Sinne der Transparenz zu veröffentlichen. Diese Bestimmung gilt analog für Privathochschulen.

Zu Art. 3 Z 86 (§ 26 Abs. 11):

Die Änderungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Zu Art. 3 Z 87 (§ 27 Abs. 16 und 17):

Die Übergangsbestimmung in Abs. 16 stellt einen Bestandsschutz für bestehende Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen dar. Die nun in § 8 Abs. 2 Z 3 vorgesehene Mindestanzahl von Studiengängen für die institutionelle Erstakkreditierung (zwei Fachhochschul-Bachelorstudiengängen und zwei darauf aufbauenden Fachhochschul-Masterstudiengänge) ist auf bestehende Erhalter nicht anzuwenden, sondern nur auf solche, die nach dem 1. Jänner 2021 eine Akkreditierung als Fachhochschule erhalten.

Auf Grund der Streichung von Fachhochschul-Diplomstudiengängen im FHG ist eine Übergangsbestimmung für jene Studierende notwendig, die ihr Diplomstudium noch nicht abgeschlossen haben. Die Studierenden haben bis zum 31. Dezember 2021 Zeit, ihr Diplomstudium abzuschließen. Für diese Studierenden sind die Bestimmungen des FHStG in der derzeit gültigen Fassung BGBl. I Nr. 31/2018 weiterhin anzuwenden (Abs. 17).