Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Modernisierung der Hochschulorganisation

-       Qualitätssicherung und Profilbildung im Hochschulsektor

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Es soll ein professionelles Management an Pädagogischen Hochschulen sichergestellt werden.

-       Es soll die kontinuierliche Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems an den Pädagogischen Hochschulen sowie die regelmäßige Durchführung von internen als auch externen Evaluierungen sichergestellt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Für jede öffentliche Pädagogische Hochschule wird künftig alle sieben Jahre ein Audit (externe Evaluierung) durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchgeführt. Bei acht öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und Kosten von rund 28 000 Euro pro Audit ergibt sich ein durchschnittlicher jährlicher Aufwand von 8 / 7 x 28 000 = 32 000 Euro.

Lehrbeauftragten an Pädagogischen Hochschulen werden zusätzlich zu ihrer Vergütung gemäß dem Lehrbeauftragtengesetz auch gewisse Auslagen ersetzt. Darunter fallen Reisekosten. Nunmehr wird klargestellt, dass für die Reisekosten von Lehrbeauftragten an Pädagogischen Hochschulen die Reisegebührenvorschrift wie für Bundesbedienstete anzuwenden ist. Da dies in der Verwaltungspraxis schon bisher so gehandhabt wurde, entsteht kein zusätzlicher Aufwand. Im Jahr 2019 betrugen die Reisekosten für rund 10 000 Lehrbeauftragte 675 000 Euro.

Die Bedeckung erfolgt im DB 30.01.05 "Lehrer/innenbildung".

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich folgender Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

 

Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO) sowie auf den Beschluss Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates, ABl. Nr. L 28 vom 03.02.2000

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Kein Erfordernis gemäß Art. 35 Abs. 1 DSGVO.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit das Hochschulgesetz 2005 geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Vorbereitung des Autonomiemodells für die Pädagogischen Hochschulen" für das Wirkungsziel "Steigerung der Effektivität und Effizienz in der Schulorganisation und Bildungsverwaltung" der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Verbesserte Qualitätssicherung und verbindliches Qualitätsmanagement" für das Wirkungsziel "Steigerung der Effektivität und Effizienz in der Schulorganisation und Bildungsverwaltung" der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Pädagogischen Hochschulen sollen als anerkannte tertiäre Einrichtung bzw. als Expertinnen- und Expertenorganisationen im Bereich der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung, der Schulentwicklungsberatung, der bedarfsgerechten forschungsgeleiteten Lehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung anerkannt werden und im nationalen und internationalen Diskurs zur Professionsforschung, zur Bildungsforschung und zur Schulentwicklung eine wichtige Rolle einnehmen. Zur Zielerreichung sollen mehrere Reformschritte erfolgen, um die Potentiale und Stärken dieser Einrichtungen auszubauen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Sollten die Maßnahmen nicht gesetzt werden, wäre das ein Rückschritt für die Pädagogischen Hochschulen. Eine Weiterentwicklung Richtung des Ausbaus der Autonomiebefugnisse wäre dadurch gestoppt. Ein Zusammenarbeiten im selben Ausmaß mit den Universitäten wäre ggf. nicht mehr möglich.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Evaluierung dieses Vorhabens werden die Ziel- Leistungspläne/Ressourcenpläne (ZLP/RP) sowie die dazu zu führenden Gespräche herangezogen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Modernisierung der Hochschulorganisation

 

Beschreibung des Ziels:

Der "Pädagogische Hochschulen – Entwicklungsplan 2021 bis 2026" soll Pädagogische Hochschulen als junge tertiäre Einrichtungen in ihrer Positionierung im österreichischen Hochschulraum stärken. Mit diesem Gesetzesentwurf soll ein professionelles Management an Pädagogischen Hochschulen und ein effizientes Zusammenwirken der Organe sichergestellt werden.

 

Das Personal der Pädagogischen Hochschule muss entsprechend qualifiziert sein; darüber hinaus hat das Führungspersonal ein hohes Maß an Wissenschafts- und Managementkompetenz aufzuweisen. Die Pädagogischen Hochschulen benötigen entsprechend klare und rasche Abläufe bei der Personalanstellung.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bei Betrachtung der für die Pädagogischen Hochschulen geltenden Rahmenbedingungen leisten diese eine hochwertige Arbeit. Als Personalentwickler des Bundes und Systementwickler im Schulbereich bereiten sie künftige Lehrerinnen und Lehrer auf den schulischen Alltag vor und stellen hohe Abschlussquoten sicher, die für die Abdeckung des Lehrerbedarfs in den Schulen von großer Bedeutung sind. Sie bilden Pädagoginnen und Pädagogen aus allen pädagogischen Berufsfeldern aus, fort und weiter, wobei sie auf den Bereich Schule fokussieren. Sie bieten Lehramtsstudien für die Primarstufe, für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und für die Sekundarstufe (Berufsbildung). Darüber hinaus bieten sie Bachelorstudien in anderen pädagogischen Bereichen (z. B. Elementarpädagogik) an. Im Rahmen der Fort- und Weiterbildung begleiten sie Pädagoginnen und Pädagogen durch ihr gesamtes Berufsleben.

Die Pädagogischen Hochschulen übernehmen Verantwortung für eine wissenschaftsgeleitete Pädagoginnen- und Pädagogenbildung mit starkem Praxisbezug nach österreichweit vergleichbaren Standards, neben der Aus-, Fort- und Weiterbildung entwickeln die Pädagogischen Hochschulen die pädagogischen Professionen wissenschaftsbasiert weiter. Die Pädagogischen Hochschulen begleiten und beraten Schulen und andere Bildungsinstitutionen aktiv in Entwicklungsprozessen.

 

Ziel 2: Qualitätssicherung und Profilbildung im Hochschulsektor

 

Beschreibung des Ziels:

Die Pädagogischen Hochschulen sollen in die Lage versetzt werden, ihre Profile und die Qualität ihrer Leistungen bzw. Kernaufgaben kontinuierlich weiterzuentwickeln. Ziel ist es, den Hochschultyp Pädagogische Hochschule in der Gesamthochschullandschaft in Österreich zu positionieren und qualitäts- und entwicklungsorientiert zu steuern sowie zu ihrer Qualitätsentwicklung beizutragen.

Durch die Schaffung von neuen gesetzliche Rahmenbedingungen, sollen die Pädagogischen Hochschulen dabei unterstützt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Hochschulgesetz 2005 sieht in § 33 bereits bisher den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems sowie die Durchführung regelmäßiger interner Evaluierungen für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen vor. Detaillierte Bestimmungen über Gegenstand und Arten der Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen sind in der Hochschul-Evaluierungsverordnung (HEV), BGBl. II Nr. 214/2009, festgelegt.

Zum Zeitpunkt der Evaluierung führen die öffentlichen und privaten anerkannten Pädagogischen Hochschulen den Bereich der Evaluierung und Qualitätssicherung nach den neuen Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 sowie des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes durch.

Generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen sind in der Satzung der jeweiligen Pädagogischen Hochschule verankert.

Die Hochschul-Evaluierungsverordnung ist mit 31.12.2020 außer Kraft gesetzt worden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Es soll ein professionelles Management an Pädagogischen Hochschulen sichergestellt werden.

Beschreibung der Maßnahme:

Die Mitgliedschaft im Hochschulrat sowie die Zuständigkeiten dieses Organs werden neu geregelt und orientieren sich an den Regelungen des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002. Die Auswahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren soll künftig entsprechend den Regelungen im Universitätsbereich durch die Rektorin oder den Rektor erfolgen. Die Eigenschaft der Mitglieder des Rektorats als Team, bestehend aus der Rektorin oder dem Rektor und Vizerektorinnen oder Vizerektoren, soll damit künftig weiter gestärkt werden.

Es werden Regelungen hinsichtlich Personalauswahl und Ausschreibungen geändert sowie die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, für Lehrbeauftragte als Klarstellung anwendbar gemacht.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Organe der Pädagogischen Hochschulen sind nach dem aktuellen Hochschulgesetzt 2005 bestellt. Die Hochschulräte sind bis 31.3.2021 bestellt. Zehn der Rektorinnen und Rektoren der 14 Pädagogischen Hochschulen sind bis Ende September 2022 bestellt. Die weiteren vier Rektorinnen und Rektoren sind bis Ende September 2024 bestellt.

Die Hochschulräte wurden nach den neuen Voraussetzungen bestellt. Die Rektorinnen und Rektoren aller Pädagogischen Hochschulen wurden nach den neuen Anforderungen bestellt und haben sich ihr Team der Vizerektorinnen und Vizerektoren ausgewählt.

 

Maßnahme 2: Es soll die kontinuierliche Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems an den Pädagogischen Hochschulen sowie die regelmäßige Durchführung von internen als auch externen Evaluierungen sichergestellt werden.

Beschreibung der Maßnahme:

Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben (gem. § 8 HG) und das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule – insbesondere die Bereiche Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung sowie Schulentwicklungsberatung – umfasst. Diese Regelung wird auch für private Pädagogische Hochschulen anwendbar gemacht.

 

Die Zuständigkeiten für die Evaluierungen und Qualitätssicherung werden beim Rektorat gebündelt. In den Satzungen sollen Richtlinien zum Aufbau eines solchen Systems festgelegt werden. Die Steuerung erfolgt über die Ziel- Leistungspläne/Ressourcenpläne (ZLP/RP), bei denen der Stand und die Entwicklung des Qualitätsmanagementsystems für die nächste Periode festgelegt werden müssen. Es sind regelmäßige Evaluierungen vorzunehmen, wobei je nach Gegenstand der Evaluierung die Perioden unterschiedlich festgelegt werden können.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Dem BMBWF werden jährlich die Evaluierungsergebnisse zu den §§ 4 bis 6 HEV (Überprüfung der allgemeinen Entwicklung, Anhang von Kennzahlen, Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden sowie die Evaluierung der einzelnen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule) vorgelegt.

 

Darüber hinaus hat alle sieben Jahre – erstmal im Jahr 2017 – eine Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule gem. § 7 HEV stattzufinden.

Das Qualitätsmanagementsystem umfasst nun sämtliche Aufgaben sowie das gesamte Leistungsspektrum der PH – insbesondere die Bereiche Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung sowie Schulentwicklungsberatung.

 

Zusätzlich hat bis 2025 mit jeder Pädagogischen Hochschule mindestens ein Gespräch zu den Ziel- und Leistungsplänen/Ressourcenplänen stattgefunden, bei dem der Stand und die Entwicklung des Qualitätsmanagementsystems für die nächste Periode festgelegt worden ist.

 

Im Bereich der externen Qualitätssicherung haben mindestens fünf Pädagogische Hochschulen ihr Auditverfahren zum Zeitpunkt der Evaluierung abgeschlossen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

 

Für jede öffentliche Pädagogische Hochschule wird künftig alle sieben Jahre ein Audit (externe Evaluierung) durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchgeführt. Bei acht öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und Kosten von rund 28 000 Euro pro Audit ergibt sich ein durchschnittlicher jährlicher Aufwand von 8 / 7 x 28 000 = 32 000 Euro.

Lehrbeauftragten an Pädagogischen Hochschulen werden zusätzlich zu ihrer Vergütung gemäß dem Lehrbeauftragtengesetz auch gewisse Auslagen ersetzt. Darunter fallen Reisekosten. Nunmehr wird klargestellt, dass für die Reisekosten von Lehrbeauftragten an Pädagogischen Hochschulen die Reisegebührenvorschrift wie für Bundesbedienstete anzuwenden ist. Da dies in der Verwaltungspraxis schon bisher so gehandhabt wurde, entsteht kein zusätzlicher Aufwand. Im Jahr 2019 betrugen die Reisekosten für rund 10 000 Lehrbeauftragte 675 000 Euro.

Die Bedeckung erfolgt im DB 30.01.05 "Lehrer/innenbildung".

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 646208418).